Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 25. Januar 2026 ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie St. Gallen (nachfolgend: Kli- nik) an (act. 8/4). Gegen diese ärztliche Anordnung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 (Eingang am 29. Januar 2026) Beschwerde bei der Kantons- kanzlei Appenzell Ausserrhoden (act. 8/3). Diese leitete die Beschwerde an das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 8/2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 30. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und leitete sie an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 4 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 8/1). Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte die Klinik dem Bezirksgericht Winterthur mit, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden sei und der Beschwerdeführer weiterhin freiwillig in der Klinik bleibe (act. 8/6). Am selben Tag schrieb das Bezirksgericht Winterthur das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 8/7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 5. Februar 2026 postalisch zugestellt (act. 8/8).
E. 1.2 Am 2. Februar 2026 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksge- richt Winterthur eine Beschwerdeschrift gegen den vorinstanzlichen Nichteintre- tensentscheid (act. 2). Er schreibt hierzu ausdrücklich, "Beschwerde und Klage, gegen den FU Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, des Bezirksrichters Dr. iur. C._____, in Zürich," einzureichen (act. 2). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 2). Die Verfahrensakten des Bezirksgerichts Winterthur wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-12). Auf die Einholung der Akten bei der Vorinstanz wurde verzichtet, da die Originalakten dem Bezirksgericht Winterthur weitergelei- tet wurden (vgl. act. 5 Mitteilungen). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann die betrof- fene Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das
- 3 - Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Soweit diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, kommen die Regelungen des GOG zur Anwendung. Subsidiär gelten sodann die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 EG KESR).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Nichteintretensentscheid, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei gemäss dem Einweisungszeugnis in Winterthur angeordnet worden. Für die Behandlung der Beschwerde sei folglich das Bezirks- gericht Winterthur zuständig. Dabei sei unerheblich, dass der ausstellende Arzt in Kloten und damit im Bezirk Bülach domiziliert sei. Entsprechend sei das Bezirks- gericht Bülach örtlich nicht zuständig und auf die Beschwerde werde nicht einge- treten. Die Sache werde dem Bezirksgericht Winterthur weitergeleitet (act. 5).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift auf seine Beila- gen und macht zusammengefasst geltend, die Kantonspolizei Winterthur und die Bahnhofsicherheit Winterthur hätten sich ihm gegenüber unlauter und unverhält- nismässig verhalten. Weiter sei ihm vom Psychiatriepersonal eine Injektion mit einer ihm unbekannten synthetischen Substanz verabreicht worden. Die entspre- chende Spritze sei weder verpackt noch beschriftet gewesen. Zudem seien ihm am 28. und 29. Januar 2026 Injektionen mit unterschiedlichen Dosen in beide Arme verabreicht worden. Er habe den Verdacht, dass er dadurch sterilisiert oder kastriert worden sei. Denn es werde ihm vorgeworfen, siebzehn Prostituierte ver- gewaltigt zu haben, was nicht der Wahrheit entspreche (act. 2).
E. 3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen die Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung sowie die Medikation während der fürsorgerischen Unterbringung. Er befasst sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz noch mit der örtlichen Zuständigkeit. Soweit sich die Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, sind dieser und damit die örtliche Zuständigkeit dennoch zu prüfen (vgl. § 65 EG KESR ZH i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB).
- 4 -
E. 4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung in einem interkantonalen Sachverhalt für eine Be- schwerde das Gericht am Ort zuständig, an welchem die Massnahme angeordnet wurde (d.h. der Entscheidungsort, vgl. BGE 146 III 377 E. 6.3.3 mit Verweis auf E. 5.3.1). Da vorliegend die fürsorgerische Unterbringung im Kanton Zürich ange- ordnet und der Beschwerdeführer in die Psychiatrie St. Gallen eingewiesen wurde, liegt ein interkantonaler Sachverhalt vor. Gemäss Formular zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung fand die Anordnung konkret in Winterthur statt (act. 8/4 S. 1 unten), weshalb das Bezirksgericht Winterthur örtlich zuständig ist. Demnach ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung und gegen die allfällige Zwangsmedikation beschweren möchte, hätte dies innert Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Win- terthur zu erfolgen. Da er jedoch bereits am 2. Februar 2026 aus der fürsorgeri- schen Unterbringung entlassen wurde (act. 8/6), wäre eine solche Beschwerde le- diglich materiell zu prüfen, sofern er ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde nachweist. Ein solches liegt vor, wenn sich die gerügte Rechtsverlet- zung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 E. 5, m.w.H.). Ansonsten würde es ihm an einem aktuellen schutzwürdigen Interessen an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung fehlen.
E. 6 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Bülach, - das Bezirksgericht Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Januar 2026 (FF250002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. Januar 2026 ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie St. Gallen (nachfolgend: Kli- nik) an (act. 8/4). Gegen diese ärztliche Anordnung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 (Eingang am 29. Januar 2026) Beschwerde bei der Kantons- kanzlei Appenzell Ausserrhoden (act. 8/3). Diese leitete die Beschwerde an das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 8/2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 30. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und leitete sie an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 4 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 8/1). Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte die Klinik dem Bezirksgericht Winterthur mit, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden sei und der Beschwerdeführer weiterhin freiwillig in der Klinik bleibe (act. 8/6). Am selben Tag schrieb das Bezirksgericht Winterthur das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 8/7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 5. Februar 2026 postalisch zugestellt (act. 8/8). 1.2. Am 2. Februar 2026 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksge- richt Winterthur eine Beschwerdeschrift gegen den vorinstanzlichen Nichteintre- tensentscheid (act. 2). Er schreibt hierzu ausdrücklich, "Beschwerde und Klage, gegen den FU Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, des Bezirksrichters Dr. iur. C._____, in Zürich," einzureichen (act. 2). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 2). Die Verfahrensakten des Bezirksgerichts Winterthur wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-12). Auf die Einholung der Akten bei der Vorinstanz wurde verzichtet, da die Originalakten dem Bezirksgericht Winterthur weitergelei- tet wurden (vgl. act. 5 Mitteilungen). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann die betrof- fene Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das
- 3 - Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Soweit diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, kommen die Regelungen des GOG zur Anwendung. Subsidiär gelten sodann die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 EG KESR). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Nichteintretensentscheid, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei gemäss dem Einweisungszeugnis in Winterthur angeordnet worden. Für die Behandlung der Beschwerde sei folglich das Bezirks- gericht Winterthur zuständig. Dabei sei unerheblich, dass der ausstellende Arzt in Kloten und damit im Bezirk Bülach domiziliert sei. Entsprechend sei das Bezirks- gericht Bülach örtlich nicht zuständig und auf die Beschwerde werde nicht einge- treten. Die Sache werde dem Bezirksgericht Winterthur weitergeleitet (act. 5). 3.2. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift auf seine Beila- gen und macht zusammengefasst geltend, die Kantonspolizei Winterthur und die Bahnhofsicherheit Winterthur hätten sich ihm gegenüber unlauter und unverhält- nismässig verhalten. Weiter sei ihm vom Psychiatriepersonal eine Injektion mit einer ihm unbekannten synthetischen Substanz verabreicht worden. Die entspre- chende Spritze sei weder verpackt noch beschriftet gewesen. Zudem seien ihm am 28. und 29. Januar 2026 Injektionen mit unterschiedlichen Dosen in beide Arme verabreicht worden. Er habe den Verdacht, dass er dadurch sterilisiert oder kastriert worden sei. Denn es werde ihm vorgeworfen, siebzehn Prostituierte ver- gewaltigt zu haben, was nicht der Wahrheit entspreche (act. 2). 3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen die Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung sowie die Medikation während der fürsorgerischen Unterbringung. Er befasst sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz noch mit der örtlichen Zuständigkeit. Soweit sich die Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, sind dieser und damit die örtliche Zuständigkeit dennoch zu prüfen (vgl. § 65 EG KESR ZH i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB).
- 4 - 4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung in einem interkantonalen Sachverhalt für eine Be- schwerde das Gericht am Ort zuständig, an welchem die Massnahme angeordnet wurde (d.h. der Entscheidungsort, vgl. BGE 146 III 377 E. 6.3.3 mit Verweis auf E. 5.3.1). Da vorliegend die fürsorgerische Unterbringung im Kanton Zürich ange- ordnet und der Beschwerdeführer in die Psychiatrie St. Gallen eingewiesen wurde, liegt ein interkantonaler Sachverhalt vor. Gemäss Formular zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung fand die Anordnung konkret in Winterthur statt (act. 8/4 S. 1 unten), weshalb das Bezirksgericht Winterthur örtlich zuständig ist. Demnach ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung und gegen die allfällige Zwangsmedikation beschweren möchte, hätte dies innert Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Win- terthur zu erfolgen. Da er jedoch bereits am 2. Februar 2026 aus der fürsorgeri- schen Unterbringung entlassen wurde (act. 8/6), wäre eine solche Beschwerde le- diglich materiell zu prüfen, sofern er ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde nachweist. Ein solches liegt vor, wenn sich die gerügte Rechtsverlet- zung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 E. 5, m.w.H.). Ansonsten würde es ihm an einem aktuellen schutzwürdigen Interessen an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung fehlen. 6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
- den Beschwerdeführer,
- das Bezirksgericht Bülach,
- das Bezirksgericht Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: