Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor Vorinstanz die Gesuchstellerin als unentgeltliche Rechts- beiständin (Geschäfts-Nr. FE071367, act. 4/4). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Gesuchstellerin für die Zeit vom 3. Oktober 2007 bis Ende März 2008 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4/52 S. 28). Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.6 % MWST ausgerichtet (act. 4/89 S. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2009 erfolgte eine weitere Akontozahlung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.6 % MWST (act. 4/124 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Entschädigung der Beschwerdeführe- rin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 10'042.79 inkl. 7.6 % MWST festgesetzt, und es wurde ihr unter Be- rücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 7'532.– noch ein Betrag von Fr. 2'510.79 aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 4/219 S. 5 = act. 3/1 S. 5, Dispositivziffer 1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 und beantragte, die Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf insgesamt Fr. 13'181.15 (inkl. 7.6 % MWST) festzulegen. Es sei ihr somit ein Restbetrag von Fr. 5'649.15 auszurichten (act. 2).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 680.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 6. März 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.
- 3 -
E. 2 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich dem- nach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH). Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dage- gen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung und deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). Gleichviel welchen Regeln das Ver- fahren in der zweiten Instanz folgt, ist das Rechtsmittel daraufhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen – na- mentlich auch die damals geltende Anwaltsgebührenverordnung – richtig anwand- te. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies nämlich auch für die am 8. September 2010 erlassene neue An- waltsgebührenverordnung (§ 25 AnwGebV).
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Vorinstanz machte geltend, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne nicht nur anhand des geltend gemachten Zeitauf- wandes mit einem bestimmten Stundenansatz berechnet werden. Der Zeitauf- wand stehe nicht im Vordergrund, sondern stelle neben der Schwierigkeit des Fal- les und der Verantwortung des Rechtsanwalts nur einen Faktor dar. Dem Gericht komme bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ein weites Ermessen zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der vorliegende Prozess mehrere Jahre gedauert und sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien un- übersichtlich präsentiert hätten. Die Gesuchstellerin habe ein schwankendes Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Auch das Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich mehrfach verän- dert. Die Parteien seien sich zudem über die elterliche Sorge und das Besuchs-
- 4 - recht nicht einig gewesen. Es sei auch über vorsorgliche Massnahmen zu ver- handeln gewesen. Andererseits hätten sich keine komplexen güterrechtlichen o- der internationalprivatrechtlichen Fragen gestellt. Die unentgeltliche Rechtsver- beiständung habe sodann nur einen Zeitraum von einigen Monaten umfasst, in welchen insgesamt zwei mehrstündige Verhandlungen sowie ein vorsorglicher Massnahmeentscheid gefallen seien. Die Grundgebühr sei auf Fr. 6'000.– festzu- setzen und für die zusätzliche Verhandlung sowie die weiteren Bemühungen Zu- schläge von insgesamt 50 % hinzuzurechnen. Es erscheine demnach eine Ent- schädigung von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen als angemessen. Da- von seien die beiden geleisteten Akontozahlungen in Abzug zu bringen (act. 5 S. 3 f.).
E. 3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gebührenverordnung sei in Fällen mit unbestimmtem Streitwert zur Festlegung eines angemessenen Ho- norars wenig hilfreich. Es lasse sich nicht begründen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.– und nicht von Fr. 12'000.– ange- messen sein soll. Die Gebührenverordnung schreibe vor, dass das Honorar in- nerhalb der Grundgebühr anhand der Schwierigkeit des Falles, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der anwaltlichen Verantwortung zu bestimmen sei. Von diesen drei Grössen lasse sich allerdings einzig der Zeitaufwand klar bestimmen. Die Schwierigkeit eines Falles, wie auch die Verantwortung für die Führung eines Mandates, äussere sich letztlich darin, wie viel Zeit habe aufgewendet werden müssen. Es habe vorliegend ungewöhnlich viel gerechnet werden müssen, wobei die Schwierigkeit auch darin bestanden habe, dass keine Einigkeit über die Höhe der zugrunde zu legenden Zahlen geherrscht habe und diese auch nur für kurze Zeit bestand gehabt hätten. Von noch grösserer Bedeutung sei die Frage des Sorgerechts und des Besuchsrechts gewesen. Es sei kein einfaches Scheidungs- verfahren gewesen. Das bezirksgerichtliche Verfahren habe immerhin mehr als vier Jahre gedauert. Daher sei es angemessen, zur Festsetzung des anwaltlichen Honorars vom geltend gemachten Zeitaufwand auszugehen. Sollte der geltend gemachte Zeitaufwand hingegen nicht voll entschädigt werden, bedürfe es einer Begründung, inwieweit und bezüglich welcher konkreter Positionen er zu hoch er- scheine (act. 2 S. 2 ff.).
- 5 -
E. 3.3 Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzen- den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbe- sondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 AnwGebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftli- cher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 An- wGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für je- de zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, steht der Zeitaufwand bei der Berech- nung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwie- rigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur soweit zu berücksichtigen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb nicht einfach so errechnet werden, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz vervielfacht wird (vgl. act. 3/1 S. 3 mit Hinweis auf ZR 93 Nr. 82). Vielmehr ist vom Gericht ei- ne Pauschalentschädigung festzusetzen, unter Würdigung des konkreten Einzel- falles in seiner Gesamtheit. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte finanzielle Verhältnisse, Uneinigkeit über die elterliche Sorge und das Besuchsrecht, Mass- nahmeverfahren) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 6'000.– vertretbar, auch wenn sie eher im unteren mittleren Bereich des Rah- mens liegt. Allerdings betraf die bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch nur einen Zeitrahmen von rund sechs Monaten und es stellten sich keine komplexen güterrechtlichen Fragen. Auch die zur Grundgebühr hinzugerechneten Zuschläge von insgesamt 50 % für die weiteren Bemühungen der Beschwerde-
- 6 - führerin und die zusätzliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 (Fortsetzung vorsorgliche Massnahmen/Konventionsgespräche Scheidungsfolgen mit mündli- cher Replik zu den vorsorglichen Massnahmen, vgl. Prot-I S. 20 ff.) erscheinen angemessen. Die Höhe der Auslagen war ferner unbestritten. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen verletzt weder Recht noch erscheint es unangemessen. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Beim in Frage stehenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 680.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zu- zusprechen. Der Kanton Zürich kennt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, welche den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung verpflichten würde (vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 680.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt sowie mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin für sich und die vorinstanz- liche Gesuchstellerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'138.36. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC120013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 26. März 2012 in Sachen A._____, lic. iur., Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich (7. Abteilung) vom 16. Februar 2012 im Ehescheidungsprozess Nr. FE071367
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor Vorinstanz die Gesuchstellerin als unentgeltliche Rechts- beiständin (Geschäfts-Nr. FE071367, act. 4/4). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Gesuchstellerin für die Zeit vom 3. Oktober 2007 bis Ende März 2008 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4/52 S. 28). Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.6 % MWST ausgerichtet (act. 4/89 S. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2009 erfolgte eine weitere Akontozahlung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.6 % MWST (act. 4/124 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Entschädigung der Beschwerdeführe- rin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 10'042.79 inkl. 7.6 % MWST festgesetzt, und es wurde ihr unter Be- rücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 7'532.– noch ein Betrag von Fr. 2'510.79 aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 4/219 S. 5 = act. 3/1 S. 5, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 und beantragte, die Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf insgesamt Fr. 13'181.15 (inkl. 7.6 % MWST) festzulegen. Es sei ihr somit ein Restbetrag von Fr. 5'649.15 auszurichten (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 680.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 6. März 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.
- 3 -
2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich dem- nach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH). Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dage- gen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung und deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). Gleichviel welchen Regeln das Ver- fahren in der zweiten Instanz folgt, ist das Rechtsmittel daraufhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen – na- mentlich auch die damals geltende Anwaltsgebührenverordnung – richtig anwand- te. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies nämlich auch für die am 8. September 2010 erlassene neue An- waltsgebührenverordnung (§ 25 AnwGebV).
3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz machte geltend, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne nicht nur anhand des geltend gemachten Zeitauf- wandes mit einem bestimmten Stundenansatz berechnet werden. Der Zeitauf- wand stehe nicht im Vordergrund, sondern stelle neben der Schwierigkeit des Fal- les und der Verantwortung des Rechtsanwalts nur einen Faktor dar. Dem Gericht komme bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ein weites Ermessen zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der vorliegende Prozess mehrere Jahre gedauert und sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien un- übersichtlich präsentiert hätten. Die Gesuchstellerin habe ein schwankendes Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Auch das Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich mehrfach verän- dert. Die Parteien seien sich zudem über die elterliche Sorge und das Besuchs-
- 4 - recht nicht einig gewesen. Es sei auch über vorsorgliche Massnahmen zu ver- handeln gewesen. Andererseits hätten sich keine komplexen güterrechtlichen o- der internationalprivatrechtlichen Fragen gestellt. Die unentgeltliche Rechtsver- beiständung habe sodann nur einen Zeitraum von einigen Monaten umfasst, in welchen insgesamt zwei mehrstündige Verhandlungen sowie ein vorsorglicher Massnahmeentscheid gefallen seien. Die Grundgebühr sei auf Fr. 6'000.– festzu- setzen und für die zusätzliche Verhandlung sowie die weiteren Bemühungen Zu- schläge von insgesamt 50 % hinzuzurechnen. Es erscheine demnach eine Ent- schädigung von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen als angemessen. Da- von seien die beiden geleisteten Akontozahlungen in Abzug zu bringen (act. 5 S. 3 f.). 3.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gebührenverordnung sei in Fällen mit unbestimmtem Streitwert zur Festlegung eines angemessenen Ho- norars wenig hilfreich. Es lasse sich nicht begründen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.– und nicht von Fr. 12'000.– ange- messen sein soll. Die Gebührenverordnung schreibe vor, dass das Honorar in- nerhalb der Grundgebühr anhand der Schwierigkeit des Falles, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der anwaltlichen Verantwortung zu bestimmen sei. Von diesen drei Grössen lasse sich allerdings einzig der Zeitaufwand klar bestimmen. Die Schwierigkeit eines Falles, wie auch die Verantwortung für die Führung eines Mandates, äussere sich letztlich darin, wie viel Zeit habe aufgewendet werden müssen. Es habe vorliegend ungewöhnlich viel gerechnet werden müssen, wobei die Schwierigkeit auch darin bestanden habe, dass keine Einigkeit über die Höhe der zugrunde zu legenden Zahlen geherrscht habe und diese auch nur für kurze Zeit bestand gehabt hätten. Von noch grösserer Bedeutung sei die Frage des Sorgerechts und des Besuchsrechts gewesen. Es sei kein einfaches Scheidungs- verfahren gewesen. Das bezirksgerichtliche Verfahren habe immerhin mehr als vier Jahre gedauert. Daher sei es angemessen, zur Festsetzung des anwaltlichen Honorars vom geltend gemachten Zeitaufwand auszugehen. Sollte der geltend gemachte Zeitaufwand hingegen nicht voll entschädigt werden, bedürfe es einer Begründung, inwieweit und bezüglich welcher konkreter Positionen er zu hoch er- scheine (act. 2 S. 2 ff.).
- 5 - 3.3. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzen- den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbe- sondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 AnwGebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftli- cher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 An- wGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für je- de zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, steht der Zeitaufwand bei der Berech- nung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwie- rigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur soweit zu berücksichtigen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb nicht einfach so errechnet werden, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz vervielfacht wird (vgl. act. 3/1 S. 3 mit Hinweis auf ZR 93 Nr. 82). Vielmehr ist vom Gericht ei- ne Pauschalentschädigung festzusetzen, unter Würdigung des konkreten Einzel- falles in seiner Gesamtheit. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte finanzielle Verhältnisse, Uneinigkeit über die elterliche Sorge und das Besuchsrecht, Mass- nahmeverfahren) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 6'000.– vertretbar, auch wenn sie eher im unteren mittleren Bereich des Rah- mens liegt. Allerdings betraf die bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch nur einen Zeitrahmen von rund sechs Monaten und es stellten sich keine komplexen güterrechtlichen Fragen. Auch die zur Grundgebühr hinzugerechneten Zuschläge von insgesamt 50 % für die weiteren Bemühungen der Beschwerde-
- 6 - führerin und die zusätzliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 (Fortsetzung vorsorgliche Massnahmen/Konventionsgespräche Scheidungsfolgen mit mündli- cher Replik zu den vorsorglichen Massnahmen, vgl. Prot-I S. 20 ff.) erscheinen angemessen. Die Höhe der Auslagen war ferner unbestritten. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen verletzt weder Recht noch erscheint es unangemessen. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 680.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zu- zusprechen. Der Kanton Zürich kennt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, welche den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung verpflichten würde (vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 680.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt sowie mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin für sich und die vorinstanz- liche Gesuchstellerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'138.36. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: