Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Urk. 1) bzw. vom 12./13. Januar 2012 (Urk. 4) verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Urteils vom 26. Juli 2010 betreffend Kinderunterhalt (Urk. 5/21). Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.
E. 2 a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9, Dispositivziffer 1) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9, Dispositivziffer 2).
b) Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht je Beschwerde (Urk. 8; Urk 7/1). Neben der Anfechtung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht die Revisionsklägerin sinngemäss geltend, dass sie neben dem Revisions- gesuch die Vollstreckung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (fehlende Aus- zahlung von Kinderzulagen und fehlende Anpassung der Indexierung) beantragt und geltend gemacht habe, der Revisionsbeklagte habe das Geld des Sparkon- tos, welches er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zu- rückzuerstatten. Es werde zudem nicht auf das Autozubehör und das Fahrrad der Tochter verzichtet (Urk. 8).
c) Vorliegend rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren PC120011 be- treffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Verfahren betreffend das Nichteintreten PC120012 zu vereinigen und unter der Prozess- nummer PC120011 weiterzuführen. Das Beschwerdeverfahren PC120012 ist dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens PC120012 sind als Urk. 11 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.
d) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 3 a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin unter dem Titel "Re- vision, Geschäfts-Nr.: FP1100007/U/Bm-Rm/mj, zugleich Klage" geltend, der Re- visionsbeklagte sei zu verpflichten, die ausstehenden Kinderzulagen zu bezahlen und die Indexanpassung vom Januar bis Dezember 2011 vorzunehmen. Sodann habe er das Geld des Sparkontos, welcher er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zurückzuerstatten. Im Juli 2011 hätten sie dies erfahren, als die Tochter das Konto habe aufheben wollen. Er solle auch die Autos, dessen Zubehör, das Fahrrad der Tochter und das Autoschild zurückgeben (Urk. 1 S. 1).
b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisions- begehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Urteil betref- fend Kinderunterhalt vom 26. Juli 2010 (Urk. 5/21) sei am 31. August 2010 rechtskräftig geworden. Wenn die Revisionsklägerin im Juli 2011 allfällige Revisi- onsgründe habe entdecken wollen, dann sei die Revisionsfrist am 30. Dezember 2011 längst abgelaufen gewesen. Allerdings handle es sich bei den von der Revi- sionsklägerin behaupteten Vorkommnissen ohnehin nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO. Vielmehr handle es sich um eine Frage der Vollstre- ckung von geschuldeten und allenfalls noch ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 9 S. 2).
c) Da sich damit das Revisionsverfahren vor Vorinstanz von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9 S. 3).
E. 4 a) Die Vorinstanz fasste alle Vorbringen der Revisionsklägerin im Revisionsverfahren zusammen. Sie erachtete die allfälligen Revisionsgründe als verspätet und wies die Revisionsklägerin darauf hin, dass ihre Vorbringen aller- dings vielmehr Fragen der Vollstreckung betreffen würden (Urk. 9 S. 2).
b) Bei den Vorbringen der Revisionsklägerin handelt es sich einerseits um vollstreckungsrechtliche Anliegen (Dispositiv Ziffer 1.1 und 1.4 des Urteils vom
26. Juli 2010 [Urk. 5/21 S. 5 f.]), anderseits um forderungsrechtliche Ansprüche gegen den Revisionsbeklagten. Unklar bleibt, worauf die Ausführungen bezüglich
- 4 - einer Anzeige wegen des Autos zielen. Diese Ausführungen bleiben damit unbe- achtlich. Hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Anliegen ist die Revisionsklägerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO Urteile über eine Geldleis- tung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken sind. Bei den sonstigen Forderun- gen der Revisionsklägerin handelt es sich um Forderungen, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, welchem ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen müsste (Art. 197 ZPO). Insgesamt trat die Vo- rinstanz richtigerweise nicht auf die Begehren der Revisionsklägerin ein, womit die Beschwerde gegen das Nichteintreten abzuweisen ist.
c) Damit wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichtslo- sigkeit des Begehrens ab. Auch die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren PC120012 wird mit dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vereinigt, unter Prozessnummer PC120011 weitergeführt und dadurch als erledigt abgeschrieben. - 5 -
- Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 8, je gegen Empfangsschein, sowie an das Be- zirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC120011-O/U, damit vereinigt PC120012 Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 14. März 2012 in Sachen A._____ Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner betreffend Revision des Urteils betreffend Kinderunterhalt (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120002)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Urk. 1) bzw. vom 12./13. Januar 2012 (Urk. 4) verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Urteils vom 26. Juli 2010 betreffend Kinderunterhalt (Urk. 5/21). Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.
2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9, Dispositivziffer 1) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9, Dispositivziffer 2).
b) Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht je Beschwerde (Urk. 8; Urk 7/1). Neben der Anfechtung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht die Revisionsklägerin sinngemäss geltend, dass sie neben dem Revisions- gesuch die Vollstreckung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (fehlende Aus- zahlung von Kinderzulagen und fehlende Anpassung der Indexierung) beantragt und geltend gemacht habe, der Revisionsbeklagte habe das Geld des Sparkon- tos, welches er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zu- rückzuerstatten. Es werde zudem nicht auf das Autozubehör und das Fahrrad der Tochter verzichtet (Urk. 8).
c) Vorliegend rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren PC120011 be- treffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Verfahren betreffend das Nichteintreten PC120012 zu vereinigen und unter der Prozess- nummer PC120011 weiterzuführen. Das Beschwerdeverfahren PC120012 ist dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens PC120012 sind als Urk. 11 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.
d) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin unter dem Titel "Re- vision, Geschäfts-Nr.: FP1100007/U/Bm-Rm/mj, zugleich Klage" geltend, der Re- visionsbeklagte sei zu verpflichten, die ausstehenden Kinderzulagen zu bezahlen und die Indexanpassung vom Januar bis Dezember 2011 vorzunehmen. Sodann habe er das Geld des Sparkontos, welcher er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zurückzuerstatten. Im Juli 2011 hätten sie dies erfahren, als die Tochter das Konto habe aufheben wollen. Er solle auch die Autos, dessen Zubehör, das Fahrrad der Tochter und das Autoschild zurückgeben (Urk. 1 S. 1).
b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisions- begehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Urteil betref- fend Kinderunterhalt vom 26. Juli 2010 (Urk. 5/21) sei am 31. August 2010 rechtskräftig geworden. Wenn die Revisionsklägerin im Juli 2011 allfällige Revisi- onsgründe habe entdecken wollen, dann sei die Revisionsfrist am 30. Dezember 2011 längst abgelaufen gewesen. Allerdings handle es sich bei den von der Revi- sionsklägerin behaupteten Vorkommnissen ohnehin nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO. Vielmehr handle es sich um eine Frage der Vollstre- ckung von geschuldeten und allenfalls noch ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 9 S. 2).
c) Da sich damit das Revisionsverfahren vor Vorinstanz von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9 S. 3).
4. a) Die Vorinstanz fasste alle Vorbringen der Revisionsklägerin im Revisionsverfahren zusammen. Sie erachtete die allfälligen Revisionsgründe als verspätet und wies die Revisionsklägerin darauf hin, dass ihre Vorbringen aller- dings vielmehr Fragen der Vollstreckung betreffen würden (Urk. 9 S. 2).
b) Bei den Vorbringen der Revisionsklägerin handelt es sich einerseits um vollstreckungsrechtliche Anliegen (Dispositiv Ziffer 1.1 und 1.4 des Urteils vom
26. Juli 2010 [Urk. 5/21 S. 5 f.]), anderseits um forderungsrechtliche Ansprüche gegen den Revisionsbeklagten. Unklar bleibt, worauf die Ausführungen bezüglich
- 4 - einer Anzeige wegen des Autos zielen. Diese Ausführungen bleiben damit unbe- achtlich. Hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Anliegen ist die Revisionsklägerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO Urteile über eine Geldleis- tung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken sind. Bei den sonstigen Forderun- gen der Revisionsklägerin handelt es sich um Forderungen, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, welchem ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen müsste (Art. 197 ZPO). Insgesamt trat die Vo- rinstanz richtigerweise nicht auf die Begehren der Revisionsklägerin ein, womit die Beschwerde gegen das Nichteintreten abzuweisen ist.
c) Damit wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichtslo- sigkeit des Begehrens ab. Auch die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Beschwerdeverfahren PC120012 wird mit dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vereinigt, unter Prozessnummer PC120011 weitergeführt und dadurch als erledigt abgeschrieben.
- 5 -
2. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 8, je gegen Empfangsschein, sowie an das Be- zirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss