Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 10. November 2011 reichte B._____(fortan Beklagte) das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein. In Bezug auf die Neben- folgen beantragten die Parteien die gerichtliche Beurteilung (Urk. 5/1 und 5/4). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 zeigte Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ dem Beschwerdegegner an, dass sie den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vertrete (Urk. 5/18 f.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 stellte sie den pro- zessualen Antrag, es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in ihrer Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 5/23). Diesen Antrag begründete sie anlässlich der Verhandlung vom
17. Januar 2012 (Urk. 5/29 S. 17 f. Ziff. 35; siehe auch Urk. 5/32). Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2012 wurde der klägerischen Rechtsvertre- terin Frist angesetzt, um betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege Informationen zum aktuellen Stand bzw. zu allfälligen Rück- kaufswerten der Vorsorge-Police des Klägers bei der C._____ einzureichen (Urk. 5/53). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 21. Juni 2012 nach (Urk. 5/60 und 5/62/1-3). Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurden in der Folge die Gesuche des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 5/68 S. 13 Dispositivziffer 2). Daraufhin erhob der Kläger bei der beschliessenden Kammer Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung (vgl. Urk. 5/81). Mit Eingabe vom 5. April 2013 stellte der Kläger beim Beschwerde- gegner den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 6'000.– für seine Gerichts- und Anwaltskosten (zuzüglich MWST 8 %) zu bezahlen (Urk. 5/105; vgl. auch Urk. 5/108 S. 3). Mit Urteil der be- schliessenden Kammer vom 31. Juli 2013 wurde unter anderem Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. November 2012 aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Urk. 5/142 S. 24 Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 26. August 2013 stellte der Kläger in einem Revisionsgesuch beim Beschwerdegegner den prozessualen An- trag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
- 3 - stellen (Urk. 5/148 S. 3 und S. 5 Ziff. 8). Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde unter anderem der Beklagten Frist angesetzt, um in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 5/157 S. 3 f. Dispositivziffer 7). Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 nach (Urk. 5/185 und 5/186/1-9). Die Doppel der Urk. 5/185 und 5/186/1-9 wurden in der Folge der Rechtsvertreterin des Klägers zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 5/185 S. 1 oben und Beweismittelver- zeichnis zu Urk. 5/186/1-9 oben) und von dieser am 7. Januar 2014 entgegenge- nommen (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1). Gleichentags erhielt sie zur Kenntnisnahme auch die Doppel der Stellungnahmen der Beklagten zum klägerischen Revisionsgesuch samt Beilagendoppel (vgl. Urk. 5/183 S. 1 oben und Beweismittelverzeichnis zu Urk. 184/1-6 oben) und zum klägerischen Sistierungsgesuch des Verfahrens be- treffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 9. Dezember 2013 (vgl. Urk. 5/187 S. 1 oben). Alle diese Urkunden wurden der klägerischen Rechtsver- treterin ohne Empfangsschein zugestellt. Am 21. Januar 2014 erliess der Be- schwerdegegner drei Verfügungen in zwei Entscheiden (Urk. 5/193-194). In ei- nem Entscheid mit dem Betreff "Ehescheidung" entschied der Beschwerdegegner über das Revisions- und das Sistierungsgesuch des Klägers. Gleichzeitig setzte er den Parteien in einer zweiten Verfügung Frist an, um weitere Urkunden einzu- reichen (Urk. 5/194). In dem anderen Entscheid vom 21. Januar 2014 mit dem Betreff "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)" gewährte der Beschwerde- gegner unter anderem dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 5. April 2013 und bestellte ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin. Der klägerische Antrag um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses wurde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben (Urk. 5/193 S. 11 Dispositivziffern 3 und 4). Die Kanzlei von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ nahm die Entscheide vom 21. Januar 2014 am 3. Februar 2014 in Empfang (Urk. 5/195/1).
b) Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben) er- hob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 betreffend "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)" mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
- 4 - " Es sei die Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Januar 2014 (unentgeltliche Rechtspflege) abzuän- dern und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Stellung seines Gesuchs, d.h. ab 23. Dezember 2011 zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Ferner stellte er den prozessualen Antrag, es sei die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Januar 2014 (unentgeltliche Rechtspflege) wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Schliesslich stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2014 korrigierte der Kläger sodann seine Be- gründung zum Antrag um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 7).
E. 2 a) Zu ihrem Wiederherstellungsgesuch führte die Rechtsvertreterin des Klägers das Folgende aus (Urk. 1 S. 3 f.): Am 3. Februar 2014 seien ihr zwei Ver- fügungen des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2014 und ein Empfangsschein zugestellt worden. Sie sei im Zeitpunkt der Zustellung in den Ferien gewesen (25. Januar bis 8. Februar). Dennoch sei sie von ihrem Sekretariat über die Zu- stellung informiert worden und habe die Anweisung gegeben, dem Kläger die Ver- fügung zuzustellen. Sie sei in den Ferien über E-Mail erreichbar gewesen und ha- be vom Inhalt der Verfügung in den Ferien via E-Mail Kenntnis genommen. Dies sei notwendig gewesen, weil die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach ihrer Feri- enrückkehr, d.h. am 10. Februar 2014 abgelaufen sei. Die Post habe die Abhol- frist zwar verlängert, was auf den Fristenlauf aber keinen Einfluss habe. Sie sei am Montag, 10. Februar 2014 aus den Ferien zurückgekehrt. An diesem ersten Arbeitstag nach den Ferien habe ihr das Sekretariat die zwei Verfügungen und den Empfangsschein ausgehändigt. Sie habe nicht realisiert, dass es zwei ver- schiedene Verfügungen seien. Sie habe sich die erste Seite der Verfügungen und den Empfangsschein angesehen und angenommen, dass es ein und dieselbe
- 5 - Verfügung sei und dass ein Exemplar für sie und eines für den Kläger bestimmt sei. Sie habe das "zweite" Exemplar für den Kläger ungelesen im Dossier abge- legt, weil sie ihm die Post nur via E-Mail zustelle und die Papierverfügung nicht verwende. Das "erste" Exemplar habe sie erneut studiert. Es habe demjenigen entsprochen, das sie dem Kläger in den Ferien via E-Mail zugestellt und selbst erhalten gehabt habe. Nach Rücksprache mit dem Kläger sei gegen diese Verfü- gung kein Rechtsmittel eingelegt worden. Am 20. Februar 2014 habe sie beim Beschwerdegegner ein aktualisiertes Aktenverzeichnis angefordert. Gemäss der- jenigen Verfügung, welche sie gelesen gehabt habe, hätten die Parteien Unterla- gen einreichen müssen. Am 20. Februar 2014 habe sie diesbezüglich das bewil- ligte Fristerstreckungsgesuch zurückerhalten. Bei dieser Gelegenheit habe sie ih- re Akten auf Vollständigkeit prüfen wollen. Das Aktenverzeichnis sei vom Be- schwerdegegner am 20. Februar 2014, 14.13 Uhr, gefaxt worden. Da sie um 14.00 Uhr eine Gerichtsverhandlung gehabt habe, die bis 19.30 Uhr gedauert ha- be, habe sie das Aktenverzeichnis erst am Folgetag, 21. Februar 2014, zur Kenntnis genommen. Bei der Durchsicht des Aktenverzeichnisses habe sie fest- gestellt, dass es sich bei den Verfügungen vom 21. Januar 2014 um zwei ver- schiedene Verfügungen handle. Im Aktenverzeichnis des Beschwerdegegners seien die zwei Verfügungen unter Urk. 193 und 194 aufgeführt und wie folgt spe- zifiziert: "Verfügung / Bewilligung UP/URV für Kläger" und "Verfügung / Frist zur Einreichung von Unterlagen". Diese Unterscheidung sei auf dem Empfangsschein nicht gemacht worden. Auf dem Empfangsschein, den sie am 10. Februar 2014 zur Kenntnis genommen habe, fehle ein Hinweis, dass es sich um zwei verschie- dene Verfügungen handle. Sie habe am 7. Januar 2014 die Stellungnahme der Beklagten zum Revisionsbegehren (unter Hinweis auf Urk. 5/183) und eine blaue Sichtmappe, in der zuoberst das Beilagenverzeichnis der Stellungnahme sichtbar gewesen sei (unter Hinweis auf Urk. 5/184/1-6), erhalten. Sie habe dem Beila- genverzeichnis entnommen, dass es sich um bereits bekannte Unterlagen handle bzw. sie nicht relevant seien. Sie habe die Sichtmappe daher, ohne darin zu blät- tern, weggelegt. Gestützt auf den in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommenen Handvermerk in den Gerichtsakten, wonach sie am gleichen Datum weitere Akten zugestellt erhalten habe, habe sie die Sichtmappe geprüft und festgestellt, dass
- 6 - darin auch die Eingabe der Beklagten zur unentgeltlichen Rechtspflege und die dazugehörigen Beilagen bzw. die Stellungnahme der Beklagten zum Sistierungs- gesuch enthalten seien (unter Hinweis auf Urk. 5/185-187). Die Gerichtsakten, welche sie am 7. Januar 2014 vom Beschwerdegegner erhalten habe, seien ihr in einem grossen Briefumschlag ohne Begleitbrief oder Empfangsschein zugestellt worden. Aus einem Begleitbrief oder Empfangsschein hätte sich klar ergeben, welche Akten sie zugestellt erhalten habe. Dass in der Sichtmappe nicht nur die Beilagen, sondern weitere Akten enthalten seien, davon habe sie nicht ausgehen müssen. Sie habe in guten Treuen annehmen dürfen, dass die Mappe die Beila- gen zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren und weiter nichts enthalte. Sie prozessiere berufsmässig seit vielen Jahren an den verschiedenen (Bezirks-) Ge- richten im Kanton Zürich. Nach ihren Erfahrungen würden die Gerichte (und auch die Staatsanwaltschaften) üblicherweise Empfangsscheine mit einer klaren Auflis- tung der zugestellten Akten verwenden. Damit würden klare Verhältnisse geschaf- fen. Durch die Retournierung des unterzeichneten Empfangsscheins sei zudem gesichert, dass eine Zustellung erfolgt sei und auch wann die Frist für das Replik- recht ablaufe. Die vom Beschwerdegegner gewählte informelle Zustellweise sei dagegen fehleranfällig und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Fairness überdacht werden (Urk. 7 Ziff. 2 ff.). Sie habe am 10. Februar 2014 nicht bemerkt, dass sie zwei verschiedene Verfügungen gleichen Datums erhalten gehabt habe, was als Fehler zu werten sei. Das Verschulden wiege aber leicht. Sie könne namhafte Gründe anführen, weshalb sie von einer Verfügung im Doppel anstatt von zwei inhaltlich verschie- denen Verfügungen ausgegangen sei. Zunächst hätten beide Verfügungen das gleiche Verfügungsdatum. Die Parteibezeichnungen auf der ersten Seite der Ver- fügungen seien ebenfalls identisch. Beide Verfügungen würden 12 Seiten umfas- sen. Sie seien in einem einzigen Briefumschlag zugestellt worden. Auf dem gleichzeitig zugestellten Empfangsschein stehe nur "2 Verfügungen vom 21. Ja- nuar 2014". Ein Hinweis, dass es sich um zwei inhaltlich verschiedene Verfügun- gen handle, wie dies im Aktenverzeichnis gemacht werde, fehle. Nach ihren Er- fahrungen würden Entscheide der Gerichte und anderer Behörden regelmässig im Doppel zugestellt, wobei ein Exemplar für die Partei und eines für den Anwalt be-
- 7 - stimmt sei. Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis habe sie angenommen, dass es sich um eine Verfügung im Doppel handle. Sie habe auch deshalb nur die erste Seite der beiden Verfügungen kurz angeschaut und den Unterschied im Betreff ("Ehescheidung" bzw. "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)") am unteren Blattrand auf der ersten Seite der Verfügungen nicht wahrgenommen. Im Emp- fangsschein habe der Beschwerdegegner nur ein Betreff "Ehescheidung" aufge- führt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
b) Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Nach der Pra- xis der Kammer ist die Beschwerdeinstanz für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung einer Beschwerdefrist zuständig (RT130191; Beschluss vom
18. November 2013). Glaubhafterweise hat die Rechtsvertreterin des Klägers mit Empfang bzw. Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses am 20. (vgl. Datums- angabe in Urk. 4/3) bzw. 21. Februar 2014 davon Kenntnis genommen, dass sie die Beschwerdefrist in Bezug auf die dem Kläger nur teilweise gewährte unent- geltliche Rechtspflege verpasst hatte. Indem sie ihre Beschwerdeschrift am
28. Februar 2014 zur Post brachte, hielt sie die zehntägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuches gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ein.
c) Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge- währen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen keine Wiederherstellung zu rechtfertigen. Gerade für Rechts- anwälte gelten diesbezüglich strenge Sorgfaltsmassstäbe. So werden zum Bei- spiel grosser Geschäftsandrang oder Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts und dadurch verursachte Versehen oder Vergesslichkeit nicht als Entschuldigungs- gründe für eine Wiederherstellung anerkannt. Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb dergestalt organisieren, dass er – ganz aussergewöhnliche, unvor- hersehbare Umstände vorbehalten – in der Lage ist, eine gehörige Instruktion si- cherzustellen, und die prozessualen Rechte seines Klienten frist- und terminge- recht wahrnehmen kann. Dazu gehört auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung
- 8 - eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz (Gozzi, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 148 N 30 f. m.w.H.; siehe auch Hoffmann-Nowotny, in: Ober- hammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 148 N 7 m.w.H., und Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 148 N 18 m.w.H.). (Zu) flüchtiges Durchle- sen eines Entscheids ist nicht entschuldbar (Merz, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 24 [Online-Stand 21.11.2012]). Eingeschriebene Post und solche von Gerichten muss im Büro eines Anwaltes mit grösster Aufmerksamkeit behandelt werden (ZR 107/2008 Nr. 57 E. 2).
d) Der Rechtsvertreterin des Klägers wurden die beiden begründeten Ent- scheide vom 21. Januar 2014 (Urk. 5/193 f.) zusammen mit einem Empfangs- schein mit dem Vermerk "2 Verfügungen vom 21. Januar 2014" zugestellt (Urk. 5/195/1). Bis zu diesem Zeitpunkt versandte der Beschwerdegegner im erst- instanzlichen Verfahren die erlassenen Verfügungen jeweils mit den folgenden Hinweisen auf den Empfangsscheinen:
- "Verfügung vom 11. April 2012 im Doppel" (Urk. 5/52/2);
- "Verfügung vom 2. November 2012 im Doppel + 1 EZ" (Urk. 5/73/1);
- "Verfügung vom 21. November 2012 und Doppel act. 78 sowie Kopie act. 79" (Urk. 5/86/1);
- "Verfügung vom 5. April 2013 i.D. (betr. Protokollberichtigung)" (Urk. 5/107/1);
- "Verfügung vom 29. April 2013" (Urk. 5/116/2);
- "Verfügung vom 3. Mai 2013" (Urk. 5/117/2);
- "Verfügung vom 12. Juni 2013" (Urk. 5/128/2);
- "Verfügung vom 9. September 2013 und Doppel act. 151 und 153/1-37" (Urk. 5/158/2);
- "Verfügung vom 1. Oktober 2013" (Urk. 5/167/2).
- 9 - Während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens bezeichnete der Beschwerde- gegner in seinen Empfangsscheinen somit die zugestellten Entscheide als 'Verfü- gung im Doppel' oder lediglich als 'Verfügung'. Zum ersten Mal war im Empfangs- schein vom 23. Januar 2014 (Urk. 5/195/1) die Rede von "2 Verfügungen". Die Rechtsvertreterin des Klägers durfte somit nicht darauf vertrauen, dass mit "2 Ver- fügungen" das Original und dessen Kopie gemeint seien, sondern hätte davon ausgehen müssen, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Verfügungen handelt. Sodann ist auf der ersten Seite der beiden Entscheide der Betreff unter- schiedlich. So lautet der in fetter Schrift hervorgehobene Betreff in der Verfügung Z11 "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)", wohingegen der Betreff in den Verfügungen Z12 einzig "Ehescheidung" heisst (Urk. 5/193 f. je S. 1). Auch wenn beide Entscheide – wie von der klägerischen Rechtsvertreterin vorgebracht – je zwölf Seiten umfassen, ist das Schriftbild auf den jeweiligen Seiten 12 doch auf- fallend unterschiedlich. Während in den Verfügungen Z12 auf Seite 12 ein voll- ständiges Dispositiv ersichtlich ist, ist in der Verfügung Z11 lediglich in der oberen Hälfte der Seite 12 noch ein Teil einer Rechtsmittelbelehrung erkennbar (Urk. 5/193 f. je S. 12). Wie ausgeführt muss Post von Gerichten im Büro eines Anwaltes mit grösster Aufmerksamkeit behandelt werden. Dies hat die Rechtsver- treterin des Klägers nicht getan. Trotz der aufgezeigten Unterscheidungsmerkma- le der Verfügungen legte sie die Verfügung Z11, ohne sich mit deren Inhalt zu be- fassen und offensichtlich auch ohne festgestellt zu haben, dass auf der ersten Seite sowohl der Betreff, wie auch die Nummerierung der Verfügungen (Z11/Z12) unterschiedlich war, in ihren internen Akten ab. Dieses zu flüchtige Durchsehen der gerichtlichen Post ist als grobes Verschulden anzuschauen, weshalb die Be- schwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann.
E. 3 Vorliegend ist die Beschwerdefrist am 13. Februar 2014 abgelaufen. In- dem die Rechtsvertreterin des Klägers ihre Beschwerdeschrift erst am 28. Febru- ar 2014 zur Post gebracht hat, ist ihre Beschwerde als verspätet zu betrachten und nicht auf sie einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
- 10 - begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, müssen Wiederherstellungsgesuch und Beschwerde als von vornhe- rein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzli- che Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
E. 5 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteile des Bundesgerichtes 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 8.2 und 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4), weshalb dem Kläger die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung ge- langen § 1 Abs. 2, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwen- dung. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 1, 3 und 7, sowie an die Beklagte, je gegen Emp- fangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC140008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. April 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Januar 2014 (FE110108-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 10. November 2011 reichte B._____(fortan Beklagte) das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein. In Bezug auf die Neben- folgen beantragten die Parteien die gerichtliche Beurteilung (Urk. 5/1 und 5/4). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 zeigte Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ dem Beschwerdegegner an, dass sie den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vertrete (Urk. 5/18 f.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 stellte sie den pro- zessualen Antrag, es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in ihrer Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 5/23). Diesen Antrag begründete sie anlässlich der Verhandlung vom
17. Januar 2012 (Urk. 5/29 S. 17 f. Ziff. 35; siehe auch Urk. 5/32). Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2012 wurde der klägerischen Rechtsvertre- terin Frist angesetzt, um betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege Informationen zum aktuellen Stand bzw. zu allfälligen Rück- kaufswerten der Vorsorge-Police des Klägers bei der C._____ einzureichen (Urk. 5/53). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 21. Juni 2012 nach (Urk. 5/60 und 5/62/1-3). Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurden in der Folge die Gesuche des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 5/68 S. 13 Dispositivziffer 2). Daraufhin erhob der Kläger bei der beschliessenden Kammer Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung (vgl. Urk. 5/81). Mit Eingabe vom 5. April 2013 stellte der Kläger beim Beschwerde- gegner den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 6'000.– für seine Gerichts- und Anwaltskosten (zuzüglich MWST 8 %) zu bezahlen (Urk. 5/105; vgl. auch Urk. 5/108 S. 3). Mit Urteil der be- schliessenden Kammer vom 31. Juli 2013 wurde unter anderem Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. November 2012 aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Urk. 5/142 S. 24 Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 26. August 2013 stellte der Kläger in einem Revisionsgesuch beim Beschwerdegegner den prozessualen An- trag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
- 3 - stellen (Urk. 5/148 S. 3 und S. 5 Ziff. 8). Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde unter anderem der Beklagten Frist angesetzt, um in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 5/157 S. 3 f. Dispositivziffer 7). Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 nach (Urk. 5/185 und 5/186/1-9). Die Doppel der Urk. 5/185 und 5/186/1-9 wurden in der Folge der Rechtsvertreterin des Klägers zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 5/185 S. 1 oben und Beweismittelver- zeichnis zu Urk. 5/186/1-9 oben) und von dieser am 7. Januar 2014 entgegenge- nommen (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1). Gleichentags erhielt sie zur Kenntnisnahme auch die Doppel der Stellungnahmen der Beklagten zum klägerischen Revisionsgesuch samt Beilagendoppel (vgl. Urk. 5/183 S. 1 oben und Beweismittelverzeichnis zu Urk. 184/1-6 oben) und zum klägerischen Sistierungsgesuch des Verfahrens be- treffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 9. Dezember 2013 (vgl. Urk. 5/187 S. 1 oben). Alle diese Urkunden wurden der klägerischen Rechtsver- treterin ohne Empfangsschein zugestellt. Am 21. Januar 2014 erliess der Be- schwerdegegner drei Verfügungen in zwei Entscheiden (Urk. 5/193-194). In ei- nem Entscheid mit dem Betreff "Ehescheidung" entschied der Beschwerdegegner über das Revisions- und das Sistierungsgesuch des Klägers. Gleichzeitig setzte er den Parteien in einer zweiten Verfügung Frist an, um weitere Urkunden einzu- reichen (Urk. 5/194). In dem anderen Entscheid vom 21. Januar 2014 mit dem Betreff "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)" gewährte der Beschwerde- gegner unter anderem dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 5. April 2013 und bestellte ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin. Der klägerische Antrag um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses wurde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben (Urk. 5/193 S. 11 Dispositivziffern 3 und 4). Die Kanzlei von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ nahm die Entscheide vom 21. Januar 2014 am 3. Februar 2014 in Empfang (Urk. 5/195/1).
b) Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben) er- hob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 betreffend "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)" mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
- 4 - " Es sei die Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Januar 2014 (unentgeltliche Rechtspflege) abzuän- dern und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Stellung seines Gesuchs, d.h. ab 23. Dezember 2011 zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Ferner stellte er den prozessualen Antrag, es sei die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Januar 2014 (unentgeltliche Rechtspflege) wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Schliesslich stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2014 korrigierte der Kläger sodann seine Be- gründung zum Antrag um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 7).
2. a) Zu ihrem Wiederherstellungsgesuch führte die Rechtsvertreterin des Klägers das Folgende aus (Urk. 1 S. 3 f.): Am 3. Februar 2014 seien ihr zwei Ver- fügungen des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2014 und ein Empfangsschein zugestellt worden. Sie sei im Zeitpunkt der Zustellung in den Ferien gewesen (25. Januar bis 8. Februar). Dennoch sei sie von ihrem Sekretariat über die Zu- stellung informiert worden und habe die Anweisung gegeben, dem Kläger die Ver- fügung zuzustellen. Sie sei in den Ferien über E-Mail erreichbar gewesen und ha- be vom Inhalt der Verfügung in den Ferien via E-Mail Kenntnis genommen. Dies sei notwendig gewesen, weil die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach ihrer Feri- enrückkehr, d.h. am 10. Februar 2014 abgelaufen sei. Die Post habe die Abhol- frist zwar verlängert, was auf den Fristenlauf aber keinen Einfluss habe. Sie sei am Montag, 10. Februar 2014 aus den Ferien zurückgekehrt. An diesem ersten Arbeitstag nach den Ferien habe ihr das Sekretariat die zwei Verfügungen und den Empfangsschein ausgehändigt. Sie habe nicht realisiert, dass es zwei ver- schiedene Verfügungen seien. Sie habe sich die erste Seite der Verfügungen und den Empfangsschein angesehen und angenommen, dass es ein und dieselbe
- 5 - Verfügung sei und dass ein Exemplar für sie und eines für den Kläger bestimmt sei. Sie habe das "zweite" Exemplar für den Kläger ungelesen im Dossier abge- legt, weil sie ihm die Post nur via E-Mail zustelle und die Papierverfügung nicht verwende. Das "erste" Exemplar habe sie erneut studiert. Es habe demjenigen entsprochen, das sie dem Kläger in den Ferien via E-Mail zugestellt und selbst erhalten gehabt habe. Nach Rücksprache mit dem Kläger sei gegen diese Verfü- gung kein Rechtsmittel eingelegt worden. Am 20. Februar 2014 habe sie beim Beschwerdegegner ein aktualisiertes Aktenverzeichnis angefordert. Gemäss der- jenigen Verfügung, welche sie gelesen gehabt habe, hätten die Parteien Unterla- gen einreichen müssen. Am 20. Februar 2014 habe sie diesbezüglich das bewil- ligte Fristerstreckungsgesuch zurückerhalten. Bei dieser Gelegenheit habe sie ih- re Akten auf Vollständigkeit prüfen wollen. Das Aktenverzeichnis sei vom Be- schwerdegegner am 20. Februar 2014, 14.13 Uhr, gefaxt worden. Da sie um 14.00 Uhr eine Gerichtsverhandlung gehabt habe, die bis 19.30 Uhr gedauert ha- be, habe sie das Aktenverzeichnis erst am Folgetag, 21. Februar 2014, zur Kenntnis genommen. Bei der Durchsicht des Aktenverzeichnisses habe sie fest- gestellt, dass es sich bei den Verfügungen vom 21. Januar 2014 um zwei ver- schiedene Verfügungen handle. Im Aktenverzeichnis des Beschwerdegegners seien die zwei Verfügungen unter Urk. 193 und 194 aufgeführt und wie folgt spe- zifiziert: "Verfügung / Bewilligung UP/URV für Kläger" und "Verfügung / Frist zur Einreichung von Unterlagen". Diese Unterscheidung sei auf dem Empfangsschein nicht gemacht worden. Auf dem Empfangsschein, den sie am 10. Februar 2014 zur Kenntnis genommen habe, fehle ein Hinweis, dass es sich um zwei verschie- dene Verfügungen handle. Sie habe am 7. Januar 2014 die Stellungnahme der Beklagten zum Revisionsbegehren (unter Hinweis auf Urk. 5/183) und eine blaue Sichtmappe, in der zuoberst das Beilagenverzeichnis der Stellungnahme sichtbar gewesen sei (unter Hinweis auf Urk. 5/184/1-6), erhalten. Sie habe dem Beila- genverzeichnis entnommen, dass es sich um bereits bekannte Unterlagen handle bzw. sie nicht relevant seien. Sie habe die Sichtmappe daher, ohne darin zu blät- tern, weggelegt. Gestützt auf den in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommenen Handvermerk in den Gerichtsakten, wonach sie am gleichen Datum weitere Akten zugestellt erhalten habe, habe sie die Sichtmappe geprüft und festgestellt, dass
- 6 - darin auch die Eingabe der Beklagten zur unentgeltlichen Rechtspflege und die dazugehörigen Beilagen bzw. die Stellungnahme der Beklagten zum Sistierungs- gesuch enthalten seien (unter Hinweis auf Urk. 5/185-187). Die Gerichtsakten, welche sie am 7. Januar 2014 vom Beschwerdegegner erhalten habe, seien ihr in einem grossen Briefumschlag ohne Begleitbrief oder Empfangsschein zugestellt worden. Aus einem Begleitbrief oder Empfangsschein hätte sich klar ergeben, welche Akten sie zugestellt erhalten habe. Dass in der Sichtmappe nicht nur die Beilagen, sondern weitere Akten enthalten seien, davon habe sie nicht ausgehen müssen. Sie habe in guten Treuen annehmen dürfen, dass die Mappe die Beila- gen zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren und weiter nichts enthalte. Sie prozessiere berufsmässig seit vielen Jahren an den verschiedenen (Bezirks-) Ge- richten im Kanton Zürich. Nach ihren Erfahrungen würden die Gerichte (und auch die Staatsanwaltschaften) üblicherweise Empfangsscheine mit einer klaren Auflis- tung der zugestellten Akten verwenden. Damit würden klare Verhältnisse geschaf- fen. Durch die Retournierung des unterzeichneten Empfangsscheins sei zudem gesichert, dass eine Zustellung erfolgt sei und auch wann die Frist für das Replik- recht ablaufe. Die vom Beschwerdegegner gewählte informelle Zustellweise sei dagegen fehleranfällig und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Fairness überdacht werden (Urk. 7 Ziff. 2 ff.). Sie habe am 10. Februar 2014 nicht bemerkt, dass sie zwei verschiedene Verfügungen gleichen Datums erhalten gehabt habe, was als Fehler zu werten sei. Das Verschulden wiege aber leicht. Sie könne namhafte Gründe anführen, weshalb sie von einer Verfügung im Doppel anstatt von zwei inhaltlich verschie- denen Verfügungen ausgegangen sei. Zunächst hätten beide Verfügungen das gleiche Verfügungsdatum. Die Parteibezeichnungen auf der ersten Seite der Ver- fügungen seien ebenfalls identisch. Beide Verfügungen würden 12 Seiten umfas- sen. Sie seien in einem einzigen Briefumschlag zugestellt worden. Auf dem gleichzeitig zugestellten Empfangsschein stehe nur "2 Verfügungen vom 21. Ja- nuar 2014". Ein Hinweis, dass es sich um zwei inhaltlich verschiedene Verfügun- gen handle, wie dies im Aktenverzeichnis gemacht werde, fehle. Nach ihren Er- fahrungen würden Entscheide der Gerichte und anderer Behörden regelmässig im Doppel zugestellt, wobei ein Exemplar für die Partei und eines für den Anwalt be-
- 7 - stimmt sei. Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis habe sie angenommen, dass es sich um eine Verfügung im Doppel handle. Sie habe auch deshalb nur die erste Seite der beiden Verfügungen kurz angeschaut und den Unterschied im Betreff ("Ehescheidung" bzw. "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)") am unteren Blattrand auf der ersten Seite der Verfügungen nicht wahrgenommen. Im Emp- fangsschein habe der Beschwerdegegner nur ein Betreff "Ehescheidung" aufge- führt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
b) Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Nach der Pra- xis der Kammer ist die Beschwerdeinstanz für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung einer Beschwerdefrist zuständig (RT130191; Beschluss vom
18. November 2013). Glaubhafterweise hat die Rechtsvertreterin des Klägers mit Empfang bzw. Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses am 20. (vgl. Datums- angabe in Urk. 4/3) bzw. 21. Februar 2014 davon Kenntnis genommen, dass sie die Beschwerdefrist in Bezug auf die dem Kläger nur teilweise gewährte unent- geltliche Rechtspflege verpasst hatte. Indem sie ihre Beschwerdeschrift am
28. Februar 2014 zur Post brachte, hielt sie die zehntägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuches gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ein.
c) Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge- währen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen keine Wiederherstellung zu rechtfertigen. Gerade für Rechts- anwälte gelten diesbezüglich strenge Sorgfaltsmassstäbe. So werden zum Bei- spiel grosser Geschäftsandrang oder Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts und dadurch verursachte Versehen oder Vergesslichkeit nicht als Entschuldigungs- gründe für eine Wiederherstellung anerkannt. Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb dergestalt organisieren, dass er – ganz aussergewöhnliche, unvor- hersehbare Umstände vorbehalten – in der Lage ist, eine gehörige Instruktion si- cherzustellen, und die prozessualen Rechte seines Klienten frist- und terminge- recht wahrnehmen kann. Dazu gehört auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung
- 8 - eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz (Gozzi, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 148 N 30 f. m.w.H.; siehe auch Hoffmann-Nowotny, in: Ober- hammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 148 N 7 m.w.H., und Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 148 N 18 m.w.H.). (Zu) flüchtiges Durchle- sen eines Entscheids ist nicht entschuldbar (Merz, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 24 [Online-Stand 21.11.2012]). Eingeschriebene Post und solche von Gerichten muss im Büro eines Anwaltes mit grösster Aufmerksamkeit behandelt werden (ZR 107/2008 Nr. 57 E. 2).
d) Der Rechtsvertreterin des Klägers wurden die beiden begründeten Ent- scheide vom 21. Januar 2014 (Urk. 5/193 f.) zusammen mit einem Empfangs- schein mit dem Vermerk "2 Verfügungen vom 21. Januar 2014" zugestellt (Urk. 5/195/1). Bis zu diesem Zeitpunkt versandte der Beschwerdegegner im erst- instanzlichen Verfahren die erlassenen Verfügungen jeweils mit den folgenden Hinweisen auf den Empfangsscheinen:
- "Verfügung vom 11. April 2012 im Doppel" (Urk. 5/52/2);
- "Verfügung vom 2. November 2012 im Doppel + 1 EZ" (Urk. 5/73/1);
- "Verfügung vom 21. November 2012 und Doppel act. 78 sowie Kopie act. 79" (Urk. 5/86/1);
- "Verfügung vom 5. April 2013 i.D. (betr. Protokollberichtigung)" (Urk. 5/107/1);
- "Verfügung vom 29. April 2013" (Urk. 5/116/2);
- "Verfügung vom 3. Mai 2013" (Urk. 5/117/2);
- "Verfügung vom 12. Juni 2013" (Urk. 5/128/2);
- "Verfügung vom 9. September 2013 und Doppel act. 151 und 153/1-37" (Urk. 5/158/2);
- "Verfügung vom 1. Oktober 2013" (Urk. 5/167/2).
- 9 - Während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens bezeichnete der Beschwerde- gegner in seinen Empfangsscheinen somit die zugestellten Entscheide als 'Verfü- gung im Doppel' oder lediglich als 'Verfügung'. Zum ersten Mal war im Empfangs- schein vom 23. Januar 2014 (Urk. 5/195/1) die Rede von "2 Verfügungen". Die Rechtsvertreterin des Klägers durfte somit nicht darauf vertrauen, dass mit "2 Ver- fügungen" das Original und dessen Kopie gemeint seien, sondern hätte davon ausgehen müssen, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Verfügungen handelt. Sodann ist auf der ersten Seite der beiden Entscheide der Betreff unter- schiedlich. So lautet der in fetter Schrift hervorgehobene Betreff in der Verfügung Z11 "Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)", wohingegen der Betreff in den Verfügungen Z12 einzig "Ehescheidung" heisst (Urk. 5/193 f. je S. 1). Auch wenn beide Entscheide – wie von der klägerischen Rechtsvertreterin vorgebracht – je zwölf Seiten umfassen, ist das Schriftbild auf den jeweiligen Seiten 12 doch auf- fallend unterschiedlich. Während in den Verfügungen Z12 auf Seite 12 ein voll- ständiges Dispositiv ersichtlich ist, ist in der Verfügung Z11 lediglich in der oberen Hälfte der Seite 12 noch ein Teil einer Rechtsmittelbelehrung erkennbar (Urk. 5/193 f. je S. 12). Wie ausgeführt muss Post von Gerichten im Büro eines Anwaltes mit grösster Aufmerksamkeit behandelt werden. Dies hat die Rechtsver- treterin des Klägers nicht getan. Trotz der aufgezeigten Unterscheidungsmerkma- le der Verfügungen legte sie die Verfügung Z11, ohne sich mit deren Inhalt zu be- fassen und offensichtlich auch ohne festgestellt zu haben, dass auf der ersten Seite sowohl der Betreff, wie auch die Nummerierung der Verfügungen (Z11/Z12) unterschiedlich war, in ihren internen Akten ab. Dieses zu flüchtige Durchsehen der gerichtlichen Post ist als grobes Verschulden anzuschauen, weshalb die Be- schwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann.
3. Vorliegend ist die Beschwerdefrist am 13. Februar 2014 abgelaufen. In- dem die Rechtsvertreterin des Klägers ihre Beschwerdeschrift erst am 28. Febru- ar 2014 zur Post gebracht hat, ist ihre Beschwerde als verspätet zu betrachten und nicht auf sie einzutreten.
4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
- 10 - begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, müssen Wiederherstellungsgesuch und Beschwerde als von vornhe- rein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzli- che Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteile des Bundesgerichtes 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 8.2 und 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4), weshalb dem Kläger die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung ge- langen § 1 Abs. 2, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwen- dung. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 1, 3 und 7, sowie an die Beklagte, je gegen Emp- fangsschein.
- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: dz