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PC130040

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt/Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Scheidungsklage und stellte zugleich ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi Urk. 1). Die Vorinstanz trat mit – zunächst unbegründeten – Verfügungen vom 13. Mai 2013 nicht auf die Scheidungsklage ein und wies das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi Urk. 42). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 verlangte die Klägerin eine Begründung hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi Urk. 44). Die teilbegründete Fassung der Verfügungen vom

13. Mai 2013 ging der Klägerin am 24. Juni 2013 zu (Vi Urk. 46/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde gegen die (Erst-)Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2013 mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Ziffer II der Verfügung vom 13. Mai 2013 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon im Geschäft Nr. FE120181 aufzuheben.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 7). Mit Schreiben vom 14. August 2013 hat der Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Prozessuales

E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin als Klägerin im Scheidungsverfahren (Geschäfts- Nr. FE120181) am Bezirksgericht Dietikon die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

E. 2.3 Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

3. Materielles

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammengefasst damit begründet, dass der Beklagte bereits am 11. Oktober 2011 in Rio de Janeiro (Brasilien) eine Scheidungsklage anhängig gemacht habe, welches Verfahren noch immer pendent sei. Der Beklagte habe daher am 5. März 2013 zu Recht die Einrede der Litispendenz erhoben (Vi Urk. 28). Damit habe es der Klägerin von Beginn weg am Rechtsschutzinteresse und der vorliegenden Klage an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung gefehlt. Der Beklagte habe dem Gericht in Brasilien die korrekte Wohnadresse der Klägerin in der Schweiz angegeben (Vi Urk. 29/1, vgl. Übersetzung in Vi Urk. 35/1) und zudem hätte die Klägerin vor Einreichung ihrer

- 4 - Klage in der Schweiz die Adresse des Beklagten in Brasilien mit einer Anfrage beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten erfragen können. Der Beklagte sei daher nicht wie von der Klägerin bei der Klageerhebung behauptet "unbekannten Aufenthaltes" gewesen. Vielmehr wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, vor Erhebung der Scheidungsklage in der Schweiz entsprechende Abklärungen betreffend eine allfällige Litispendenz im Ausland zu unternehmen, zumal die Scheidung im damaligen Zeitpunkt schon seit fast einem Jahr pendent gewesen sei. Die Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin in der Schweiz müsse daher als von vorneherein aussichtslos angesehen werden (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 3.2 a) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie keine Gelegenheit erhalten habe, ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Lichte der Entwicklungen im vorinstanzlichen Verfahren zu ergänzen oder zu präzisieren. Sie sei von der Vorinstanz nach den Vorbringen des Beklagten betreffend die hängige Scheidung in Brasilien weder darauf hingewiesen noch sei ihr angedroht worden, dass ihr Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden könnte (Urk. 1 S. 4).

b) Im Weiteren moniert die Klägerin, sie habe zur Zeit der Einleitung der Scheidungsklage am 24. September 2012 keine Kenntnis vom hängigen Scheidungsverfahren in Brasilien gehabt. Wenn sie damals gewusst hätte, dass in Brasilien bereits ein Scheidungsverfahren pendent gewesen sei, hätte sie in der Schweiz keine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 1 S. 5). Bis zur Stellungnahme des Beklagten vom 5. März 2013 (Vi Urk. 28) im hiesigen Scheidungsverfahren habe sie nicht gewusst, dass er in Brasilien eine Scheidungsklage anhängig gemacht hatte. Erst nach Kenntnis der erwähnten Stellungnahme habe sie auch in Brasilien einen Vertreter mandatieren und Einsicht in die dortigen Akten nehmen können (Urk. 1 S. 6). Aus der Vorladung des brasilianischen Bezirksgerichtes in Manaus vom 19. Oktober 2012 (Urk. 4/3) gehe sodann hervor, dass sie nicht korrekt bzw. überhaupt nicht vorgeladen worden sei. Die Adresse, an welcher ihr die Vorladung hätte zugestellt werden sollen, sei diejenige des

- 5 - Beklagten in Brasilien. Die Justizbeamtin habe auf der genannten Vorladung mit Datum vom 10. November 2012 vermerkt, dass sie die Klägerin an der angegebenen Adresse in Manaus nicht angetroffen habe und ihr die Vorladung nicht zugestellt worden sei. Der Beklagte habe ihr (der Justizbeamtin) mitgeteilt, dass sie sich im Ausland auf Reisen befinde (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 4/3

2. Seite). Sie sei daher von Beginn weg an der falschen Adresse respektive gar nicht vorgeladen worden. Sie sei zwar ursprünglich in Manaus geboren, lebe aber schon seit über 30 Jahren nicht mehr dort. Aus der Heiratsurkunde der Parteien vom tt. April 1988 (Vi Urk. 4/1, Urk. 4/4) gehe hervor, dass sie schon im Zeitpunkt der Hochzeit nicht mehr in Manaus, sondern in Rio de Janeiro gewohnt habe. Der Beklagte habe das Gericht in Brasilien bei Einreichung der Scheidungsklage vom

11. Oktober 2011 überdies darüber informiert, dass sie in der Schweiz wohne (vgl. Vi Urk. 29/1 bzw. Übersetzung in Vi Urk. 35/1). Sie wohne seit dem

1. Oktober 2011 tatsächlich an der dem Gericht in Brasilien angegebenen Adresse in C._____ (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 4/7). Sie habe im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz von einem in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren somit nichts gewusst und auch nichts wissen können, da sie im Ausland lebe, was sowohl dem Beklagten als auch dem Gericht in Brasilien bekannt gewesen sei. Eine Vorladung an sie hätte daher auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 7). Ihr Begehren könne daher schon deshalb nicht als aussichtslos gelten, da sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz vom in Brasilien bereits hängigen Scheidungsverfahren nichts gewusst habe und mangels korrekter Vorladung auch nichts habe wissen müssen. Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 7 f.).

E. 3.3 a) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass sich der Beklagte am

E. 3.4 Neben der fehlenden Aussichtslosigkeit ist für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass die gesuchstellende Partei nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Die Klägerin wurde

- 9 - seit dem 1. Dezember 2011 vom Sozialamt C._____ monatlich mit rund Fr. 3'300.– unterstützt (Vi Urk. 3/12). Sodann ist sie zur Hälfte Miteigentümerin einer Liegenschaft in Rio de Janeiro, Brasilien. Der Wert des Miteigentumsanteils der Klägerin beträgt umgerechnet rund Fr. 50'000.–. Die Klägerin liess im Verfahren vor Vorinstanz ausführen, dass ihre Tochter, welche in Brasilien lebe und dort ihr Studium absolviere, in diesem Haus lebe. Da sie (die Tochter) noch in Ausbildung sei, könne sie nur durch Gelegenheitsjobs ein wenig Geld verdienen, um die Semestergebühren zu bezahlen und ihr Leben zu finanzieren. Nur dank der Möglichkeit, in ihrem Haus wohnen zu können, fielen keine zusätzlichen Mietkosten an. Ein Verkauf des Hauses sei ihr deshalb nicht zumutbar, was im Übrigen auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich so sähen (Vi Urk. 1 S. 8 mit Verweis auf Vi Urk. 12/18). Diese hatten die Klägerin im Januar 2012 aufgefordert, zur möglichen Verwertung ihres Anteils am Eigentum der erwähnten Liegenschaft in Rio de Janeiro Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu erklären, dass und weshalb eine Verwertung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich sei, ansonsten die ihr in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011 vorschussweise ausbezahlte Unterstützung im Umfang von Fr. 7'909.65 zurückgefordert würde (Vi Urk. 12/18). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die vorschussweise bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Folge zurückerstatten musste. Aus der Aufstellung des Sozialamtes C._____ über das Auszahlungsbudget ab 1. Februar 2013 geht schliesslich hervor, dass sie für sich und ihren Sohn derzeit monatlich Fr. 3'245.60 – abzüglich ihr jeweiliges Einkommen – erhält (Urk. 4/9). Daraus lässt sich schliessen, dass die Liegenschaft in Brasilien respektive der Anteil der Klägerin am Eigentum dieser Liegenschaft bislang nicht verkauft wurde und derzeit auch nicht verkäuflich ist, weshalb der Klägerin das darin gebundene Geld einstweilen nicht zu Verfügung steht. Sie wurde bereits in der Vergangenheit und wird weiterhin massgeblich vom Sozialamt unterstützt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage am 24. September 2012 demnach nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die anfallenden Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, und konnte aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht dazu angehalten werden, ihren Anteil an der Liegenschaft in

- 10 - Brasilien schnellstmöglich zu verkaufen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren waren daher erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen (Erst-)Verfügung vom 13. Mai 2013 damit aufzuheben und der Klägerin für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich ist auch Dispositiv-Ziffer 3 der (Zweit-)Verfügung dahingehend abzuändern, dass die der Klägerin auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

E. 4.1 Die Klägerin stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 8). Zur Begründung führte sie aus, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nur unwesentlich verbessert. Sie verdiene zwar inzwischen wenige hundert Franken pro Monat, werde aber weiterhin vom Sozialamt unterstützt. Der Verdienst werde an die Unterstützung angerechnet (Urk. 1 S. 8). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin im Mai 2013 rund Fr. 415.– verdient hat (Urk. 4/8) und seit dem 1. Februar 2013 wie bereits erwähnt vom Sozialamt C._____ monatlich mit Fr. 3'245.60 (monatliche Ausgaben, Bedarf) abzüglich ihr Einkommen unterstützt wird. Ihr Lohn betrug gemäss dem Auszahlungsbudget des Sozialamtes C._____ im Januar 2013 Fr. 880.90, das anrechenbare Einkommen insgesamt Fr. 993.35. Der Fehlbetrag zum Bedarf von Fr. 3'245.60 respektive die Unterstützung durch das Sozialamt betrug sodann noch Fr. 2'252.25 (vgl. Urk. 4/9). Es liegt daher auf der Hand, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Es ist ihr somit auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie – da dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 11 -

E. 4.2 Da dem Beklagten im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zukommt (vgl. BGer. 4A_381/2013 E. 3.2 und BGer. 4A_237/2013 E. 4.2) und er sich überdies nicht auf das Verfahren eingelassen hat, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und er ist nicht zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben und der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 7 Januar 2013 telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt hat, dass in Brasilien bereits eine Scheidungsklage hängig sei (Vi Urk. 14). Daraufhin hat die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2013 Frist angesetzt, um zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens Stellung zu nehmen (Vi Urk. 17). Die Klägerin ist dieser Aufforderung mit Eingabe

- 6 - vom 5. März 2013 nachgekommen (Vi Urk. 30). Zwar wurde sie von der Vorin- stanz nicht explizit dazu aufgefordert, ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu präzisieren oder zu ergänzen, und es wurde der Klägerin auch nicht angedroht, dass ihr Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden könnte; aber im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, allfällige Ergänzungen oder Präzisierungen, die sich aufgrund der neuen Entwicklungen bzw. der Behauptungen des Beklagten (Litispendenz im Ausland) im Verfahren ergeben haben, zu ihrem Gesuch anzubringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Die Vorinstanz war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gehalten, das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in ein separates Verfahren zu verweisen, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren.

b) Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird voraus- gesetzt, dass die ansprechende Person a) nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit muss dabei im Zeitpunkt der Ge- suchstellung gegeben sein (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGer. 2C_227/2009 E. 3; BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 2008 Nr. 50, 339 E. 5). Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob die Scheidungsklage der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreichung am

24. September 2012 aussichtslos war oder nicht. Klar zu bejahen wäre dies, wenn die Klägerin in Kenntnis der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage des Beklagten in Brasilien ihrerseits in der Schweiz eine Scheidungsklage eingereicht hätte. Ebenfalls als aussichtslos wäre die Scheidungsklage der Klägerin in der Schweiz zu beurteilen gewesen, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung von der früheren Rechtshängigkeit in Brasilien zwar vielleicht tatsächlich nichts gewusst hatte, aufgrund der Umstände aber davon hätte wissen müssen. Der Beklagte hat unbestrittenermassen am 11. Oktober 2011 in Rio de Janeiro (Brasilien) eine Scheidungsklage eingereicht (Vi Urk. 29/1 und Übersetzung in Vi Urk. 35/1). Aufgrund seines Umzuges von Rio de Janeiro nach

- 7 - Manaus im November 2011 wurde der Prozess mit Verfügung vom 14. August 2012 an das zuständige Gericht in Manaus überwiesen, was aus der Bestätigung vom 2. Oktober 2012 hervorgeht (Vi Urk. 29/2 und Übersetzung in Vi Urk. 35/2). Die Vorladung vom 19. Oktober 2012 konnte der Klägerin an der angegebenen Adresse jedoch nicht zugestellt werden, wie aus der Bestätigung der Justizbeamtin ersichtlich ist (Urk. 4/3 S. 2). Die Bestätigung vom 19. Dezember 2012 betreffend die Verhandlung vom 25. März 2013 vor dem Gericht in Manaus (Vi Urk. 29/3) trägt sodann ebenfalls keinen Vermerk darüber, ob die Klägerin über diesen Termin in Kenntnis gesetzt wurde, was vorliegend aber – genauso wie die misslungene Zustellung der Vorladung – ohnehin nicht von Bedeutung ist. Von den bei den Akten liegenden Unterlagen stammen lediglich die Scheidungsklage des Beklagten vom 11. Oktober 2011 (Vi Urk. 29/1 und Übersetzung in Vi Urk. 35/1) sowie die Verfügung betreffend die Überweisung an das Gericht in Manaus vom 14. August 2012 (vgl. Vi Urk. 29/2 und Übersetzung in Vi Urk. 35/2) aus der Zeit vor der Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz, welche am 24. September 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Vi Urk. 1). Aus diesen beiden Dokumenten geht nicht hervor, dass sie der Klägerin auf irgendeine Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden wären, sodass sie vor Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz vom hängigen Scheidungsverfahren in Brasilien hätte wissen können. Die vom 19. Oktober 2012 datierende Vorladung, welche der Klägerin nicht zugestellt wurde beziehungsweise aufgrund der falschen Adressangabe nicht zugestellt werden konnte (Urk. 4/3), wurde erst erstellt, nachdem die Klägerin die Scheidungsklage in der Schweiz bereits eingereicht hatte. Selbst bei korrekter Zustellung an die Klägerin hätte diese im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz – mithin am 24. September 2012 – noch keine Kenntnis vom in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren gehabt. Für die vorliegend zu beantwortende Frage spielt die erwähnte Urkunde daher gar keine Rolle. Überdies könnte sie aufgrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden umfassenden Novenverbotes ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO). Es erscheint aufgrund des vorstehend Ausgeführten glaubhaft, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage am 24. September

- 8 - 2012 keine Kenntnis davon hatte, dass in Brasilien bereits ein Scheidungsverfahren hängig war. Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie vom in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren hätte wissen müssen. Die Parteien lebten zwar gerichtlich getrennt, aber allein aufgrund dieses Umstandes musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass in Brasilien auch bereits eine Scheidungsklage anhängig war, als sie ihre Scheidungsklage in der Schweiz einreichte. Andere Hinweise auf ein in Brasilien hängiges Scheidungsverfahren, welche die Klägerin missachtet oder übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin musste nichts von einem im Ausland hängigen Scheidungsverfahren wissen. Der Beklagte vermochte im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu belegen, dass die Klägerin bei Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz vom Verfahren in Brasilien Kenntnis hatte. Die im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2013 vom Beklagten eingereichten Unterlagen belegen lediglich die Abtrennung des unter der Prozessnummer des Trennungsverfahrens eingereichten Scheidungsbegehrens von eben diesem Trennungsverfahren, die Fortführung des Scheidungsverfahrens unter eigener Prozessnummer und schliesslich die Überweisung der ursprünglich in Rio de Janeiro eingereichten Scheidungsklage an ein zuständiges Gericht in Manaus sowie die dortige Anhandnahme des Verfahrens (Vi Urk. 41/1-7). Dass die Klägerin über all diese Verfahrensschritte respektive über die Klage des Beklagten informiert war und davon Kenntnis hatte, geht aus den erwähnten Unterlagen nicht hervor. Die Klägerin hatte damit nachweislich keine Kenntnis von einem in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren. Die Scheidungsklage war damit im Zeitpunkt ihrer Einreichung am 24. September 2012 keineswegs aussichtslos, was zur Folge hat, dass auch das Gesuch der Klägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden dürfen. Es wird daher im Folgenden zu prüfen sein, ob die Klägerin die für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls verlangte Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt.

Dispositiv
  1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der (Erst-)Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
  4. Dispositiv-Ziffer 3 der (Zweit-)Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." - 12 -
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine in der Hauptsache nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130040-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Urteil vom 22. Oktober 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2013 (FE120181-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Scheidungsklage und stellte zugleich ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi Urk. 1). Die Vorinstanz trat mit – zunächst unbegründeten – Verfügungen vom 13. Mai 2013 nicht auf die Scheidungsklage ein und wies das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi Urk. 42). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 verlangte die Klägerin eine Begründung hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi Urk. 44). Die teilbegründete Fassung der Verfügungen vom

13. Mai 2013 ging der Klägerin am 24. Juni 2013 zu (Vi Urk. 46/1). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde gegen die (Erst-)Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2013 mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Ziffer II der Verfügung vom 13. Mai 2013 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon im Geschäft Nr. FE120181 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin als Klägerin im Scheidungsverfahren (Geschäfts- Nr. FE120181) am Bezirksgericht Dietikon die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 7). Mit Schreiben vom 14. August 2013 hat der Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammengefasst damit begründet, dass der Beklagte bereits am 11. Oktober 2011 in Rio de Janeiro (Brasilien) eine Scheidungsklage anhängig gemacht habe, welches Verfahren noch immer pendent sei. Der Beklagte habe daher am 5. März 2013 zu Recht die Einrede der Litispendenz erhoben (Vi Urk. 28). Damit habe es der Klägerin von Beginn weg am Rechtsschutzinteresse und der vorliegenden Klage an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung gefehlt. Der Beklagte habe dem Gericht in Brasilien die korrekte Wohnadresse der Klägerin in der Schweiz angegeben (Vi Urk. 29/1, vgl. Übersetzung in Vi Urk. 35/1) und zudem hätte die Klägerin vor Einreichung ihrer

- 4 - Klage in der Schweiz die Adresse des Beklagten in Brasilien mit einer Anfrage beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten erfragen können. Der Beklagte sei daher nicht wie von der Klägerin bei der Klageerhebung behauptet "unbekannten Aufenthaltes" gewesen. Vielmehr wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, vor Erhebung der Scheidungsklage in der Schweiz entsprechende Abklärungen betreffend eine allfällige Litispendenz im Ausland zu unternehmen, zumal die Scheidung im damaligen Zeitpunkt schon seit fast einem Jahr pendent gewesen sei. Die Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin in der Schweiz müsse daher als von vorneherein aussichtslos angesehen werden (Urk. 2 S. 3 f.). 3.2. a) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie keine Gelegenheit erhalten habe, ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Lichte der Entwicklungen im vorinstanzlichen Verfahren zu ergänzen oder zu präzisieren. Sie sei von der Vorinstanz nach den Vorbringen des Beklagten betreffend die hängige Scheidung in Brasilien weder darauf hingewiesen noch sei ihr angedroht worden, dass ihr Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden könnte (Urk. 1 S. 4).

b) Im Weiteren moniert die Klägerin, sie habe zur Zeit der Einleitung der Scheidungsklage am 24. September 2012 keine Kenntnis vom hängigen Scheidungsverfahren in Brasilien gehabt. Wenn sie damals gewusst hätte, dass in Brasilien bereits ein Scheidungsverfahren pendent gewesen sei, hätte sie in der Schweiz keine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 1 S. 5). Bis zur Stellungnahme des Beklagten vom 5. März 2013 (Vi Urk. 28) im hiesigen Scheidungsverfahren habe sie nicht gewusst, dass er in Brasilien eine Scheidungsklage anhängig gemacht hatte. Erst nach Kenntnis der erwähnten Stellungnahme habe sie auch in Brasilien einen Vertreter mandatieren und Einsicht in die dortigen Akten nehmen können (Urk. 1 S. 6). Aus der Vorladung des brasilianischen Bezirksgerichtes in Manaus vom 19. Oktober 2012 (Urk. 4/3) gehe sodann hervor, dass sie nicht korrekt bzw. überhaupt nicht vorgeladen worden sei. Die Adresse, an welcher ihr die Vorladung hätte zugestellt werden sollen, sei diejenige des

- 5 - Beklagten in Brasilien. Die Justizbeamtin habe auf der genannten Vorladung mit Datum vom 10. November 2012 vermerkt, dass sie die Klägerin an der angegebenen Adresse in Manaus nicht angetroffen habe und ihr die Vorladung nicht zugestellt worden sei. Der Beklagte habe ihr (der Justizbeamtin) mitgeteilt, dass sie sich im Ausland auf Reisen befinde (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 4/3

2. Seite). Sie sei daher von Beginn weg an der falschen Adresse respektive gar nicht vorgeladen worden. Sie sei zwar ursprünglich in Manaus geboren, lebe aber schon seit über 30 Jahren nicht mehr dort. Aus der Heiratsurkunde der Parteien vom tt. April 1988 (Vi Urk. 4/1, Urk. 4/4) gehe hervor, dass sie schon im Zeitpunkt der Hochzeit nicht mehr in Manaus, sondern in Rio de Janeiro gewohnt habe. Der Beklagte habe das Gericht in Brasilien bei Einreichung der Scheidungsklage vom

11. Oktober 2011 überdies darüber informiert, dass sie in der Schweiz wohne (vgl. Vi Urk. 29/1 bzw. Übersetzung in Vi Urk. 35/1). Sie wohne seit dem

1. Oktober 2011 tatsächlich an der dem Gericht in Brasilien angegebenen Adresse in C._____ (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 4/7). Sie habe im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz von einem in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren somit nichts gewusst und auch nichts wissen können, da sie im Ausland lebe, was sowohl dem Beklagten als auch dem Gericht in Brasilien bekannt gewesen sei. Eine Vorladung an sie hätte daher auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 7). Ihr Begehren könne daher schon deshalb nicht als aussichtslos gelten, da sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz vom in Brasilien bereits hängigen Scheidungsverfahren nichts gewusst habe und mangels korrekter Vorladung auch nichts habe wissen müssen. Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.3. a) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass sich der Beklagte am

7. Januar 2013 telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt hat, dass in Brasilien bereits eine Scheidungsklage hängig sei (Vi Urk. 14). Daraufhin hat die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2013 Frist angesetzt, um zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens Stellung zu nehmen (Vi Urk. 17). Die Klägerin ist dieser Aufforderung mit Eingabe

- 6 - vom 5. März 2013 nachgekommen (Vi Urk. 30). Zwar wurde sie von der Vorin- stanz nicht explizit dazu aufgefordert, ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu präzisieren oder zu ergänzen, und es wurde der Klägerin auch nicht angedroht, dass ihr Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden könnte; aber im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, allfällige Ergänzungen oder Präzisierungen, die sich aufgrund der neuen Entwicklungen bzw. der Behauptungen des Beklagten (Litispendenz im Ausland) im Verfahren ergeben haben, zu ihrem Gesuch anzubringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Die Vorinstanz war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gehalten, das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in ein separates Verfahren zu verweisen, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren.

b) Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird voraus- gesetzt, dass die ansprechende Person a) nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit muss dabei im Zeitpunkt der Ge- suchstellung gegeben sein (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGer. 2C_227/2009 E. 3; BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 2008 Nr. 50, 339 E. 5). Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob die Scheidungsklage der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreichung am

24. September 2012 aussichtslos war oder nicht. Klar zu bejahen wäre dies, wenn die Klägerin in Kenntnis der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage des Beklagten in Brasilien ihrerseits in der Schweiz eine Scheidungsklage eingereicht hätte. Ebenfalls als aussichtslos wäre die Scheidungsklage der Klägerin in der Schweiz zu beurteilen gewesen, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung von der früheren Rechtshängigkeit in Brasilien zwar vielleicht tatsächlich nichts gewusst hatte, aufgrund der Umstände aber davon hätte wissen müssen. Der Beklagte hat unbestrittenermassen am 11. Oktober 2011 in Rio de Janeiro (Brasilien) eine Scheidungsklage eingereicht (Vi Urk. 29/1 und Übersetzung in Vi Urk. 35/1). Aufgrund seines Umzuges von Rio de Janeiro nach

- 7 - Manaus im November 2011 wurde der Prozess mit Verfügung vom 14. August 2012 an das zuständige Gericht in Manaus überwiesen, was aus der Bestätigung vom 2. Oktober 2012 hervorgeht (Vi Urk. 29/2 und Übersetzung in Vi Urk. 35/2). Die Vorladung vom 19. Oktober 2012 konnte der Klägerin an der angegebenen Adresse jedoch nicht zugestellt werden, wie aus der Bestätigung der Justizbeamtin ersichtlich ist (Urk. 4/3 S. 2). Die Bestätigung vom 19. Dezember 2012 betreffend die Verhandlung vom 25. März 2013 vor dem Gericht in Manaus (Vi Urk. 29/3) trägt sodann ebenfalls keinen Vermerk darüber, ob die Klägerin über diesen Termin in Kenntnis gesetzt wurde, was vorliegend aber – genauso wie die misslungene Zustellung der Vorladung – ohnehin nicht von Bedeutung ist. Von den bei den Akten liegenden Unterlagen stammen lediglich die Scheidungsklage des Beklagten vom 11. Oktober 2011 (Vi Urk. 29/1 und Übersetzung in Vi Urk. 35/1) sowie die Verfügung betreffend die Überweisung an das Gericht in Manaus vom 14. August 2012 (vgl. Vi Urk. 29/2 und Übersetzung in Vi Urk. 35/2) aus der Zeit vor der Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz, welche am 24. September 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Vi Urk. 1). Aus diesen beiden Dokumenten geht nicht hervor, dass sie der Klägerin auf irgendeine Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden wären, sodass sie vor Einreichung ihrer Scheidungsklage in der Schweiz vom hängigen Scheidungsverfahren in Brasilien hätte wissen können. Die vom 19. Oktober 2012 datierende Vorladung, welche der Klägerin nicht zugestellt wurde beziehungsweise aufgrund der falschen Adressangabe nicht zugestellt werden konnte (Urk. 4/3), wurde erst erstellt, nachdem die Klägerin die Scheidungsklage in der Schweiz bereits eingereicht hatte. Selbst bei korrekter Zustellung an die Klägerin hätte diese im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz – mithin am 24. September 2012 – noch keine Kenntnis vom in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren gehabt. Für die vorliegend zu beantwortende Frage spielt die erwähnte Urkunde daher gar keine Rolle. Überdies könnte sie aufgrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden umfassenden Novenverbotes ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO). Es erscheint aufgrund des vorstehend Ausgeführten glaubhaft, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage am 24. September

- 8 - 2012 keine Kenntnis davon hatte, dass in Brasilien bereits ein Scheidungsverfahren hängig war. Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie vom in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren hätte wissen müssen. Die Parteien lebten zwar gerichtlich getrennt, aber allein aufgrund dieses Umstandes musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass in Brasilien auch bereits eine Scheidungsklage anhängig war, als sie ihre Scheidungsklage in der Schweiz einreichte. Andere Hinweise auf ein in Brasilien hängiges Scheidungsverfahren, welche die Klägerin missachtet oder übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin musste nichts von einem im Ausland hängigen Scheidungsverfahren wissen. Der Beklagte vermochte im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu belegen, dass die Klägerin bei Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz vom Verfahren in Brasilien Kenntnis hatte. Die im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2013 vom Beklagten eingereichten Unterlagen belegen lediglich die Abtrennung des unter der Prozessnummer des Trennungsverfahrens eingereichten Scheidungsbegehrens von eben diesem Trennungsverfahren, die Fortführung des Scheidungsverfahrens unter eigener Prozessnummer und schliesslich die Überweisung der ursprünglich in Rio de Janeiro eingereichten Scheidungsklage an ein zuständiges Gericht in Manaus sowie die dortige Anhandnahme des Verfahrens (Vi Urk. 41/1-7). Dass die Klägerin über all diese Verfahrensschritte respektive über die Klage des Beklagten informiert war und davon Kenntnis hatte, geht aus den erwähnten Unterlagen nicht hervor. Die Klägerin hatte damit nachweislich keine Kenntnis von einem in Brasilien hängigen Scheidungsverfahren. Die Scheidungsklage war damit im Zeitpunkt ihrer Einreichung am 24. September 2012 keineswegs aussichtslos, was zur Folge hat, dass auch das Gesuch der Klägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden dürfen. Es wird daher im Folgenden zu prüfen sein, ob die Klägerin die für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls verlangte Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt. 3.4. Neben der fehlenden Aussichtslosigkeit ist für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass die gesuchstellende Partei nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Die Klägerin wurde

- 9 - seit dem 1. Dezember 2011 vom Sozialamt C._____ monatlich mit rund Fr. 3'300.– unterstützt (Vi Urk. 3/12). Sodann ist sie zur Hälfte Miteigentümerin einer Liegenschaft in Rio de Janeiro, Brasilien. Der Wert des Miteigentumsanteils der Klägerin beträgt umgerechnet rund Fr. 50'000.–. Die Klägerin liess im Verfahren vor Vorinstanz ausführen, dass ihre Tochter, welche in Brasilien lebe und dort ihr Studium absolviere, in diesem Haus lebe. Da sie (die Tochter) noch in Ausbildung sei, könne sie nur durch Gelegenheitsjobs ein wenig Geld verdienen, um die Semestergebühren zu bezahlen und ihr Leben zu finanzieren. Nur dank der Möglichkeit, in ihrem Haus wohnen zu können, fielen keine zusätzlichen Mietkosten an. Ein Verkauf des Hauses sei ihr deshalb nicht zumutbar, was im Übrigen auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich so sähen (Vi Urk. 1 S. 8 mit Verweis auf Vi Urk. 12/18). Diese hatten die Klägerin im Januar 2012 aufgefordert, zur möglichen Verwertung ihres Anteils am Eigentum der erwähnten Liegenschaft in Rio de Janeiro Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu erklären, dass und weshalb eine Verwertung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich sei, ansonsten die ihr in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011 vorschussweise ausbezahlte Unterstützung im Umfang von Fr. 7'909.65 zurückgefordert würde (Vi Urk. 12/18). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die vorschussweise bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Folge zurückerstatten musste. Aus der Aufstellung des Sozialamtes C._____ über das Auszahlungsbudget ab 1. Februar 2013 geht schliesslich hervor, dass sie für sich und ihren Sohn derzeit monatlich Fr. 3'245.60 – abzüglich ihr jeweiliges Einkommen – erhält (Urk. 4/9). Daraus lässt sich schliessen, dass die Liegenschaft in Brasilien respektive der Anteil der Klägerin am Eigentum dieser Liegenschaft bislang nicht verkauft wurde und derzeit auch nicht verkäuflich ist, weshalb der Klägerin das darin gebundene Geld einstweilen nicht zu Verfügung steht. Sie wurde bereits in der Vergangenheit und wird weiterhin massgeblich vom Sozialamt unterstützt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage am 24. September 2012 demnach nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die anfallenden Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, und konnte aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht dazu angehalten werden, ihren Anteil an der Liegenschaft in

- 10 - Brasilien schnellstmöglich zu verkaufen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren waren daher erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen (Erst-)Verfügung vom 13. Mai 2013 damit aufzuheben und der Klägerin für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich ist auch Dispositiv-Ziffer 3 der (Zweit-)Verfügung dahingehend abzuändern, dass die der Klägerin auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Klägerin stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 8). Zur Begründung führte sie aus, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nur unwesentlich verbessert. Sie verdiene zwar inzwischen wenige hundert Franken pro Monat, werde aber weiterhin vom Sozialamt unterstützt. Der Verdienst werde an die Unterstützung angerechnet (Urk. 1 S. 8). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin im Mai 2013 rund Fr. 415.– verdient hat (Urk. 4/8) und seit dem 1. Februar 2013 wie bereits erwähnt vom Sozialamt C._____ monatlich mit Fr. 3'245.60 (monatliche Ausgaben, Bedarf) abzüglich ihr Einkommen unterstützt wird. Ihr Lohn betrug gemäss dem Auszahlungsbudget des Sozialamtes C._____ im Januar 2013 Fr. 880.90, das anrechenbare Einkommen insgesamt Fr. 993.35. Der Fehlbetrag zum Bedarf von Fr. 3'245.60 respektive die Unterstützung durch das Sozialamt betrug sodann noch Fr. 2'252.25 (vgl. Urk. 4/9). Es liegt daher auf der Hand, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Es ist ihr somit auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie – da dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 11 - 4.2. Da dem Beklagten im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zukommt (vgl. BGer. 4A_381/2013 E. 3.2 und BGer. 4A_237/2013 E. 4.2) und er sich überdies nicht auf das Verfahren eingelassen hat, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und er ist nicht zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben und der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der (Erst-)Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."

2. Dispositiv-Ziffer 3 der (Zweit-)Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

- 12 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine in der Hauptsache nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se