Dispositiv
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2013 stellte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) vor Erstinstanz folgende Begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die beiliegende Eingabe vom 28.03.2013 als Revisionsgesuch anhand zu nehmen.
- Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Revisionsgesuch gestützt auf Art. 328 ff. ZPO entgegenzunehmen." Materieller Antrag: " In Revision der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 08.10.2008 (und implizit auch des Scheidungsurteils vom 26.03.2011) sei B._____ zu verpflichten, die Hälfte der während der Ehe aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur von CHF 51'811.65 Frau A._____ anzuweisen und es sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten vom Freizügigkeitsguthaben B._____s gemäss beiliegender Mitteilung vom 5.2.2013 den hälftigen Betrag, d.h. CHF 25'905.80 auf ein von Frau A._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Revisionsbeklagten." Überdies stellte die Revisionsklägerin vor Erstinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 1.2. Die Revisionsklägerin stellte in der von ihr erwähnten Eingabe vom 28. März 2013 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils das folgende Rechtsbegehren (Urk. 3/1 S. 1 f.): " In Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 8.10.2008 und des Scheidungsurteils vom 26.07.2011 sei der Widerbeklagte B._____ zu verpflichten die Hälfte der während der Ehe aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur von CHF 51'811.65 der Widerklägerin A._____ auszubezahlen und es sei - 3 - die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten vom Freizügigkeitsguthaben des Widerbeklagten gemäss beiliegender Mitteilung vom 5.2.2013 den hälftigen Betrag, d.h. CHF 25'905.80 auf ein von der Widerklägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Widerbeklagten." 1.3. Mit Urteil vom 19. September 2013 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 26 S. 7): " 1. Das Gesuch um Revision der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 8. Oktober 2008 und des Scheidungsurteils vom 26. Juli 2011 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Gerichtskosten werden der Revisionsklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Revisionsklägerin wird verpflichtet, dem Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- (Mitteilungssatz)
- (Rechtsmittelbelehrung)" 1.4. Im Übrigen kann zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 26 S. 2 f.). 1.5. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Urk. 26 S. 7 Dispositivziffer 6) ergriff die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 die Berufung anstatt die Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 25 S. 2): " Es sei in Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses das Revisionsgesuch hinsichtlich der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 08.10.2008 und des Scheidungsurteils vom 26.07.2011 gutzuheissen, eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Revisions- und Berufungsbeklagten." 1.6. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der - 4 - Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 25 S. 2). 1.7. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO), weshalb die Berufung der Revisionsklägerin als Beschwerde entgegenzunehmen ist, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO genannten Beschwerdegründe beachtet werden können. 1.8. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2.2. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Entsprechend ist die von der Revisionsklägerin mit der Beschwerdeschrift neu eingereichte Beilage (Urk. 28/3) unbeachtlich.
- Sachverhaltsüberblick 3.1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Oktober 2008 (Urk. 3/3a) schrieb dieser das Verfahren teilweise zufolge der von den Parteien im Eheschutzverfahren (Geschäftsnummer EE080099) geschlossenen Vereinbarung vom 12. September - 5 - 2008 ab. In Ziff. 5 dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien bereits über die güterrechtliche Auseinandersetzung und hielten zu diesem Zweck ihre Vermögensverhältnisse fest, wobei die Freizügigkeitsguthaben der Parteien in die Aufstellung miteinbezogen wurden, da sich der Revisionsbeklagte laut Vereinbarung die Freizügigkeitsguthaben alsbald auszahlen lassen wollte. Die Vermögenswerte (Barvermögen, 2. Säule, Lebensversicherung) der Revisionsklägerin wurden auf Fr. 110'645.95 beziffert, diejenigen des Revisionsbeklagten auf Fr. 169'574.10 (Urk. 3/3a Ziff. 5./A.). Der Revisionsbeklagte verpflichtete sich, der Revisionsklägerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 29'464.05 zu bezahlen. Weiter wurde festgehalten, dass damit auch der Ausgleich der 2. Säule abgegolten sei (Urk. 3/3a Ziff. 5./A.). Entsprechend vereinbarten die Parteien weiter, dass sie gegenüber der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung den Antrag stellen würden, Fr. 29'464.05 aus der Aufteilung der beiden Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung auf das Credit Suisse Konto Nr. … der Revisionsklägerin zu überweisen. 3.2. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. Juli 2011 geschieden (Geschäftsnummer FE100329). Das Einzelgericht genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. Juli 2011 (Urk. 3/4), in welcher festgehalten wurde, dass die Parteien unter Hinweis auf die Vereinbarung vom
- September 2008 auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge verzichten würden (Ziff. 4 der Vereinbarung). In güterrechtlicher Hinsicht hielten die Parteien fest, dass sie unter Vorbehalt der Erfüllung der Vereinbarung vom 12. September 2008 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien (Ziff. 5 der Vereinbarung). 3.3. Die Revisionsklägerin begründete ihr Revisionsbegehren vor Vorinstanz damit, dass sie am 25. Januar 2013 erfahren habe, dass der Revisionsbeklagte im Eheschutzverfahren (Geschäftsnummer EE080099) sowie im Scheidungsverfahren (Geschäftsnummer FE100329) verschwiegen habe, dass er noch über ein Vorsorgeguthaben bei der AXA Winterthur verfüge, was ihr diese - 6 - auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 3/2) bestätigt habe. Der Revisionsbeklagte habe während des Eheschutzverfahrens bloss auf die Freizügigkeitskonti bei der Credit Suisse hingewiesen. Er habe somit trotz richterlicher Befragung bewusst und wahrheitswidrig einen wesentlichen Vermögenswert, der bei der Aufteilung der Vorsorgeguthaben zwingend hätte berücksichtigt werden müssen, verschwiegen. Es liege klarerweise der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, weshalb die seinerzeitige Entscheidung in Revision zu ziehen sei (Urk. 1 S. 3).
- Materielles 4.1. Die Revision richtet sich nach neuem Prozessrecht (Art. 405 Abs. 2 ZPO), auch soweit die eheschutzrichterliche Verfügung vom 8. Oktober 2010 angefochten wird. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die Folgen von Nachlässigkeit und unsorgfältiger Prozessführung auch nach Prozessabschluss korrigieren zu können (BGer 4A_105/2012 E. 2.3; BK-Sterchi, N 14 zu Art. 328 ZPO; BSK ZPO I-Herzog N 51 zu Art. 328 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren im Wesentlichen mit folgender Begründung ab. Gemäss dem Schreiben der AXA Winterthur vom 11. Juni 2013 erhalte der Revisionsbeklagte seit dem Jahr 2004 eine Rente aus beruflicher Vorsorge (Urk. 9/1). Somit stehe fest, dass dieses Freizügigkeitskonto bereits während dem Eheschutzverfahren im Jahre 2008 wie auch während des Scheidungsverfahrens im Jahre 2010/2011 bestanden habe. Es sei richtig, dass der Revisionsbeklagte im Eheschutzverfahren dieses Freizügigkeitskonto bei der Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht angegeben habe. Zumindest sei dieses Konto in der Vereinbarung der Parteien (Dispositiv-Ziffer 5/A. der Verfügung vom 8. Oktober 2008) nicht aufgeführt. Jedoch werde im - 7 - Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 in Dispositiv-Ziffer 2.3 festgehalten, dass der Revisionsbeklagte ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 3'112.– generiere, welches sich aus einer IV-Rente, einer SUVA-Rente sowie einer PK-Rente zusammensetze (Urk. 3/4). Auch habe der Revisionsbeklagte während des Scheidungsverfahrens in der Anhörung und Hauptverhandlung vom 4. März 2011 und vom 22. Juli 2011 mehrmals erklärt, dass er eine Rente der Pensionskasse erhalte (vgl. Prot. S. 7 und S. 14 von Geschäftsnummer FE100329). Damals habe es die Revisionsklägerin, welche anwaltlich vertreten gewesen sei, versäumt, nachzufragen bzw. nachzuforschen, von welcher Pensionskasse die Rente stamme und ob allenfalls noch Pensionskassengelder hälftig zu teilen gewesen wären. Es könne demnach nicht gesagt werden, die Revisionsklägerin habe die Erwähnung respektive Nachforderung bezüglich der Pensionskassengelder auf dem Konto des Revisionsbeklagten bei der AXA Winterthur im damaligen Scheidungsverfahren aus entschuldbaren Gründen unterlassen. Das Revisionsbegehren sei deshalb mangels zumutbarer Nachforschungen im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens abzuweisen (Urk. 26 S. 5). 4.3. a) Die Revisionsklägerin bringt gegen den abweisenden Revisionsentscheid zunächst vor, dass die Vorinstanz den Umstand übersehe, dass es im Scheidungsverfahren nur noch um die Festlegung des nachehelichen Unterhalts und nicht mehr um die Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen gegangen sei, da dieser Punkt bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens entschieden worden sei. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass Fragen unterblieben seien, welche für das Scheidungsverfahren nicht mehr massgeblich gewesen seien. Da es im Scheidungsverfahren keine vorsorge- und güterrechtliche Regelungspunkte mehr gegeben habe, richte sich das Revisionsbegehren denn auch auf eine Revision der Eheschutzverfügung vom
- Oktober 2008 und lediglich implizit auf das Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 (Urk. 25 S. 4 f.). Entgegen der Revisionsklägerin waren die Aufteilung der Pensionskassenguthaben und die Regelung des Güterrechts sehr wohl Verfahrensgegenstand im Scheidungsverfahren, wurden diese beiden Punkte - 8 - doch je in einer separaten Ziffer der Konvention geregelt (Ziffer 4 und 5 der Vereinbarung). Das Eheschutzgericht hätte darüber denn auch gar nicht entscheiden können, weil weder die Aufteilung der Pensionskassenguthaben noch die Regelung des Güterrechts vom Gesetz vorgesehene Eheschutzmassnahmen darstellen. Die Parteien haben im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwar eine Vereinbarung über die Aufteilung der bis zum Abschluss der Eheschutzvereinbarung geäufneten Vorsorgeleistungen getroffen. Der Grund dafür lag darin, dass sich der Revisionsbeklagte die Leistungen aus beruflicher Vorsorge damals offenbar alsbald auszahlen lassen wollte. In Ziff. 4 der Scheidungskonvention hielten die Parteien unter Bezugnahme auf die Eheschutzvereinbarung fest, dass sie auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge verzichten würden. Eine solche Regelung war wie erwähnt auch notwendig, da vorliegend über die Aufteilung allfälliger seit Abschluss der fraglichen Eheschutzvereinbarung geäufneten Austrittsleistungen noch entschieden werden musste, was das Scheidungsgericht durch die Genehmigung der Scheidungskonvention gemacht hat. Hinsichtlich des Güterrechts haben die Parteien zwar bereits im Eheschutzverfahren eine abschliessende Vereinbarung getroffen, weshalb sie in Ziff. 5 der Scheidungskonvention lediglich auf die in der Eheschutzvereinbarung getroffene Regelung Bezug nahmen. Konstitutive Wirkung erhielt die Vereinbarung über das Güterrecht jedoch erst durch die Genehmigung der Scheidungskonvention, weil das Eheschutzgericht für die güterrechtliche Auseinandersetzung wie erwähnt sachlich nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund zielt damit auch das Vorbringen der Revisionsklägerin, wonach sich ihr Revisionsbegehren nur "implizit" auf das Scheidungsurteil beziehe (Urk. 25 S. 5), ins Leere. b) Das von der Revisionsklägerin angeführte Argument, wonach aufgrund der Information, dass dem Revisionsbeklagten eine PK-Rente ausgerichtet werde, keineswegs der Schluss gezogen werden könne, dass ein im früheren Eheschutzverfahren nicht offengelegtes Vorsorgeguthaben existiert habe, ist sodann zu verwerfen (Urk. 25 S. 5). Gemäss Eheschutzvereinbarung vom
- September 2008 stellten die Parteien bei der Credit Suisse - 9 - Freizügigkeitsstiftung den Antrag, die beiden in der Eheschutzvereinbarung aufgeführten Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten gemäss den in der Vereinbarung festgehaltenen Modalitäten aufzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten in der Folge aufgelöst wurden, jedenfalls finden sich in den Akten keinerlei gegenteiligen Hinweise. Weitere Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten waren in der Eheschutzvereinbarung nicht aufgeführt. Die anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren gemachte Aussage des Revisionsbeklagten, dass er eine PK-Rente erhalte (vgl. Prot. S. 21 FE100329), konnte nur bedeuten, dass der Revisionsbeklagte noch über ein Alterskonto bzw. ein Altersguthaben einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 14 BVV2) verfügt, welches in der Eheschutzvereinbarung nicht aufgeführt war. Anders lässt sich die Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht erklären. Vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der 2. Säule nicht von den beiden in der Eheschutzverfügung aufgeführten Freizügigkeitskonti stammen konnte, weil diese im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits aufgelöst waren, wäre es der anwaltlich vertretenen Revisionsklägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt möglich gewesen, die Tatsache, dass der Revisionsbeklagte über zusätzliche Pensionskassengelder verfügt, welche im Eheschutzverfahren nicht thematisiert wurden, bereits im damaligen Scheidungsverfahren in Erfahrung zu bringen. Zwar handelt es sich bei der dem Revisionsbeklagten ausgerichteten Rente der 2. Säule bloss um eine Teilrente bzw. "63% Rente" (Urk. 9/1), was an der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren nicht zur Sprache kam (Prot. FE100329 S. 7, S. 14, S. 18 und S. 21) und was die Existenz einer Rest-Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur per 26. Juli 2011 von Fr. 51'811.65 (Urk. 3/2) wohl erst zu erklären vermag (Art. 15 BVV2). Auch macht die Revisionsklägerin mit einem gewissen Recht geltend, das Vorliegen einer IV-Rente aus der 2. Säule besage keineswegs, dass ein im früheren Eheschutzverfahren nicht offengelegtes Vorsorgeguthaben [im Sinne einer Austrittsleistung] existiere (Urk. 25 S. 5). Sie lässt indes unberücksichtigt, dass erstens Teil-Rente und Rest- Freizügigkeitsleistung den gleichen Arbeitgeber (C._____ AG) und Versicherer (AXA Winterthur) betreffen und zweitens der Revisionsbeklagte im - 10 - Scheidungsverfahren die IV-Rentenverfügung, den Rentenantrag, Rentensteuerausweise der SVA und die Rentenbescheinigung der Invalidenrente einreichte (Urk. 3/18, Urk. 3/27). Auch macht die Revisionsklägerin nicht geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Revisionsbeklagte bloss teilinvalid sei. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht zum Schluss gelangt, dass es die anwaltlich vertretene Revisionsklägerin aus unentschuldbaren Gründen versäumt hat, nachzufragen bzw. nachzuforschen, von welcher Pensionskasse die Rente stammt, und ob allenfalls noch Pensionskassengelder hälftig zu teilen sind (Urk. 26 S. 5) respektive – präziser ausgedrückt – ob es sich bei der Rente um eine Teil- oder Vollrente handelt und ob noch eine (nach Art. 124 ZGB in Verbindung mit Art. 22b FZG teil- und übertragbare; BGE 134 V 384 E. 1.3, S. 387) Austrittsleistung besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). Zwar ist in Fällen, in welchen die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt, wohl ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen, als wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Selbst unter der Untersuchungsmaxime obliegt den Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie sich keineswegs passiv verhalten dürfen, sondern sich aktiv an der Beweisführung beteiligen müssen. Missachtet der Revisionskläger diese Pflichten in vorwerfbarer Weise, darf ihm die Revision nicht bewilligt werden (Peter H. Korniker, Die zivilprozessuale Norm im Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfrieden und Rechtsverwirklichung, Diss. Basel 1994, S. 92 f. BK-Sterchi, Art. 328 ZPO N 14). Indem es die Revisionsklägerin unterlassen hat, nachzufragen, von welcher Pensionskasse die Rente stammt, hat sie sich in vorwerfbarer Weise passiv verhalten, zumal aus dem Protokoll des Scheidungsverfahrens hervorgeht, dass die Revisionsklägerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter dem Revisionsbeklagten diverse Ergänzungsfragen gestellt haben (Prot. S. 21 ff. von Geschäftsnummer FE100329). Zwar kann dem Scheidungsgericht eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht sowie der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, nachdem aus dem Protokoll hervorgeht, dass dieses die Parteien zu ihren Vorsorgeguthaben - 11 - überhaupt nicht befragt hat. Doch wäre dieser Mangel mit Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels zu rügen gewesen und ändert nichts am Ergebnis, dass die Revisionsklägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens hätte in Erfahrung bringen können, dass der Revisionsbeklagte über Pensionskassengelder bei der AXA Winterthur verfügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegend zu Recht verneint hat. c) Sodann kritisiert die Revisionsklägerin, dass die Vorinstanz auf die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b (Einwirkung auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen) und lit. c (Unwirksamkeit von Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichem Vergleich) nicht eingegangen sei, wodurch der Anspruch der Revisionsklägerin auf gehörige Begründung, ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, verletzt worden sei (Urk. 25 S. 5 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionsklägerin ihr Revisionsbegehren vor Vorinstanz lediglich auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gestützt hat (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz musste damit auf die beiden anderen Revisionsgründe nicht eingehen, wenn sie der Ansicht war, dass es aufgrund der Akten für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gab. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf Begründung der Revisionsklägerin verletzt haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO sind vorliegend denn auch nicht einschlägig. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO findet auf diejenigen Fälle, bei welchen eine Parteivereinbarung den Prozess nicht unmittelbar beenden kann, sondern lediglich Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung werden kann, wie namentlich im Fall von Ehescheidungskonventionen, keine Anwendung (vgl. BK-Sterchi, Art. 328 ZPO N 24 f.). Da mit der Eheschutzverfügung die Aufteilung der beruflichen Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht konstitutiv geregelt werden konnte und sich das Revisionsbegehren deshalb wie erwähnt nur auf das Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 beziehen kann, findet der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO nach dem Gesagten vorliegend keine Anwendung. - 12 - Was den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO anbelangt, bringt die Revisionsklägerin vor, dass der Revisionsbeklagte das Gericht angelogen habe, indem er sein Vorsorgeguthaben bei der AXA Winterthur verschwiegen habe, weshalb der Tatbestand des Prozessbetruges vorliege (Urk. 25 S. 6). Die von der Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom
- Oktober 2009 (Urk. 28/3), wonach die in Serbien am 21. April 2009 ausgesprochene Ehescheidung zwischen den Parteien nicht anerkannt werde, ist infolge des umfassenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) unbeachtlich, wäre jedoch zum Nachweis des Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ohnehin nicht geeignet. Voraussetzung für den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Einwirkung auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen) bildet nämlich, dass der objektive Tatbestand der geltend gemachten strafbaren Handlung nachgewiesen ist. Die Revisionsklägerin hat nicht einmal behauptet, dass sie aufgrund der dem Revisionsbeklagten vorgeworfenen Verheimlichung seines Freizügigkeitsguthabens bei der AXA Winterthur ein Strafverfahren angestrengt hat. Entsprechend bestehen für das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Revisionsklägerin am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. II.
- Die Revisionsklägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erwies sich das Beschwerdeverfahren von Anfang an als aussichtslos. Dem Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin kann daher nicht entsprochen werden. - 13 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Die Revisionsklägerin unterliegt auch im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Beschwerdeverfahren hat die Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Revisionsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt:
- Die Beschwerde der Revisionsklägerin wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 28/2-5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'905.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2013 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Revision Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 19. September 2013 (BR130001-F)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2013 stellte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) vor Erstinstanz folgende Begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die beiliegende Eingabe vom 28.03.2013 als Revisionsgesuch anhand zu nehmen.
2. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Revisionsgesuch gestützt auf Art. 328 ff. ZPO entgegenzunehmen." Materieller Antrag: " In Revision der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 08.10.2008 (und implizit auch des Scheidungsurteils vom 26.03.2011) sei B._____ zu verpflichten, die Hälfte der während der Ehe aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur von CHF 51'811.65 Frau A._____ anzuweisen und es sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten vom Freizügigkeitsguthaben B._____s gemäss beiliegender Mitteilung vom 5.2.2013 den hälftigen Betrag, d.h. CHF 25'905.80 auf ein von Frau A._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Revisionsbeklagten." Überdies stellte die Revisionsklägerin vor Erstinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 1.2. Die Revisionsklägerin stellte in der von ihr erwähnten Eingabe vom 28. März 2013 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils das folgende Rechtsbegehren (Urk. 3/1 S. 1 f.): " In Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 8.10.2008 und des Scheidungsurteils vom 26.07.2011 sei der Widerbeklagte B._____ zu verpflichten die Hälfte der während der Ehe aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur von CHF 51'811.65 der Widerklägerin A._____ auszubezahlen und es sei
- 3 - die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten vom Freizügigkeitsguthaben des Widerbeklagten gemäss beiliegender Mitteilung vom 5.2.2013 den hälftigen Betrag, d.h. CHF 25'905.80 auf ein von der Widerklägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Widerbeklagten." 1.3. Mit Urteil vom 19. September 2013 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 26 S. 7): " 1. Das Gesuch um Revision der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 8. Oktober 2008 und des Scheidungsurteils vom 26. Juli 2011 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Revisionsklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Revisionsklägerin wird verpflichtet, dem Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
5. (Mitteilungssatz)
6. (Rechtsmittelbelehrung)" 1.4. Im Übrigen kann zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 26 S. 2 f.). 1.5. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Urk. 26 S. 7 Dispositivziffer 6) ergriff die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 die Berufung anstatt die Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 25 S. 2): " Es sei in Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses das Revisionsgesuch hinsichtlich der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 08.10.2008 und des Scheidungsurteils vom 26.07.2011 gutzuheissen, eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Revisions- und Berufungsbeklagten." 1.6. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der
- 4 - Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 25 S. 2). 1.7. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO), weshalb die Berufung der Revisionsklägerin als Beschwerde entgegenzunehmen ist, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO genannten Beschwerdegründe beachtet werden können. 1.8. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2.2. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Entsprechend ist die von der Revisionsklägerin mit der Beschwerdeschrift neu eingereichte Beilage (Urk. 28/3) unbeachtlich.
3. Sachverhaltsüberblick 3.1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Oktober 2008 (Urk. 3/3a) schrieb dieser das Verfahren teilweise zufolge der von den Parteien im Eheschutzverfahren (Geschäftsnummer EE080099) geschlossenen Vereinbarung vom 12. September
- 5 - 2008 ab. In Ziff. 5 dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien bereits über die güterrechtliche Auseinandersetzung und hielten zu diesem Zweck ihre Vermögensverhältnisse fest, wobei die Freizügigkeitsguthaben der Parteien in die Aufstellung miteinbezogen wurden, da sich der Revisionsbeklagte laut Vereinbarung die Freizügigkeitsguthaben alsbald auszahlen lassen wollte. Die Vermögenswerte (Barvermögen, 2. Säule, Lebensversicherung) der Revisionsklägerin wurden auf Fr. 110'645.95 beziffert, diejenigen des Revisionsbeklagten auf Fr. 169'574.10 (Urk. 3/3a Ziff. 5./A.). Der Revisionsbeklagte verpflichtete sich, der Revisionsklägerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 29'464.05 zu bezahlen. Weiter wurde festgehalten, dass damit auch der Ausgleich der 2. Säule abgegolten sei (Urk. 3/3a Ziff. 5./A.). Entsprechend vereinbarten die Parteien weiter, dass sie gegenüber der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung den Antrag stellen würden, Fr. 29'464.05 aus der Aufteilung der beiden Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung auf das Credit Suisse Konto Nr. … der Revisionsklägerin zu überweisen. 3.2. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. Juli 2011 geschieden (Geschäftsnummer FE100329). Das Einzelgericht genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. Juli 2011 (Urk. 3/4), in welcher festgehalten wurde, dass die Parteien unter Hinweis auf die Vereinbarung vom
12. September 2008 auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge verzichten würden (Ziff. 4 der Vereinbarung). In güterrechtlicher Hinsicht hielten die Parteien fest, dass sie unter Vorbehalt der Erfüllung der Vereinbarung vom 12. September 2008 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien (Ziff. 5 der Vereinbarung). 3.3. Die Revisionsklägerin begründete ihr Revisionsbegehren vor Vorinstanz damit, dass sie am 25. Januar 2013 erfahren habe, dass der Revisionsbeklagte im Eheschutzverfahren (Geschäftsnummer EE080099) sowie im Scheidungsverfahren (Geschäftsnummer FE100329) verschwiegen habe, dass er noch über ein Vorsorgeguthaben bei der AXA Winterthur verfüge, was ihr diese
- 6 - auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 3/2) bestätigt habe. Der Revisionsbeklagte habe während des Eheschutzverfahrens bloss auf die Freizügigkeitskonti bei der Credit Suisse hingewiesen. Er habe somit trotz richterlicher Befragung bewusst und wahrheitswidrig einen wesentlichen Vermögenswert, der bei der Aufteilung der Vorsorgeguthaben zwingend hätte berücksichtigt werden müssen, verschwiegen. Es liege klarerweise der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, weshalb die seinerzeitige Entscheidung in Revision zu ziehen sei (Urk. 1 S. 3).
4. Materielles 4.1. Die Revision richtet sich nach neuem Prozessrecht (Art. 405 Abs. 2 ZPO), auch soweit die eheschutzrichterliche Verfügung vom 8. Oktober 2010 angefochten wird. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die Folgen von Nachlässigkeit und unsorgfältiger Prozessführung auch nach Prozessabschluss korrigieren zu können (BGer 4A_105/2012 E. 2.3; BK-Sterchi, N 14 zu Art. 328 ZPO; BSK ZPO I-Herzog N 51 zu Art. 328 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren im Wesentlichen mit folgender Begründung ab. Gemäss dem Schreiben der AXA Winterthur vom 11. Juni 2013 erhalte der Revisionsbeklagte seit dem Jahr 2004 eine Rente aus beruflicher Vorsorge (Urk. 9/1). Somit stehe fest, dass dieses Freizügigkeitskonto bereits während dem Eheschutzverfahren im Jahre 2008 wie auch während des Scheidungsverfahrens im Jahre 2010/2011 bestanden habe. Es sei richtig, dass der Revisionsbeklagte im Eheschutzverfahren dieses Freizügigkeitskonto bei der Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht angegeben habe. Zumindest sei dieses Konto in der Vereinbarung der Parteien (Dispositiv-Ziffer 5/A. der Verfügung vom 8. Oktober 2008) nicht aufgeführt. Jedoch werde im
- 7 - Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 in Dispositiv-Ziffer 2.3 festgehalten, dass der Revisionsbeklagte ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 3'112.– generiere, welches sich aus einer IV-Rente, einer SUVA-Rente sowie einer PK-Rente zusammensetze (Urk. 3/4). Auch habe der Revisionsbeklagte während des Scheidungsverfahrens in der Anhörung und Hauptverhandlung vom 4. März 2011 und vom 22. Juli 2011 mehrmals erklärt, dass er eine Rente der Pensionskasse erhalte (vgl. Prot. S. 7 und S. 14 von Geschäftsnummer FE100329). Damals habe es die Revisionsklägerin, welche anwaltlich vertreten gewesen sei, versäumt, nachzufragen bzw. nachzuforschen, von welcher Pensionskasse die Rente stamme und ob allenfalls noch Pensionskassengelder hälftig zu teilen gewesen wären. Es könne demnach nicht gesagt werden, die Revisionsklägerin habe die Erwähnung respektive Nachforderung bezüglich der Pensionskassengelder auf dem Konto des Revisionsbeklagten bei der AXA Winterthur im damaligen Scheidungsverfahren aus entschuldbaren Gründen unterlassen. Das Revisionsbegehren sei deshalb mangels zumutbarer Nachforschungen im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens abzuweisen (Urk. 26 S. 5). 4.3. a) Die Revisionsklägerin bringt gegen den abweisenden Revisionsentscheid zunächst vor, dass die Vorinstanz den Umstand übersehe, dass es im Scheidungsverfahren nur noch um die Festlegung des nachehelichen Unterhalts und nicht mehr um die Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen gegangen sei, da dieser Punkt bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens entschieden worden sei. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass Fragen unterblieben seien, welche für das Scheidungsverfahren nicht mehr massgeblich gewesen seien. Da es im Scheidungsverfahren keine vorsorge- und güterrechtliche Regelungspunkte mehr gegeben habe, richte sich das Revisionsbegehren denn auch auf eine Revision der Eheschutzverfügung vom
8. Oktober 2008 und lediglich implizit auf das Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 (Urk. 25 S. 4 f.). Entgegen der Revisionsklägerin waren die Aufteilung der Pensionskassenguthaben und die Regelung des Güterrechts sehr wohl Verfahrensgegenstand im Scheidungsverfahren, wurden diese beiden Punkte
- 8 - doch je in einer separaten Ziffer der Konvention geregelt (Ziffer 4 und 5 der Vereinbarung). Das Eheschutzgericht hätte darüber denn auch gar nicht entscheiden können, weil weder die Aufteilung der Pensionskassenguthaben noch die Regelung des Güterrechts vom Gesetz vorgesehene Eheschutzmassnahmen darstellen. Die Parteien haben im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwar eine Vereinbarung über die Aufteilung der bis zum Abschluss der Eheschutzvereinbarung geäufneten Vorsorgeleistungen getroffen. Der Grund dafür lag darin, dass sich der Revisionsbeklagte die Leistungen aus beruflicher Vorsorge damals offenbar alsbald auszahlen lassen wollte. In Ziff. 4 der Scheidungskonvention hielten die Parteien unter Bezugnahme auf die Eheschutzvereinbarung fest, dass sie auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge verzichten würden. Eine solche Regelung war wie erwähnt auch notwendig, da vorliegend über die Aufteilung allfälliger seit Abschluss der fraglichen Eheschutzvereinbarung geäufneten Austrittsleistungen noch entschieden werden musste, was das Scheidungsgericht durch die Genehmigung der Scheidungskonvention gemacht hat. Hinsichtlich des Güterrechts haben die Parteien zwar bereits im Eheschutzverfahren eine abschliessende Vereinbarung getroffen, weshalb sie in Ziff. 5 der Scheidungskonvention lediglich auf die in der Eheschutzvereinbarung getroffene Regelung Bezug nahmen. Konstitutive Wirkung erhielt die Vereinbarung über das Güterrecht jedoch erst durch die Genehmigung der Scheidungskonvention, weil das Eheschutzgericht für die güterrechtliche Auseinandersetzung wie erwähnt sachlich nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund zielt damit auch das Vorbringen der Revisionsklägerin, wonach sich ihr Revisionsbegehren nur "implizit" auf das Scheidungsurteil beziehe (Urk. 25 S. 5), ins Leere.
b) Das von der Revisionsklägerin angeführte Argument, wonach aufgrund der Information, dass dem Revisionsbeklagten eine PK-Rente ausgerichtet werde, keineswegs der Schluss gezogen werden könne, dass ein im früheren Eheschutzverfahren nicht offengelegtes Vorsorgeguthaben existiert habe, ist sodann zu verwerfen (Urk. 25 S. 5). Gemäss Eheschutzvereinbarung vom
12. September 2008 stellten die Parteien bei der Credit Suisse
- 9 - Freizügigkeitsstiftung den Antrag, die beiden in der Eheschutzvereinbarung aufgeführten Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten gemäss den in der Vereinbarung festgehaltenen Modalitäten aufzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten in der Folge aufgelöst wurden, jedenfalls finden sich in den Akten keinerlei gegenteiligen Hinweise. Weitere Freizügigkeitskonti des Revisionsbeklagten waren in der Eheschutzvereinbarung nicht aufgeführt. Die anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren gemachte Aussage des Revisionsbeklagten, dass er eine PK-Rente erhalte (vgl. Prot. S. 21 FE100329), konnte nur bedeuten, dass der Revisionsbeklagte noch über ein Alterskonto bzw. ein Altersguthaben einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 14 BVV2) verfügt, welches in der Eheschutzvereinbarung nicht aufgeführt war. Anders lässt sich die Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht erklären. Vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der 2. Säule nicht von den beiden in der Eheschutzverfügung aufgeführten Freizügigkeitskonti stammen konnte, weil diese im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits aufgelöst waren, wäre es der anwaltlich vertretenen Revisionsklägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt möglich gewesen, die Tatsache, dass der Revisionsbeklagte über zusätzliche Pensionskassengelder verfügt, welche im Eheschutzverfahren nicht thematisiert wurden, bereits im damaligen Scheidungsverfahren in Erfahrung zu bringen. Zwar handelt es sich bei der dem Revisionsbeklagten ausgerichteten Rente der 2. Säule bloss um eine Teilrente bzw. "63% Rente" (Urk. 9/1), was an der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren nicht zur Sprache kam (Prot. FE100329 S. 7, S. 14, S. 18 und S. 21) und was die Existenz einer Rest-Freizügigkeitsleistung bei der AXA Winterthur per 26. Juli 2011 von Fr. 51'811.65 (Urk. 3/2) wohl erst zu erklären vermag (Art. 15 BVV2). Auch macht die Revisionsklägerin mit einem gewissen Recht geltend, das Vorliegen einer IV-Rente aus der 2. Säule besage keineswegs, dass ein im früheren Eheschutzverfahren nicht offengelegtes Vorsorgeguthaben [im Sinne einer Austrittsleistung] existiere (Urk. 25 S. 5). Sie lässt indes unberücksichtigt, dass erstens Teil-Rente und Rest- Freizügigkeitsleistung den gleichen Arbeitgeber (C._____ AG) und Versicherer (AXA Winterthur) betreffen und zweitens der Revisionsbeklagte im
- 10 - Scheidungsverfahren die IV-Rentenverfügung, den Rentenantrag, Rentensteuerausweise der SVA und die Rentenbescheinigung der Invalidenrente einreichte (Urk. 3/18, Urk. 3/27). Auch macht die Revisionsklägerin nicht geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Revisionsbeklagte bloss teilinvalid sei. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht zum Schluss gelangt, dass es die anwaltlich vertretene Revisionsklägerin aus unentschuldbaren Gründen versäumt hat, nachzufragen bzw. nachzuforschen, von welcher Pensionskasse die Rente stammt, und ob allenfalls noch Pensionskassengelder hälftig zu teilen sind (Urk. 26 S. 5) respektive – präziser ausgedrückt – ob es sich bei der Rente um eine Teil- oder Vollrente handelt und ob noch eine (nach Art. 124 ZGB in Verbindung mit Art. 22b FZG teil- und übertragbare; BGE 134 V 384 E. 1.3, S. 387) Austrittsleistung besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). Zwar ist in Fällen, in welchen die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt, wohl ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen, als wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Selbst unter der Untersuchungsmaxime obliegt den Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie sich keineswegs passiv verhalten dürfen, sondern sich aktiv an der Beweisführung beteiligen müssen. Missachtet der Revisionskläger diese Pflichten in vorwerfbarer Weise, darf ihm die Revision nicht bewilligt werden (Peter H. Korniker, Die zivilprozessuale Norm im Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfrieden und Rechtsverwirklichung, Diss. Basel 1994, S. 92 f. BK-Sterchi, Art. 328 ZPO N 14). Indem es die Revisionsklägerin unterlassen hat, nachzufragen, von welcher Pensionskasse die Rente stammt, hat sie sich in vorwerfbarer Weise passiv verhalten, zumal aus dem Protokoll des Scheidungsverfahrens hervorgeht, dass die Revisionsklägerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter dem Revisionsbeklagten diverse Ergänzungsfragen gestellt haben (Prot. S. 21 ff. von Geschäftsnummer FE100329). Zwar kann dem Scheidungsgericht eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht sowie der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, nachdem aus dem Protokoll hervorgeht, dass dieses die Parteien zu ihren Vorsorgeguthaben
- 11 - überhaupt nicht befragt hat. Doch wäre dieser Mangel mit Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels zu rügen gewesen und ändert nichts am Ergebnis, dass die Revisionsklägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens hätte in Erfahrung bringen können, dass der Revisionsbeklagte über Pensionskassengelder bei der AXA Winterthur verfügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegend zu Recht verneint hat.
c) Sodann kritisiert die Revisionsklägerin, dass die Vorinstanz auf die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b (Einwirkung auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen) und lit. c (Unwirksamkeit von Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichem Vergleich) nicht eingegangen sei, wodurch der Anspruch der Revisionsklägerin auf gehörige Begründung, ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, verletzt worden sei (Urk. 25 S. 5 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionsklägerin ihr Revisionsbegehren vor Vorinstanz lediglich auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gestützt hat (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz musste damit auf die beiden anderen Revisionsgründe nicht eingehen, wenn sie der Ansicht war, dass es aufgrund der Akten für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gab. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf Begründung der Revisionsklägerin verletzt haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO sind vorliegend denn auch nicht einschlägig. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO findet auf diejenigen Fälle, bei welchen eine Parteivereinbarung den Prozess nicht unmittelbar beenden kann, sondern lediglich Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung werden kann, wie namentlich im Fall von Ehescheidungskonventionen, keine Anwendung (vgl. BK-Sterchi, Art. 328 ZPO N 24 f.). Da mit der Eheschutzverfügung die Aufteilung der beruflichen Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht konstitutiv geregelt werden konnte und sich das Revisionsbegehren deshalb wie erwähnt nur auf das Scheidungsurteil vom 26. Juli 2011 beziehen kann, findet der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO nach dem Gesagten vorliegend keine Anwendung.
- 12 - Was den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO anbelangt, bringt die Revisionsklägerin vor, dass der Revisionsbeklagte das Gericht angelogen habe, indem er sein Vorsorgeguthaben bei der AXA Winterthur verschwiegen habe, weshalb der Tatbestand des Prozessbetruges vorliege (Urk. 25 S. 6). Die von der Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom
12. Oktober 2009 (Urk. 28/3), wonach die in Serbien am 21. April 2009 ausgesprochene Ehescheidung zwischen den Parteien nicht anerkannt werde, ist infolge des umfassenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) unbeachtlich, wäre jedoch zum Nachweis des Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ohnehin nicht geeignet. Voraussetzung für den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Einwirkung auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen) bildet nämlich, dass der objektive Tatbestand der geltend gemachten strafbaren Handlung nachgewiesen ist. Die Revisionsklägerin hat nicht einmal behauptet, dass sie aufgrund der dem Revisionsbeklagten vorgeworfenen Verheimlichung seines Freizügigkeitsguthabens bei der AXA Winterthur ein Strafverfahren angestrengt hat. Entsprechend bestehen für das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Revisionsklägerin am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. II.
1. Die Revisionsklägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erwies sich das Beschwerdeverfahren von Anfang an als aussichtslos. Dem Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin kann daher nicht entsprochen werden.
- 13 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Die Revisionsklägerin unterliegt auch im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4. Für das Beschwerdeverfahren hat die Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Revisionsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Die Beschwerde der Revisionsklägerin wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 14 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 28/2-5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'905.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc