Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1.). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). 3.4.2. Gemäss der Vorinstanz sei die PUK eine geeignete Institution zur Behand- lung psychischer Störungen mit Komorbidität körperlicher Erkrankungen (act. 4 E. 3.5.). Auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme bejahte sie und verwies unter anderem darauf, dass das Wohn- und Pflegezentrum "E._____", in welcher der Beschwerdeführer wohnhaft ist, derzeit keine angemes- sene Versorgung gewährleisten könne (act. 4 E. 4.2. m.V.a. act. 5 und Prot. Vi. S. 14).
- 8 - 3.4.3. Gemäss der PUK könne die notwendige Behandlung des Beschwerdefüh- rers nur mit einer medikamentösen antipsychotischen Therapie erfolgen. Zur Si- cherstellung der Behandlung und der weiteren Versorgung des Beschwerdefüh- rers bestehe derzeit keine andere weniger invasive Massnahme als eine weitere Klinikversorgung (act. 5/5). Auch der Gutachter bestätigte die Geeignetheit der Massnahme. Da es eine hochspezialisierte medizinische Behandlung für die Sta- bilisierung des aktuellen Zustandes brauche, gebe es zudem keine weniger ein- schneidende Massnahme. Eine Entlassung sei erst nach Stabilisierung des Zu- stands, einer Abnahme der Symptomatik und einer Bereitschaft zur Kooperation ins Auge zu fassen (Prot. Vi. S. 14 f.). Die PUK sei als Einrichtung geeignet, sei doch die psychiatrische Akutklinik für Alterspsychiatrie ihre Kernkompetenz (Prot. Vi. S. 12 f.). 3.4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Klinik, die vom Gut- achter bestätigt werden, ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu bejahen und die PUK als geeignete Einreichung zu qualifizieren. 3.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer gibt an, er werde unentgeltlich von lic. iur. F._____ vom Rechtsdienst für Behinderte vertreten (vgl. act. 2, act. 6). Vor Vorinstanz war ein solches Vertretungsverhältnis soweit ersichtlich kein Thema. Ein Schreiben der hiesigen Kammer vom 29. April 2026 konnte an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 7, act. 8). Daraufhin durchge- führte Recherchen des Gerichts haben ergeben, dass lic. iur. F._____ 2019 ver- storben ist (vgl. act. 9), so dass sich Weiterungen zu einem allfälligen Mandats- verhältnis und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erübrigen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
- 9 - grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 5.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik (PUK) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Widmer Urteil vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 (FF260067)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 12. April 2026 ordnete eine SOS-Ärztin die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) an (act. 5/2). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz [act. 5/1]). Innert der ihr angesetz- ten Frist (act. 5/3) reichte die PUK am 20. April 2026 ihre Stellungnahme sowie die Patientendokumentation ein (act. 5 f.). Am 21. April 2026 besuchte der be- stellte Gutachter Dr. med. B._____ den Beschwerdeführer (Prot. Vi. S. 10). Glei- chentags fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Mit Urteil vom 21. April 2026 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Gutachterkosten) von insgesamt Fr. 1'500.– (act. 5/9 =act. 4). 1.3. Gegen das Urteil vom 21. April 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Am 29. April 2026 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers ein (act. 6), das sie zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan-
- 3 - tonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Be- schwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzurei- chen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die rechtzeitig erhobene (act. 5/10/2) Beschwerde genügt den Formerfordernissen (act. 3). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betrof- fenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der be- troffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. A. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).
- 4 - 3.2. 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, 7. A. 2022, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, 7. A. 2022, Art. 426 N 15). 3.2.2. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters, der PUK sowie des anläss- lich der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks ging die Vorinstanz vom Vor- liegen einer psychischen Störung aus, die als Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sei (act. 4 E. 2.3.). 3.2.3. Die PUK diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine sonstige schizoaffek- tive Störung (ICD-10:F25.8) sowie multiple körperliche Erkrankungen, insbeson- dere eine Lungenarterienembolie und rezidivierende Hypoglykämien (act. 5/5). Die PUK hielt fest, aufgrund eines Vergiftungswahnes und damit einhergehender fehlender Tabletteneinnahme und fehlendem Zulassen von Insulintherapie sei der Beschwerdeführer bei akuter Fremdgefährdung (recte: Selbstgefährdung) einge- liefert worden. Da er eine Lungenarterienembolie habe, sei er auf die regelmäs- sige Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten angewiesen. Auch die re- gelmässige Insulintherapie sei bei rezidivierenden Hyperglykämien lebensnotwen- dig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine bekannte schizoaffektive Störung (act. 5/5). Gemäss dem Gutachter bestünden schwerwiegende Symptome und Funktionseinschränkungen, die mit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung vereinbar seien (Prot. Vi. S. 12). 3.2.4. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, das Urteil sei "Mist". Herr Dr. C._____ und Frau Dr. D._____, die ihn beide seit langem be- treuen würden, seien nicht berücksichtigt worden (act. 3).
- 5 - 3.2.5. Die übereinstimmenden und anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung in Übereinstimmung mit den übrigen Akten qualifizieren sich als psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Es bestehen keine Gründe, um an der fachärztlichen Feststellung zu zweifeln. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestand für den Einbezug von Herr Dr. C._____ und Frau Dr. D._____ keine Veranlassung. Gestützt auf die ein- gereichten Patientenunterlagen (act. 5/6/1–3) sowie die Einschätzungen der PUK (act. 5/5) und des bestellten Gutachters (Prot. Vi. S. 10 ff.) sind bzw. waren so- wohl der Schwächezustand als auch die weiteren Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung (wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird) zu bejahen. Die Eignung des bestellten Gutachters stellt der Beschwerdeführer überdies nicht in Frage. Ein Schwächezustand liegt somit vor. 3.3. 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. A. 2022, Art. 426 N 8, N 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benö- tigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung sei- nes Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines momentan gestörten Zustands (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, 2011, Rz. 348).
- 6 - 3.3.2. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2026 erklärt habe, die Diagnose einer Lungen- embolie treffe nicht zu und es handle sich um eine Fehldiagnose (act. 4 E. 3.4. m.V.a. Prot. Vi. S. 7 ff.). Sie kam sodann zum Schluss, die Einschätzungen der PUK und des Gutachters würden nachvollziehbar die drohenden Auswirkungen einer sofortigen Entlassung auf das Leben des Beschwerdeführers aufzeigen und es sei nach wie vor von einer Selbstgefährdung auszugehen (act. 4 E. 3.5.). 3.3.3. Gemäss der PUK bestehe aufgrund der psychotischen Symptome, der feh- lenden Krankheitseinsicht und der potentiellen Selbstgefährdung bei Vergiftungs- wahn und fehlender Medikamenteneinnahme und der damit verbundenen potenti- ellen Selbstgefährdung eine Behandlungsbedürftigkeit. Bei einer Entlassung be- stehe die Gefahr der weiteren Dekompensation und des Verlusts des Platzes im Pflegeheim (act. 5/5). Der Gutachter bejahte anlässlich der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der Betreuung bzw. Behandlung des Beschwerdeführers. Bei Letz- terem sei keine bzw. keine zureichende Bereitschaft für eine freiwillige Behand- lung vorhanden. Bei einer Entlassung würde der Beschwerdeführer, wie bereits in der Vergangenheit, die Medikamente nicht geordnet und regelmässig einnehmen. Er sei nämlich massiv überfordert, die Einnahme selber durchzuführen. Bei einer zeitnahen Entlassung sei aufgrund der Überforderung des Pflegeheims mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Einweisung zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohe der Verlust des Pflegeplatzes (Prot. Vi. S. 12 ff.). 3.3.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie gestützt auf die Ausführun- gen des Gutachters und der PUK ist der Beschwerdeführer aufgrund seines aktu- ellen schizoaffektiven Krankheitszustands, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Ablehnung der lebensnotwendigen Therapien derzeit auf eine stationäre Be- handlung angewiesen. Der Beschwerdeführer ist krankheitsuneinsichtig und es ist davon auszugehen, dass er die Medikamente im Entlassungsfall nicht geordnet und regelmässig einnehmen würde. Es wäre daher mit einer baldigen erneuten Hospitalisierung zu rechnen (sog. Drehtüreffekt), was es zu vermeiden gilt. Eine sofortige Entlassung würde zudem die aktuelle Betreuung- und Wohnsituation des
- 7 - Beschwerdeführers gefährden. Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist demnach zu bejahen. 3.4. 3.4.1. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. A. 2022, Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1.). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). 3.4.2. Gemäss der Vorinstanz sei die PUK eine geeignete Institution zur Behand- lung psychischer Störungen mit Komorbidität körperlicher Erkrankungen (act. 4 E. 3.5.). Auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme bejahte sie und verwies unter anderem darauf, dass das Wohn- und Pflegezentrum "E._____", in welcher der Beschwerdeführer wohnhaft ist, derzeit keine angemes- sene Versorgung gewährleisten könne (act. 4 E. 4.2. m.V.a. act. 5 und Prot. Vi. S. 14).
- 8 - 3.4.3. Gemäss der PUK könne die notwendige Behandlung des Beschwerdefüh- rers nur mit einer medikamentösen antipsychotischen Therapie erfolgen. Zur Si- cherstellung der Behandlung und der weiteren Versorgung des Beschwerdefüh- rers bestehe derzeit keine andere weniger invasive Massnahme als eine weitere Klinikversorgung (act. 5/5). Auch der Gutachter bestätigte die Geeignetheit der Massnahme. Da es eine hochspezialisierte medizinische Behandlung für die Sta- bilisierung des aktuellen Zustandes brauche, gebe es zudem keine weniger ein- schneidende Massnahme. Eine Entlassung sei erst nach Stabilisierung des Zu- stands, einer Abnahme der Symptomatik und einer Bereitschaft zur Kooperation ins Auge zu fassen (Prot. Vi. S. 14 f.). Die PUK sei als Einrichtung geeignet, sei doch die psychiatrische Akutklinik für Alterspsychiatrie ihre Kernkompetenz (Prot. Vi. S. 12 f.). 3.4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Klinik, die vom Gut- achter bestätigt werden, ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu bejahen und die PUK als geeignete Einreichung zu qualifizieren. 3.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer gibt an, er werde unentgeltlich von lic. iur. F._____ vom Rechtsdienst für Behinderte vertreten (vgl. act. 2, act. 6). Vor Vorinstanz war ein solches Vertretungsverhältnis soweit ersichtlich kein Thema. Ein Schreiben der hiesigen Kammer vom 29. April 2026 konnte an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 7, act. 8). Daraufhin durchge- führte Recherchen des Gerichts haben ergeben, dass lic. iur. F._____ 2019 ver- storben ist (vgl. act. 9), so dass sich Weiterungen zu einem allfälligen Mandats- verhältnis und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erübrigen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
- 9 - grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 5.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik (PUK) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: