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PC130067

Scheidung / Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2014-06-02 · Deutsch ZH

Die Mehrwertsteuer wird wie ein Zins nicht zum Streitwert gerechnet.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute BC._____ vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. FE120199) den Ehe- mann (Gesuchsteller) als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 68, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 15. November 2013 stellte der Beschwerdeführer für das abgeschlossene Scheidungsverfahren ein Honorar von Fr. 24'700.– zuzüglich Fr. 40.80 Spesen sowie einen Mehrwert- steuerzuschlag von Fr. 1'979.25 in Rechnung (act. 133 = act. 140/2). Mit Schrei- ben vom 27. November 2013 setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 13'004.05 (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 40.80 Barauslagen sowie Fr. 963.25 Mehrwertsteuer) fest (act. 134 = act. 140/1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2013 hin (act. 135 = act. 140/3) bestätigte sie die mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf Fr. 13'004.05 festgesetzte Ent- schädigung (act. 136 = act. 141/140/1).

E. 2 Die Vorinstanz als Vertreterin des Beschwerdegegners schliesst auf Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 nach Wiedererwägung festgesetzten Entschädigung von Fr. 13'004.05 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer), unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 147 S. 1).

E. 3 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz auf die einzelnen Positionen seiner Honorarrechnung nicht eingegangen und er vor Er- lass der Verfügung mit keinem Wort angehört worden sei (act. 139 S. 3). Die Vor- instanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts, worin klargestellt wird, dass die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Regel nicht oder lediglich summarisch be- gründet werden muss (act. 147 S. 1 f.). Bewegt sich die festgelegte Entschädi- gung wie vorliegend im Rahmen des (kantonal-)gesetzlichen Rahmentarifs, be- steht kein Anlass zu eingehender Begründung, selbst wenn der Rechtsanwalt ei- ne Honorarnote mit detaillierter Zeitabrechnung eingereicht hat (BGer 5A_506/ 2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 f.). Eine zusätzliche Anhörung vor Festset- zung der Entschädigung durch das Gericht ist nicht üblich und ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es ist Sache des unentgeltlichen Rechtsvertreters, dem Gericht die Notwendigkeit seines Auf- wandes darzutun (OGer ZH PC120058 E. 3.3).

- 4 -

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung (act. 139 S. 2). Da er überwiegend unterliegt, steht ihm keine sol- che zu. Es wird erkannt:

E. 4.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. Die Grundgebühr beträgt bei Ehescheidungspro- zessen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei sie sich innerhalb dieses Rahmens nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls richtet (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften werden Einzelzuschläge oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

E. 4.2 Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr auf Fr. 6'000.– fest, weil das Schei- dungsverfahren weder besonders schwierig gewesen sei noch eine erhöhte Ver- antwortung des Beschwerdeführers verlangt habe. Es habe aber wegen der An- zahl Gerichtstermine (sechs halbtägige Verhandlungstermine) einen überdurch- schnittlichen Zeitaufwand erfordert. Eine Grundgebühr von Fr. 6'000.–, die knapp einem Drittel der gesetzlichen Bandbreite entspreche, sei vorliegend angemes- sen. Diese sei aufgrund der zusätzlichen Verhandlungen und Aufwände zu ver- doppeln. Von der Regel abzuweichen, dass die Summe der Einzelzuschläge höchstens die Grundgebühr betragen dürfe, bestehe vorliegend kein Anlass (act. 136 S. 3 f.).

E. 4.3 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass ihm gestützt auf die Be- rechnung der Vorinstanz nach Abzug des für sämtliche Verhandlungen notwendi- gen Zeitaufwands von 28.55 Stunden für die restlichen Arbeiten (Ausarbeitung superprovisorisches Massnahmegesuch und entsprechendes Plädoyer, Ausarbei- tung Klage, Replik und Triplik, Gespräche mit dem Klienten, Aktenstudium, Kor- respondenz etc.) allein noch ein zugestandener Aufwand von 31.05 Stunden ver- bleibe. Dass diese Arbeiten nicht innert so kurzer Zeit erledigt werden könnten, sei offensichtlich (act. 139 S. 3 f.). Neben den Kinderbelangen sei auch die Rege- lung des Unterhalts sehr anspruchsvoll gewesen. Hätte kein Vergleich abge- schlossen werden können – der im Übrigen allein durch starkes Engagement der

- 5 - Rechtsanwälte überhaupt zustande gekommen sei – wären Fragen des hypothe- tischen Einkommens oder des zu leistenden Arbeitspensums zu regeln gewesen, wobei erschwerend hinzukomme, dass die Parteien teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig erwerbstätig seien (act. 139 S. 4). Dass es sich um ei- nen schwierigen Fall handle, zeige sich ausserdem daran, dass das Gericht seine in den Verhandlungen jeweils kundgegebene Meinung in Sachen elterliche Sorge und Obhut mehrmals geändert habe (act. 139 S. 5).

E. 4.4 In Bezug auf die Schwierigkeit des Falles hinsichtlich der Unterhaltsregelung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens bei beiden Parteien im Raum stand, dies jedoch zu keinen aufwen- digen Berechnungen Anlass bot, weil das Verfahren mit einer Scheidungskonven- tion abgeschlossen werden konnte (vgl. act. 122 S. 4). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Einkommen des Gesuchstellers beschränkten sich denn auch auf jeweils knapp zwei Seiten (vgl. act. 44 S. 18, act. 63 S. 22 f., act. 102 S. 9 f.). Betreffend Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Gesuchstellerin wies er jeweils im Wesentlichen darauf hin, dass ihm diese Zahlen nicht bekannt seien, die Gesuchstellerin aber mehr verdienen könne (act. 44 S. 21 f., act. 63 S. 26 f., act. 102 S. 11). Die vom Beschwerdeführer behauptete Selbstständigkeit der Parteien ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Prot. S. 13, S. 22 f., S. 39, S. 45, S. 62 f., S. 66). Gesamthaft betrachtet erwies sich die Beurteilung der fi- nanziellen Verhältnisse daher nicht als besonders kompliziert, sondern bewegte sich im Rahmen des Üblichen bei einer Scheidung (vgl. act. 74 S. 20 ff.). Der Um- stand allein, dass die Arbeitspensa der Parteien und damit deren Einkommen während der Dauer des Verfahrens (in geringem Umfang) variierten, bereitet ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls keine "grössten Schwie- rigkeiten" (act. 139 S. 4).

E. 4.5 Schwierig gestaltete sich damit, wie die Vorinstanz einräumt (act. 147 S. 2, act. 136 S. 3), lediglich die Regelung zur Obhut resp. zur elterlichen Sorge über die gemeinsame Tochter der Parteien. Das Besuchsrecht war zwar unstrittig, je- doch bereitete dessen Umsetzung zu Beginn Probleme, was denn auch zu einer Verlängerung des Scheidungsverfahrens mit Behandlung vorsorglicher Mass-

- 6 - nahmen und insgesamt sechs Verhandlungshalbtagen führte. Die Durchführung von sechs Verhandlungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist in der Tat aussergewöhnlich und lässt darauf schliessen, dass (auch) seitens der Anwälte überdurchschnittlicher Einsatz und Zeitaufwand gefragt war. Die Schwierigkeiten des Falls zeigten sich mithin insbesondere im – vergleichsweise – erhöhten Zeit- bedarf im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und Obhut. So nahmen ge- mäss der Zusammenstellung des Beschwerdeführers die Verhandlungen rund 30 Stunden, die Besprechungen sowie die telefonischen und elektronischen Kon- takte mit dem Klienten rund 26 Stunden in Anspruch. Die Vorinstanz trug diesem Zeitaufwand Rechnung, indem sie eine um rund einen Drittel erhöhte Grundge- bühr annahm und diese mit einen Zuschlag von 100% ergänzte. Soweit der Be- schwerdeführer aber geltend macht, dass der Aufwand eine weit höhere Grund- gebühr (eine von Fr. 12'000.–, eventualiter eine von Fr. 9'000.–) rechtfertige, kann ihm aus folgenden Gründen nicht vollumfänglich gefolgt werden:

E. 4.6 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes soll dessen not- wendigen Aufwand angemessen decken, auch wenn dies möglicherweise für den tatsächlichen nicht gilt. Der Zeitaufwand stellt gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nur ein massgebliches Element unter mehreren dar und es besteht kein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung des tatsächlich geleisteten Stundenaufwandes. Entschädigungspflichtig sind einzig notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwände (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 122 N 20 m.w.H.). Der unentgeltliche Rechtsbeistand soll mit den staatlichen Ressourcen haushälterisch umgehen. Sein Anspruch umfasst daher auch nicht alles, was für die Wahrneh- mung der Interessen seiner Klienten von Bedeutung ist, sondern der verfassungs- rechtliche Anspruch besteht, "soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist" (Art. 29 Abs. 3 BV, BGer 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.4).

E. 4.7 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Ausarbeitung von Rechtsschriften und Plädoyernotizen geltend. Ein- gereicht wurden ein superprovisorisches Massnahmegesuch inkl. Ergänzung (act. 26 und act. 28), Plädoyernotizen für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 44), eine Klageschrift für das Hauptverfahren (act. 63) sowie

- 7 - Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung (act. 102). Die Eingaben sind – gerade auch im Verhältnis zur Gegenpartei – einigermassen umfangreich, wobei sie sich inhaltlich und auch von der Formulierung her häufig überschneiden. Da es in den Verhandlungen zu einem wesentlichen Teil um die Fragen der Obhut resp. elterli- chen Sorge ging, liegt eine gewisse Wiederholung der Parteivorbringen in der Na- tur der Sache. Dies bewirkt für den Rechtsanwalt aber auch eine Zeitersparnis, weil er auf bereits Formuliertes zurückgreifen kann. Eine solche muss er sich an- rechnen lassen. Sodann macht der Beschwerdeführer Aufwände im Zusammenhang mit Kor- respondenz und Aktenstudium geltend. Es fällt auf, dass er insbesondere zu Be- ginn des Verfahrens im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei der Umset- zung des Besuchsrechts zahlreiche Briefe zuhanden des Gerichts verfasste, weshalb ein gewisser (Zusatz)Aufwand in dieser Hinsicht aktenkundig ist (vgl. act. 35, act. 40, act. 55, act. 60, act. 61, act. 72). Im Hinblick auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit erscheint vorliegend fraglich, ob all diese Eingaben tatsächlich erforderlich gewesen wären. Mit Bestimmtheit hat aber das Aktenstudium nicht übermässig viel Zeit beansprucht, da der Umfang der ne- ben den Eingaben des Beschwerdeführers bestehenden Gerichtsakten beschei- den ausfällt. Der Beschwerdeführer muss sich schliesslich anrechnen lassen, wenn er selbst zur Verlängerung der Verhandlungen Anlas bot, indem er bei- spielsweise an der Verhandlung vom 21. November 2012 auf einer erneuten Be- gründung des Massnahmebegehrens (sowie Verlesung des gesamten Plädoyers) bestand, obwohl er grundsätzlich nur noch zu Noven hätte Stellung nehmen kön- nen (vgl. Prot. S. 33).

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Grundgebühr aufgrund der Schwierigkeit des Falls im unteren Drittel anzusetzen ist. Da der notwendige Zeitaufwand als erheblich einzustufen ist, kommt diesem Kriterium auch entsprechendes Gewicht zu, weshalb sich gestützt darauf eine markante Erhöhung rechtfertigt. Angesichts des ausgewiesenen Aufwands allein für die Verhandlungen und die Klientenkontakte erweist sich die von der Vo- rinstanz zugesprochene Grundgebühr als zu tief. Sie ist auf Fr. 8'000.– festzuset-

- 8 - zen und – unbestrittener- und ausgewiesenermassen – zu verdoppeln. Ausgewie- sen sind sodann die Barauslagen von Fr. 40.80. III.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Partei- entschädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorbehalten bleibt Art. 116 ZPO, wonach die Kantone weitere Kostenbefreiungen vorsehen können, welche sowohl Gerichtskosten und Partei- entschädigungen umfassen können (BGE 139 III 471 E. 3.1.)

2. Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls. Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 12'000.– (Fr. 24'040.80 abzüg- lich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 12'040.80 [Fr. 12'000.– Honorar und Fr. 40.80 Barauslagen]).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag im Verhältnis von rund einem Drittel. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind dem Be- schwerdeführer demnach die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu rund zwei Drittel aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Im Übri- gen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 9 -

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Dezember 2013 aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im Prozess Nr. FE120199 betreffend Ehescheidung vor dem Bezirksgericht Bülach mit Fr. 16'000.– und Fr. 40.80 Barauslagen zuzüglich Fr. 1'283.25 Mehrwert- steuer, also total Fr. 17'324.05, aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kos- ten werden auf die Staatskasse genommen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und den vorinstanz- lichen Gesuchsteller sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 10 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin Dr. M. Isler Urteil vom 2. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Bülach Beschwerdegegner betreffend Scheidung / Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen das Schreiben des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. November 2013 im Ehescheidungsprozess FE120199

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute BC._____ vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. FE120199) den Ehe- mann (Gesuchsteller) als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 68, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 15. November 2013 stellte der Beschwerdeführer für das abgeschlossene Scheidungsverfahren ein Honorar von Fr. 24'700.– zuzüglich Fr. 40.80 Spesen sowie einen Mehrwert- steuerzuschlag von Fr. 1'979.25 in Rechnung (act. 133 = act. 140/2). Mit Schrei- ben vom 27. November 2013 setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf Fr. 13'004.05 (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 40.80 Barauslagen sowie Fr. 963.25 Mehrwertsteuer) fest (act. 134 = act. 140/1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2013 hin (act. 135 = act. 140/3) bestätigte sie die mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf Fr. 13'004.05 festgesetzte Ent- schädigung (act. 136 = act. 141/140/1).

2. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Dezember 2013 fristgerecht Beschwer- de gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 27. November 2013 (act. 139) sowie mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 gegen deren Verfügung vom 6. Dezember 2013 (act. 141/139). Die beiden getrennt angelegten Verfahren wurden von der Kammer mit Verfügung vom 13. Januar 2014 vereinigt (act. 142 = act. 141/141). Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 143, act. 144). Mit Verfügung vom

11. Februar 2014 wurde dem Kanton Zürich als Beschwerdegegner, vertreten durch die Vorinstanz, Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 145). Die Frist wurde mit Eingabe vom 14. Februar 2014 eingehalten (act. 146, act. 147). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 148), weshalb sich die Sache nunmehr als spruchreif erweist.

- 3 - II.

1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe- ben und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'040.80 (inkl. Spe- sen, zuzgl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 18'040.80 (inkl. Spesen, zuzgl. Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. 8% Mehrwert- steuer zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 139 S. 2). Er verlangt, dass die Grundgebühr auf Fr. 12'000.–, eventualiter auf Fr. 9'000.– festzusetzen und diese zu verdoppeln sei (act. 139 S. 5).

2. Die Vorinstanz als Vertreterin des Beschwerdegegners schliesst auf Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 nach Wiedererwägung festgesetzten Entschädigung von Fr. 13'004.05 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer), unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 147 S. 1).

3. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz auf die einzelnen Positionen seiner Honorarrechnung nicht eingegangen und er vor Er- lass der Verfügung mit keinem Wort angehört worden sei (act. 139 S. 3). Die Vor- instanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts, worin klargestellt wird, dass die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Regel nicht oder lediglich summarisch be- gründet werden muss (act. 147 S. 1 f.). Bewegt sich die festgelegte Entschädi- gung wie vorliegend im Rahmen des (kantonal-)gesetzlichen Rahmentarifs, be- steht kein Anlass zu eingehender Begründung, selbst wenn der Rechtsanwalt ei- ne Honorarnote mit detaillierter Zeitabrechnung eingereicht hat (BGer 5A_506/ 2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 f.). Eine zusätzliche Anhörung vor Festset- zung der Entschädigung durch das Gericht ist nicht üblich und ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es ist Sache des unentgeltlichen Rechtsvertreters, dem Gericht die Notwendigkeit seines Auf- wandes darzutun (OGer ZH PC120058 E. 3.3).

- 4 - 4.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. Die Grundgebühr beträgt bei Ehescheidungspro- zessen in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei sie sich innerhalb dieses Rahmens nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls richtet (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften werden Einzelzuschläge oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.2 Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr auf Fr. 6'000.– fest, weil das Schei- dungsverfahren weder besonders schwierig gewesen sei noch eine erhöhte Ver- antwortung des Beschwerdeführers verlangt habe. Es habe aber wegen der An- zahl Gerichtstermine (sechs halbtägige Verhandlungstermine) einen überdurch- schnittlichen Zeitaufwand erfordert. Eine Grundgebühr von Fr. 6'000.–, die knapp einem Drittel der gesetzlichen Bandbreite entspreche, sei vorliegend angemes- sen. Diese sei aufgrund der zusätzlichen Verhandlungen und Aufwände zu ver- doppeln. Von der Regel abzuweichen, dass die Summe der Einzelzuschläge höchstens die Grundgebühr betragen dürfe, bestehe vorliegend kein Anlass (act. 136 S. 3 f.). 4.3 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass ihm gestützt auf die Be- rechnung der Vorinstanz nach Abzug des für sämtliche Verhandlungen notwendi- gen Zeitaufwands von 28.55 Stunden für die restlichen Arbeiten (Ausarbeitung superprovisorisches Massnahmegesuch und entsprechendes Plädoyer, Ausarbei- tung Klage, Replik und Triplik, Gespräche mit dem Klienten, Aktenstudium, Kor- respondenz etc.) allein noch ein zugestandener Aufwand von 31.05 Stunden ver- bleibe. Dass diese Arbeiten nicht innert so kurzer Zeit erledigt werden könnten, sei offensichtlich (act. 139 S. 3 f.). Neben den Kinderbelangen sei auch die Rege- lung des Unterhalts sehr anspruchsvoll gewesen. Hätte kein Vergleich abge- schlossen werden können – der im Übrigen allein durch starkes Engagement der

- 5 - Rechtsanwälte überhaupt zustande gekommen sei – wären Fragen des hypothe- tischen Einkommens oder des zu leistenden Arbeitspensums zu regeln gewesen, wobei erschwerend hinzukomme, dass die Parteien teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig erwerbstätig seien (act. 139 S. 4). Dass es sich um ei- nen schwierigen Fall handle, zeige sich ausserdem daran, dass das Gericht seine in den Verhandlungen jeweils kundgegebene Meinung in Sachen elterliche Sorge und Obhut mehrmals geändert habe (act. 139 S. 5). 4.4 In Bezug auf die Schwierigkeit des Falles hinsichtlich der Unterhaltsregelung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens bei beiden Parteien im Raum stand, dies jedoch zu keinen aufwen- digen Berechnungen Anlass bot, weil das Verfahren mit einer Scheidungskonven- tion abgeschlossen werden konnte (vgl. act. 122 S. 4). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Einkommen des Gesuchstellers beschränkten sich denn auch auf jeweils knapp zwei Seiten (vgl. act. 44 S. 18, act. 63 S. 22 f., act. 102 S. 9 f.). Betreffend Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Gesuchstellerin wies er jeweils im Wesentlichen darauf hin, dass ihm diese Zahlen nicht bekannt seien, die Gesuchstellerin aber mehr verdienen könne (act. 44 S. 21 f., act. 63 S. 26 f., act. 102 S. 11). Die vom Beschwerdeführer behauptete Selbstständigkeit der Parteien ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Prot. S. 13, S. 22 f., S. 39, S. 45, S. 62 f., S. 66). Gesamthaft betrachtet erwies sich die Beurteilung der fi- nanziellen Verhältnisse daher nicht als besonders kompliziert, sondern bewegte sich im Rahmen des Üblichen bei einer Scheidung (vgl. act. 74 S. 20 ff.). Der Um- stand allein, dass die Arbeitspensa der Parteien und damit deren Einkommen während der Dauer des Verfahrens (in geringem Umfang) variierten, bereitet ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls keine "grössten Schwie- rigkeiten" (act. 139 S. 4). 4.5 Schwierig gestaltete sich damit, wie die Vorinstanz einräumt (act. 147 S. 2, act. 136 S. 3), lediglich die Regelung zur Obhut resp. zur elterlichen Sorge über die gemeinsame Tochter der Parteien. Das Besuchsrecht war zwar unstrittig, je- doch bereitete dessen Umsetzung zu Beginn Probleme, was denn auch zu einer Verlängerung des Scheidungsverfahrens mit Behandlung vorsorglicher Mass-

- 6 - nahmen und insgesamt sechs Verhandlungshalbtagen führte. Die Durchführung von sechs Verhandlungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist in der Tat aussergewöhnlich und lässt darauf schliessen, dass (auch) seitens der Anwälte überdurchschnittlicher Einsatz und Zeitaufwand gefragt war. Die Schwierigkeiten des Falls zeigten sich mithin insbesondere im – vergleichsweise – erhöhten Zeit- bedarf im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und Obhut. So nahmen ge- mäss der Zusammenstellung des Beschwerdeführers die Verhandlungen rund 30 Stunden, die Besprechungen sowie die telefonischen und elektronischen Kon- takte mit dem Klienten rund 26 Stunden in Anspruch. Die Vorinstanz trug diesem Zeitaufwand Rechnung, indem sie eine um rund einen Drittel erhöhte Grundge- bühr annahm und diese mit einen Zuschlag von 100% ergänzte. Soweit der Be- schwerdeführer aber geltend macht, dass der Aufwand eine weit höhere Grund- gebühr (eine von Fr. 12'000.–, eventualiter eine von Fr. 9'000.–) rechtfertige, kann ihm aus folgenden Gründen nicht vollumfänglich gefolgt werden: 4.6 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes soll dessen not- wendigen Aufwand angemessen decken, auch wenn dies möglicherweise für den tatsächlichen nicht gilt. Der Zeitaufwand stellt gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nur ein massgebliches Element unter mehreren dar und es besteht kein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung des tatsächlich geleisteten Stundenaufwandes. Entschädigungspflichtig sind einzig notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwände (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 122 N 20 m.w.H.). Der unentgeltliche Rechtsbeistand soll mit den staatlichen Ressourcen haushälterisch umgehen. Sein Anspruch umfasst daher auch nicht alles, was für die Wahrneh- mung der Interessen seiner Klienten von Bedeutung ist, sondern der verfassungs- rechtliche Anspruch besteht, "soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist" (Art. 29 Abs. 3 BV, BGer 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.4). 4.7 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Ausarbeitung von Rechtsschriften und Plädoyernotizen geltend. Ein- gereicht wurden ein superprovisorisches Massnahmegesuch inkl. Ergänzung (act. 26 und act. 28), Plädoyernotizen für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 44), eine Klageschrift für das Hauptverfahren (act. 63) sowie

- 7 - Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung (act. 102). Die Eingaben sind – gerade auch im Verhältnis zur Gegenpartei – einigermassen umfangreich, wobei sie sich inhaltlich und auch von der Formulierung her häufig überschneiden. Da es in den Verhandlungen zu einem wesentlichen Teil um die Fragen der Obhut resp. elterli- chen Sorge ging, liegt eine gewisse Wiederholung der Parteivorbringen in der Na- tur der Sache. Dies bewirkt für den Rechtsanwalt aber auch eine Zeitersparnis, weil er auf bereits Formuliertes zurückgreifen kann. Eine solche muss er sich an- rechnen lassen. Sodann macht der Beschwerdeführer Aufwände im Zusammenhang mit Kor- respondenz und Aktenstudium geltend. Es fällt auf, dass er insbesondere zu Be- ginn des Verfahrens im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei der Umset- zung des Besuchsrechts zahlreiche Briefe zuhanden des Gerichts verfasste, weshalb ein gewisser (Zusatz)Aufwand in dieser Hinsicht aktenkundig ist (vgl. act. 35, act. 40, act. 55, act. 60, act. 61, act. 72). Im Hinblick auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit erscheint vorliegend fraglich, ob all diese Eingaben tatsächlich erforderlich gewesen wären. Mit Bestimmtheit hat aber das Aktenstudium nicht übermässig viel Zeit beansprucht, da der Umfang der ne- ben den Eingaben des Beschwerdeführers bestehenden Gerichtsakten beschei- den ausfällt. Der Beschwerdeführer muss sich schliesslich anrechnen lassen, wenn er selbst zur Verlängerung der Verhandlungen Anlas bot, indem er bei- spielsweise an der Verhandlung vom 21. November 2012 auf einer erneuten Be- gründung des Massnahmebegehrens (sowie Verlesung des gesamten Plädoyers) bestand, obwohl er grundsätzlich nur noch zu Noven hätte Stellung nehmen kön- nen (vgl. Prot. S. 33). 4.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Grundgebühr aufgrund der Schwierigkeit des Falls im unteren Drittel anzusetzen ist. Da der notwendige Zeitaufwand als erheblich einzustufen ist, kommt diesem Kriterium auch entsprechendes Gewicht zu, weshalb sich gestützt darauf eine markante Erhöhung rechtfertigt. Angesichts des ausgewiesenen Aufwands allein für die Verhandlungen und die Klientenkontakte erweist sich die von der Vo- rinstanz zugesprochene Grundgebühr als zu tief. Sie ist auf Fr. 8'000.– festzuset-

- 8 - zen und – unbestrittener- und ausgewiesenermassen – zu verdoppeln. Ausgewie- sen sind sodann die Barauslagen von Fr. 40.80. III.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Partei- entschädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorbehalten bleibt Art. 116 ZPO, wonach die Kantone weitere Kostenbefreiungen vorsehen können, welche sowohl Gerichtskosten und Partei- entschädigungen umfassen können (BGE 139 III 471 E. 3.1.)

2. Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls. Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 12'000.– (Fr. 24'040.80 abzüg- lich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 12'040.80 [Fr. 12'000.– Honorar und Fr. 40.80 Barauslagen]).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag im Verhältnis von rund einem Drittel. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind dem Be- schwerdeführer demnach die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu rund zwei Drittel aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Im Übri- gen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 9 -

4. Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung (act. 139 S. 2). Da er überwiegend unterliegt, steht ihm keine sol- che zu. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Dezember 2013 aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im Prozess Nr. FE120199 betreffend Ehescheidung vor dem Bezirksgericht Bülach mit Fr. 16'000.– und Fr. 40.80 Barauslagen zuzüglich Fr. 1'283.25 Mehrwert- steuer, also total Fr. 17'324.05, aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kos- ten werden auf die Staatskasse genommen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und den vorinstanz- lichen Gesuchsteller sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: