Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) ist ein Verfahren der Parteien betreffend Ehescheidung rechtshängig (act. 5/1-188). Für die Führung dieses Scheidungsverfahrens gewährte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2012 die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/45). Mit Verfügung vom
25. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aber rückwirkend auf den 4. Februar 2013 wieder entzogen (act. 5/184 = act. 4).
E. 1.2 Die Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 zugestellt (act. 5/188/1), gegen welche sie mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde erhob und Folgendes beantragte (act. 2 S. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 25. April 2013 betreffend rückwir- kender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung sei vollumfänglich aufzuhe- ben (nachfolgend "angefochtene Verfügung"). Die mit Verfügung vom 23. April 2012 bewilligte unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei[en] dementspre- chend wieder in Kraft zu setzen.
E. 1.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) kann verzichtet werden, da der Beschwerdegegner weder bei einer Gutheissung noch bei einer Abweisung des vorliegenden Rechtsmittels beschwert ist. 2.
E. 2 Eventualiter sei von der Rückwirkung des Entzugs (auf den
E. 2.1 Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- pflicht (richtigerweise Mitwirkungsobliegenheit) mit gezielten Falschangaben ein- deutig verletzt und sich zudem rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der persönlichen Befragung in der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Februar 2013 bewusst fal- sche Angaben zur Subvention der Kinderkrippe ihrer jüngeren Tochter und den Prämienverbilligungen der Krankenkasse gemacht: Die Subvention der Kinder- krippe habe sie nicht erwähnt und den Enthalt von Prämienverbilligungen ver- neint. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den von ihr später eingereichten Belegen hervor, dass ihr Subventionsbeiträge von 80 % für die anfallenden Krippenkosten bewilligt worden seien und sie daher in den Mona- ten November 2012 bis Januar 2013 Subventionsbeträge von der Gemeinde er- halten habe. Ausserdem seien ihr mit Schreiben vom 12. November 2012 Prämi- enverbilligungen in Höhe von CHF 3'384.– für sich und ihre Töchter für das Jahr 2013 zugesprochen worden (act. 4 S. 8 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Notbedarfsrechnung nicht nur die Krippenkosten ohne Berücksichtigung der Subventionszahlungen aufgeführt, sondern die Krippenkosten trotz der Tatsache, dass ihre Mutter regelmässig für diese Kosten aufkomme, als Ausgaben angegeben. Wohl stelle die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Obliegenheit dar, welche nicht erzwungen wer- den könne. Jedoch habe die Beschwerdeführerin im Fall fehlender oder mangeln- der Darlegungen oder Beweislegung die Folgen zu tragen, denn nur bei vollstän- diger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse könne beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des eigenen Vermögens möglich und zumutbar sei (act. 4 S. 9 f.).
- 4 -
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es treffe weder zu, dass sie die Mitwirkungsobliegenheit verletzt habe noch habe sie die Mittellosig- keit vorgetäuscht (act. 2 S. 4). In der Verhandlung vom 4. Februar 2013 sei es nicht um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegangen, sondern um die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Vorgeladen worden sei auch einzig zum Thema "vorsorgliche Massnahmen". Insofern sei es nachvoll- ziehbar, dass das Hauptaugenmerk der Beschwerdeführerin nicht auf ihrer aktuel- len monatlichen Notbedarfsberechnung gelegen habe. Allfällige entschuldbare Versäumnisse/Ungenauigkeiten könnten damit begründet werden. Es sei zu kei- nem Zeitpunkt die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz be- wusst falsch zu informieren. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit schuldig gemacht haben sollte. Schliesslich habe sie auf gerichtliche Aufforderung hin den Entscheid der SVA … eingereicht (act. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der persönlichen Befragung vom Gericht nicht darauf angesprochen worden, ob der Krippenplatz von C._____ subventi- onsberechtigt sei. Erst mit Verfügung vom 13. Februar 2013 sei dies geschehen. Mit Eingabe vom 5. März 2013 habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig und voll- ständig Auskunft erteilt. Der Subventionsbetrag basiere auf provisorischen Steu- erdaten, der definitive sei noch gar nicht klar. Auch diesbezüglich habe sie die Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt (act. 2 S. 5 f.).
E. 2.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine verwaltungs- rechtliche Verfügung dar, die grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptverfah- rens wegen ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit abänderbar ist. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kommt immer dann in Frage, wenn im Laufe des Prozesses die Bedürftigkeit dahingefallen ist oder wenn sich her- ausstellt, dass sie gar nie bestanden hat. Im ersten Fall erfolgt ein Entzug für die Zukunft, im zweiten Fall, wenn die betreffende Person also bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über genügend Mittel verfügt hat, kann die unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend entzogen werden (Lukas Huber, DIKE-Online- Kommentar, Stand 16.4.2012, Art. 120 N. 3).
- 5 - Eine fehlende Mitwirkung kann bei einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nur dann in Frage kommen, wenn es eine Partei versäumt (nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), auf erneute Aufforderung hin die erforderlichen Belege nachzureichen. Stellt sich heraus, dass falsche Angaben gemacht wur- den, so ist der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege überdies nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die Bedürftigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist. Für den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege genügt, wenn anlässlich des Scheidungsverfahrens – in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt auch immer – festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden haben oder nicht mehr bestehen. Es ist also nicht notwendig, dass dies anlässlich einer Befragung zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgestellt wird, worauf die Beschwerdeführerin möglicherweise mit ihrem Hinweis, in der Verhandlung vom 4. Februar 2013 sei es nicht um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegan- gen und dazu sei auch nicht vorgeladen worden, hinauswill. Immerhin ist der be- troffenen Partei vor einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl. 2013, Art. 120 N. 6).
