Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. Juli 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Kläger) beim Bezirksgericht Bülach eine Scheidungsklage gegen die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 23. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 2'400.00 an und forderte ihn auf, ver- schiedene Belege zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 4). Am
13. August 2014 zog der Kläger die Klage zurück (act. 6). Mit Verfügung vom
15. August 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Klagerückzugs ab und auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 (act. 8 = act. 13). Mit Eingabe vom 21. August 2014 erhob der Kläger rechtzeitig Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Ent- scheidgebühr der Vorinstanz sei angemessen zu reduzieren. Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der Kläger führt aus, dass die Vorinstanz lediglich ein vorgedrucktes Formular un- terzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt, der pro Stunde CHF 300.00 kosten würde, könnte in dieser Zeit mehr schreiben als das Gericht für CHF 1'200.00. Im Scheidungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr in der Regel CHF 300.00 bis CHF 13'000.00 (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebV OG). Bei Rückzug des Be- gehrens kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr deckt den gesamten Aufwand des Gerichts ab. Dieser besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss im Ausfüllen eines Formulars, sondern aus mehreren administrativen Arbeitsschritten sowie einer inhaltlichen Prüfung der Klage durch den Richter und den Gerichtsschreiber. Dennoch war der Aufwand im vorliegenden Verfahren begrenzt, da der Kläger seinen Rückzug in einem sehr frühen Verfahrensstadium erklärt hatte. Insbeson- dere entfiel damit der Aufwand für eine mündliche Verhandlung. Unter Würdigung
- 3 - aller Umstände erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 als angemes- sen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 15. August 2014 (Geschäfts-Nr. FE140221) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt."
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal CHF 1'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC140032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 2. September 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 15. August 2014; Proz. FE140221
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Kläger) beim Bezirksgericht Bülach eine Scheidungsklage gegen die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 23. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 2'400.00 an und forderte ihn auf, ver- schiedene Belege zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 4). Am
13. August 2014 zog der Kläger die Klage zurück (act. 6). Mit Verfügung vom
15. August 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Klagerückzugs ab und auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 (act. 8 = act. 13). Mit Eingabe vom 21. August 2014 erhob der Kläger rechtzeitig Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Ent- scheidgebühr der Vorinstanz sei angemessen zu reduzieren. Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Kläger führt aus, dass die Vorinstanz lediglich ein vorgedrucktes Formular un- terzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt, der pro Stunde CHF 300.00 kosten würde, könnte in dieser Zeit mehr schreiben als das Gericht für CHF 1'200.00. Im Scheidungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr in der Regel CHF 300.00 bis CHF 13'000.00 (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebV OG). Bei Rückzug des Be- gehrens kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr deckt den gesamten Aufwand des Gerichts ab. Dieser besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss im Ausfüllen eines Formulars, sondern aus mehreren administrativen Arbeitsschritten sowie einer inhaltlichen Prüfung der Klage durch den Richter und den Gerichtsschreiber. Dennoch war der Aufwand im vorliegenden Verfahren begrenzt, da der Kläger seinen Rückzug in einem sehr frühen Verfahrensstadium erklärt hatte. Insbeson- dere entfiel damit der Aufwand für eine mündliche Verhandlung. Unter Würdigung
- 3 - aller Umstände erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 als angemes- sen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 15. August 2014 (Geschäfts-Nr. FE140221) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt."
2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal CHF 1'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: