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PC130038

Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Zürich OG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Oktober 2010 ein Honorar von Fr. 15'528.– und Fr. 515.40 Auslagenersatz, je zuzüglich MWST. Er machte einen Zeitaufwand von 77,64 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.– geltend (act. 5/132 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 sprach das Einzelgericht dem Beschwerdefüh- rer – dem von ihm vertretenen Beklagten war keine Parteientschädigung zuge- sprochen worden (act. 5/137 Urteil Disp. 9) – für seine Bemühungen und Ausla- gen in der Zeit vom 7. Oktober 2011 bis 27. Februar 2012 (richtig: 2013) Fr. 11'200.– Honorar und Fr. 515.40 Auslagenersatz zu, insgesamt – einschliess- lich Fr. 937.20 MWST – Fr. 12'652.60 (act. 6). Mit der vorliegenden Beschwerde vom 26. Juni 2013 beantragt der Beschwerde- führer, das Honorar von Fr. 11'200.– auf Fr. 16'200.– zu erhöhen und ihm für das Rechtsmittelverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 2). Die Verfahrenskosten hat er bevorschusst (act. 4 und 7). Die Vorinstanz hat sich innerhalb der ihr zur Stellungnahme angesetzten Frist nicht geäussert. Das Verfahren ist deshalb ohne Beschwerdeantwort fortzusetzen (act. 9 f.; Art. 147 ZPO). Es ist spruchreif.

- 3 - II. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f. [Online-Stand 16.04.2012]). Deshalb ist der Kanton, vertre- ten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). III. Das Einzelgericht hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass die Auf- wendungen des Beschwerdeführers vor dem 7. Oktober 2011 nicht "bzw. nicht im vollen Umfang" zu entschädigen seien, weil der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gestellt habe (act. 6 Erw. 2). Bei der Bemessung der Entschädigung beurteilte das Einzelgericht das Verfahren zunächst als "grundsätzlich" nicht überdurchschnittlich aufwendig: Bezüglich der während des Scheidungsverfahrens zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für Kin- der und Klägerin hätten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 23. August 2012 eine Vereinbarung getroffen. Bezüglich der Kinderbelange (ohne Unter- haltsbeiträge) habe der Kinderprozessbeistand eine Teilkonvention der Parteien eingereicht, in welcher die Obhut über die Kinder sowie das Besuchsrecht des Beklagten geregelt worden seien. Die Parteien hätten Klagebegründung und -antwort verfasst und schliesslich an der Hauptverhandlung eine unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet. Beträchtlicher Aufwand sei durch die mehrfachen Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen – auch nach der diesbezüglich unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Vereinbarung – seitens des Beklagten generiert worden (Erw. 4 f.).

- 4 - Die Schwierigkeit des Verfahrens bewege sich im üblichen Rahmen. Bezüglich Schwierigkeit des Falles und Verantwortlichkeit des Rechtsbeistandes sei zu be- rücksichtigen, dass die zur Hauptsache strittigen und schwergewichtig Aufwand verursachenden Themenkreise – Besuchsrecht, Beiträge des Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder und der Klägerin – abgesehen vom nacheheli- chen Unterhalt der uneingeschränkten Offizialmaxime unterlegen hätten und den Kindern zur Vertretung im Prozess ein Beistand bestellt worden sei (Erw. 5). Die Ausarbeitung der vom Beschwerdeführer verfassten Rechtsschriften sei, ge- samthaft betrachtet, durchaus mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewe- sen, auch wenn sie sich insgesamt nicht ausserordentlich umfassend präsentiert hätten (Erw. 6). Das Einzelgericht kam zum Schluss, dass die Grundgebühr, ausgehend vom vor- gegebenen Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" im "oberen Mittelfeld des Spektrums" anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung desselben erscheine ange- sichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auszugehen. In Anbetracht der drei Verhandlungen und der verschie- denen (teilweise kleinen) Eingaben rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 40 % (Erw. 7). Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vorab geltend, dass seine Bemühungen nicht erst ab dem 7. Oktober 2011, sondern schon ab dem 20. Juni 2011 zu entschädigen seien. Angemessen seien eine Grundgebühr von mindes- tens Fr. 9'000.– und ein Pauschalzuschlag von 80 % (act. 2). IV. Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 15'528.– für die Zeit ab 20. Oktober 2010 (zuzüglich Auslagenersatz und MWST). Fr. 14'944.– entfielen auf die Zeit ab 20. Juni 2011, Fr. 584.– auf die Zeit davor (act. 5/133, act. 2 S. 3). Mit der Beschwerde verlangt er Fr. 16'200.– für die Zeit ab 20. Juni 2011 (zuzüglich Auslagenersatz und MWST; act. 2 S. 1 und 3). Soweit er für die-

- 5 - se Zeit mehr verlangt als vor Vorinstanz (d.h. mehr als Fr. 14'944.–), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. V.

1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Mass- gabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Ge- richt die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwal- tes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitauf- wand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine

- 6 - Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11).

2. Der Beschwerdeführer begründet die beanspruchte Grundgebühr damit, dass das Scheidungsverfahren aufwendig gewesen sei, weil die Parteien über diverse Punkte wie Kinderbetreuung, Kinderunterhalt und auch nachehelichen Unterhalt stark zerstritten gewesen seien. Bezüglich der Kinderbelange habe es das Ein- zelgericht sogar als nötig erachtet, einen Kinderanwalt einzusetzen. Das Einzel- gericht, das von einem "eher" aufwendigen Verfahren ausgegangen sei, habe die Grundgebühr "im oberen Mittelfeld" des durch die AnwGebV vorgegebenen Ge- bührenrahmens (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) gesehen. Die Mitte des Gebühren- rahmens liege bei Fr. 8'700.–, weshalb die Gebühr auf mindestens Fr. 9'000.– festzusetzen sei (act. 2 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bewegt sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. In güterrechtlicher Hinsicht gab es wenig zu regeln. Über den Scheidungspunkt waren sich die Parteien einig. Bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers fällt namentlich ins Gewicht, dass die Kinderbelange streitig waren, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass den Kindern ein Prozessbei- stand bestellt wurde (act. 5/39 Disp. 3). Aufwanderhöhend wirkte sich aus, dass sich die Parteivertreter und der Kinder- prozessbeistand – mit Billigung der Vorinstanz – intensiv um eine aussergerichtli- che Einigung der Parteien bemühten. An der Einigungsverhandlung vom 14. No- vember 2011 vereinbarten die Parteien, bis Ende Januar 2012 Vergleichsgesprä- che zu führen, welche scheiterten (Prot. I S. 16, act. 5/37–38), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 1. März 2012 weiterführte (act. 5/39). Mit Verfügung vom 27. April 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren förmlich bis 15. Juni 2012, um den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zu ermöglichen (act. 5/62). Am 21. Juni 2012 wurde den Parteien die Frist für aussergerichtliche Konventionsgespräche verlängert (Prot. I S. 34), welche ge- mäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2012 scheiterten (act. 5/66). Am 26. September/2./5. Oktober 2012 schlossen die Parteien aussergerichtlich

- 7 - eine Teilkonvention zu den Kinderbelangen (ohne Kinderunterhaltsbeiträge) (act. 5/93, 5/98). Angesichts des erheblichen Aufwandes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr "im oberen Mittelfeld" des durch die AnwGebV gegebenen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–) anzusetzen ist. Das bedeutet ei- ne über dem Ansatz der Vorinstanz von Fr. 8'000.– liegende Gebühr. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–.

3. Bezüglich des Zuschlages macht der Beschwerdeführer geltend, bei drei Ver- handlungen und insgesamt sechs Eingaben/Rechtsschriften müsse die Summe der Zuschläge selbst bei Anwendung des geringsten Zuschlagswertes in etwa die Höhe der Grundgebühr ausmachen. Angemessen sei ein Pauschalzuschlag von 80 % auf Fr. 9'000.– (act. 2 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu drei Verhandlungen vorgeladen: zur Einigungsverhandlung vom 14. November 2011 (einschliesslich Verhandlung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) (Prot. I S. 12 ff.), zur Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen vom 23. August 2012 (Prot. I S. 39 ff. und act. 5/70) und zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men sowie Konventionsgespräche vom 26. Februar 2013 (im Protokoll "Haupt- verhandlung" genannt; Prot. I S. 60 ff., act. 5/119). Neben seiner Klageantwort vom 17. Dezember 2012 (act. 5/115 S. 1–11) hat der Beschwerdeführer verschie- dene Eingaben verfasst: Am 7. Oktober 2011 stellte er für den Beklagten das Rechtsbegehren und ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, unter Beilage diverser Unterlagen (act. 5/15 S. 1–4). Am 30. November 2011 ersuchte er, es sei die bestehende Unterhaltsregelung der Eheschutzrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzuändern (act. 5/36 S. 1–4). Mit Schrei- ben vom 11. Januar 2012 teilte er dem Gericht mit, dass das an der Einigungs- verhandlung vereinbarte Treffen der Parteien erfolglos geblieben sei, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei (act. 5/37 S. 1). Mit Eingabe vom 23. April 2012 er- gänzte er das Massnahmebegehren vom 30. November 2011 (act. 5/58 S. 1–7). Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 berichtete er über eine ergebnislos verlaufene Besprechung der Parteien und des Kinderanwaltes vom 16. Mai 2012 und äusser-

- 8 - te er sich zu den Kinderbelangen (act. 5/66 S. 1–8). Am 28. September 2012 er- suchte er um Abänderung der an der Verhandlung vom 23. August 2012 verein- barten vorsorglichen Unterhaltsregelung (act. 5/89 S. 1–4). Am 13. Dezember 2012 hatte er zu einer Eingabe der Klägerin Stellung zu nehmen (act. 5/114 S. 1-4). Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV deckt die Grundgebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Dem Beschwerdeführer sind deshalb le- diglich Zuschläge für zwei Verhandlungen zuzusprechen. Dazu kommt ein Zu- schlag für die diversen Eingaben, die unterschiedlich umfangreich ausfielen. An- gesichts der insgesamt zahlreichen zuschlagsberechtigten Aufwendungen recht- fertigt es sich, den von der Vorinstanz auf 40 % bemessenen Zuschlag auf 60 % zu erhöhen.

4. Bei einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– und 60 % Zuschlag ergibt sich ein Be- trag von Fr. 16'000.–. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist – Erhöhung des Honorars auf Fr. 14'944.– für die Zeit ab 20. Juni 2011 –, gutzu- heissen. Damit ist auch den vorprozessualen Bemühungen angemessen Rech- nung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). VI.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO; zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. BGer 1P.599/1999 vom

19. Januar 2000, Erw. 3; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 49).

2. Soweit auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Honorars von Fr. 11'200.– auf Fr. 16'200.– (je zuzüglich MWST) einzutreten ist, d.h. soweit der Beschwerdeführer nicht mehr verlangt, als er vor Vorinstanz verlangte, erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Kanton ist somit im Wesentlichen unter-

- 9 - liegende Partei. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochene Honorar wird um Fr. 3'744.– zuzüglich MWST (d.h. um rund Fr. 4'044.–) erhöht. Es ist ange- messen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, das lediglich summarischer Natur ist, eine Entschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da der Beschwerdeführer das vorliegende Verfah- ren im eigenen Namen führt; es handelt sich nicht um eine Dienstleistung für ei- nen Dritten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten C._____ vom 20. Juni 2011 bis 27. Februar 2013 im Geschäft FE110122 des Bezirksgerichtes Meilen aus der Kasse des Bezirksgerichtes wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 14'944.00 Auslagen: Fr. 515.40 Zwischentotal: Fr. 15'459.40 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 1'236.75 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 16'696.15 Die Nachzahlungspflicht des Beklagten C._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 10 -
  3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen mit Fr. 700.– entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und C._____ (…) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 26. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2013 im Ehescheidungs- prozess Nr. FE110122

- 2 - Erwägungen: I. In dem mit Klageschrift vom 25. August 2011 eingeleiteten und vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen mit Urteil vom 7. März 2013 erledigten Eheschei- dungsverfahren der Parteien B._____ und C._____ vertrat der Beschwerdeführer den Beklagten (Geschäfts-Nr. FE110122-G, act. 5/1–155). Am 6. September 2012 wurde er auf Gesuch vom 7. Oktober 2011 als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 5/15 und 5/81). Mit Eingabe vom 29. März 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Einzelgericht die Honorarnote mit einer Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen ein. Er beanspruchte für seine Tätigkeit zugunsten des Beklagten in der Zeit ab

20. Oktober 2010 ein Honorar von Fr. 15'528.– und Fr. 515.40 Auslagenersatz, je zuzüglich MWST. Er machte einen Zeitaufwand von 77,64 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.– geltend (act. 5/132 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 sprach das Einzelgericht dem Beschwerdefüh- rer – dem von ihm vertretenen Beklagten war keine Parteientschädigung zuge- sprochen worden (act. 5/137 Urteil Disp. 9) – für seine Bemühungen und Ausla- gen in der Zeit vom 7. Oktober 2011 bis 27. Februar 2012 (richtig: 2013) Fr. 11'200.– Honorar und Fr. 515.40 Auslagenersatz zu, insgesamt – einschliess- lich Fr. 937.20 MWST – Fr. 12'652.60 (act. 6). Mit der vorliegenden Beschwerde vom 26. Juni 2013 beantragt der Beschwerde- führer, das Honorar von Fr. 11'200.– auf Fr. 16'200.– zu erhöhen und ihm für das Rechtsmittelverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 2). Die Verfahrenskosten hat er bevorschusst (act. 4 und 7). Die Vorinstanz hat sich innerhalb der ihr zur Stellungnahme angesetzten Frist nicht geäussert. Das Verfahren ist deshalb ohne Beschwerdeantwort fortzusetzen (act. 9 f.; Art. 147 ZPO). Es ist spruchreif.

- 3 - II. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 118 N 12 f. [Online-Stand 16.04.2012]). Deshalb ist der Kanton, vertre- ten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). III. Das Einzelgericht hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass die Auf- wendungen des Beschwerdeführers vor dem 7. Oktober 2011 nicht "bzw. nicht im vollen Umfang" zu entschädigen seien, weil der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gestellt habe (act. 6 Erw. 2). Bei der Bemessung der Entschädigung beurteilte das Einzelgericht das Verfahren zunächst als "grundsätzlich" nicht überdurchschnittlich aufwendig: Bezüglich der während des Scheidungsverfahrens zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für Kin- der und Klägerin hätten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 23. August 2012 eine Vereinbarung getroffen. Bezüglich der Kinderbelange (ohne Unter- haltsbeiträge) habe der Kinderprozessbeistand eine Teilkonvention der Parteien eingereicht, in welcher die Obhut über die Kinder sowie das Besuchsrecht des Beklagten geregelt worden seien. Die Parteien hätten Klagebegründung und -antwort verfasst und schliesslich an der Hauptverhandlung eine unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet. Beträchtlicher Aufwand sei durch die mehrfachen Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen – auch nach der diesbezüglich unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Vereinbarung – seitens des Beklagten generiert worden (Erw. 4 f.).

- 4 - Die Schwierigkeit des Verfahrens bewege sich im üblichen Rahmen. Bezüglich Schwierigkeit des Falles und Verantwortlichkeit des Rechtsbeistandes sei zu be- rücksichtigen, dass die zur Hauptsache strittigen und schwergewichtig Aufwand verursachenden Themenkreise – Besuchsrecht, Beiträge des Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder und der Klägerin – abgesehen vom nacheheli- chen Unterhalt der uneingeschränkten Offizialmaxime unterlegen hätten und den Kindern zur Vertretung im Prozess ein Beistand bestellt worden sei (Erw. 5). Die Ausarbeitung der vom Beschwerdeführer verfassten Rechtsschriften sei, ge- samthaft betrachtet, durchaus mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewe- sen, auch wenn sie sich insgesamt nicht ausserordentlich umfassend präsentiert hätten (Erw. 6). Das Einzelgericht kam zum Schluss, dass die Grundgebühr, ausgehend vom vor- gegebenen Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" im "oberen Mittelfeld des Spektrums" anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung desselben erscheine ange- sichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– auszugehen. In Anbetracht der drei Verhandlungen und der verschie- denen (teilweise kleinen) Eingaben rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 40 % (Erw. 7). Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vorab geltend, dass seine Bemühungen nicht erst ab dem 7. Oktober 2011, sondern schon ab dem 20. Juni 2011 zu entschädigen seien. Angemessen seien eine Grundgebühr von mindes- tens Fr. 9'000.– und ein Pauschalzuschlag von 80 % (act. 2). IV. Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 15'528.– für die Zeit ab 20. Oktober 2010 (zuzüglich Auslagenersatz und MWST). Fr. 14'944.– entfielen auf die Zeit ab 20. Juni 2011, Fr. 584.– auf die Zeit davor (act. 5/133, act. 2 S. 3). Mit der Beschwerde verlangt er Fr. 16'200.– für die Zeit ab 20. Juni 2011 (zuzüglich Auslagenersatz und MWST; act. 2 S. 1 und 3). Soweit er für die-

- 5 - se Zeit mehr verlangt als vor Vorinstanz (d.h. mehr als Fr. 14'944.–), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. V.

1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (§ 48 Anwaltsgesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Mass- gabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Ge- richt die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwal- tes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitauf- wand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine

- 6 - Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11).

2. Der Beschwerdeführer begründet die beanspruchte Grundgebühr damit, dass das Scheidungsverfahren aufwendig gewesen sei, weil die Parteien über diverse Punkte wie Kinderbetreuung, Kinderunterhalt und auch nachehelichen Unterhalt stark zerstritten gewesen seien. Bezüglich der Kinderbelange habe es das Ein- zelgericht sogar als nötig erachtet, einen Kinderanwalt einzusetzen. Das Einzel- gericht, das von einem "eher" aufwendigen Verfahren ausgegangen sei, habe die Grundgebühr "im oberen Mittelfeld" des durch die AnwGebV vorgegebenen Ge- bührenrahmens (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) gesehen. Die Mitte des Gebühren- rahmens liege bei Fr. 8'700.–, weshalb die Gebühr auf mindestens Fr. 9'000.– festzusetzen sei (act. 2 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bewegt sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. In güterrechtlicher Hinsicht gab es wenig zu regeln. Über den Scheidungspunkt waren sich die Parteien einig. Bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers fällt namentlich ins Gewicht, dass die Kinderbelange streitig waren, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass den Kindern ein Prozessbei- stand bestellt wurde (act. 5/39 Disp. 3). Aufwanderhöhend wirkte sich aus, dass sich die Parteivertreter und der Kinder- prozessbeistand – mit Billigung der Vorinstanz – intensiv um eine aussergerichtli- che Einigung der Parteien bemühten. An der Einigungsverhandlung vom 14. No- vember 2011 vereinbarten die Parteien, bis Ende Januar 2012 Vergleichsgesprä- che zu führen, welche scheiterten (Prot. I S. 16, act. 5/37–38), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 1. März 2012 weiterführte (act. 5/39). Mit Verfügung vom 27. April 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren förmlich bis 15. Juni 2012, um den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zu ermöglichen (act. 5/62). Am 21. Juni 2012 wurde den Parteien die Frist für aussergerichtliche Konventionsgespräche verlängert (Prot. I S. 34), welche ge- mäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2012 scheiterten (act. 5/66). Am 26. September/2./5. Oktober 2012 schlossen die Parteien aussergerichtlich

- 7 - eine Teilkonvention zu den Kinderbelangen (ohne Kinderunterhaltsbeiträge) (act. 5/93, 5/98). Angesichts des erheblichen Aufwandes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr "im oberen Mittelfeld" des durch die AnwGebV gegebenen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–) anzusetzen ist. Das bedeutet ei- ne über dem Ansatz der Vorinstanz von Fr. 8'000.– liegende Gebühr. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–.

3. Bezüglich des Zuschlages macht der Beschwerdeführer geltend, bei drei Ver- handlungen und insgesamt sechs Eingaben/Rechtsschriften müsse die Summe der Zuschläge selbst bei Anwendung des geringsten Zuschlagswertes in etwa die Höhe der Grundgebühr ausmachen. Angemessen sei ein Pauschalzuschlag von 80 % auf Fr. 9'000.– (act. 2 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu drei Verhandlungen vorgeladen: zur Einigungsverhandlung vom 14. November 2011 (einschliesslich Verhandlung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) (Prot. I S. 12 ff.), zur Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen vom 23. August 2012 (Prot. I S. 39 ff. und act. 5/70) und zu einer weiteren Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men sowie Konventionsgespräche vom 26. Februar 2013 (im Protokoll "Haupt- verhandlung" genannt; Prot. I S. 60 ff., act. 5/119). Neben seiner Klageantwort vom 17. Dezember 2012 (act. 5/115 S. 1–11) hat der Beschwerdeführer verschie- dene Eingaben verfasst: Am 7. Oktober 2011 stellte er für den Beklagten das Rechtsbegehren und ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, unter Beilage diverser Unterlagen (act. 5/15 S. 1–4). Am 30. November 2011 ersuchte er, es sei die bestehende Unterhaltsregelung der Eheschutzrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzuändern (act. 5/36 S. 1–4). Mit Schrei- ben vom 11. Januar 2012 teilte er dem Gericht mit, dass das an der Einigungs- verhandlung vereinbarte Treffen der Parteien erfolglos geblieben sei, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei (act. 5/37 S. 1). Mit Eingabe vom 23. April 2012 er- gänzte er das Massnahmebegehren vom 30. November 2011 (act. 5/58 S. 1–7). Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 berichtete er über eine ergebnislos verlaufene Besprechung der Parteien und des Kinderanwaltes vom 16. Mai 2012 und äusser-

- 8 - te er sich zu den Kinderbelangen (act. 5/66 S. 1–8). Am 28. September 2012 er- suchte er um Abänderung der an der Verhandlung vom 23. August 2012 verein- barten vorsorglichen Unterhaltsregelung (act. 5/89 S. 1–4). Am 13. Dezember 2012 hatte er zu einer Eingabe der Klägerin Stellung zu nehmen (act. 5/114 S. 1-4). Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV deckt die Grundgebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Dem Beschwerdeführer sind deshalb le- diglich Zuschläge für zwei Verhandlungen zuzusprechen. Dazu kommt ein Zu- schlag für die diversen Eingaben, die unterschiedlich umfangreich ausfielen. An- gesichts der insgesamt zahlreichen zuschlagsberechtigten Aufwendungen recht- fertigt es sich, den von der Vorinstanz auf 40 % bemessenen Zuschlag auf 60 % zu erhöhen.

4. Bei einer Grundgebühr von Fr. 10'000.– und 60 % Zuschlag ergibt sich ein Be- trag von Fr. 16'000.–. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist – Erhöhung des Honorars auf Fr. 14'944.– für die Zeit ab 20. Juni 2011 –, gutzu- heissen. Damit ist auch den vorprozessualen Bemühungen angemessen Rech- nung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). VI.

1. Grundlage für die Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) des Rechtsmittelverfahrens sind die Art. 104 ff. ZPO. Danach werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO; zur Anwendung dieser Bestimmung vgl. BGer 1P.599/1999 vom

19. Januar 2000, Erw. 3; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 49).

2. Soweit auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Honorars von Fr. 11'200.– auf Fr. 16'200.– (je zuzüglich MWST) einzutreten ist, d.h. soweit der Beschwerdeführer nicht mehr verlangt, als er vor Vorinstanz verlangte, erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Kanton ist somit im Wesentlichen unter-

- 9 - liegende Partei. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochene Honorar wird um Fr. 3'744.– zuzüglich MWST (d.h. um rund Fr. 4'044.–) erhöht. Es ist ange- messen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, das lediglich summarischer Natur ist, eine Entschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da der Beschwerdeführer das vorliegende Verfah- ren im eigenen Namen führt; es handelt sich nicht um eine Dienstleistung für ei- nen Dritten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten C._____ vom 20. Juni 2011 bis 27. Februar 2013 im Geschäft FE110122 des Bezirksgerichtes Meilen aus der Kasse des Bezirksgerichtes wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 14'944.00 Auslagen: Fr. 515.40 Zwischentotal: Fr. 15'459.40 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 1'236.75 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 16'696.15 Die Nachzahlungspflicht des Beklagten C._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 10 -

3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen mit Fr. 700.– entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und C._____ (…) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: