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PC140007

Entlassung unentgeltlicher Rechtsvertreter

Zürich OG · 2014-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

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E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg, an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: dz

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. - 3 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg, an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC140007-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 4. März 2014 in Sachen A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegnerin betreffend Entlassung unentgeltlicher Rechtsvertreter Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2014 (FE090233-E)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2014, mit welcher diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Ge- suchstellers bestätigt hat (Urk. 2), nachdem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete (Urk. 5/132), nach weiterer Einsicht in die am 15. Februar 2014 der deutschen Post übergebe- nen Beschwerdeschrift des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsteller) (Urk. 1), welche erst am 18. Februar 2014 im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO bei der schweizerischen Post eingelangt ist, in der Erwägung, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers im vo- rinstanzlichen Verfahren am 4. Februar 2014 zugestellt worden ist (Urk. 5/135), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) somit am 14. Februar 2014 abgelaufen ist, die am 18. Februar 2014 der schweizerischen Post übergegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzulegen und dem Ge- suchsteller aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 3 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg, an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: dz