Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B._____ (Klägerin im Hauptprozess, fortan Klägerin) und A._____ (Beklagter im Hauptprozess und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) liessen sich im Jahr 2012 scheiden. Am 11. Dezember 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz (= Beschwerdegegnerin) ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils be- treffend die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 1). Noch vor Durchführung der auf den
14. April 2015 angesetzten Einigungsverhandlung zeigte Rechtsanwalt Dr. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____, mit Eingabe vom 30. März 2015 der Vorinstanz an, dass er den Beklagten vertreten werde und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Anlässlich der Einigungsver- handlung anerkannte der Beklagte das Rechtsbegehren der Klägerin. Am 15. Ap- ril 2015 erging das Urteil im Dispositiv; gleichzeitig wurde mittels Verfügung dem klägerischen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entspro- chen, der entsprechende Antrag des Beklagten wurde abgewiesen (Urk. 15). Auf Begehren des Beklagten wurde der Entscheid in der Folge begründet (Urk. 19 = Urk. 23).
E. 2 Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vor- instanz zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, die Anspruchsvoraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit seien grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Das Gesuch der Klägerin, dass für die gemeinsamen Kinder auch über die Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge durch den Beklagten zu bezahlen seien, da sich diese über die Volljährigkeit hinaus in einer Erstausbildung befänden und damit weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien, sei bei der Ein- reichung hinreichend begründet und belegt gewesen. Der Beklagte habe sich bei seinem Gesuch vom 30. März 2015 nur zur Mittellosigkeit, nicht aber zu den Pro- zessaussichten geäussert. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe er die klä- gerischen Rechtsbegehren vollumfänglich anerkannt. Zur Begründung für die bis- herige Weigerung, das klägerische Begehren anzuerkennen, habe er vorge- bracht, er akzeptiere grundsätzlich die über die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht, einzig die Zahlungsmodalitäten wolle er dahingehend geändert haben, dass mit Eintritt der Mündigkeit die Beiträge umgehend auf ein bereits jetzt zu bezeichnendes Konto der Söhne zu bezahlen sei und nicht an deren Mutter. Der Entscheid, so die Vorinstanz, an wen das Geld nach der Volljährigkeit der Söhne auszubezahlen sei, stehe einzig und allein den Söhnen zu. Es könne nicht Sache des Beklagten sein, die Definition einer Zahlstelle nach seinem Gusto er- wirken zu wollen respektive die Söhne bereits jetzt zu einer entsprechenden Er- klärung anhalten zu wollen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beklagte auch ohne Rechtsvertreter schon vor der Verhandlung erkennen können, dass bei gegebe- ner Sachlage seine Weigerung, das klägerische Begehren anzuerkennen, aus- sichtslos sei. Zumindest eine nicht unentgeltlich vertretene Partei hätte sich ange-
- 5 - sichts der zu erwartenden Kosten nicht auf ein solches Verfahren eingelassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selber bis anhin nie Unterhaltsbeiträge geleistet, mithin die Frage der Zahlstelle für ihn selber keine konkrete Bedeutung erlangt habe, da die Unterhaltsbeiträge ausnahmslos von staatlicher Seite hätten bevorschusst werden müssen, erscheine das prozessuale Gebaren des Beklag- ten geradezu als mutwillig (Urk. 23 S. 7). 3.1 Der Beklagte hält in der Beschwerde einleitend fest, die Vorinstanz habe während des Verfahrens offiziell keine Bemerkungen zur Abweisung der unent- geltlichen Rechtspflege gemacht. Lediglich in der Einschätzung der Rechts- und Sachlage habe sie erwähnt, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestimmt als aussichtslos betrachten würde, wenn der Beklagte die Klage nicht anerkenne. Ob der Prozess insofern als fair im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV be- trachtet werde könne, bleibe dahingestellt (Urk. 22 S. 2). 3.2 In erster Linie rügt der Beklagte, die Vorinstanz verkenne, dass der Grund- satz, wonach der Entscheid, an wen das Geld nach Volljährigkeit ausbezahlt werde, einzig und allein den Söhnen nach deren Volljährigkeit zustehe, auch für die Mutter bzw. die Klägerin im Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils gel- te. Dementsprechend fehle es der Klägerin klarerweise an einem Rechtsschutzin- teresse. Es spiele keine Rolle, ob er die Unterhaltsbeiträge selbst aufbringen kön- ne oder nicht. Auch habe die Klägerin lediglich eine Erklärung des jüngeren Soh- nes ins Recht legen können, der ältere Sohn, welcher im … volljährig werde, habe sich geweigert. Er, der Beklagte habe denn in der Einigungsverhandlung ausfüh- ren lassen, dass er sich bewusst sei, dass seine Söhne Anspruch auf Unterhalts- beiträge hätten, er jedoch der Ansicht sei, dass die Mutter der Kinder nicht mehr anspruchsberechtigt sei, sobald die Kinder mündig seien. Mit dieser Ansicht habe er klarerweise zum Ausdruck gebracht, dass er der Meinung sei, dass der Kläge- rin bezüglich der Zahlstelle das Rechtsschutzinteresse fehle. Es handle sich also um eine komplexe Rechtsfrage, bei welcher die Gewinnaussichten nicht so bei- läufig als gering angesehen werden könnten. Nur im Hinblick auf einen vorste- henden langwährenden Prozess, in welchen auch seine beiden Söhne hineinge- zogen worden wären, sowie aus prozessökonomischen Überlegungen habe er
- 6 - sich zu einer Anerkennung durchgerungen. Indessen sei es ihm sehr wohl be- wusst, dass er den Konflikt auf seine Söhne abgewälzt habe und diese nun in ei- nem Loyalitätskonflikt mit der Klägerin ständen (Urk. 22 S. 4 ff.).
E. 4 Strittig ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils der Vorinstanz vom 15. April 2015 wurden nicht angefochten und sind in Rechts- kraft erwachsen. Allerdings ist das vom Beklagten gerügte fehlende Rechts- schutzinteresse der Klägerin bzw. die Begründetheit der Klage insofern zu prüfen, soweit es den Standpunkt des Beklagten zu seinen Prozessaussichten betrifft. 5.1 Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 6. Juli 2012 haben die anwalt- lich vertretenen Parteien dem Gericht eine Scheidungskonvention eingereicht, in welcher sie auch die Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart hatten und welche vom Gericht mit den Parteien je in der getrennten Anhörung besprochen wurde (Urk. 4, Prot. S. 3, 5, 7; Urk. 4/15). Die betreffende Klausel wurde in Erw. II.1. wiederge- geben. Die im Jahr 2012 geltende Bestimmung für den Kindesunterhalt lautete wie folgt: "Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden." (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB). Sie entspricht der heutigen Regelung in Art. 133 Abs. 3 ZGB. Obwohl das Gesetz die Möglichkeit einräumt, Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festzulegen - damit soll, wenn immer möglich, ein Prozess des mit 18 Jahren mündig werdenden Kindes gegen einen Elternteil vermieden und eine nahtlose Fortsetzung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beim Übergang von der Unmündigkeit zur Mündigkeit gewährleistet werden (vgl. FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 276-293 ZGB N 17) - haben die Parteien für die bei- den Söhne einen Unterhaltsbeitrag "maximal aber bis zur Mündigkeit" vereinbart. Es entsprach somit dem Willen beider Parteien, den Unterhaltsbeitrag bis zur Mündigkeit, also bis zum 18. Altersjahr, zu befristen, was mit dem Wort "aber" zu-
- 7 - dem betont wurde. Zwar ist das Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteian- träge gebunden und einer Vereinbarung der Parteien kommt lediglich die Bedeu- tung eines übereinstimmenden Parteiantrags zu. Da jedoch ein Vorbehalt zuguns- ten von Art. 277 Abs. 2 ZGB vereinbart wurde, war die Vereinbarung nicht unan- gemessen. 5.2 Die Klägerin begründete das Abänderungsbegehren damit, dass der ältere Sohn D._____ am 1. August 2013 eine 4-jährige Lehre als Elektroinstallateur an- gefangen habe und voraussichtlich im Alter von 20 Jahren aus der Lehre komme. Der jüngere Sohn E._____ werde Mitte August 2015 eine 3-jährige KV-Lehre ab- solvieren und voraussichtlich im Alter von knapp 19 Jahren die Lehre beendet ha- ben. Da nicht zu erwarten sei, dass der Beklagte ab Mündigkeit der beiden Söhne im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB freiwillig den finanziellen Verpflichtungen nach- kommen werde, werde sie bzw. die beiden Söhne darauf angewiesen sein, dass die Unterhaltsbeiträge weiterhin bevorschusst würden. Das Scheidungsurteil bilde jedoch keinen Rechtstitel für eine Bevorschussung nach der Mündigkeit. Den bei- den Söhnen könne schlichtweg nicht zugemutet werden, gegen den eigenen Va- ter zu prozessieren (Urk. 1 S. 3). 5.3 Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB kann das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzen oder aufheben. Unter Art. 286 Abs. 2 ZGB fällt jede erhebliche Veränderung der für die Bemessung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bedeutsamen Verhältnisse. Eine neue Festlegung der Unter- haltsleistungen setzt nach der Rechtsprechung eine dauernde und im Schei- dungszeitpunkt nicht voraussehbare erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Sie dient keinesfalls der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (BGer 5C.225/2006 vom
27. November 2006 E. 2.3). 5.4 Die Argumente der Klägerin begründen keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Bereits bei Abschluss der Konvention mussten die rechtskundig ver- tretenen Parteien ernsthaft damit rechnen, dass ihre Söhne bis zum 18. Altersjahr eine Erstausbildung kaum abgeschlossen haben. Dies umso mehr, als die Kläge-
- 8 - rin in der seinerzeitigen Anhörung ausführte, ihr Sohn habe die Gymiprüfung be- standen, wofür sie Stipendien bekommen würden (Urk. 4, Prot. S. 4). Wurde aber erwogen, die Matura zu machen, musste den Parteien bewusst sein, dass eine Erstausbildung im Alter von 18 Jahren nicht abgeschlossen sein würde. Obwohl der Sachverhalt voraussehbar war, nämlich, dass die Söhne bis zur Volljährigkeit die Erstausbildung kaum absolviert haben und die Frage einer Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB (= Art. 133 Abs. 3 ZGB) im Raum stand, wurde der Unterhaltsbeitrag "maximal aber bis zur Mündigkeit" befristet. Darauf haben sich die Parteien behaften zu lassen. Zudem beschlägt die Annahme, der Beklagte werde ab Mündigkeit die Unterhaltsbeiträge nicht freiwillig bezahlen, ei- nen Sachverhalt in der Zukunft, weshalb auch insofern keine wesentliche Verän- derung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das Gleiche trifft zu auf die Angabe, es könne den Söhnen nicht zugemutet werden, gegen den eigenen Vater zu prozes- sieren. Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (Bedarf der Unterhaltsberech- tigten / Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten) geändert hätten, wird nicht behauptet. 5.5 Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, das damals ergangene Schei- dungsurteil könne abgeändert bzw. ergänzt werden (Urk 1 S. 4). Wie dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung jedoch klar nicht gegeben. Das Rechtsbegehren der Klägerin zielt vielmehr auf eine Wiedererwägung bzw. auf eine Korrektur des Scheidungsurteils, was im Rahmen eines Abänderungsverfah- rens nicht zulässig ist. Auch geht es nicht um eine Ergänzung des Scheidungsur- teils. Das schweizerische Scheidungsrecht ist, Ausnahmen vorbehalten, vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils beherrscht (vgl. Art. 283 ZPO). Eine Ergänzung eines Scheidungsurteils kommt nur dann in Frage, wenn im bisherigen Urteil über eine bestimmte Frage nicht entschieden worden ist (vgl. BGer 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1). Der Kindesunterhalt wurde im Schei- dungsurteil sehr wohl und klar geregelt, weshalb eine Ergänzung nicht mehr mög- lich ist. 6.1 Nach dem Gesagten wäre das Rechtsbegehren der Klägerin, hätte die Vor- instanz darüber entscheiden müssen, abzuweisen gewesen. Demzufolge kann
- 9 - der anfängliche Prozessstandpunkt des Beklagten, nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Dass der Beklagte bis anhin keinerlei Unterhaltsbei- träge bezahlte, ändert an den Prozessaussichten nichts. 6.2 Die Vorinstanz äusserte sich zur Mittellosigkeit nicht. Im Scheidungsverfah- ren wurde dem Beklagten aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 4, Prot. S. 7 ff., S. 11, Urk. 4/17). Bei der Gesuchstellung führte der Beklagte aus, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit der Scheidung nicht verändert (Urk. 9 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte noch im Jahr 2012 Sozialhilfe bezog, nachdem er per 30. September 2011 ausgesteuert wurde (Urk. 4/17/3, 4/17/5), ist glaubhaft, dass der Beklagte mittellos ist. Schliesslich erscheint die beantragte Verbeiständung notwendig zur Wahrung der Rechte des Beklagten. 6.3 In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Demnach ist Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz vom 15. April 2015 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen, als die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. III.
Dispositiv
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist der Beklagte mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
- Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. - 10 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. April 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
- Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. April 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an die Obergerichtskasse sowie an die Klägerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Nr.: PC150028-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 11. August 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____ gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch das Bezirksgericht Affoltern, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. April 2015 (FP140010-A)
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ (Klägerin im Hauptprozess, fortan Klägerin) und A._____ (Beklagter im Hauptprozess und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) liessen sich im Jahr 2012 scheiden. Am 11. Dezember 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz (= Beschwerdegegnerin) ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils be- treffend die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 1). Noch vor Durchführung der auf den
14. April 2015 angesetzten Einigungsverhandlung zeigte Rechtsanwalt Dr. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____, mit Eingabe vom 30. März 2015 der Vorinstanz an, dass er den Beklagten vertreten werde und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Anlässlich der Einigungsver- handlung anerkannte der Beklagte das Rechtsbegehren der Klägerin. Am 15. Ap- ril 2015 erging das Urteil im Dispositiv; gleichzeitig wurde mittels Verfügung dem klägerischen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entspro- chen, der entsprechende Antrag des Beklagten wurde abgewiesen (Urk. 15). Auf Begehren des Beklagten wurde der Entscheid in der Folge begründet (Urk. 19 = Urk. 23).
2. Am 1. Juni 2015 erhob der Beklagte fristgerecht Beschwerde und beantrag- te, es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen (Urk. 22 S. 2). Am 4. Juni 2015 wurde die Klägerin darüber informiert, dass der Beklagte Be- schwerde erhoben habe und dass ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zukomme (Urk. 27). II.
1. Hintergrund der Klage bildet der folgende Sachverhalt: Im Scheidungsurteil der Parteien vom 12. Juli 2012 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf die Unter- haltsbeiträge der Kinder folgende Unterhaltspflicht genehmigt (Urk. 4, Prot. I S. 11 f.):
- 3 - "3.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder einen mo- natlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unter- haltsbeitrag von je CHF 650.00 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen, erstmals ab dem Monatsersten seit Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu bezahlen und zwar bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, maximal aber bis zur Mündigkeit. Art 277 Abs. 2 ZGB bleibt vor- behalten." Da der Beklagte in der Folge keinerlei Unterhaltsbeiträge leistete, beantragte die Klägerin deren Bevorschussung, was mit Entscheid der Gemeinde C._____ vom
27. September 2013 bewilligt wurde (Urk. 3/3). Das Amt für Jugend- und Berufs- beratung des Kanton Zürich hatte die Klägerin in einer E-Mail vom 17. September 2012 zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Sachen Unterhalts- verpflichtung nur bis zur Mündigkeit der Kinder gelte (Urk. 3/6). Mit Eingabe vom
11. Dezember 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das folgende Rechts- begehren (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Ziffer 3.1 der Konvention vom 6.07.2012, genehmigt in Ziffer 3 des Ur- teils vom 12.07.2012 aufzuheben und durch folgende neue Fassung zu ersetzen, wobei die übrigen Bestimmungen der Konvention nach wie vor in Kraft bleiben: Ziffer 3.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhaltes und der Erzie- hung der Kinder D._____ und E._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare (ab Verfall zu 5% verzinsbare) Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder und/oder Aus- bildungszulagen wie folgt zu bezahlen: je Fr. 650.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in de- ren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Die Vorinstanz erkannte in Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils vom 15. April 2015 das Folgende: "1. Von der Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren vom 14. April 2015 des Beklagten wird Vormerk genommen.
2. Die klägerischen Rechtsbegehren werden im Übrigen in Bezug auf die Kin- derbelange genehmigt und die Dispositiv Ziffer 3 lit. B Ziffer 3.1 des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Juli 2012 (Geschäfts-
- 4 - Nummer FE120028-A) wird aufgehoben und durch die folgende Fassung er- setzt: '3.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhaltes und der Er- ziehung der Kinder von D._____ und E._____ monatlich im voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare (ab Verfall zu 5% verzinsbare) Unterhaltsbei- träge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: je Fr. 650.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.'"
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vor- instanz zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, die Anspruchsvoraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit seien grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Das Gesuch der Klägerin, dass für die gemeinsamen Kinder auch über die Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge durch den Beklagten zu bezahlen seien, da sich diese über die Volljährigkeit hinaus in einer Erstausbildung befänden und damit weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien, sei bei der Ein- reichung hinreichend begründet und belegt gewesen. Der Beklagte habe sich bei seinem Gesuch vom 30. März 2015 nur zur Mittellosigkeit, nicht aber zu den Pro- zessaussichten geäussert. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe er die klä- gerischen Rechtsbegehren vollumfänglich anerkannt. Zur Begründung für die bis- herige Weigerung, das klägerische Begehren anzuerkennen, habe er vorge- bracht, er akzeptiere grundsätzlich die über die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht, einzig die Zahlungsmodalitäten wolle er dahingehend geändert haben, dass mit Eintritt der Mündigkeit die Beiträge umgehend auf ein bereits jetzt zu bezeichnendes Konto der Söhne zu bezahlen sei und nicht an deren Mutter. Der Entscheid, so die Vorinstanz, an wen das Geld nach der Volljährigkeit der Söhne auszubezahlen sei, stehe einzig und allein den Söhnen zu. Es könne nicht Sache des Beklagten sein, die Definition einer Zahlstelle nach seinem Gusto er- wirken zu wollen respektive die Söhne bereits jetzt zu einer entsprechenden Er- klärung anhalten zu wollen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beklagte auch ohne Rechtsvertreter schon vor der Verhandlung erkennen können, dass bei gegebe- ner Sachlage seine Weigerung, das klägerische Begehren anzuerkennen, aus- sichtslos sei. Zumindest eine nicht unentgeltlich vertretene Partei hätte sich ange-
- 5 - sichts der zu erwartenden Kosten nicht auf ein solches Verfahren eingelassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selber bis anhin nie Unterhaltsbeiträge geleistet, mithin die Frage der Zahlstelle für ihn selber keine konkrete Bedeutung erlangt habe, da die Unterhaltsbeiträge ausnahmslos von staatlicher Seite hätten bevorschusst werden müssen, erscheine das prozessuale Gebaren des Beklag- ten geradezu als mutwillig (Urk. 23 S. 7). 3.1 Der Beklagte hält in der Beschwerde einleitend fest, die Vorinstanz habe während des Verfahrens offiziell keine Bemerkungen zur Abweisung der unent- geltlichen Rechtspflege gemacht. Lediglich in der Einschätzung der Rechts- und Sachlage habe sie erwähnt, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestimmt als aussichtslos betrachten würde, wenn der Beklagte die Klage nicht anerkenne. Ob der Prozess insofern als fair im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV be- trachtet werde könne, bleibe dahingestellt (Urk. 22 S. 2). 3.2 In erster Linie rügt der Beklagte, die Vorinstanz verkenne, dass der Grund- satz, wonach der Entscheid, an wen das Geld nach Volljährigkeit ausbezahlt werde, einzig und allein den Söhnen nach deren Volljährigkeit zustehe, auch für die Mutter bzw. die Klägerin im Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils gel- te. Dementsprechend fehle es der Klägerin klarerweise an einem Rechtsschutzin- teresse. Es spiele keine Rolle, ob er die Unterhaltsbeiträge selbst aufbringen kön- ne oder nicht. Auch habe die Klägerin lediglich eine Erklärung des jüngeren Soh- nes ins Recht legen können, der ältere Sohn, welcher im … volljährig werde, habe sich geweigert. Er, der Beklagte habe denn in der Einigungsverhandlung ausfüh- ren lassen, dass er sich bewusst sei, dass seine Söhne Anspruch auf Unterhalts- beiträge hätten, er jedoch der Ansicht sei, dass die Mutter der Kinder nicht mehr anspruchsberechtigt sei, sobald die Kinder mündig seien. Mit dieser Ansicht habe er klarerweise zum Ausdruck gebracht, dass er der Meinung sei, dass der Kläge- rin bezüglich der Zahlstelle das Rechtsschutzinteresse fehle. Es handle sich also um eine komplexe Rechtsfrage, bei welcher die Gewinnaussichten nicht so bei- läufig als gering angesehen werden könnten. Nur im Hinblick auf einen vorste- henden langwährenden Prozess, in welchen auch seine beiden Söhne hineinge- zogen worden wären, sowie aus prozessökonomischen Überlegungen habe er
- 6 - sich zu einer Anerkennung durchgerungen. Indessen sei es ihm sehr wohl be- wusst, dass er den Konflikt auf seine Söhne abgewälzt habe und diese nun in ei- nem Loyalitätskonflikt mit der Klägerin ständen (Urk. 22 S. 4 ff.).
4. Strittig ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils der Vorinstanz vom 15. April 2015 wurden nicht angefochten und sind in Rechts- kraft erwachsen. Allerdings ist das vom Beklagten gerügte fehlende Rechts- schutzinteresse der Klägerin bzw. die Begründetheit der Klage insofern zu prüfen, soweit es den Standpunkt des Beklagten zu seinen Prozessaussichten betrifft. 5.1 Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 6. Juli 2012 haben die anwalt- lich vertretenen Parteien dem Gericht eine Scheidungskonvention eingereicht, in welcher sie auch die Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart hatten und welche vom Gericht mit den Parteien je in der getrennten Anhörung besprochen wurde (Urk. 4, Prot. S. 3, 5, 7; Urk. 4/15). Die betreffende Klausel wurde in Erw. II.1. wiederge- geben. Die im Jahr 2012 geltende Bestimmung für den Kindesunterhalt lautete wie folgt: "Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden." (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB). Sie entspricht der heutigen Regelung in Art. 133 Abs. 3 ZGB. Obwohl das Gesetz die Möglichkeit einräumt, Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festzulegen - damit soll, wenn immer möglich, ein Prozess des mit 18 Jahren mündig werdenden Kindes gegen einen Elternteil vermieden und eine nahtlose Fortsetzung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beim Übergang von der Unmündigkeit zur Mündigkeit gewährleistet werden (vgl. FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 276-293 ZGB N 17) - haben die Parteien für die bei- den Söhne einen Unterhaltsbeitrag "maximal aber bis zur Mündigkeit" vereinbart. Es entsprach somit dem Willen beider Parteien, den Unterhaltsbeitrag bis zur Mündigkeit, also bis zum 18. Altersjahr, zu befristen, was mit dem Wort "aber" zu-
- 7 - dem betont wurde. Zwar ist das Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteian- träge gebunden und einer Vereinbarung der Parteien kommt lediglich die Bedeu- tung eines übereinstimmenden Parteiantrags zu. Da jedoch ein Vorbehalt zuguns- ten von Art. 277 Abs. 2 ZGB vereinbart wurde, war die Vereinbarung nicht unan- gemessen. 5.2 Die Klägerin begründete das Abänderungsbegehren damit, dass der ältere Sohn D._____ am 1. August 2013 eine 4-jährige Lehre als Elektroinstallateur an- gefangen habe und voraussichtlich im Alter von 20 Jahren aus der Lehre komme. Der jüngere Sohn E._____ werde Mitte August 2015 eine 3-jährige KV-Lehre ab- solvieren und voraussichtlich im Alter von knapp 19 Jahren die Lehre beendet ha- ben. Da nicht zu erwarten sei, dass der Beklagte ab Mündigkeit der beiden Söhne im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB freiwillig den finanziellen Verpflichtungen nach- kommen werde, werde sie bzw. die beiden Söhne darauf angewiesen sein, dass die Unterhaltsbeiträge weiterhin bevorschusst würden. Das Scheidungsurteil bilde jedoch keinen Rechtstitel für eine Bevorschussung nach der Mündigkeit. Den bei- den Söhnen könne schlichtweg nicht zugemutet werden, gegen den eigenen Va- ter zu prozessieren (Urk. 1 S. 3). 5.3 Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB kann das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzen oder aufheben. Unter Art. 286 Abs. 2 ZGB fällt jede erhebliche Veränderung der für die Bemessung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bedeutsamen Verhältnisse. Eine neue Festlegung der Unter- haltsleistungen setzt nach der Rechtsprechung eine dauernde und im Schei- dungszeitpunkt nicht voraussehbare erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Sie dient keinesfalls der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (BGer 5C.225/2006 vom
27. November 2006 E. 2.3). 5.4 Die Argumente der Klägerin begründen keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Bereits bei Abschluss der Konvention mussten die rechtskundig ver- tretenen Parteien ernsthaft damit rechnen, dass ihre Söhne bis zum 18. Altersjahr eine Erstausbildung kaum abgeschlossen haben. Dies umso mehr, als die Kläge-
- 8 - rin in der seinerzeitigen Anhörung ausführte, ihr Sohn habe die Gymiprüfung be- standen, wofür sie Stipendien bekommen würden (Urk. 4, Prot. S. 4). Wurde aber erwogen, die Matura zu machen, musste den Parteien bewusst sein, dass eine Erstausbildung im Alter von 18 Jahren nicht abgeschlossen sein würde. Obwohl der Sachverhalt voraussehbar war, nämlich, dass die Söhne bis zur Volljährigkeit die Erstausbildung kaum absolviert haben und die Frage einer Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB (= Art. 133 Abs. 3 ZGB) im Raum stand, wurde der Unterhaltsbeitrag "maximal aber bis zur Mündigkeit" befristet. Darauf haben sich die Parteien behaften zu lassen. Zudem beschlägt die Annahme, der Beklagte werde ab Mündigkeit die Unterhaltsbeiträge nicht freiwillig bezahlen, ei- nen Sachverhalt in der Zukunft, weshalb auch insofern keine wesentliche Verän- derung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das Gleiche trifft zu auf die Angabe, es könne den Söhnen nicht zugemutet werden, gegen den eigenen Vater zu prozes- sieren. Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (Bedarf der Unterhaltsberech- tigten / Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten) geändert hätten, wird nicht behauptet. 5.5 Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, das damals ergangene Schei- dungsurteil könne abgeändert bzw. ergänzt werden (Urk 1 S. 4). Wie dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung jedoch klar nicht gegeben. Das Rechtsbegehren der Klägerin zielt vielmehr auf eine Wiedererwägung bzw. auf eine Korrektur des Scheidungsurteils, was im Rahmen eines Abänderungsverfah- rens nicht zulässig ist. Auch geht es nicht um eine Ergänzung des Scheidungsur- teils. Das schweizerische Scheidungsrecht ist, Ausnahmen vorbehalten, vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils beherrscht (vgl. Art. 283 ZPO). Eine Ergänzung eines Scheidungsurteils kommt nur dann in Frage, wenn im bisherigen Urteil über eine bestimmte Frage nicht entschieden worden ist (vgl. BGer 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1). Der Kindesunterhalt wurde im Schei- dungsurteil sehr wohl und klar geregelt, weshalb eine Ergänzung nicht mehr mög- lich ist. 6.1 Nach dem Gesagten wäre das Rechtsbegehren der Klägerin, hätte die Vor- instanz darüber entscheiden müssen, abzuweisen gewesen. Demzufolge kann
- 9 - der anfängliche Prozessstandpunkt des Beklagten, nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Dass der Beklagte bis anhin keinerlei Unterhaltsbei- träge bezahlte, ändert an den Prozessaussichten nichts. 6.2 Die Vorinstanz äusserte sich zur Mittellosigkeit nicht. Im Scheidungsverfah- ren wurde dem Beklagten aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 4, Prot. S. 7 ff., S. 11, Urk. 4/17). Bei der Gesuchstellung führte der Beklagte aus, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit der Scheidung nicht verändert (Urk. 9 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte noch im Jahr 2012 Sozialhilfe bezog, nachdem er per 30. September 2011 ausgesteuert wurde (Urk. 4/17/3, 4/17/5), ist glaubhaft, dass der Beklagte mittellos ist. Schliesslich erscheint die beantragte Verbeiständung notwendig zur Wahrung der Rechte des Beklagten. 6.3 In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Demnach ist Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz vom 15. April 2015 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen, als die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. III.
1. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist der Beklagte mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
2. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos geworden abzuschreiben.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. April 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. April 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an die Obergerichtskasse sowie an die Klägerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js