opencaselaw.ch

PC150022

Ehescheidung (Zuständigkeit)

Zürich OG · 2015-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 23. März 2014 erhob der Beklagte und Bechwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Scheidungsklage am Amtsgericht in Paracin, Serbien (Urk. 4/4/2). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) reichte ihrerseits mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage ein (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 23. März 2015 erhob der Beklagte die Einrede der ausländischen Rechtshängigkeit sowie der teilweise abgeurteilten Sache (Urk. 4/16).

E. 2 Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte die Vorinstanz das Verfahren in An- wendung von Art. 9 IPRG bezüglich des Statusentscheids der Ehescheidung und des Entscheids über das Güterrecht aus (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Zur Regelung des nachehelichen Unterhalts, des Vorsorgeausgleichs sowie der Kinderbelange erachtete sich die Vorinstanz als zuständig und trat auf diese Begehren ein (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfü- gung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Berufung (Urk. 2 Dispositivziffer 4).

E. 3 Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben) erhob die Klägerin gegen die vorgenannte Verfügung Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. FE140400, betreffend Zu- ständigkeit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Scheidungsklage der Berufungsklägerin vom 23. Dezember 2014 vollumfänglich einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Berufungsbeklagten." Weiter beantragte die Klägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

E. 4 Wie erwähnt wurde mit der angefochtenen Dispositivziffer 1 das Verfahren hinsichtlich des Scheidungspunkts und des Güterrechts ausgesetzt. Eine Sistie-

- 4 - rung ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung wird mit der Aussetzung eines Verfahrens auf- grund früherer ausländischer Rechtshängigkeit nicht bloss die Beurteilung vertagt, sondern bereits eine Zuständigkeitsfrage entschieden. Ein solcher Entscheid ist selbständig mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 92 BGG anfechtbar (BGE 123 III 414 E. 2; BGer 4A_143/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.1 und BGer 5A_601/2009 vom 30. November 2009 E. 1) und muss daher auch bei der kanto- nalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sein. Folglich ist die Berufung der Klägerin als Beschwerde entgegenzunehmen. Unklar ist, ob die Beschwerdefrist vorlie- gend 30 oder bloss 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung kann allerdings offen gelassen werden, da der Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – materiell ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

E. 5 Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf Art. 59 IPRG und Art. 51 lit. b IPRG sinngemäss geltend, dass das vom Beklagten angerufene serbische Ge- richt betreffend den Scheidungspunkt und das Güterrecht nicht zuständig sei, weshalb die Anerkennungsprognose gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG negativ ausfalle und folglich das Verfahren diesbezüglich nicht hätte ausgesetzt werden dürfen (Urk. 1 S. 5 ff.). Erste Voraussetzung für das Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG ist die Anerkennung der Entscheidzuständigkeit der Gerichte bzw. Behörden des Entscheidungsstaates durch das schweizerische Recht (sog. indirekte internationale Zuständigkeit oder Anerkennungszuständigkeit). Das IPRG erhält zahlreiche Spezialbestimmungen betreffend die indirekte Zuständig- keit. Die Vorinstanz bejahte in zutreffender Weise die indirekte Zuständigkeit des vom Beklagten angerufenen Amtsgerichts in Paracin hinsichtlich des Schei- dungspunkts (Art. 65 Abs. 1 IPRG) sowie bezüglich des Güterrechts (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin beruft sich hingegen fälschlicherweise auf Art. 51 lit. b und Art. 60 IPRG. Diese Bestimmungen regeln nämlich die inter- nationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Scheidungsklagen (sog. direkte internationale Zuständigkeit oder Entscheidungszuständigkeit) und nicht die indirekte internationale Zuständigkeit. Betreffend die in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG vorzunehmende Fristenprognose stützte sich die Vorinstanz auf den

- 5 - Beschluss des Amtsgerichts Paracin (Serbien) vom 20. März 2015 (Urk. 4/17/14 und Urk. 4/17/15), wonach die Hauptverhandlung am 23. April 2015 stattfinden und das Beweisverfahren der Ehescheidung innert fünf Monaten erfolgen werde. Entsprechend fiel die Fristenprognose positiv aus. Diese Erwägung blieb von der Klägerin unangefochten.

E. 6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Scheidungspunkt sowie das Güterrecht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG zu Recht ausgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. III.

Dispositiv
  1. Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.
  2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten in Anwen- dung von § 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 ZPO für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen:
  3. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
  5. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen. - 6 -
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. [Bei II. ZK löschen:] Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. [Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren (§ 136 GOG):] Zürich, 26. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus - 7 - versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC150022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 26. August 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Zuständigkeit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. April 2015 (FE140400-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 23. März 2014 erhob der Beklagte und Bechwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Scheidungsklage am Amtsgericht in Paracin, Serbien (Urk. 4/4/2). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) reichte ihrerseits mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage ein (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 23. März 2015 erhob der Beklagte die Einrede der ausländischen Rechtshängigkeit sowie der teilweise abgeurteilten Sache (Urk. 4/16).

2. Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte die Vorinstanz das Verfahren in An- wendung von Art. 9 IPRG bezüglich des Statusentscheids der Ehescheidung und des Entscheids über das Güterrecht aus (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Zur Regelung des nachehelichen Unterhalts, des Vorsorgeausgleichs sowie der Kinderbelange erachtete sich die Vorinstanz als zuständig und trat auf diese Begehren ein (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfü- gung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Berufung (Urk. 2 Dispositivziffer 4).

3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben) erhob die Klägerin gegen die vorgenannte Verfügung Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. FE140400, betreffend Zu- ständigkeit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Scheidungsklage der Berufungsklägerin vom 23. Dezember 2014 vollumfänglich einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Berufungsbeklagten." Weiter beantragte die Klägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wurde dem Beklagten eine zehntägige Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort datiert

- 3 - vom 24. Juni 2015 (Urk. 6) und wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 4 festgehalten, dass die Verfügung vom 8. April 2015 innert einer Frist von 30 Tagen mit Berufung anzufechten sei (Urk. 2 Dispositivziffer 4).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide (lit. a) und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Die Klägerin ficht lediglich Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 8. April 2015 an, womit die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Scheidungspunkt sowie das Güterrecht aussetzte. Die angefochtene Dis- positivziffer 1 beendet das Verfahren nicht, weshalb es sich nicht um einen End- entscheid gemäss Art. 236 ZPO handelt. Auch handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO. Danach liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endent- scheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein abweichender Rechtsmittel- entscheid hätte nicht einen negativen Endentscheid zur Folge, sondern würde da- zu führen, dass die Vorinstanz das Verfahren auch hinsichtlich des Scheidungs- punkts sowie des Güterrechts an Hand nimmt. Schliesslich stellt Dispositivziffer 1 auch keinen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Folglich ist Dispositiv- ziffer 1 nicht mit Berufung anfechtbar. Es bleibt zu prüfen, ob gegen den fragli- chen Entscheid Beschwerde erhoben werden kann.

3. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

4. Wie erwähnt wurde mit der angefochtenen Dispositivziffer 1 das Verfahren hinsichtlich des Scheidungspunkts und des Güterrechts ausgesetzt. Eine Sistie-

- 4 - rung ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung wird mit der Aussetzung eines Verfahrens auf- grund früherer ausländischer Rechtshängigkeit nicht bloss die Beurteilung vertagt, sondern bereits eine Zuständigkeitsfrage entschieden. Ein solcher Entscheid ist selbständig mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 92 BGG anfechtbar (BGE 123 III 414 E. 2; BGer 4A_143/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.1 und BGer 5A_601/2009 vom 30. November 2009 E. 1) und muss daher auch bei der kanto- nalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sein. Folglich ist die Berufung der Klägerin als Beschwerde entgegenzunehmen. Unklar ist, ob die Beschwerdefrist vorlie- gend 30 oder bloss 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung kann allerdings offen gelassen werden, da der Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – materiell ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

5. Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf Art. 59 IPRG und Art. 51 lit. b IPRG sinngemäss geltend, dass das vom Beklagten angerufene serbische Ge- richt betreffend den Scheidungspunkt und das Güterrecht nicht zuständig sei, weshalb die Anerkennungsprognose gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG negativ ausfalle und folglich das Verfahren diesbezüglich nicht hätte ausgesetzt werden dürfen (Urk. 1 S. 5 ff.). Erste Voraussetzung für das Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG ist die Anerkennung der Entscheidzuständigkeit der Gerichte bzw. Behörden des Entscheidungsstaates durch das schweizerische Recht (sog. indirekte internationale Zuständigkeit oder Anerkennungszuständigkeit). Das IPRG erhält zahlreiche Spezialbestimmungen betreffend die indirekte Zuständig- keit. Die Vorinstanz bejahte in zutreffender Weise die indirekte Zuständigkeit des vom Beklagten angerufenen Amtsgerichts in Paracin hinsichtlich des Schei- dungspunkts (Art. 65 Abs. 1 IPRG) sowie bezüglich des Güterrechts (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin beruft sich hingegen fälschlicherweise auf Art. 51 lit. b und Art. 60 IPRG. Diese Bestimmungen regeln nämlich die inter- nationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Scheidungsklagen (sog. direkte internationale Zuständigkeit oder Entscheidungszuständigkeit) und nicht die indirekte internationale Zuständigkeit. Betreffend die in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG vorzunehmende Fristenprognose stützte sich die Vorinstanz auf den

- 5 - Beschluss des Amtsgerichts Paracin (Serbien) vom 20. März 2015 (Urk. 4/17/14 und Urk. 4/17/15), wonach die Hauptverhandlung am 23. April 2015 stattfinden und das Beweisverfahren der Ehescheidung innert fünf Monaten erfolgen werde. Entsprechend fiel die Fristenprognose positiv aus. Diese Erwägung blieb von der Klägerin unangefochten.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Scheidungspunkt sowie das Güterrecht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG zu Recht ausgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. III.

1. Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.

2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten in Anwen- dung von § 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 ZPO für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen.

- 6 -

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. [Bei II. ZK löschen:] Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. [Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren (§ 136 GOG):] Zürich, 26. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus

- 7 - versandt am: mc