E. 2.4 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befra- gung vom 4. Februar 2013 falsche Angaben gemacht hatte (act. 5/149), was sich nach ihrer Eingabe vom 5. März 2013 sowie aufgrund diverser Belege (act. 5/167 und act. 5/168) herausstellte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass das Hauptaugenmerk der Be- schwerdeführerin in der Befragung nicht auf ihrer aktuellen monatlichen Notbe- darfsberechnung gelegen habe und allfällige entschuldbare Versäumnisse / Un- genauigkeiten damit begründet werden könnten – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –, ist als reine Schutzbehauptung zu werten: Bei der Befragung vom
E. 2.5 Es kann somit festgehalten werden, dass allein wegen der Falschangaben der Beschwerdeführerin ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuläs- sig ist. Ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnder Be- dürftigkeit (was die Beschwerdeführerin mit ihren Falschangaben zu verschleiern versucht haben müsste) gerechtfertigt ist, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich nachfolgend zeigen wird. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege fer- ner im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsoblie- genheit auch damit verletzt habe, weil sie Unterstützungsleistungen durch Dritte nicht offengelegt habe. Sie habe trotz Aufforderung durch das Gericht bis jetzt nicht offen gelegt, in welchem Umfang sie von Drittpersonen finanziell unterstützt werde, und insbesondere habe sie nicht alle Dokumente betreffend die von Dritt- personen geleisteten Unterstützungszahlungen in der gerichtlich angeforderten Form beigebracht: Die aktuellsten Bestätigungsschreiben des Bruders und des Freundes der Klägerin wiesen immer noch keine Informationen über die genaue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen auf.
- 7 - Auch in Bezug auf die Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte ha- be die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungsobliegenheit klar verletzt. Der Beschwerdeführerin scheine durch die finanzielle Unterstützung ihrer Angehöri- gen ein gewisser luxuriöser Lebensstandard ermöglicht zu werden, welcher nicht mit der für die unentgeltliche Rechtspflege vorausgesetzten Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin übereinstimme: Sie habe gemeinsam mit ihren Töchtern Ferien in Ägypten verbracht und könne sich für ihre jüngere Tochter einen Platz in einer privaten Krippe während fünf Tagen pro Woche leisten, obwohl sie nur während vier Tagen pro Woche arbeite. Zudem fahre die Beschwerdeführerin einen teuren BMW325 x Drive T. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Töchter seien privat krankenversichert (act. 147/3), und die Beschwerdeführerin sei offen- sichtlich auch nach mehreren Hinweisen des Gerichts während des ganzen bishe- rigen Verfahrens nicht gezwungen gewesen, eine günstigere Wohnung, welche ihren behaupteten schlechten finanziellen Verhältnissen entspreche, zu beziehen und dadurch ihre Mietkosten zu senken (act. 4 S. 10 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im klaren Wissen darum bewilligt, dass sie angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. ange- sichts ihrer monatlichen Notbedarfsrechnung durch Drittpersonen finanziell unter- stützt werden müsse. In der Folge sei die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Wissen auch bestehen geblieben (act. 2 S. 7). Die Vorinstanz könne nicht in Än- derung der Rechtsauffassung auf ihren Entscheid zurückkommen. Neue relevante Tatsachen, die eine Änderung des Entscheids vom 23. April 2012 rechtfertigen würden, seien mitnichten hinzugekommen (act. 2 S. 10). Der Beschwerdeführerin werde eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vorgeworfen, weil der Bruder und der Freund keine Informationen über die genaue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen gäben. Weder der Bruder noch der Freund führten Buch über die Unterstützungsleistungen, zudem seien sie zur Unterstützung gegenüber der Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet. Die Drittpersonen seien weder gesetzlich verpflichtet noch willens, der Beschwerde- führerin die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende Scheidungsverfah- ren zu finanzieren. Genau darauf ziele die angefochtene Verfügung aber ab
- 8 - (act. 2 S. 7). Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wider- spreche dem Vertrauensgrundsatz ohnehin, weshalb der Entzug, wenn über- haupt, frühestens auf den 2. Mai 2013 zu verfügen sei (act. 2 S. 11). 3.3. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und ─ soweit möglich ─ auch zu belegen (umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Je komplexer die Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person gestellt werden. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann beur- teilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Person zumutbar ist, die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses erforderlich sind (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N. 6; Lu- kas Huber, DIKE-Online-Kommentar, Stand 16.4.2012, Art. 119 N. 18). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die ge- suchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosig- keit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). 3.3.1. Fraglich ist, ob es hinsichtlich der freiwillig erbrachten Unterstützungsleis- tungen auf eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit überhaupt ankommt, denn es könnte angenommen werden, wenn freiwillig erbrachte Unterstützungs- leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürften, müssten sie auch nicht im Detail ausgewiesen werden. Dieser Rückschluss ist jedoch falsch. Denn nur dann, wenn bei (komplexen) Verhältnissen klar ist, in welcher Höhe Unterstüt- zungsleistungen erbracht werden, sind die tatsächlichen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse nachvollziehbar. Sonst bestünde gerade bei komplexen oder unklaren Verhältnissen jeweils die Möglichkeit, – ohne weitere Angaben – auf Un- terstützungsleistungen von dritter Seite her zu verweisen, was die Möglichkeit bö- te, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. 3.3.2. Gemäss Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Tatsächlich erhaltene Zahlungen aus Beistands- und Unter-
- 9 - haltspflichten sind als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. ZK ZPO-Emmel,
2. Aufl. 2013, Art. 117 N. 5 f.). Ob auch effektiv geleistete freiwillige Unterstüt- zungsleistungen zum Einkommen hinzugerechnet werden dürfen, ist unklar. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in ihrem Entscheid PC110039 vom 8. November 2011 E. II.5. (vgl. www.gerichte-zh.ch/Entscheide), dass freiwillige Leistungen Dritter nicht als Einkommen zu betrachten seien, an- sonsten sie indirekt einer anderen Person zukämen als derjenigen, für die sie tat- sächlich bestimmt seien. In gewissen Konstellationen erscheint die Inanspruch- nahme der Staatskasse aber dennoch als stossend, vor allem dann, wenn der gesuchstellenden Person durch freiwillige Unterstützungsleistungen faktisch ein Lebensstandard ermöglicht wird, der diese nicht mehr als bedürftig oder mittellos erscheinen lässt. Wo bzw. wann eine Grenze zu ziehen ist, lässt sich verallge- meinernd nicht sagen und hat daher hier offen zu bleiben. Die Hinzurechnung effektiv geleisteter freiwilliger Unterstützungsleistungen zum Einkommen kann zumindest aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. 3.3.3. In diesem Sinne entschied auch das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Unterstützungsleistungen von Verwandten und Dritten ging. Es führte aus, die Mitwirkungsobliegenheit sei umso grösser, wenn kein klares und vollständiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewinnen sei. Dies gelte insbeson- dere dann, wenn einerseits hohe Lebenshaltungskosten und andererseits im Ver- hältnis dazu eher geringe Einkünfte geltend gemacht würden und behauptet wer- de, die Differenz zwischen Aufwand und Einkommen werde durch Leistungen Dritter gedeckt. In solchen Fällen dürfe verlangt werden, dass vollständige und nachprüfbare Angaben zu der finanziellen Gesamtsituation gemacht würden, die ein widerspruchsfreies Bild der Einnahmen und Ausgaben vermittelten. Die ge- suchstellende Person habe insbesondere die Belege einzureichen, die ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und überprüfbar darstellten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006, E. 3 mit Hin- weisen auf Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozess- kaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 189 f.).
- 10 - Im besagten Fall hatte sich der Beschwerdeführer geweigert, der Vorinstanz die zahlenden Drittpersonen bekannt zu geben, weil diese freiwillig und nicht gestützt auf Rechtspflichten geleistet hätten, aus denen er Ansprüche auf Geldzahlung hätte ableiten können. Das Bundesgericht erwog, mit Blick auf die besonderen Umstände des Falls müsse der Beschwerdeführer zuerst derartige Finanzie- rungsmöglichkeiten nachgewiesenermassen ausgeschöpft haben, bevor er staat- liche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme; anders entscheiden hiesse, den Be- schwerdeführer ungleich zu behandeln gegenüber dem Grundeigentümer, von dem verlangt werde, hypothekarische Belastungen zu begründen oder zu erhö- hen, oder gegenüber dem Erben, der sich selbst eine unverteilte Erbschaft an- rechnen lassen müsse. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne deshalb nicht beanstandet werden, dass vom Beschwerdeführer die Nennung der Drittpersonen, die ihn angeblich ohne Rechtspflicht finanziert hätten, verlangt und seine Weigerung, die Namen der Dritten anzugeben, als Verletzung seiner Mitwir- kungsobliegenheit betrachtet worden sei. Es sei zudem Sache der zuständigen Behörden, eine allfällige Leistungspflicht dieser Personen zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob von ihnen Mittel ohne weiteres hätten erhältlich ge- macht werden können. Den Entscheid darüber gleichsam vorwegzunehmen, ste- he dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006, E. 4.2.). 3.3.4. Bei der Beschwerdeführerin liegt nun eine vergleichbare Situation vor, wie nachfolgend zu zeigen ist: Aufgrund der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2013 entstand zu Recht der Eindruck eines nicht widerspruchsfreien Bildes ihrer Einnahmen und Ausgaben. Dies brachte die Vorinstanz denn auch in ihrer Verfü- gung vom 13. Februar 2013 zum Ausdruck, mit welcher sie der Beschwerdeführe- rin Frist ansetzte, um diverse Belege einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden würde (act. 5/158). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin ihre hohen Lebenshaltungskosten noch immer nicht ihren finanziellen Verhältnissen angepasst habe, dass sie weiterhin in einer zu
- 11 - teuren Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 3'810.– lebe und keine Belege über eine effektive Wohnungssuche seit März 2012 eingereicht habe. Ausserdem erfülle die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen eigentlich die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung, sie habe den entsprechenden Entscheid aber noch immer nicht erhalten. Weder der Bestätigung des Bruders noch derjenigen des Freundes sei etwas über die genaue Höhe, das Ausmass oder über die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen zu entnehmen und somit liege keine genügende Basis vor, um die lückenlose Finanzierung der ho- hen Lebenshaltungskosten glaubhaft darzulegen (act. 5/158 S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Unterstützungs- leistungen wusste, trifft zwar zu. Doch erst anlässlich der persönlichen Befragung vom 4. Februar 2013 sah sie sich veranlasst, genauere Angaben über die Unter- stützungsleistungen zu verlangen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Be- schwerdeführerin seit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich nicht alles Erforderliche für die Senkung ihrer Ausgaben getan hat und offensicht- lich noch immer auf Kosten Dritter lebt. Insbesondere lebt sie mit den beiden Töchtern noch immer in einer Wohnung, welche monatlich Fr. 3'810.– kostet; dies macht mehr als die Hälfte ihres monatlichen Einkommens aus. Grundsätzlich inte- ressiert es die Justiz nicht, wenn Parteien auf Kosten von Freunden und der Fa- milie leben, doch wirft dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedürftig- keit Fragen auf. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass bei der Vorinstanz aufgrund der persönlichen Befragung vom 4. Februar 2013 zusätzliche Zweifel an den An- gaben der Beschwerdeführerin aufkamen, was die erneute Fristansetzung zur Einreichung von Unterlagen erklärt. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte nach der Aufforderung durch die Vorinstanz diverse Belege ein, darunter je eine Bestätigung ihres Bruders und ihres Freun- des. Der Bruder bestätigte, die Schwester finanziell zu unterstützen. Die Beträge würden je nach Bedarf zwischen 600-800 Franken betragen, welche in monatli- chen, zweimonatlichen oder dreimonatlichen Abständen bezahlt würden. In erster Linie gehe es immer um Kinderbedarf (act. 5/168/15). Der vorgebliche Freund der Beschwerdeführerin bestätigte, dass er sie und ihre Kinder finanziell unterstütze
- 12 - in regelmässigen und unregelmässigen Abständen, entweder für Bedürfnisse des alltäglichen Lebens oder mit Zahlungen für die Miete oder andere Angelegenhei- ten (act. 5/168/16). Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Eingabe vom 5. März 2013 zusätzlich darauf hin, dass sie nicht bereit sei, den Namen und die Adresse ihres Freundes preis- zugeben. Sie sei nur dazu bereit, wenn diese Informationen nicht zur Kenntnis der Gegenpartei gelangten (act. 5/167 S. 7). 3.5. Abgesehen von der fehlenden Preisgabe der Identität des Freundes der Be- schwerdeführerin (was die Überprüfung ihrer Angaben zu freiwilligen Leistungen im Näheren verunmöglicht) reichen die Angaben, welche der vorgebliche Freund und der Bruder gemacht haben, nicht aus, um sich ein klares Bild über die ge- naue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen zu verschaffen. Damit bleibt offen, welche finanziellen Mittel der Beschwerdefüh- rerin wegen dieser Unterstützung (und nicht aus anderen Gründen) monatlich ef- fektiv zur Verfügung stehen. Es erübrigt sich von daher, im einzelnen auf die An- haltspunkte für einen luxuriösen Lebensstandard und damit auf die entsprechen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 7 f.) einzugehen. Hinzu kommt, dass die Falschangaben der Beschwerdeführerin in der persönlichen Be- fragung vom 4. Februar 2013 ein unbesehenes Abstellen auf ihre Behauptungen alles andere als gebieten, sondern begründete Zweifel daran zu wecken vermö- gen. 3.6. In Bezug auf die Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte hat die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt, und es ist die behauptete prozessuale Mittellosigkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Dementsprechend wurde die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht entzogen. Ein rückwirkender Entzug stellt bei fehlender Mitwirkung jedoch einen logischen Wi- derspruch dar. Der Entzug ist daher nur für die Zukunft möglich. In diesem Sinne ist der Hauptantrag (Antrag Ziff. 1) abzuweisen und der Eventualantrag (Antrag Ziff. 2) gutzuheissen. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt damit – da es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine Beschwerde handelt – per Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. per 25. April 2013. Entgegen der
- 13 - Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht auf den Empfang des Entscheids abzustellen (vgl. act. 2 S. 11).
E. 4 Februar 2013 ging es um vorsorgliche Massnahmen und im Zusammenhang damit gerade auch um die Notbedarfsberechnung aufgrund der aktuellen Verhält- nisse. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem zur wahrheitsgemässen Aussa- ge ermahnt, unter Androhung von Ordnungsbusse (vgl. act. 5/149 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben machte, ist hier nicht zu beurteilen.
- 6 - Dass es sich aber um Falschangaben handelte, ergibt sich aus den Akten. Als Konsequenz aus diesem Verhalten kann der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege allerdings nur dann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die von ihr geltend gemachte Bedürftigkeit nie gegeben war oder nicht mehr gegeben ist; denn dann erweist sich die bereits gewährte unentgeltliche Rechts- pflege materiell als nicht (mehr) begründet. Ein pönaler Charakter darf dem Ent- zug der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen nicht zukommen. Denn die Verlet- zung von Mitwirkungsobliegenheiten durch Falschangaben wird in den Art. 160 ff. ZPO geregelt und diese sehen das nicht vor, sondern es gelten die Art. 164 und 191 Abs. 2 ZPO, soweit vorgängig darüber aufgeklärt wurde (vgl. Art. 161 ZPO). Im Falle der Beschwerdeführerin trifft das in Bezug auf Art. 191 Abs. 2 ZPO (Ord- nungsbusse) zu (vgl. act. 5/149 S. 1). Nichts anderes ergibt sich zudem aus Art. 119 Abs. 2, erster Satz, ZPO, der sich einzig über die Behauptungs- und "Beweislast" der gesuchstellenden Person äussert.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Prozessantrag).
E. 4.1.1 Es gilt der Grundsatz, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspfle- ge keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt einzig bei Bös- oder Mutwilligkeit in Frage (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Gerichtskosten fallen somit ausser Ansatz. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.
E. 4.1.2 Der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels hinreichend glaubwürdiger Anga- ben vor Vorinstanz nicht feststellbar ist und die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren zum Beleg ihres Gesuches (vgl. Art. 119 Abs. 2, erster Satz, ZPO) keine Unterlagen einreicht, welche ihre Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung und Gesuchstellung als glaubhaft erscheinen lassen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine (nicht rückerstattungspflichtige) Par- teientschädigung aus der Staatskasse (Antrag Ziff. 3). Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist dem Beschwerdegegner auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. - 14 -
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2012 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege erst per 25. April 2013 entzogen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, in seiner Eigenschaft als Prozessbeistand im Sinne von Art. 299 ZPO für die Töchter der Parteien betreffend Ehescheidung (Art. 112) / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. April 2013; Proz. FE110144
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) ist ein Verfahren der Parteien betreffend Ehescheidung rechtshängig (act. 5/1-188). Für die Führung dieses Scheidungsverfahrens gewährte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2012 die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/45). Mit Verfügung vom
25. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aber rückwirkend auf den 4. Februar 2013 wieder entzogen (act. 5/184 = act. 4). 1.2. Die Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 zugestellt (act. 5/188/1), gegen welche sie mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde erhob und Folgendes beantragte (act. 2 S. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 25. April 2013 betreffend rückwir- kender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung sei vollumfänglich aufzuhe- ben (nachfolgend "angefochtene Verfügung"). Die mit Verfügung vom 23. April 2012 bewilligte unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei[en] dementspre- chend wieder in Kraft zu setzen.
2. Eventualiter sei von der Rückwirkung des Entzugs (auf den
4. Februar 2013) abzusehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mwst.) zulasten des Staates." Prozessantrag: "Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichners die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren."
- 3 - 1.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) kann verzichtet werden, da der Beschwerdegegner weder bei einer Gutheissung noch bei einer Abweisung des vorliegenden Rechtsmittels beschwert ist. 2. 2.1. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- pflicht (richtigerweise Mitwirkungsobliegenheit) mit gezielten Falschangaben ein- deutig verletzt und sich zudem rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der persönlichen Befragung in der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Februar 2013 bewusst fal- sche Angaben zur Subvention der Kinderkrippe ihrer jüngeren Tochter und den Prämienverbilligungen der Krankenkasse gemacht: Die Subvention der Kinder- krippe habe sie nicht erwähnt und den Enthalt von Prämienverbilligungen ver- neint. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den von ihr später eingereichten Belegen hervor, dass ihr Subventionsbeiträge von 80 % für die anfallenden Krippenkosten bewilligt worden seien und sie daher in den Mona- ten November 2012 bis Januar 2013 Subventionsbeträge von der Gemeinde er- halten habe. Ausserdem seien ihr mit Schreiben vom 12. November 2012 Prämi- enverbilligungen in Höhe von CHF 3'384.– für sich und ihre Töchter für das Jahr 2013 zugesprochen worden (act. 4 S. 8 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Notbedarfsrechnung nicht nur die Krippenkosten ohne Berücksichtigung der Subventionszahlungen aufgeführt, sondern die Krippenkosten trotz der Tatsache, dass ihre Mutter regelmässig für diese Kosten aufkomme, als Ausgaben angegeben. Wohl stelle die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Obliegenheit dar, welche nicht erzwungen wer- den könne. Jedoch habe die Beschwerdeführerin im Fall fehlender oder mangeln- der Darlegungen oder Beweislegung die Folgen zu tragen, denn nur bei vollstän- diger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse könne beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des eigenen Vermögens möglich und zumutbar sei (act. 4 S. 9 f.).
- 4 - 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es treffe weder zu, dass sie die Mitwirkungsobliegenheit verletzt habe noch habe sie die Mittellosig- keit vorgetäuscht (act. 2 S. 4). In der Verhandlung vom 4. Februar 2013 sei es nicht um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegangen, sondern um die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Vorgeladen worden sei auch einzig zum Thema "vorsorgliche Massnahmen". Insofern sei es nachvoll- ziehbar, dass das Hauptaugenmerk der Beschwerdeführerin nicht auf ihrer aktuel- len monatlichen Notbedarfsberechnung gelegen habe. Allfällige entschuldbare Versäumnisse/Ungenauigkeiten könnten damit begründet werden. Es sei zu kei- nem Zeitpunkt die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz be- wusst falsch zu informieren. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit schuldig gemacht haben sollte. Schliesslich habe sie auf gerichtliche Aufforderung hin den Entscheid der SVA … eingereicht (act. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der persönlichen Befragung vom Gericht nicht darauf angesprochen worden, ob der Krippenplatz von C._____ subventi- onsberechtigt sei. Erst mit Verfügung vom 13. Februar 2013 sei dies geschehen. Mit Eingabe vom 5. März 2013 habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig und voll- ständig Auskunft erteilt. Der Subventionsbetrag basiere auf provisorischen Steu- erdaten, der definitive sei noch gar nicht klar. Auch diesbezüglich habe sie die Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt (act. 2 S. 5 f.). 2.3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine verwaltungs- rechtliche Verfügung dar, die grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptverfah- rens wegen ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit abänderbar ist. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kommt immer dann in Frage, wenn im Laufe des Prozesses die Bedürftigkeit dahingefallen ist oder wenn sich her- ausstellt, dass sie gar nie bestanden hat. Im ersten Fall erfolgt ein Entzug für die Zukunft, im zweiten Fall, wenn die betreffende Person also bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über genügend Mittel verfügt hat, kann die unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend entzogen werden (Lukas Huber, DIKE-Online- Kommentar, Stand 16.4.2012, Art. 120 N. 3).
- 5 - Eine fehlende Mitwirkung kann bei einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nur dann in Frage kommen, wenn es eine Partei versäumt (nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), auf erneute Aufforderung hin die erforderlichen Belege nachzureichen. Stellt sich heraus, dass falsche Angaben gemacht wur- den, so ist der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege überdies nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die Bedürftigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist. Für den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege genügt, wenn anlässlich des Scheidungsverfahrens – in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt auch immer – festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden haben oder nicht mehr bestehen. Es ist also nicht notwendig, dass dies anlässlich einer Befragung zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgestellt wird, worauf die Beschwerdeführerin möglicherweise mit ihrem Hinweis, in der Verhandlung vom 4. Februar 2013 sei es nicht um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegan- gen und dazu sei auch nicht vorgeladen worden, hinauswill. Immerhin ist der be- troffenen Partei vor einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl. 2013, Art. 120 N. 6). 2.4. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befra- gung vom 4. Februar 2013 falsche Angaben gemacht hatte (act. 5/149), was sich nach ihrer Eingabe vom 5. März 2013 sowie aufgrund diverser Belege (act. 5/167 und act. 5/168) herausstellte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass das Hauptaugenmerk der Be- schwerdeführerin in der Befragung nicht auf ihrer aktuellen monatlichen Notbe- darfsberechnung gelegen habe und allfällige entschuldbare Versäumnisse / Un- genauigkeiten damit begründet werden könnten – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –, ist als reine Schutzbehauptung zu werten: Bei der Befragung vom
4. Februar 2013 ging es um vorsorgliche Massnahmen und im Zusammenhang damit gerade auch um die Notbedarfsberechnung aufgrund der aktuellen Verhält- nisse. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem zur wahrheitsgemässen Aussa- ge ermahnt, unter Androhung von Ordnungsbusse (vgl. act. 5/149 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben machte, ist hier nicht zu beurteilen.
- 6 - Dass es sich aber um Falschangaben handelte, ergibt sich aus den Akten. Als Konsequenz aus diesem Verhalten kann der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege allerdings nur dann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die von ihr geltend gemachte Bedürftigkeit nie gegeben war oder nicht mehr gegeben ist; denn dann erweist sich die bereits gewährte unentgeltliche Rechts- pflege materiell als nicht (mehr) begründet. Ein pönaler Charakter darf dem Ent- zug der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen nicht zukommen. Denn die Verlet- zung von Mitwirkungsobliegenheiten durch Falschangaben wird in den Art. 160 ff. ZPO geregelt und diese sehen das nicht vor, sondern es gelten die Art. 164 und 191 Abs. 2 ZPO, soweit vorgängig darüber aufgeklärt wurde (vgl. Art. 161 ZPO). Im Falle der Beschwerdeführerin trifft das in Bezug auf Art. 191 Abs. 2 ZPO (Ord- nungsbusse) zu (vgl. act. 5/149 S. 1). Nichts anderes ergibt sich zudem aus Art. 119 Abs. 2, erster Satz, ZPO, der sich einzig über die Behauptungs- und "Beweislast" der gesuchstellenden Person äussert. 2.5. Es kann somit festgehalten werden, dass allein wegen der Falschangaben der Beschwerdeführerin ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuläs- sig ist. Ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnder Be- dürftigkeit (was die Beschwerdeführerin mit ihren Falschangaben zu verschleiern versucht haben müsste) gerechtfertigt ist, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich nachfolgend zeigen wird. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege fer- ner im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsoblie- genheit auch damit verletzt habe, weil sie Unterstützungsleistungen durch Dritte nicht offengelegt habe. Sie habe trotz Aufforderung durch das Gericht bis jetzt nicht offen gelegt, in welchem Umfang sie von Drittpersonen finanziell unterstützt werde, und insbesondere habe sie nicht alle Dokumente betreffend die von Dritt- personen geleisteten Unterstützungszahlungen in der gerichtlich angeforderten Form beigebracht: Die aktuellsten Bestätigungsschreiben des Bruders und des Freundes der Klägerin wiesen immer noch keine Informationen über die genaue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen auf.
- 7 - Auch in Bezug auf die Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte ha- be die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungsobliegenheit klar verletzt. Der Beschwerdeführerin scheine durch die finanzielle Unterstützung ihrer Angehöri- gen ein gewisser luxuriöser Lebensstandard ermöglicht zu werden, welcher nicht mit der für die unentgeltliche Rechtspflege vorausgesetzten Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin übereinstimme: Sie habe gemeinsam mit ihren Töchtern Ferien in Ägypten verbracht und könne sich für ihre jüngere Tochter einen Platz in einer privaten Krippe während fünf Tagen pro Woche leisten, obwohl sie nur während vier Tagen pro Woche arbeite. Zudem fahre die Beschwerdeführerin einen teuren BMW325 x Drive T. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Töchter seien privat krankenversichert (act. 147/3), und die Beschwerdeführerin sei offen- sichtlich auch nach mehreren Hinweisen des Gerichts während des ganzen bishe- rigen Verfahrens nicht gezwungen gewesen, eine günstigere Wohnung, welche ihren behaupteten schlechten finanziellen Verhältnissen entspreche, zu beziehen und dadurch ihre Mietkosten zu senken (act. 4 S. 10 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im klaren Wissen darum bewilligt, dass sie angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. ange- sichts ihrer monatlichen Notbedarfsrechnung durch Drittpersonen finanziell unter- stützt werden müsse. In der Folge sei die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Wissen auch bestehen geblieben (act. 2 S. 7). Die Vorinstanz könne nicht in Än- derung der Rechtsauffassung auf ihren Entscheid zurückkommen. Neue relevante Tatsachen, die eine Änderung des Entscheids vom 23. April 2012 rechtfertigen würden, seien mitnichten hinzugekommen (act. 2 S. 10). Der Beschwerdeführerin werde eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vorgeworfen, weil der Bruder und der Freund keine Informationen über die genaue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen gäben. Weder der Bruder noch der Freund führten Buch über die Unterstützungsleistungen, zudem seien sie zur Unterstützung gegenüber der Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet. Die Drittpersonen seien weder gesetzlich verpflichtet noch willens, der Beschwerde- führerin die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende Scheidungsverfah- ren zu finanzieren. Genau darauf ziele die angefochtene Verfügung aber ab
- 8 - (act. 2 S. 7). Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wider- spreche dem Vertrauensgrundsatz ohnehin, weshalb der Entzug, wenn über- haupt, frühestens auf den 2. Mai 2013 zu verfügen sei (act. 2 S. 11). 3.3. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und ─ soweit möglich ─ auch zu belegen (umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Je komplexer die Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person gestellt werden. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann beur- teilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Person zumutbar ist, die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses erforderlich sind (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N. 6; Lu- kas Huber, DIKE-Online-Kommentar, Stand 16.4.2012, Art. 119 N. 18). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die ge- suchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosig- keit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). 3.3.1. Fraglich ist, ob es hinsichtlich der freiwillig erbrachten Unterstützungsleis- tungen auf eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit überhaupt ankommt, denn es könnte angenommen werden, wenn freiwillig erbrachte Unterstützungs- leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürften, müssten sie auch nicht im Detail ausgewiesen werden. Dieser Rückschluss ist jedoch falsch. Denn nur dann, wenn bei (komplexen) Verhältnissen klar ist, in welcher Höhe Unterstüt- zungsleistungen erbracht werden, sind die tatsächlichen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse nachvollziehbar. Sonst bestünde gerade bei komplexen oder unklaren Verhältnissen jeweils die Möglichkeit, – ohne weitere Angaben – auf Un- terstützungsleistungen von dritter Seite her zu verweisen, was die Möglichkeit bö- te, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. 3.3.2. Gemäss Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Tatsächlich erhaltene Zahlungen aus Beistands- und Unter-
- 9 - haltspflichten sind als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. ZK ZPO-Emmel,
2. Aufl. 2013, Art. 117 N. 5 f.). Ob auch effektiv geleistete freiwillige Unterstüt- zungsleistungen zum Einkommen hinzugerechnet werden dürfen, ist unklar. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in ihrem Entscheid PC110039 vom 8. November 2011 E. II.5. (vgl. www.gerichte-zh.ch/Entscheide), dass freiwillige Leistungen Dritter nicht als Einkommen zu betrachten seien, an- sonsten sie indirekt einer anderen Person zukämen als derjenigen, für die sie tat- sächlich bestimmt seien. In gewissen Konstellationen erscheint die Inanspruch- nahme der Staatskasse aber dennoch als stossend, vor allem dann, wenn der gesuchstellenden Person durch freiwillige Unterstützungsleistungen faktisch ein Lebensstandard ermöglicht wird, der diese nicht mehr als bedürftig oder mittellos erscheinen lässt. Wo bzw. wann eine Grenze zu ziehen ist, lässt sich verallge- meinernd nicht sagen und hat daher hier offen zu bleiben. Die Hinzurechnung effektiv geleisteter freiwilliger Unterstützungsleistungen zum Einkommen kann zumindest aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. 3.3.3. In diesem Sinne entschied auch das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Unterstützungsleistungen von Verwandten und Dritten ging. Es führte aus, die Mitwirkungsobliegenheit sei umso grösser, wenn kein klares und vollständiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewinnen sei. Dies gelte insbeson- dere dann, wenn einerseits hohe Lebenshaltungskosten und andererseits im Ver- hältnis dazu eher geringe Einkünfte geltend gemacht würden und behauptet wer- de, die Differenz zwischen Aufwand und Einkommen werde durch Leistungen Dritter gedeckt. In solchen Fällen dürfe verlangt werden, dass vollständige und nachprüfbare Angaben zu der finanziellen Gesamtsituation gemacht würden, die ein widerspruchsfreies Bild der Einnahmen und Ausgaben vermittelten. Die ge- suchstellende Person habe insbesondere die Belege einzureichen, die ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und überprüfbar darstellten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006, E. 3 mit Hin- weisen auf Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozess- kaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 189 f.).
- 10 - Im besagten Fall hatte sich der Beschwerdeführer geweigert, der Vorinstanz die zahlenden Drittpersonen bekannt zu geben, weil diese freiwillig und nicht gestützt auf Rechtspflichten geleistet hätten, aus denen er Ansprüche auf Geldzahlung hätte ableiten können. Das Bundesgericht erwog, mit Blick auf die besonderen Umstände des Falls müsse der Beschwerdeführer zuerst derartige Finanzie- rungsmöglichkeiten nachgewiesenermassen ausgeschöpft haben, bevor er staat- liche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme; anders entscheiden hiesse, den Be- schwerdeführer ungleich zu behandeln gegenüber dem Grundeigentümer, von dem verlangt werde, hypothekarische Belastungen zu begründen oder zu erhö- hen, oder gegenüber dem Erben, der sich selbst eine unverteilte Erbschaft an- rechnen lassen müsse. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne deshalb nicht beanstandet werden, dass vom Beschwerdeführer die Nennung der Drittpersonen, die ihn angeblich ohne Rechtspflicht finanziert hätten, verlangt und seine Weigerung, die Namen der Dritten anzugeben, als Verletzung seiner Mitwir- kungsobliegenheit betrachtet worden sei. Es sei zudem Sache der zuständigen Behörden, eine allfällige Leistungspflicht dieser Personen zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob von ihnen Mittel ohne weiteres hätten erhältlich ge- macht werden können. Den Entscheid darüber gleichsam vorwegzunehmen, ste- he dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006, E. 4.2.). 3.3.4. Bei der Beschwerdeführerin liegt nun eine vergleichbare Situation vor, wie nachfolgend zu zeigen ist: Aufgrund der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2013 entstand zu Recht der Eindruck eines nicht widerspruchsfreien Bildes ihrer Einnahmen und Ausgaben. Dies brachte die Vorinstanz denn auch in ihrer Verfü- gung vom 13. Februar 2013 zum Ausdruck, mit welcher sie der Beschwerdeführe- rin Frist ansetzte, um diverse Belege einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden würde (act. 5/158). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin ihre hohen Lebenshaltungskosten noch immer nicht ihren finanziellen Verhältnissen angepasst habe, dass sie weiterhin in einer zu
- 11 - teuren Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 3'810.– lebe und keine Belege über eine effektive Wohnungssuche seit März 2012 eingereicht habe. Ausserdem erfülle die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen eigentlich die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung, sie habe den entsprechenden Entscheid aber noch immer nicht erhalten. Weder der Bestätigung des Bruders noch derjenigen des Freundes sei etwas über die genaue Höhe, das Ausmass oder über die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen zu entnehmen und somit liege keine genügende Basis vor, um die lückenlose Finanzierung der ho- hen Lebenshaltungskosten glaubhaft darzulegen (act. 5/158 S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Unterstützungs- leistungen wusste, trifft zwar zu. Doch erst anlässlich der persönlichen Befragung vom 4. Februar 2013 sah sie sich veranlasst, genauere Angaben über die Unter- stützungsleistungen zu verlangen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Be- schwerdeführerin seit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich nicht alles Erforderliche für die Senkung ihrer Ausgaben getan hat und offensicht- lich noch immer auf Kosten Dritter lebt. Insbesondere lebt sie mit den beiden Töchtern noch immer in einer Wohnung, welche monatlich Fr. 3'810.– kostet; dies macht mehr als die Hälfte ihres monatlichen Einkommens aus. Grundsätzlich inte- ressiert es die Justiz nicht, wenn Parteien auf Kosten von Freunden und der Fa- milie leben, doch wirft dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedürftig- keit Fragen auf. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass bei der Vorinstanz aufgrund der persönlichen Befragung vom 4. Februar 2013 zusätzliche Zweifel an den An- gaben der Beschwerdeführerin aufkamen, was die erneute Fristansetzung zur Einreichung von Unterlagen erklärt. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte nach der Aufforderung durch die Vorinstanz diverse Belege ein, darunter je eine Bestätigung ihres Bruders und ihres Freun- des. Der Bruder bestätigte, die Schwester finanziell zu unterstützen. Die Beträge würden je nach Bedarf zwischen 600-800 Franken betragen, welche in monatli- chen, zweimonatlichen oder dreimonatlichen Abständen bezahlt würden. In erster Linie gehe es immer um Kinderbedarf (act. 5/168/15). Der vorgebliche Freund der Beschwerdeführerin bestätigte, dass er sie und ihre Kinder finanziell unterstütze
- 12 - in regelmässigen und unregelmässigen Abständen, entweder für Bedürfnisse des alltäglichen Lebens oder mit Zahlungen für die Miete oder andere Angelegenhei- ten (act. 5/168/16). Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Eingabe vom 5. März 2013 zusätzlich darauf hin, dass sie nicht bereit sei, den Namen und die Adresse ihres Freundes preis- zugeben. Sie sei nur dazu bereit, wenn diese Informationen nicht zur Kenntnis der Gegenpartei gelangten (act. 5/167 S. 7). 3.5. Abgesehen von der fehlenden Preisgabe der Identität des Freundes der Be- schwerdeführerin (was die Überprüfung ihrer Angaben zu freiwilligen Leistungen im Näheren verunmöglicht) reichen die Angaben, welche der vorgebliche Freund und der Bruder gemacht haben, nicht aus, um sich ein klares Bild über die ge- naue Höhe, das Ausmass oder die Regelmässigkeit der Unterstützungsleistungen zu verschaffen. Damit bleibt offen, welche finanziellen Mittel der Beschwerdefüh- rerin wegen dieser Unterstützung (und nicht aus anderen Gründen) monatlich ef- fektiv zur Verfügung stehen. Es erübrigt sich von daher, im einzelnen auf die An- haltspunkte für einen luxuriösen Lebensstandard und damit auf die entsprechen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 7 f.) einzugehen. Hinzu kommt, dass die Falschangaben der Beschwerdeführerin in der persönlichen Be- fragung vom 4. Februar 2013 ein unbesehenes Abstellen auf ihre Behauptungen alles andere als gebieten, sondern begründete Zweifel daran zu wecken vermö- gen. 3.6. In Bezug auf die Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte hat die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt, und es ist die behauptete prozessuale Mittellosigkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Dementsprechend wurde die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht entzogen. Ein rückwirkender Entzug stellt bei fehlender Mitwirkung jedoch einen logischen Wi- derspruch dar. Der Entzug ist daher nur für die Zukunft möglich. In diesem Sinne ist der Hauptantrag (Antrag Ziff. 1) abzuweisen und der Eventualantrag (Antrag Ziff. 2) gutzuheissen. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt damit – da es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine Beschwerde handelt – per Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. per 25. April 2013. Entgegen der
- 13 - Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht auf den Empfang des Entscheids abzustellen (vgl. act. 2 S. 11). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Prozessantrag). 4.1.1. Es gilt der Grundsatz, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspfle- ge keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt einzig bei Bös- oder Mutwilligkeit in Frage (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Gerichtskosten fallen somit ausser Ansatz. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4.1.2. Der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels hinreichend glaubwürdiger Anga- ben vor Vorinstanz nicht feststellbar ist und die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren zum Beleg ihres Gesuches (vgl. Art. 119 Abs. 2, erster Satz, ZPO) keine Unterlagen einreicht, welche ihre Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung und Gesuchstellung als glaubhaft erscheinen lassen. 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine (nicht rückerstattungspflichtige) Par- teientschädigung aus der Staatskasse (Antrag Ziff. 3). Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist dem Beschwerdegegner auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- 14 -
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2012 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege erst per 25. April 2013 entzogen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: