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PC130039

Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin

Zürich OG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 März 2013 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen (act. 5/137). Mit Eingabe vom 30. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Einzelge- richt eine Zusammenstellung ihrer Bemühungen ein. Sie verlangte ein Honorar von Fr. 15'766.70 und eine Spesenpauschale von Fr. 473.–, je zuzüglich MWST. Sie machte einen Zeitaufwand von rund 79 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.– geltend (act. 5/134). Mit Eingabe vom 8. April 2013 bezifferte sie die tatsächlich aufgelaufenen Spesen mit Fr. 395.70 (act. 5/135). Das Einzelgericht sprach der Beschwerdeführerin – der von ihr vertretenen Kläge- rin war keine Parteientschädigung zugesprochen worden (act. 5/137 Urteil Disp. 9) – mit Verfügung vom 13. Juni 2013 für ihre Bemühungen und Auslagen in der Zeit vom 23. April 2012 bis 13. März 2013 Fr. 9'600.– Honorar und Fr. 395.70 Auslagenersatz zu, insgesamt – einschliesslich Fr. 799.70 MWST – Fr. 10'795.40 (act. 6). Mit der vorliegenden Beschwerde vom 27. Juni 2013 beantragt die Beschwerde- führerin, das Honorar von Fr. 9'600.– auf Fr. 15'766.70 (je zuzüglich MWST) zu erhöhen und ihr für den Aufwand im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 2). Die Verfahrenskosten hat sie bevorschusst (act. 4 und 7).

- 3 - Die Vorinstanz hat sich innerhalb der ihr zur Stellungnahme angesetzten Frist nicht geäussert. Das Verfahren ist deshalb ohne Beschwerdeantwort fortzusetzen (act. 9 f.; Art. 147 ZPO). Es ist spruchreif. II. Der Anspruch der gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Ent- schädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f. [Online-Stand 16.04.2012]). Deshalb ist der Kanton, vertre- ten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). III. Bei der Bemessung der Entschädigung beurteilte das Einzelgericht das Verfahren zunächst als "grundsätzlich" nicht überdurchschnittlich aufwendig: Bezüglich der während des Scheidungsverfahrens zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für Kin- der und Klägerin hätten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 23. August 2012 eine Vereinbarung getroffen. Mit Eingabe vom 11. September 2012 habe die Klägerin die Klagebegründung eingereicht und ihre Rechtsbegehren gestellt. Be- züglich der Kinderbelange (ohne Unterhaltsbeiträge) habe der Kinderprozessbei- stand eine Teilkonvention der Parteien eingereicht. Schliesslich hätten die Partei- en an der Hauptverhandlung eine unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitete Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet (act. 6 Erw. 3). Die Schwierigkeit des Verfahrens habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Sowohl was die Schwierigkeit des Falles als auch was die Verantwortlichkeit der Rechts- beiständin betreffe, sei zu berücksichtigen, dass die zur Hauptsache strittigen und schwergewichtig Aufwand verursachenden Themenkreise – Besuchsrecht, Bei- träge des Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder und der Klägerin – abgesehen vom nachehelichen Unterhalt der uneingeschränkten Offizialmaxime

- 4 - unterlegen hätten und den Kindern zur Vertretung im Prozess ein Beistand be- stellt worden sei (act. 6 Erw. 4). Bezüglich des notwendigen Zeitaufwandes sei zu beachten, dass die Beschwer- deführerin die Klägerin nicht seit Beginn des Verfahrens vertreten habe. Die Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen sei sodann unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitet worden. Zusätzlichen Aufwand hätten sicherlich gewisse sprachlich be- dingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen Beschwerdeführerin und Klägerin sowie zeitaufwendige Konventionsverhandlungen verursacht (act. 6 Erw. 5). Die Rechtsschriften und Eingaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht ausserordentlich umfassend gewesen (act. 6 Erw. 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Grundgebühr, ausgehend vom vorge- gebenen Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" im "oberen Mittelfeld des Spektrums" anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung desselben erscheine ange- sichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auszugehen. In Anbetracht der zwei Verhandlungen und der verschie- denen (kleinen) Eingaben rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 20 % (act. 6 Erw. 7). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Grund- gebühr auf mindestens Fr. 10'000.– anzusetzen sei; angemessen sei sodann ein Pauschalzuschlag von mindestens 60 %. IV.

1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

- 5 - Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Mass- gabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Ge- richt die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwal- tes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitauf- wand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11).

2. Die Beschwerdeführerin begründet die beantragte Grundgebühr im Wesentli- chen damit, dass die Parteien hoch zerstritten gewesen seien. Sie hätten sich ge- genseitig mit Vorwürfen hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgepflichten gegen- über den Kindern überhäuft, was nicht nur zu einem ausufernden Schriftenwech- sel und zahllosen Gesprächen, sondern auch zur Bestellung eines Kinderbeistan- des und eines Besuchsbeistandes geführt habe. Allein schon die Kinderproblema- tik belege die Schwierigkeit des Falles und die grosse Verantwortung der Rechts- vertreter. Nur dank intensiver Überzeugungsarbeit habe eine Vereinbarung über die Kinderbelange gefunden werden können, worauf die Parteien bei deren Um- setzung und Aufrechterhaltung hätten unterstützt werden müssen. Auch nach

- 6 - Einschätzung des Einzelgerichts sei die Grundgebühr im oberen Mittelfeld anzu- siedeln. Dieses liege im Bereich von Fr. 11'000.– bis Fr. 12'000.–, weshalb die Grundgebühr auf mindestens Fr. 10'000.– anzusetzen sei. Dies rechtfertige sich auch angesichts des Streites der Parteien über die Unterhaltsbeiträge für Klägerin und Kinder. Im Eheschutzverfahren seien der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 925.– für sie persönlich und von Fr. 700.– für jedes Kind zuzüglich Kinderzula- gen und 2/3 Bonus zugesprochen worden. Schliesslich hätten sich die Parteien auf einen Kinderunterhalt von Fr. 435.– je Kind und die Streichung des persönli- chen Unterhalts für die Klägerin geeinigt. Auch dies sei nur aufgrund intensiver Überzeugungsarbeit durch die Parteivertreter möglich gewesen. Die Verständi- gungsschwierigkeiten der Klägerin und ihre Abstammung aus einem völlig ande- ren Kulturkreis hätten den Aufwand vergrössert. Wie auch die der Sache nahestehende Vorinstanz erwogen hat, bewegte sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. In güterrechtlicher Hinsicht gab es wenig zu regeln. Bezüglich der Verantwortung der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass die Kinderbelange – auch der Kinderunterhalt – streitig waren, wo- bei aber auch zu berücksichtigen ist, dass den Kindern ein Prozessbeistand be- stellt worden war (act. 5/39 Disp. 3). In die Höhe getrieben wurde der Aufwand dadurch, dass sich die Parteivertreter und der Kinderprozessbeistand – mit Billi- gung der Vorinstanz – intensiv um eine aussergerichtliche Einigung der Parteien bemühten. Mit Verfügung vom 27. April 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren förmlich bis 15. Juni 2012, um den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zu ermöglichen (act. 5/62). Am 21. Juni 2012 wurde den Parteien die Frist für aussergerichtliche Konventionsgespräche verlängert (Prot. I S. 34), welche ge- mäss Mitteilung des klägerischen Vertreters vom 26. Juli 2012 scheiterten (act. 5/66). Am 26. September/2./5. Oktober 2012 schlossen die Parteien ausser- gerichtlich eine Teilkonvention zu den Kinderbelangen (ohne Kinderunterhaltsbei- träge) (act. 5/93, 5/98). Zusätzlich aufwanderhöhend wirkte sich für die Be- schwerdeführerin aus, dass die Klägerin aus einem fremden Kulturkreis stammt. Angesichts des erheblichen Aufwandes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr im oberen Mittelfeld des durch die AnwGebV vorgegebe-

- 7 - nen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) anzusetzen ist. Das bedeutet eine über dem Ansatz der Vorinstanz von Fr. 8'000.– liegende Gebühr. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–. Es ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin die Vertretung der Klägerin erst sieben Monate nach Einleitung des Verfahrens übernahm (§ 12 Abs. 2 AnwGebV).

3. Bezüglich des Zuschlages macht die Beschwerdeführerin geltend, an zwei Verhandlungen teilgenommen zu haben. Dafür seien zwei Zuschläge von je min- destens 20 % festzusetzen. Mindestens 20 % seien für die verschiedenen Rechtsschriften und Eingaben hinzuzurechnen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin, die erst nach der Einigungsverhand- lung mandatiert wurde, zu zwei Verhandlungen vorgeladen: zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 23. August 2012 (Prot. I S. 39 ff. und act. 5/70) und zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie Konventionsgespräche vom 26. Februar 2013 (im Protokoll "Hauptverhandlung" genannt; Prot. I S. 60 ff., act. 5/119). Neben der Klagebegründung vom

E. 11 September 2012 (act. 5/84 S. 1–8) hat die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen folgende Eingaben verfasst: Am 24. April 2012 ersuchte sie namens der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und einstwei- lige Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlicher Einigung über die Ne- benfolgen der Scheidung (act. 5/60 S. 1–2). Am 27. August 2012 äusserte sie sich zu einer Eingabe des Beklagten betreffend die Kinderbelange und beantrag- te, es sei für die Kinder ein Besuchsbeistand zu bestellen (act. 5/78 S. 1–4). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 nahm sie Stellung zu einem Gesuch des Beklag- ten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 5/101 S. 1–3). Am

21. November 2012 äusserte sie sich zu einer von der Vorinstanz vorgeschlage- nen Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 5/110). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 kam die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforde- rung nach, eine Dokumentation der Stellenbemühungen der Klägerin, eine Steu- ererklärung sowie Lohnausweise beizubringen (act. 5/123, act. 5/124/1–10). Die Grundgebühr deckt gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführerin, die an zwei

- 8 - Verhandlungen teilnahm, ist deshalb lediglich ein Zuschlag für eine Verhandlung zuzusprechen. Dazu kommt ein Zuschlag für die diversen Eingaben. Es rechtfer- tigt sich, den von der Vorinstanz auf 20 % (von Fr. 8'000.–) bemessenen Zu- schlag auf 50 % (von Fr. 10'000.–) zu erhöhen.

4. Bei einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– und 50 % Zuschlag ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 15'000.– (zuzüglich MWST). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführe- rin zuzusprechen. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Entschädigungen ihres "Vor- anwaltes" und des Kinderbeistandes einerseits und die ihr zugesprochene Ent- schädigung anderseits ständen in einem Missverhältnis, ist nicht einzugehen (act. 2 S. 4). Die erwähnten Entschädigungen sind nicht präjudiziell für das der Beschwerdeführerin zustehende Honorar. V.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO; zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. BGer 1P.599/1999 vom

19. Januar 2000, Erw. 3; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 49).

2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung des Honorars von Fr. 9'600.– auf Fr. 15'766.70 (je zuzüglich MWST) wird insoweit gefolgt, als das Honorar auf Fr. 15'000.– zuzüglich MWST erhöht wird. Der Kanton ist somit im Wesentlichen unterliegende Partei. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Das der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochene Honorar wird um Fr. 5'400.– zuzüglich MWST (d.h. um insgesamt Fr. 5'832.–) erhöht. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren, das lediglich

- 9 - summarischer Natur ist, eine Entschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da die Beschwerdeführerin das vorliegende Ver- fahren im eigenen Namen führt; es handelt sich nicht um eine Dienstleistung für einen Dritten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin B._____ vom 23. April 2012 bis
  2. März 2013 im Geschäft FE110122 des Bezirksgerichtes Meilen aus der Kasse des Bezirksgerichtes wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 15'000.00 Auslagen: Fr. 395.70 Zwischentotal: Fr. 15'395.70 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 1'231.65 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 16'627.35 Die Nachzahlungspflicht der Klägerin B._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen mit Fr. 700.– entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B._____ (… [Adres- se]) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangs- schein. - 10 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 26. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2013 im Ehescheidungs- prozess Nr. FE110122

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 24. April 2012 legitimierte sich die Beschwerdeführerin in dem von B._____ mit Klageschrift vom 25. August 2011 beim Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen eingeleiteten Ehescheidungsverfah- ren als Vertreterin der Klägerin und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung derselben (act. 5/60). Mit Verfügung vom 6. September 2012 wurde sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 5/81). Mit Urteil vom

7. März 2013 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen (act. 5/137). Mit Eingabe vom 30. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Einzelge- richt eine Zusammenstellung ihrer Bemühungen ein. Sie verlangte ein Honorar von Fr. 15'766.70 und eine Spesenpauschale von Fr. 473.–, je zuzüglich MWST. Sie machte einen Zeitaufwand von rund 79 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.– geltend (act. 5/134). Mit Eingabe vom 8. April 2013 bezifferte sie die tatsächlich aufgelaufenen Spesen mit Fr. 395.70 (act. 5/135). Das Einzelgericht sprach der Beschwerdeführerin – der von ihr vertretenen Kläge- rin war keine Parteientschädigung zugesprochen worden (act. 5/137 Urteil Disp. 9) – mit Verfügung vom 13. Juni 2013 für ihre Bemühungen und Auslagen in der Zeit vom 23. April 2012 bis 13. März 2013 Fr. 9'600.– Honorar und Fr. 395.70 Auslagenersatz zu, insgesamt – einschliesslich Fr. 799.70 MWST – Fr. 10'795.40 (act. 6). Mit der vorliegenden Beschwerde vom 27. Juni 2013 beantragt die Beschwerde- führerin, das Honorar von Fr. 9'600.– auf Fr. 15'766.70 (je zuzüglich MWST) zu erhöhen und ihr für den Aufwand im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 2). Die Verfahrenskosten hat sie bevorschusst (act. 4 und 7).

- 3 - Die Vorinstanz hat sich innerhalb der ihr zur Stellungnahme angesetzten Frist nicht geäussert. Das Verfahren ist deshalb ohne Beschwerdeantwort fortzusetzen (act. 9 f.; Art. 147 ZPO). Es ist spruchreif. II. Der Anspruch der gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Ent- schädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f. [Online-Stand 16.04.2012]). Deshalb ist der Kanton, vertre- ten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). III. Bei der Bemessung der Entschädigung beurteilte das Einzelgericht das Verfahren zunächst als "grundsätzlich" nicht überdurchschnittlich aufwendig: Bezüglich der während des Scheidungsverfahrens zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für Kin- der und Klägerin hätten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 23. August 2012 eine Vereinbarung getroffen. Mit Eingabe vom 11. September 2012 habe die Klägerin die Klagebegründung eingereicht und ihre Rechtsbegehren gestellt. Be- züglich der Kinderbelange (ohne Unterhaltsbeiträge) habe der Kinderprozessbei- stand eine Teilkonvention der Parteien eingereicht. Schliesslich hätten die Partei- en an der Hauptverhandlung eine unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitete Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet (act. 6 Erw. 3). Die Schwierigkeit des Verfahrens habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Sowohl was die Schwierigkeit des Falles als auch was die Verantwortlichkeit der Rechts- beiständin betreffe, sei zu berücksichtigen, dass die zur Hauptsache strittigen und schwergewichtig Aufwand verursachenden Themenkreise – Besuchsrecht, Bei- träge des Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder und der Klägerin – abgesehen vom nachehelichen Unterhalt der uneingeschränkten Offizialmaxime

- 4 - unterlegen hätten und den Kindern zur Vertretung im Prozess ein Beistand be- stellt worden sei (act. 6 Erw. 4). Bezüglich des notwendigen Zeitaufwandes sei zu beachten, dass die Beschwer- deführerin die Klägerin nicht seit Beginn des Verfahrens vertreten habe. Die Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen sei sodann unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitet worden. Zusätzlichen Aufwand hätten sicherlich gewisse sprachlich be- dingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen Beschwerdeführerin und Klägerin sowie zeitaufwendige Konventionsverhandlungen verursacht (act. 6 Erw. 5). Die Rechtsschriften und Eingaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht ausserordentlich umfassend gewesen (act. 6 Erw. 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Grundgebühr, ausgehend vom vorge- gebenen Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" im "oberen Mittelfeld des Spektrums" anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung desselben erscheine ange- sichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auszugehen. In Anbetracht der zwei Verhandlungen und der verschie- denen (kleinen) Eingaben rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 20 % (act. 6 Erw. 7). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Grund- gebühr auf mindestens Fr. 10'000.– anzusetzen sei; angemessen sei sodann ein Pauschalzuschlag von mindestens 60 %. IV.

1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

- 5 - Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Mass- gabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Ge- richt die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwal- tes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitauf- wand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11).

2. Die Beschwerdeführerin begründet die beantragte Grundgebühr im Wesentli- chen damit, dass die Parteien hoch zerstritten gewesen seien. Sie hätten sich ge- genseitig mit Vorwürfen hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgepflichten gegen- über den Kindern überhäuft, was nicht nur zu einem ausufernden Schriftenwech- sel und zahllosen Gesprächen, sondern auch zur Bestellung eines Kinderbeistan- des und eines Besuchsbeistandes geführt habe. Allein schon die Kinderproblema- tik belege die Schwierigkeit des Falles und die grosse Verantwortung der Rechts- vertreter. Nur dank intensiver Überzeugungsarbeit habe eine Vereinbarung über die Kinderbelange gefunden werden können, worauf die Parteien bei deren Um- setzung und Aufrechterhaltung hätten unterstützt werden müssen. Auch nach

- 6 - Einschätzung des Einzelgerichts sei die Grundgebühr im oberen Mittelfeld anzu- siedeln. Dieses liege im Bereich von Fr. 11'000.– bis Fr. 12'000.–, weshalb die Grundgebühr auf mindestens Fr. 10'000.– anzusetzen sei. Dies rechtfertige sich auch angesichts des Streites der Parteien über die Unterhaltsbeiträge für Klägerin und Kinder. Im Eheschutzverfahren seien der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 925.– für sie persönlich und von Fr. 700.– für jedes Kind zuzüglich Kinderzula- gen und 2/3 Bonus zugesprochen worden. Schliesslich hätten sich die Parteien auf einen Kinderunterhalt von Fr. 435.– je Kind und die Streichung des persönli- chen Unterhalts für die Klägerin geeinigt. Auch dies sei nur aufgrund intensiver Überzeugungsarbeit durch die Parteivertreter möglich gewesen. Die Verständi- gungsschwierigkeiten der Klägerin und ihre Abstammung aus einem völlig ande- ren Kulturkreis hätten den Aufwand vergrössert. Wie auch die der Sache nahestehende Vorinstanz erwogen hat, bewegte sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. In güterrechtlicher Hinsicht gab es wenig zu regeln. Bezüglich der Verantwortung der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass die Kinderbelange – auch der Kinderunterhalt – streitig waren, wo- bei aber auch zu berücksichtigen ist, dass den Kindern ein Prozessbeistand be- stellt worden war (act. 5/39 Disp. 3). In die Höhe getrieben wurde der Aufwand dadurch, dass sich die Parteivertreter und der Kinderprozessbeistand – mit Billi- gung der Vorinstanz – intensiv um eine aussergerichtliche Einigung der Parteien bemühten. Mit Verfügung vom 27. April 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren förmlich bis 15. Juni 2012, um den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zu ermöglichen (act. 5/62). Am 21. Juni 2012 wurde den Parteien die Frist für aussergerichtliche Konventionsgespräche verlängert (Prot. I S. 34), welche ge- mäss Mitteilung des klägerischen Vertreters vom 26. Juli 2012 scheiterten (act. 5/66). Am 26. September/2./5. Oktober 2012 schlossen die Parteien ausser- gerichtlich eine Teilkonvention zu den Kinderbelangen (ohne Kinderunterhaltsbei- träge) (act. 5/93, 5/98). Zusätzlich aufwanderhöhend wirkte sich für die Be- schwerdeführerin aus, dass die Klägerin aus einem fremden Kulturkreis stammt. Angesichts des erheblichen Aufwandes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr im oberen Mittelfeld des durch die AnwGebV vorgegebe-

- 7 - nen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) anzusetzen ist. Das bedeutet eine über dem Ansatz der Vorinstanz von Fr. 8'000.– liegende Gebühr. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–. Es ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin die Vertretung der Klägerin erst sieben Monate nach Einleitung des Verfahrens übernahm (§ 12 Abs. 2 AnwGebV).

3. Bezüglich des Zuschlages macht die Beschwerdeführerin geltend, an zwei Verhandlungen teilgenommen zu haben. Dafür seien zwei Zuschläge von je min- destens 20 % festzusetzen. Mindestens 20 % seien für die verschiedenen Rechtsschriften und Eingaben hinzuzurechnen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin, die erst nach der Einigungsverhand- lung mandatiert wurde, zu zwei Verhandlungen vorgeladen: zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 23. August 2012 (Prot. I S. 39 ff. und act. 5/70) und zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie Konventionsgespräche vom 26. Februar 2013 (im Protokoll "Hauptverhandlung" genannt; Prot. I S. 60 ff., act. 5/119). Neben der Klagebegründung vom

11. September 2012 (act. 5/84 S. 1–8) hat die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen folgende Eingaben verfasst: Am 24. April 2012 ersuchte sie namens der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und einstwei- lige Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlicher Einigung über die Ne- benfolgen der Scheidung (act. 5/60 S. 1–2). Am 27. August 2012 äusserte sie sich zu einer Eingabe des Beklagten betreffend die Kinderbelange und beantrag- te, es sei für die Kinder ein Besuchsbeistand zu bestellen (act. 5/78 S. 1–4). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 nahm sie Stellung zu einem Gesuch des Beklag- ten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 5/101 S. 1–3). Am

21. November 2012 äusserte sie sich zu einer von der Vorinstanz vorgeschlage- nen Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 5/110). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 kam die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforde- rung nach, eine Dokumentation der Stellenbemühungen der Klägerin, eine Steu- ererklärung sowie Lohnausweise beizubringen (act. 5/123, act. 5/124/1–10). Die Grundgebühr deckt gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführerin, die an zwei

- 8 - Verhandlungen teilnahm, ist deshalb lediglich ein Zuschlag für eine Verhandlung zuzusprechen. Dazu kommt ein Zuschlag für die diversen Eingaben. Es rechtfer- tigt sich, den von der Vorinstanz auf 20 % (von Fr. 8'000.–) bemessenen Zu- schlag auf 50 % (von Fr. 10'000.–) zu erhöhen.

4. Bei einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– und 50 % Zuschlag ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 15'000.– (zuzüglich MWST). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführe- rin zuzusprechen. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Entschädigungen ihres "Vor- anwaltes" und des Kinderbeistandes einerseits und die ihr zugesprochene Ent- schädigung anderseits ständen in einem Missverhältnis, ist nicht einzugehen (act. 2 S. 4). Die erwähnten Entschädigungen sind nicht präjudiziell für das der Beschwerdeführerin zustehende Honorar. V.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO; zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. BGer 1P.599/1999 vom

19. Januar 2000, Erw. 3; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 49).

2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung des Honorars von Fr. 9'600.– auf Fr. 15'766.70 (je zuzüglich MWST) wird insoweit gefolgt, als das Honorar auf Fr. 15'000.– zuzüglich MWST erhöht wird. Der Kanton ist somit im Wesentlichen unterliegende Partei. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Das der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochene Honorar wird um Fr. 5'400.– zuzüglich MWST (d.h. um insgesamt Fr. 5'832.–) erhöht. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren, das lediglich

- 9 - summarischer Natur ist, eine Entschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da die Beschwerdeführerin das vorliegende Ver- fahren im eigenen Namen führt; es handelt sich nicht um eine Dienstleistung für einen Dritten. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin B._____ vom 23. April 2012 bis

13. März 2013 im Geschäft FE110122 des Bezirksgerichtes Meilen aus der Kasse des Bezirksgerichtes wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 15'000.00 Auslagen: Fr. 395.70 Zwischentotal: Fr. 15'395.70 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 1'231.65 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 16'627.35 Die Nachzahlungspflicht der Klägerin B._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen mit Fr. 700.– entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B._____ (… [Adres- se]) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangs- schein.

- 10 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: