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PC150007

Eheungültigkeit

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2015-04-01 · Deutsch ZH

Wenn nicht besondere Schwierigkeiten schon absehbar sind, ist ein Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- übersetzt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 (…)

E. 2 Der Kläger macht geltend, er verstehe nicht, warum von ihm eine horrende Gebühr von Fr. 6'000.00 verlangt werde, um die offensichtliche Scheinehe ungül- tig zu erklären. Er habe "unter fast familiärer Nötigung" und in jugendlicher Un- kenntnis (der Kläger war beim Eheschluss 20 Jahre alt) die Schwester seiner Mut- ter geheiratet. Das Migrationsamt wisse, dass die Ehe zwischen ihm und der Be- klagten nie vollzogen worden sei. Daher ersuche er darum, seine Scheinehe unter mässigsten Kosten ungültig zu erklären. Den Betrag von Fr. 6'000.00 könne er nicht aufbringen, weshalb er in diesem Fall um unentgeltliche Rechtspflege bitten müsste.

E. 3 Der Kostenvorschuss richtet sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO). Diese sind nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu bemessen. Für ein Verfahren über eine Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe richtet sich die Gebühr – gleich wie im Scheidungs- verfahren – nach § 5 GebV OG (vgl. § 6 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr ist somit im Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 festzusetzen, nach Massgabe des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierig- keit des Falls. Die beiden letztgenannten Kriterien – der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls – sind für die Bemessung des Kostenvorschusses in Ausübung richterlichen Ermessens zu schätzen. Dabei sind die Anhaltspunkte heranzuziehen, über welche das Gericht im Zeitpunkt der Bevorschussung ver- fügt. Auch wenn der Vorschuss in der Regel bereits von Anfang an die vollen Gerichts- kosten abdecken sollte, ist doch zu bedenken, dass ein zu tiefer Kostenvorschuss

jederzeit erhöht werden kann. Ein zu hoher Vorschuss würde dagegen, insbeson- dere bei Parteien in relativ knappen finanziellen Verhältnissen, eine Rechtsweg- barriere darstellen, was zu vermeiden ist (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, 2. Aufla- ge 2013, Art. 98 ZPO N 10, 11, 13). Ist der Vorschuss in einem bestimmten Rah- men nach dem Aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemes- sen und fehlen für die Schätzung von Aufwand und Schwierigkeit konkrete Detail- kenntnisse, so ist daher etwas Zurückhaltung angebracht.

E. 4 Die Ungültigerklärung der Ehe zieht grundsätzlich dieselben Nebenfolgen nach sich wie die Scheidung einer Ehe (Art. 109 Abs. 2 ZGB). Wie schwierig sich die Beurteilung des Ungültigkeitspunkts und der Nebenfolgen gestaltet, hängt von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ab.

E. 4.1 Die Kammer hielt im Falle der Scheidung einer langjährigen Ehe mit einem mündigen und einem unmündigen Kind in finanziellen Verhältnissen des gehobe- nen Mittelstands (bei einem Monatseinkommen eines Ehepaares von gesamthaft etwas über Fr. 12'000.00) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 für angemes- sen (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013, E. 3.3).

E. 4.2 Im Vergleich dazu ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben. Ein Entscheid über Kinderbelange wird daher nicht zu treffen sein. Im Übrigen bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nie zusammen lebten und dass sie die Ehe nie vollzogen (act. 4/6/1). Der Kläger gibt ferner an, er strebe die Ungültigerklärung der Ehe an, um seine langjährige Lebenspartnerin heiraten zu können. Nach den weiteren bereits vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen kam es schon im Jahr 2010 zu einem Verfahren des Migrationsamts, in welchem die (behauptete) Scheinehe der Parteien thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht vorderhand kein Grund zur Annahme, dass im Verfahren über die Ungültigkeitsklage schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abzuklären sein werden. Vielmehr erscheint der Fall ausgehend von den Verhältnissen, die der Vorinstanz bekannt waren, mutmasslich bedeutend einfa-

cher als der aufgezeigte Vergleichsfall der Scheidung einer mittelständischen Ehe mit einem unmündigen Kind. Das zeigt sich auch daran, dass das Migrationsamt nach den weiter eingereichten Unterlagen im Fall der Parteien offenbar bereits im November 2013 von einer Scheinehe ausging (act. 3/3 – ob auf dieses Dokument im Beschwerdeverfahren mit Blick auf Art. 326 Abs. 1 ZPO abgestellt werden kann, muss nicht entschieden werden, da es neben den bereits vor Vorinstanz eingereichten Dokumenten nicht von entscheidender Bedeutung ist). Für das Verfahren über die Ungültigkeitsklage des Klägers einen Kostenvor- schuss von Fr. 6'000.00 zu verlangen, geht somit nicht an. Das führt zur Gutheis- sung der Beschwerde. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Vorin- stanz vom 12. Februar 2015 ist daher aufzuheben.

E. 5 Die Beschwerdeinstanz entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das ist mit Blick auf die einstweilige Einschätzung der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes, die der Bemessung des Kosten- vorschusses zugrunde liegt, der Fall:

E. 5.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Vorschuss deutlich unterhalb des Betrages von Fr. 4'200.00 festzusetzen, der im erwähnten Vergleichsfall einer mittelständischen Scheidung mit einem unmündigen Kind als angemessen erach- tet wurde. Einstweilen rechtfertigt sich ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00. Die- ser Betrag entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse sowie dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, wie sie nach jetzigem Kenntnis- stand einzuschätzen sind (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 1. April 2015 Geschäfts-Nr.: PC150007-O/U

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 5 Abs. 1 GebV OG, Eheungültigkeit. Wenn nicht besondere Schwierigkei- ten schon absehbar sind, ist ein Kostenvorschuss von Fr. 6'000 übersetzt. (Erwägungen des Obergerichts:) (II.)

1. (…)

2. Der Kläger macht geltend, er verstehe nicht, warum von ihm eine horrende Gebühr von Fr. 6'000.00 verlangt werde, um die offensichtliche Scheinehe ungül- tig zu erklären. Er habe "unter fast familiärer Nötigung" und in jugendlicher Un- kenntnis (der Kläger war beim Eheschluss 20 Jahre alt) die Schwester seiner Mut- ter geheiratet. Das Migrationsamt wisse, dass die Ehe zwischen ihm und der Be- klagten nie vollzogen worden sei. Daher ersuche er darum, seine Scheinehe unter mässigsten Kosten ungültig zu erklären. Den Betrag von Fr. 6'000.00 könne er nicht aufbringen, weshalb er in diesem Fall um unentgeltliche Rechtspflege bitten müsste.

3. Der Kostenvorschuss richtet sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO). Diese sind nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu bemessen. Für ein Verfahren über eine Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe richtet sich die Gebühr – gleich wie im Scheidungs- verfahren – nach § 5 GebV OG (vgl. § 6 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr ist somit im Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 festzusetzen, nach Massgabe des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierig- keit des Falls. Die beiden letztgenannten Kriterien – der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls – sind für die Bemessung des Kostenvorschusses in Ausübung richterlichen Ermessens zu schätzen. Dabei sind die Anhaltspunkte heranzuziehen, über welche das Gericht im Zeitpunkt der Bevorschussung ver- fügt. Auch wenn der Vorschuss in der Regel bereits von Anfang an die vollen Gerichts- kosten abdecken sollte, ist doch zu bedenken, dass ein zu tiefer Kostenvorschuss

jederzeit erhöht werden kann. Ein zu hoher Vorschuss würde dagegen, insbeson- dere bei Parteien in relativ knappen finanziellen Verhältnissen, eine Rechtsweg- barriere darstellen, was zu vermeiden ist (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, 2. Aufla- ge 2013, Art. 98 ZPO N 10, 11, 13). Ist der Vorschuss in einem bestimmten Rah- men nach dem Aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemes- sen und fehlen für die Schätzung von Aufwand und Schwierigkeit konkrete Detail- kenntnisse, so ist daher etwas Zurückhaltung angebracht.

4. Die Ungültigerklärung der Ehe zieht grundsätzlich dieselben Nebenfolgen nach sich wie die Scheidung einer Ehe (Art. 109 Abs. 2 ZGB). Wie schwierig sich die Beurteilung des Ungültigkeitspunkts und der Nebenfolgen gestaltet, hängt von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ab. 4.1 Die Kammer hielt im Falle der Scheidung einer langjährigen Ehe mit einem mündigen und einem unmündigen Kind in finanziellen Verhältnissen des gehobe- nen Mittelstands (bei einem Monatseinkommen eines Ehepaares von gesamthaft etwas über Fr. 12'000.00) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 für angemes- sen (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013, E. 3.3). 4.2 Im Vergleich dazu ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben. Ein Entscheid über Kinderbelange wird daher nicht zu treffen sein. Im Übrigen bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nie zusammen lebten und dass sie die Ehe nie vollzogen (act. 4/6/1). Der Kläger gibt ferner an, er strebe die Ungültigerklärung der Ehe an, um seine langjährige Lebenspartnerin heiraten zu können. Nach den weiteren bereits vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen kam es schon im Jahr 2010 zu einem Verfahren des Migrationsamts, in welchem die (behauptete) Scheinehe der Parteien thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht vorderhand kein Grund zur Annahme, dass im Verfahren über die Ungültigkeitsklage schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abzuklären sein werden. Vielmehr erscheint der Fall ausgehend von den Verhältnissen, die der Vorinstanz bekannt waren, mutmasslich bedeutend einfa-

cher als der aufgezeigte Vergleichsfall der Scheidung einer mittelständischen Ehe mit einem unmündigen Kind. Das zeigt sich auch daran, dass das Migrationsamt nach den weiter eingereichten Unterlagen im Fall der Parteien offenbar bereits im November 2013 von einer Scheinehe ausging (act. 3/3 – ob auf dieses Dokument im Beschwerdeverfahren mit Blick auf Art. 326 Abs. 1 ZPO abgestellt werden kann, muss nicht entschieden werden, da es neben den bereits vor Vorinstanz eingereichten Dokumenten nicht von entscheidender Bedeutung ist). Für das Verfahren über die Ungültigkeitsklage des Klägers einen Kostenvor- schuss von Fr. 6'000.00 zu verlangen, geht somit nicht an. Das führt zur Gutheis- sung der Beschwerde. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Vorin- stanz vom 12. Februar 2015 ist daher aufzuheben.

5. Die Beschwerdeinstanz entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das ist mit Blick auf die einstweilige Einschätzung der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes, die der Bemessung des Kosten- vorschusses zugrunde liegt, der Fall: 5.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Vorschuss deutlich unterhalb des Betrages von Fr. 4'200.00 festzusetzen, der im erwähnten Vergleichsfall einer mittelständischen Scheidung mit einem unmündigen Kind als angemessen erach- tet wurde. Einstweilen rechtfertigt sich ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00. Die- ser Betrag entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse sowie dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, wie sie nach jetzigem Kenntnis- stand einzuschätzen sind (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 1. April 2015 Geschäfts-Nr.: PC150007-O/U