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PC120015

Legitimation zur Stellung eines Gesuchs um Erläuterung

Zürich OG · 2012-03-30 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 334 ZPO, Legitimation zur Stellung eines Gesuchs um Erläuterung. Ein Gesuch um Erläuterung kann von den Parteien, Nebenparteien oder Rechtsnach- folgern eingereicht werden; nicht jedoch von Dritten. Die Töchter der ehemaligen Scheidungsparteien verlangten vor Vorinstanz die Er- läuterung des Scheidungsurteils. Die Vorinstanz erläuterte das Scheidungsurteil und belehrte das Rechtsmittel der Beschwerde. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (…)

5. Das Gesuch um Erläuterung kann auch von Nebenparteien oder Rechtsnachfolgerinnen der Parteien eingereicht werden, nicht aber von Dritten (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 9). Wird in einer Konvention dem Kind ein Mündigenunterhaltsanspruch eingeräumt, handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (BSK ZKB I-Breitschmid, Art. 133 N 14). Die Gesuchstellerinnen sind weder Nebenpartei noch Rechtsnachfolgerinnen im Scheidungsverfahren. Demzufolge waren sie nicht dazu legitimiert, ein Gesuch um Erläuterung des Scheidungsurteils ihrer Eltern zu stellen. Ebenso wenig sind sie daher zur Erhe- bung eines Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Auch unter der Herrschaft des früheren Prozessrechts hätte es an der Le- gitimation der Gesuchstellerinnen zur Stellung des Gesuchs um Erläuterung bzw. zur Erhebung eines Rechtsmittels gefehlt (s. Hauser/Schweri, GVG, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 163 N 1). Anzumerken ist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unvollstän- dig war. Zwar ist ein Entscheid über das Erläuterungsbegehren mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Wird aber das Erläuterungsbegehren gutge- heissen, beginnt die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen. Der neue erstinstanzliche Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen demjenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war

- 2 - (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 14; vgl. § 165 GVG/ZH). Dies wäre vorliegend die Berufung. Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 30. März 2012 Geschäfts-Nr.: PC120015