Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsur- teils ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 16. Dezember 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2)): "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2011 aufzuhe- ben und der Beklagten mit Beginn ab Stellung des Begehrens die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung – Art. 117 ZPO: Mittellosigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 Erw. 2).
b) Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der Beklagten. Sie ging auf Seiten der Beklagten von Einkünften von insgesamt Fr. 6'026.-- pro Monat aus, bestehend aus Unterhaltsbeiträgen des Klägers von Fr. 3'000.-- und Arbeitslosen- taggeldern von Fr. 3'026.-- (Urk. 2 S. 3 f.). Diesen Einkünften stehe ein Bedarf von (grosszügig gerechnet) Fr. 4'543.30 (Grundbetrag Fr. 1'100.-- plus Zuschlag 20% Fr. 220.--, Mietzins Fr. 2'200.--, Telefon Fr. 120.--, Radio/TV Fr. 39.20, Versi- cherungen 23.70, Krankenkasse KVG Fr. 218.40, Gesundheitskosten Fr. 172.50, Steuern Fr. 449.50; Urk. 2 S. 4-7) gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'482.70 resultiere. Mit diesem Überschuss sei die Beklagte imstande, die mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten von rund Fr. 17'000.-- innert rund ei- nem Jahr zu bezahlen (Urk. 2 S. 7 f.).
E. 4 Hinsichtlich der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen rügt die Beklagte, der Kläger habe eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ver- langt, dies auch als vorsorgliche Massnahme. Mit der Anrechnung der bisherigen Unterhaltsbeiträge würde von der Erfolglosigkeit der Abänderungsklage ausge- gangen, was unzulässig sei; es dürfe der Klägerin nicht ein auf dem Prozesserfolg beruhendes Einkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich der An- rechnung der Arbeitslosenentschädigung als Einkommen rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass sie [die Klägerin] ab Januar 2012 ausge- steuert sein werde; aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Ok- tober 2011 noch ein Restanspruch von 49 Tagen bestanden habe (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf Urk. 28/12). Da sie damit nur über ein Einkommen von Fr. 3'000.-- aus der Scheidungsrente verfüge – und auch dies nur, wenn sie im Abände- rungsprozess vollumfänglich obsiegen werde –, könne sie damit nicht einmal den von der Vorinstanz mit Fr. 4'543.-- berechneten Bedarf decken (Urk. 1 S. 3).
- 4 -
E. 5 Die Rügen der Beklagten sind unbegründet. Gemäss den ungerügt ge- bliebenen Erwägungen der Vorinstanz hat die Beklagte eingeräumt, dass der Klä- ger die Unterhaltsbeiträge bislang effektiv bezahlt hat (Urk. 2 Erw. 3.2). Ebenso ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Arbeitslosengelder bislang effektiv ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 28/3-12). Für die Ermittlung der Einkommensver- hältnisse bis zum Entscheidzeitpunkt hat die Vorinstanz damit korrekt die bisheri- gen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- ebenso wie die Arbeitslosenentschädi- gung von rund Fr. 3'000.-- (je pro Monat) beim Einkommen der Beklagten einge- rechnet. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde betreffen denn auch nur ihr zukünftiges Einkommen und waren damit für den Entscheidzeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Erwerbsersatzeinkommens (Arbeitslosengel- der) ist heute noch offen, ob die Beklagte nicht wieder eine neue Stelle finden wird; unabhängig von einer Wahrscheinlichkeit dafür war es im Entscheidzeit- punkt zumindest nicht sicher, dass dies in Zukunft nicht der Fall sein werde. Soll- ten sich die von der Beklagten aufgezeichneten Veränderungen in ihren Einkom- mensverhältnissen tatsächlich realisieren, steht es ihr frei, ein neues Armen- rechtsgesuch zu stellen. Diesfalls wird die Vorinstanz dann allerdings auch den Bedarf – den sie mit Blick auf die derzeitigen Einkünfte grosszügig bemessen hat (Urk. 1 S. 7) – und die Vermögensverhältnisse der Beklagten einer genaueren Prüfung unterziehen können bzw. müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die aktuellen und nicht zukünftige (unsichere) Einkommensverhältnisse der Beklagten zugrunde gelegt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Be- klagten ist abzuweisen.
E. 6 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 5A_405/2011 v. 27.9.2011; zur Publikati- on vorgesehen). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Ge- richtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
d) Ausgehend von der nicht vermögensrechtlichen Natur des vorinstanzli- chen Abänderungsverfahrens und den daraus resultierenden Gerichts- und An- waltskosten (vgl. § 5 Abs. 1 GerGebV, § 5 Abs. 1 AnwGebV) ist für das Be- schwerdeverfahren von einem Streitwert von jedenfalls über Fr. 10'000.-- auszu- gehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC110058-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Januar 2012 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2011 (FP110014)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsur- teils ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 16. Dezember 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2)): "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2011 aufzuhe- ben und der Beklagten mit Beginn ab Stellung des Begehrens die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers bzw. der Staatskasse."
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung – Art. 117 ZPO: Mittellosigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 Erw. 2).
b) Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der Beklagten. Sie ging auf Seiten der Beklagten von Einkünften von insgesamt Fr. 6'026.-- pro Monat aus, bestehend aus Unterhaltsbeiträgen des Klägers von Fr. 3'000.-- und Arbeitslosen- taggeldern von Fr. 3'026.-- (Urk. 2 S. 3 f.). Diesen Einkünften stehe ein Bedarf von (grosszügig gerechnet) Fr. 4'543.30 (Grundbetrag Fr. 1'100.-- plus Zuschlag 20% Fr. 220.--, Mietzins Fr. 2'200.--, Telefon Fr. 120.--, Radio/TV Fr. 39.20, Versi- cherungen 23.70, Krankenkasse KVG Fr. 218.40, Gesundheitskosten Fr. 172.50, Steuern Fr. 449.50; Urk. 2 S. 4-7) gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'482.70 resultiere. Mit diesem Überschuss sei die Beklagte imstande, die mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten von rund Fr. 17'000.-- innert rund ei- nem Jahr zu bezahlen (Urk. 2 S. 7 f.).
4. Hinsichtlich der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen rügt die Beklagte, der Kläger habe eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ver- langt, dies auch als vorsorgliche Massnahme. Mit der Anrechnung der bisherigen Unterhaltsbeiträge würde von der Erfolglosigkeit der Abänderungsklage ausge- gangen, was unzulässig sei; es dürfe der Klägerin nicht ein auf dem Prozesserfolg beruhendes Einkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich der An- rechnung der Arbeitslosenentschädigung als Einkommen rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass sie [die Klägerin] ab Januar 2012 ausge- steuert sein werde; aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Ok- tober 2011 noch ein Restanspruch von 49 Tagen bestanden habe (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf Urk. 28/12). Da sie damit nur über ein Einkommen von Fr. 3'000.-- aus der Scheidungsrente verfüge – und auch dies nur, wenn sie im Abände- rungsprozess vollumfänglich obsiegen werde –, könne sie damit nicht einmal den von der Vorinstanz mit Fr. 4'543.-- berechneten Bedarf decken (Urk. 1 S. 3).
- 4 -
5. Die Rügen der Beklagten sind unbegründet. Gemäss den ungerügt ge- bliebenen Erwägungen der Vorinstanz hat die Beklagte eingeräumt, dass der Klä- ger die Unterhaltsbeiträge bislang effektiv bezahlt hat (Urk. 2 Erw. 3.2). Ebenso ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Arbeitslosengelder bislang effektiv ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 28/3-12). Für die Ermittlung der Einkommensver- hältnisse bis zum Entscheidzeitpunkt hat die Vorinstanz damit korrekt die bisheri- gen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- ebenso wie die Arbeitslosenentschädi- gung von rund Fr. 3'000.-- (je pro Monat) beim Einkommen der Beklagten einge- rechnet. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde betreffen denn auch nur ihr zukünftiges Einkommen und waren damit für den Entscheidzeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Erwerbsersatzeinkommens (Arbeitslosengel- der) ist heute noch offen, ob die Beklagte nicht wieder eine neue Stelle finden wird; unabhängig von einer Wahrscheinlichkeit dafür war es im Entscheidzeit- punkt zumindest nicht sicher, dass dies in Zukunft nicht der Fall sein werde. Soll- ten sich die von der Beklagten aufgezeichneten Veränderungen in ihren Einkom- mensverhältnissen tatsächlich realisieren, steht es ihr frei, ein neues Armen- rechtsgesuch zu stellen. Diesfalls wird die Vorinstanz dann allerdings auch den Bedarf – den sie mit Blick auf die derzeitigen Einkünfte grosszügig bemessen hat (Urk. 1 S. 7) – und die Vermögensverhältnisse der Beklagten einer genaueren Prüfung unterziehen können bzw. müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die aktuellen und nicht zukünftige (unsichere) Einkommensverhältnisse der Beklagten zugrunde gelegt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Be- klagten ist abzuweisen.
6. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 5A_405/2011 v. 27.9.2011; zur Publikati- on vorgesehen). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Ge- richtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
d) Ausgehend von der nicht vermögensrechtlichen Natur des vorinstanzli- chen Abänderungsverfahrens und den daraus resultierenden Gerichts- und An- waltskosten (vgl. § 5 Abs. 1 GerGebV, § 5 Abs. 1 AnwGebV) ist für das Be- schwerdeverfahren von einem Streitwert von jedenfalls über Fr. 10'000.-- auszu- gehen. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc