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PC150025

Ehescheidung (Edition durch Dritte)

Zürich OG · 2015-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um verschiedene Ur- kunden, unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kon- toblätter der A.______ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen (Urk. 7/35). Der Kläger reichte die vorgenannten Urkunden mit seiner Eingabe vom 23. März 2015 nicht ein. Zur Begründung führte er an, der In- haber der Beschwerdeführerin und Bruder des Klägers verweigere dies. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass die genannten Unterlagen dem Geschäftsgeheim- nis unterliegen würden. Der Kläger selbst sei nicht an der Beschwerdeführerin be- teiligt (Urk. 7/39 S. 2). Mit Eingabe vom 17. April 2015 stellte die Beklagte vor Vo- rinstanz den Antrag, dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, da er der gerichtlichen Urkundeneditionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Der Kläger leite die Beschwerdeführerin faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer und habe deshalb – wie seine Brüder – Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse. Ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehe deshalb nicht. Da der Kläger weiterhin seine Ein- kommenssituation verschleiere, sei ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechnen, womit er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpfle- ge habe (Urk. 7/41).

E. 2 Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A.______ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Art. 165 f. ZPO blei- ben vorbehalten.

E. 3 Verweigert die A.______ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse anordnen, ein Busse nach Art. 292 StGB aussprechen, die zwangsweise Durch- setzung anordnen oder Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt das umfassende sowie beschränkte Verweigerungsrecht (Art. 165 f. ZPO).

E. 4 (Mitteilung)

E. 5 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten."

4. Da sich die Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz rich- tete, wurden zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; eines unter der Geschäfts-Nr. PC150025 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2015) und eines unter der Geschäfts-Nr. PC150026 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2015; Urk. 15/1). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2015 wurde dem Kläger und der Beklagten je Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen – mit dem Hinweis, dass die Beschwerde noch nicht zu beantworten sei (Urk. 6 und 15/6, je Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Zudem wurden der Beschwerdeführerin Fristen zur Leistung je eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 6 und 15/6, je Dispositiv-Ziffer 3). Diese wurden fristgerecht ge-

- 6 - leistet (Urk. 8 und 15/8). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 erstattete die Beklagte, statt je eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung einzureichen, gleich die Beschwerdeantworten (Urk. 9 bis 12 und 15/9-12). Der Kläger liess sich nicht ver- nehmen. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2015 wurde den Beschwerden die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 13 und 15/13) und mit Verfügungen vom 6. Juli 2015 dem Kläger Frist angesetzt, um die Beschwerden zu beantworten (Urk. 14 und 15/14, je Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurden die Beschwerdeantworten der Beklagten der Beschwerdeführerin und dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (je Dispositiv-Ziffer 2). Vom Kläger gingen innert Frist keine Beschwerdeantworten ein.

5. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Da sich beide Verfahren um die- selben Editionsanordnungen – für verschiedene Geschäftsjahre – drehen und die jeweiligen Rechtsschriften nahezu identisch sind, ist das Verfahren PC150026-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Urk. 15) und als dadurch erledigt abzuschreiben. II.

1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, sie werde in unzuläs- siger Weise ausgeforscht. Zudem gehe aus den angefochtenen Editionsverfü- gungen nicht hervor, weshalb ihre finanziellen Verhältnisse für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers relevant sein sollen. Die Edition würde schliesslich ihre Geschäftsgeheimnisse gefährden (Urk. 1 S. 4 ff.).

2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, be- stimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass unbe- rechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO bestraft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, entscheidet das Gericht darüber, ob die gel- tend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberechtigt sind. Bei un- berechtigter Verweigerung erlässt das Gericht eine erneute Aufforderung in Form

- 7 - einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar; die blosse Mitwirkung hingegen noch nicht (OGer ZH PC120019 vom

E. 10 Juli 2012, E. 3.4; OGer ZH RE150004 vom 19. Mai 2015, E. B./2; Botschaft ZPO, BBl 2006, 7320; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 167 N 19; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 167 N 21; a.M. BSK ZPO- Schmid, Art. 167 N 4, mit Hinweisen; offengelassen in BGer 5A_384/2014 vom

E. 12 Dezember 2014, E. 4.1).

3. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungs- pflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Ver- fahren formell noch keine Verweigerungs- und Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf ihr Ge- schäftsgeheimnis und bringt vor, dass sie in unzulässiger Weise ausgeforscht werde und die Vorinstanz nicht dargelegt habe, inwiefern die finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Klägers relevant sein sollen. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird die Vorinstanz zu würdigen und hernach über die Editions- pflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prü- fung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Be- schwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der angesetzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Einwendungen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist daher im jetzigen Ver- fahrensstadium noch gar nicht beschwert.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Kopien der Beschwerdeschrift (Urk. 1 und 15/1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 9 und 15/9) sind zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen ge- gen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln.

- 8 - III. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid wird das oben geschilderte zweistufige Prozedere nicht klar ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungs- pflicht besteht in solchen Fällen im Kanton Zürich nicht (Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschüsse sind ihr zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren PC150026-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 2'000.– werden dieser zurücker- stattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 9 und 15/1+9. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC150026 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 8. September 2015 in Sachen A.______ GmbH, Dritte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B.______, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ sowie C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Ehescheidung (Edition durch Dritte) Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen

- 2 - Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. Mai 2015 und 19. Mai 2015 (FE140066-D)

- 3 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um verschiedene Ur- kunden, unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kon- toblätter der A.______ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen (Urk. 7/35). Der Kläger reichte die vorgenannten Urkunden mit seiner Eingabe vom 23. März 2015 nicht ein. Zur Begründung führte er an, der In- haber der Beschwerdeführerin und Bruder des Klägers verweigere dies. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass die genannten Unterlagen dem Geschäftsgeheim- nis unterliegen würden. Der Kläger selbst sei nicht an der Beschwerdeführerin be- teiligt (Urk. 7/39 S. 2). Mit Eingabe vom 17. April 2015 stellte die Beklagte vor Vo- rinstanz den Antrag, dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, da er der gerichtlichen Urkundeneditionspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Der Kläger leite die Beschwerdeführerin faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer und habe deshalb – wie seine Brüder – Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse. Ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehe deshalb nicht. Da der Kläger weiterhin seine Ein- kommenssituation verschleiere, sei ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechnen, womit er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpfle- ge habe (Urk. 7/41).

2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend müssten im Rahmen des strittigen Scheidungsverfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien geprüft werden, um Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder und allenfalls an die Gegenpartei festsetzen zu können. Überdies habe der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen habe (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dem Standpunkt

- 4 - des Klägers, wonach die geforderten Unterlagen dem zu schützenden Geschäfts- geheimnis seines Bruders bzw. der Beschwerdeführerin unterliegen würden, kön- ne nicht gefolgt werden. Die Interessen an der Feststellung der tatsächlichen (Vermögens- und) Einkommensverhältnisse des Klägers seien im Hinblick auf die Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Vergleich zu den Interessen der Beschwerdeführerin stärker zu gewichten. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine Kundendaten oder ähn- lich sensible Daten anzugeben. Schliesslich handle es sich bei der Beklagten nicht um eine (potentielle) Konkurrentin, sondern um die Ehefrau des Klägers. Überdies sei die Beschwerdeführerin als Kapitalgesellschaft in jedem Fall dazu verpflichtet, Bilanz und Erfolgsrechnung zu führen. Diese seien entsprechend auch den Steuerbehörden offenzulegen (Urk. 2 S. 2 f.). Gestützt auf diese Über- legungen erliess die Vorinstanz am 12. Mai 2015 folgende Verfügung (Urk. 2): "1. Die A.______ GmbH (CHE-494.543.787) wird verpflichtet, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht die fol- genden Urkunden einzureichen:

- Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kontoblätter der A.______ GmbH für die Jahre 2012 und 2014.

2. Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A.______ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Art. 165 f. ZPO blei- ben vorbehalten.

3. Verweigert die A.______ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse anordnen, ein Busse nach Art. 292 StGB aussprechen, die zwangsweise Durch- setzung anordnen oder Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt das umfassende sowie beschränkte Verweigerungsrecht (Art. 165 f. ZPO).

4. (Mitteilung)

5. (Beschwerde)" Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwer- deführerin zudem, die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter

- 5 - für das Jahr 2013 einzureichen. Im Übrigen lautet die Verfügung gleich wie dieje- nige vom 12. Mai 2015 (Urk. 15/2).

3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Mai 2015 fristge- recht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 15/1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispoziffern 1-3, vom 12.5.2015 (FE140066) sei aufzu- heben.

2. Die Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispoziffern 1-3, vom 19.5.2015 (FE140066) sei aufzu- heben.

3. Eventualiter seien die Ziffern 1 der Verfügungen des Einzelge- richts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 12.5.2015 und 19.5.2015 (FE140066) zu beschränken auf genau bezeichnete Dokumente und die Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Kon- toblätter der A.______ GmbH sei zu streichen. Hierzu sei ein kas- satorischer Entscheid zu erlassen und die Vorinstanz zur Spezifi- kation der Dokumente anzuhalten.

4. Weiter seien für den Eventualfall die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses zu ergreifen und die Be- lege ausserhalb der Gerichtsakten aufzubewahren und einzig dem Gericht zugänglich zu machen sowie Namen und Firmen zu schwärzen.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten."

4. Da sich die Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz rich- tete, wurden zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; eines unter der Geschäfts-Nr. PC150025 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2015) und eines unter der Geschäfts-Nr. PC150026 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2015; Urk. 15/1). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2015 wurde dem Kläger und der Beklagten je Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen – mit dem Hinweis, dass die Beschwerde noch nicht zu beantworten sei (Urk. 6 und 15/6, je Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Zudem wurden der Beschwerdeführerin Fristen zur Leistung je eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 6 und 15/6, je Dispositiv-Ziffer 3). Diese wurden fristgerecht ge-

- 6 - leistet (Urk. 8 und 15/8). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 erstattete die Beklagte, statt je eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung einzureichen, gleich die Beschwerdeantworten (Urk. 9 bis 12 und 15/9-12). Der Kläger liess sich nicht ver- nehmen. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2015 wurde den Beschwerden die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 13 und 15/13) und mit Verfügungen vom 6. Juli 2015 dem Kläger Frist angesetzt, um die Beschwerden zu beantworten (Urk. 14 und 15/14, je Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurden die Beschwerdeantworten der Beklagten der Beschwerdeführerin und dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (je Dispositiv-Ziffer 2). Vom Kläger gingen innert Frist keine Beschwerdeantworten ein.

5. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Da sich beide Verfahren um die- selben Editionsanordnungen – für verschiedene Geschäftsjahre – drehen und die jeweiligen Rechtsschriften nahezu identisch sind, ist das Verfahren PC150026-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Urk. 15) und als dadurch erledigt abzuschreiben. II.

1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, sie werde in unzuläs- siger Weise ausgeforscht. Zudem gehe aus den angefochtenen Editionsverfü- gungen nicht hervor, weshalb ihre finanziellen Verhältnisse für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers relevant sein sollen. Die Edition würde schliesslich ihre Geschäftsgeheimnisse gefährden (Urk. 1 S. 4 ff.).

2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, be- stimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass unbe- rechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO bestraft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, entscheidet das Gericht darüber, ob die gel- tend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberechtigt sind. Bei un- berechtigter Verweigerung erlässt das Gericht eine erneute Aufforderung in Form

- 7 - einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar; die blosse Mitwirkung hingegen noch nicht (OGer ZH PC120019 vom

10. Juli 2012, E. 3.4; OGer ZH RE150004 vom 19. Mai 2015, E. B./2; Botschaft ZPO, BBl 2006, 7320; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 167 N 19; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 167 N 21; a.M. BSK ZPO- Schmid, Art. 167 N 4, mit Hinweisen; offengelassen in BGer 5A_384/2014 vom

12. Dezember 2014, E. 4.1).

3. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungs- pflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Ver- fahren formell noch keine Verweigerungs- und Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf ihr Ge- schäftsgeheimnis und bringt vor, dass sie in unzulässiger Weise ausgeforscht werde und die Vorinstanz nicht dargelegt habe, inwiefern die finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Klägers relevant sein sollen. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird die Vorinstanz zu würdigen und hernach über die Editions- pflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prü- fung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Be- schwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der angesetzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Einwendungen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist daher im jetzigen Ver- fahrensstadium noch gar nicht beschwert.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Kopien der Beschwerdeschrift (Urk. 1 und 15/1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 9 und 15/9) sind zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen ge- gen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln.

- 8 - III. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid wird das oben geschilderte zweistufige Prozedere nicht klar ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungs- pflicht besteht in solchen Fällen im Kanton Zürich nicht (Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschüsse sind ihr zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren PC150026-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 2'000.– werden dieser zurücker- stattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 9 und 15/1+9. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc