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PA250021

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2025-11-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der heute 54-jährige Beschwerdeführer hielt sich in den letzten Jahren schon mehrfach aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in diversen Psych- iatrien auf (vgl. act. 4/8/5 S. 2). Mit Entscheid der KESB Bezirk Affoltern Nr. 2025.0059 vom 20. Januar 2025 wurde er in der Privatklinik Clienia Schlössli AG (nachfolgend: Clienia Schlössli) untergebracht. Mit Entscheid der KESB Be- zirk Affoltern Nr. 2025.0587 vom 17. Juni 2025 wurde er sodann in die Clienia Bergheim AG, Psychiatrische Langzeitpflege (nachfolgend: Clienia Bergheim), verlegt – mit der Ermächtigung, ihn vorübergehend in einer geeigneten psychiatri- schen Akutklinik zu hospitalisieren. Mit E-Mail vom 22. August 2025 informierte die Clienia Bergheim die KESB Bezirk Affoltern über die Verlegung des Be- schwerdeführers in die Clienia Schlössli zufolge einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung (vgl. act. 4/8/3). Mit Schreiben vom 19. September 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der KESB Bezirk Affoltern den Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die KESB Bezirk Affoltern wies mit Entscheid Nr. 2025.0869 vom 24. September 2025 den Antrag des Beschwerde- führers auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ab und ordnete die wei- tere fürsorgerische Unterbringung in der Clienia Schlössli an. Zudem entschied sie, dass sie für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung oder Ver- legung des Beschwerdeführers in eine andere Einrichtung zuständig sei (act. 4/3).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 4/1) Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfol- gend: Vorinstanz). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde die Anhörung / Hauptverhandlung auf den 8. Oktober 2025 angesetzt und Dr. med. B._____ als Gerichtsgutachter (nachfolgend: Gutachter) bestellt (act. 4/6). Anlässlich der Ver- handlung vom 8. Oktober 2025 in der Clienia Schlössli wurde der Beschwerdefüh- rer angehört und der Gutachter erstattete mündlich sein Gutachten. Zudem nah- men Dr. med. C._____ (… [Position] der Clienia Schlössli) und Dr. med. D._____ (Oberarzt … [Abteilung]) sowie die Beiständin des Beschwerdeführers, E._____,

- 3 - Stellung zur Beschwerde (Protokoll Vorinstanz [nachfolgend: Prot. VI] S. 8 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer zunächst im Dispositiv eröffnet (act. 4/12) und hernach am 13. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung schriftlich zugestellt (act. 4/16 = act. 3 [Aktenexemplar]; act. 4/19 betreffend Zustellung).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 4/19) Beschwerde gegen den vorinstanzli- chen Entscheid (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1– 21). Von der Einholung von Stellungnahmen ist abzusehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Un- terbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB).

E. 2.2 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unter-

- 4 - bringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.).

E. 2.3 Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).

E. 3 Fürsorgerische Unterbringung

E. 3.1 Voraussetzungen

E. 3.1.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).

E. 3.1.2 Eine fürsorgerische Unterbringung setzt neben dem Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung und Betreuung er-

- 5 - forderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger ein- schneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung ste- hen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbststän- digkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erschei- nen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).

E. 3.2 Schwächezustand

E. 3.2.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Dabei handelt es sich abschliessend um eine psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; Inter- national Classification of Disturbances). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfrei- heit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f.).

E. 3.2.2 In der Stellungnahme der Clienia Schlössli vom 6. Oktober 2025 stellten die fallführenden Ärzte Dr. D._____ und Dr. F._____ die psychiatrische Diagnose ei- ner paranoiden Schizophrenie mit aktuell chronisch-florider Psychose mit Wahn- vorstellungen und Stimmenhören sowie darüber hinaus die somatischen Diagno- sen einer Verhaltensstörung durch Tabakkonsum (Abhängigkeitssyndrom), eines Diabetes mellitus Typ 1 sowie der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (act. 4/8/5 S. 1). Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich eingeengt auf jegli-

- 6 - che Medikation (Verweigerung von Psychopharmaka und Diabetesmedikation) und zeige Wahninhalte (u.a. Telepathie mit vermeintlichem Sohn) mit Beeinträch- tigungserleben und Hinweisen auf einen Vergiftungswahn (Medikamente) und Stimmenhören. Der Beschwerdeführer zeige bezüglich der psychiatrischen Dia- gnose keine Krankheits- und Behandlungseinsicht (act. 4/8/5 S. 1 ff.).

E. 3.2.3 Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter stellte beim Beschwerde- führer eine paranoide Schizophrenie fest. Leider bestehe diesbezüglich weder eine Krankheitseinsicht noch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft (Prot. VI S. 18). Die Wahnthemen des Beschwerdeführers seien insbesondere der Glaube, dass im Langzeitinsulin Drogen und im Depotneurolepitkum Gift enthalten sei, weshalb er die entsprechende Behandlung verweigere. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer der Ansicht, einen 26-jährigen Sohn zu haben, mit welchem er über ein Schlupfloch im System elektromagnetischer Wellen in dauerhaftem Kon- takt stehe. Weitere Wahnthemen seien, dass der Beschwerdeführer mit Viren infi- ziert worden sei sowie das Gefühl habe, beobachtet zu werden. Seine seit Jahren bestehende paranoide Schizophrenie sei mittlerweile chronifiziert, weshalb er keine tragfähige Krankheitseinsicht entwickeln könne (Prot. VI S. 19 f.)

E. 3.2.4 Die beschriebenen Wahnthemen ebenso wie die fehlende Krankheitsein- sicht erhärteten sich auch an der Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz (Prot. VI S. 10 ff., 15). Ebenso führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer aus, dass er nicht schizophren sei, nur weil er Stim- men höre. Was er höre, das nehme er tatsächlich akustisch wahr. Er halluziniere folglich nicht (act. 2 S. 1).

E. 3.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie gestützt auf den Bericht des- behandelnden Ärzteteams der Clienia Schlössli vom 6. Oktober 2025 als auch das anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 erstattete psychiatrische Gutachten ist beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Damit ist der Schwäche- zustand im Sinne des Gesetzes begründet.

E. 3.3 Behandlungsbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit

- 7 -

E. 3.3.1 Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird im Übrigen vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit ande- ren Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentzie- hung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsi- diäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorge- rische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N

E. 3.3.2 Zusammengefasst stellt sich somit die Frage, mit welchen konkreten Ge- fahren für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bzw. von Drit- ten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibt, und wie sich allfällige gesundheitliche Störun- gen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Ver- wahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung unerlässlich ist.

E. 3.3.3 Gemäss Schreiben der die fürsorgerische Unterbringung anordnenden SOS-Ärztin G._____ vom 22. August 2025 sei sie von der Clienia Bergheim auf- geboten worden, weil sich der Beschwerdeführer zunehmend fremdaggressiv ver- halten und die Insulineinnahme verweigert habe. Er habe sich verbal aggressiv gegenüber einem minderjährigen Mädchen im öffentlichen Verkehr sowie auch

- 8 - physisch aggressiv gegenüber dem Reinigungspersonal in der Klinik gezeigt (act. 4/8/3).

E. 3.3.4 Das behandelnde Ärzteteam der Clienia Schlössli führt in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2025 aus, dass sich der Beschwerdeführer auch im Eintrittsge- spräch zunehmend agitiert, stark angespannt, verbal ausfällig und bedrohlich ver- halten habe. Aufgrund dieses fremdgefährdenden Verhaltens sei eine geschlos- sene Isolation und eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung mit Diaze- pam und Haloperidol angeordnet worden. Hinweise für eine akute Suizidalität hät- ten sich anlässlich des Eintrittsgesprächs keine ergeben (act. 4/8/5 S. 1 f.). Im weiteren Verlauf seines stationären Aufenthalts habe der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Diabetes jeweils nur die Applikation von kurzwirksamem Insu- lin (Novorapid) zugelassen. Die Behandlung mit dem indizierten langwirksamen Insulin-Präparat habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Empfehlung auf- grund seiner Wahnvorstellungen (Drogen und krebserregende Inhaltsstoffe im Medikament) kategorisch abgelehnt. Auch gegenüber einer antipsychotischen medikamentösen Therapie (Paliperidon-Depot) habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Krankheitseinsicht ablehnend gezeigt. Im Gegensatz dazu habe er – trotz grundsätzlich ebenfalls ablehnender Haltung – zur Einnahme der oralen psychiatrischen Medikation (Haloperidol und Paliperi- don) mit der Zeit fast täglich motiviert werden können. Im Verlauf habe sich da- durch eine rasche und deutliche Stabilisierung des psychischen Zustands mit le- diglich einer Restsymptomatik der paranoiden Schizophrenie ergeben – ohne akute Selbst- noch Fremdgefährdungsaspekte. Allerdings müsse von einer lang- fristigen Selbstgefährdung aufgrund der unzureichenden Diabetes-Behandlung ausgegangen werden. Das kurzwirksame Insulin könne eine akute Dekompensa- tion der Erkrankung geradeso verhindern. Dies stelle allerdings keine ausrei- chende Therapie dar und es sei mit Folgeschäden zu rechnen. Was schliesslich die arterielle Hypertonie des Beschwerdeführers betreffe, so habe er sich im Ver- lauf des Aufenthalts bereit erklärt, eine entsprechende Therapie mit Amlodipin zu starten. Eine antihypertensive Therapie mit dem bei Diabetes günstigeren Medi- kament Valsartan habe der Beschwerdeführer dagegen abgelehnt, weil dazu wei- tere Untersuchungen (Blutentnahme, EKG, körperliche Untersuchung) notwendig

- 9 - wären, welche der Beschwerdeführer kategorisch ablehne. Abschliessend erach- tet das Ärzteteam der Clienia Schlössli die weitere psychiatrisch-psychotherapeu- tische Behandlung insbesondere aufgrund der drohenden Selbstgefährdung durch die Verweigerung des Langzeitinsulins als indiziert. Es sei eine weitere In- tensivierung der antipsychotischen Medikation in Erwägung zu ziehen mit ansch- liessender Möglichkeit zur Abgabe eines Paliperidon-Depots, um eine langfristige Stabilisierung und damit auch leitliniengerechte Insulin-Therapie des Diabetes Typ 1 zu erreichen (act. 4/8/5 S. 3 f.).

E. 3.3.5 Der Gutachter führte in seinem Gutachten aus, dass sich das beleidigende, gereizte und bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers seit der Einweisung im August 2025 aufgrund der oral verabreichten Neuroleptika bereits deutlich ver- bessert habe. Er lasse mittlerweile die Kontrolle der Vitalwerte zu, was er anfangs kategorisch abgelehnt habe. Weiterhin toleriere er allerdings weder eine neurolep- tische Depotbehandlung noch die Behandlung mit langwirksamem Insulin (Prot. VI S. 19 f.). Der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers erfordere deshalb nach wie vor die Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Nur unter konse- quenter Einnahme von Neuroleptika sei der Beschwerdeführer zukünftig gegebe- nenfalls in der Lage, die Anforderungen an ein betreutes Wohnen zu erfüllen. An- gesichts seines aktuellen Zustands (fehlende Krankheits- und Behandlungsein- sicht) sei allerdings mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach einer etwaigen Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung sogleich wieder absetzen würde. Eine radikale Verschlechterung sei- nes psychopathologischen Zustands und damit eine rasche Wiedereinweisung seien diesfalls zu erwarten. Ebenso bestünde die Gefahr lebensbedrohlicher Hypo- sowie Hyperglykämien zufolge fehlender Insulineinnahme. Der Gutachter führt ausserdem aus, dass die Clienia Schlössli uneingeschränkt geeignet sei, die für den Beschwerdeführer notwendige Behandlung und Betreuung zu gewährleis- ten, und die Hoffnung bestehe, dass mit zunehmender Dauer und Wirkung der oral verabreichten Medikamente die Akzeptanz eines Neuroleptikadepots sowie des notwendigen Langzeitinsulins erreicht werden könne (Prot. VI S. 20 ff.). Der Gutachter betont sodann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer etwaigen Entlassung zunächst wohnsitzlos und mit der Organisation einer eigenen Woh-

- 10 - nung höchstwahrscheinlich überfordert wäre – zumindest im medikamentös unbe- handelten Zustand. Es sei davon auszugehen, dass ihm seine Mutter den not- wendigen Schutz nicht bieten könne; andere betreuende Personen oder ein sozi- ales Umfeld seien seines Wissens nicht vorhanden. Die Kontakte zum vermeintli- chen Sohn des Beschwerdeführers seien sodann allem Anschein nach wahnhaft begründet. Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass im Falle einer soforti- gen Entlassung ganz allgemein das Risiko von Drittgefährdungen gegeben sei. Zusammengefasst sei nach Ansicht des Gutachters ohne Verabreichung eines Neuroleptikadepots an eine Entlassung nicht zu denken (Prot. VI S. 22 ff.).

E. 3.3.6 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine Fremd- gefährdung vorliege. Er würde niemals jemanden körperlich angreifen oder verlet- zen. Was den Vorfall im Bus betreffe, so habe die Frau ihn belästigt und nicht um- gekehrt. Sie habe sich ihm unnötigerweise angenähert und ihm klar wahrnehm- bare Viren auf den Körper gesendet. Er habe sie ruhig und besonnen und keines- wegs bedrohlich angeschaut und ihr lediglich im Weggehen gesagt, sie solle sich an den Busfahrer wenden, wenn sie ein Problem mit ihm (dem Beschwerdeführer) habe. Was sodann die Diabetesbehandlung anbelange, so sei es unzutreffend, dass er das Insulin verweigere und sich selbst gefährde. Gegen allfällige Unterzu- ckerungen wegen einer Überdosierung des Novorapid (schnellwirksames Insulin) sei er mit zuckerhaltigen Getränken ausserdem stets gewappnet. Das Medika- ment Levemir (Langzeitinsulin) wolle er aufgrund der starken Nebenwirkungen nicht nehmen. Betreffend die drohende Obdachlosigkeit führt der Beschwerdefüh- rer schliesslich aus, dass D._____ ihm zugesichert habe, dass er nicht sofort auf die Strasse gesetzt werde, wenn die behördliche fürsorgerische Unterbringung aufgelöst würde. In dieser Zeit würde er entweder dauerhaft oder vorübergehend (booking.com) eine Wohnung zur Miete organisieren. Ausserdem wolle er den Kontakt zu seiner Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes wiederherstellen, wor- aus sich ebenfalls eine Wohnmöglichkeit ergeben könnte. Seine Vaterschaft sei keine Einbildung (act. 2).

E. 3.3.7 Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Klinikärzte so- wie der Gutachter sind übereinstimmend der Ansicht, dass bei ihm eine Behand-

- 11 - lungsbedürftigkeit vorliegt. Insbesondere aufgrund der Verweigerung der Diabe- tesbehandlung mit dem medizinisch indizierten Langzeitinsulin ist eine Selbstge- fährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Aufgrund der fehlenden Krankheits- einsicht des Beschwerdeführers betreffend seine paranoide Schizophrenie ist ausserdem davon auszugehen, dass er die orale psychiatrische Medikation im Falle seiner Entlassung sogleich wieder absetzen würde. Da der Beschwerdefüh- rer die Verabreichung eines Neuroleptikadepots verweigert, ist nicht ersichtlich, wie der bei einer Entlassung akut drohenden Verschlechterung seines psychopa- thologischen Zustands entgegen gewirkt werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – ohne Abgabe eines Neuroleptikadepots – die Voraussetzungen an ein betreutes Wohnen nicht zu erfüllen vermag und auch sonst keine geeignete Unterkunft für den Fall seiner Entlassung vorweisen kann. Entsprechend besteht im Falle einer sofortigen Entlassung aktuell keine adäquate Unterbringungsmöglichkeit und der Beschwerdeführer würde in die faktische Ob- dachlosigkeit entlassen werden. Insgesamt müsste innert kürzester Zeit mit einer deutlichen Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und einer er- neuten Einweisung gerechnet werden. Es sind deshalb aktuell keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz ge- währen könnten. Schliesslich ist die Clienia Schlössli als Privatklinik für Psychia- trie und Psychotherapie umfassend dafür geeignet, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge und Betreuung zu gewähren und durch adäquate therapeutische und medikamentöse Massnahmen die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen.

E. 3.4 Fazit Nach dem Gesagten sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Vorausset- zungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB zum heu- tigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher abzuwei- sen ist.

- 12 -

4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Prozessentschädigung ist nicht auszurichten. Es wird erkannt:

E. 8 ff. und N 41 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - die Privatklinik Clienia Schlössli AG, - die KESB Bezirk Affoltern, - die Beiständin E._____, … [Adresse] - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen KESB Bezirk Affoltern, Beschwerdegegnerin betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 8. Oktober 2025 (FF250007)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der heute 54-jährige Beschwerdeführer hielt sich in den letzten Jahren schon mehrfach aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in diversen Psych- iatrien auf (vgl. act. 4/8/5 S. 2). Mit Entscheid der KESB Bezirk Affoltern Nr. 2025.0059 vom 20. Januar 2025 wurde er in der Privatklinik Clienia Schlössli AG (nachfolgend: Clienia Schlössli) untergebracht. Mit Entscheid der KESB Be- zirk Affoltern Nr. 2025.0587 vom 17. Juni 2025 wurde er sodann in die Clienia Bergheim AG, Psychiatrische Langzeitpflege (nachfolgend: Clienia Bergheim), verlegt – mit der Ermächtigung, ihn vorübergehend in einer geeigneten psychiatri- schen Akutklinik zu hospitalisieren. Mit E-Mail vom 22. August 2025 informierte die Clienia Bergheim die KESB Bezirk Affoltern über die Verlegung des Be- schwerdeführers in die Clienia Schlössli zufolge einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung (vgl. act. 4/8/3). Mit Schreiben vom 19. September 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der KESB Bezirk Affoltern den Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die KESB Bezirk Affoltern wies mit Entscheid Nr. 2025.0869 vom 24. September 2025 den Antrag des Beschwerde- führers auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ab und ordnete die wei- tere fürsorgerische Unterbringung in der Clienia Schlössli an. Zudem entschied sie, dass sie für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung oder Ver- legung des Beschwerdeführers in eine andere Einrichtung zuständig sei (act. 4/3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 4/1) Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfol- gend: Vorinstanz). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde die Anhörung / Hauptverhandlung auf den 8. Oktober 2025 angesetzt und Dr. med. B._____ als Gerichtsgutachter (nachfolgend: Gutachter) bestellt (act. 4/6). Anlässlich der Ver- handlung vom 8. Oktober 2025 in der Clienia Schlössli wurde der Beschwerdefüh- rer angehört und der Gutachter erstattete mündlich sein Gutachten. Zudem nah- men Dr. med. C._____ (… [Position] der Clienia Schlössli) und Dr. med. D._____ (Oberarzt … [Abteilung]) sowie die Beiständin des Beschwerdeführers, E._____,

- 3 - Stellung zur Beschwerde (Protokoll Vorinstanz [nachfolgend: Prot. VI] S. 8 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer zunächst im Dispositiv eröffnet (act. 4/12) und hernach am 13. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung schriftlich zugestellt (act. 4/16 = act. 3 [Aktenexemplar]; act. 4/19 betreffend Zustellung). 1.3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 4/19) Beschwerde gegen den vorinstanzli- chen Entscheid (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1– 21). Von der Einholung von Stellungnahmen ist abzusehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Un- terbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unter-

- 4 - bringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.). 2.3. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).

3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). 3.1.2. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt neben dem Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung und Betreuung er-

- 5 - forderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger ein- schneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung ste- hen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbststän- digkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erschei- nen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Dabei handelt es sich abschliessend um eine psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; Inter- national Classification of Disturbances). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfrei- heit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f.). 3.2.2. In der Stellungnahme der Clienia Schlössli vom 6. Oktober 2025 stellten die fallführenden Ärzte Dr. D._____ und Dr. F._____ die psychiatrische Diagnose ei- ner paranoiden Schizophrenie mit aktuell chronisch-florider Psychose mit Wahn- vorstellungen und Stimmenhören sowie darüber hinaus die somatischen Diagno- sen einer Verhaltensstörung durch Tabakkonsum (Abhängigkeitssyndrom), eines Diabetes mellitus Typ 1 sowie der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (act. 4/8/5 S. 1). Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich eingeengt auf jegli-

- 6 - che Medikation (Verweigerung von Psychopharmaka und Diabetesmedikation) und zeige Wahninhalte (u.a. Telepathie mit vermeintlichem Sohn) mit Beeinträch- tigungserleben und Hinweisen auf einen Vergiftungswahn (Medikamente) und Stimmenhören. Der Beschwerdeführer zeige bezüglich der psychiatrischen Dia- gnose keine Krankheits- und Behandlungseinsicht (act. 4/8/5 S. 1 ff.). 3.2.3. Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter stellte beim Beschwerde- führer eine paranoide Schizophrenie fest. Leider bestehe diesbezüglich weder eine Krankheitseinsicht noch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft (Prot. VI S. 18). Die Wahnthemen des Beschwerdeführers seien insbesondere der Glaube, dass im Langzeitinsulin Drogen und im Depotneurolepitkum Gift enthalten sei, weshalb er die entsprechende Behandlung verweigere. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer der Ansicht, einen 26-jährigen Sohn zu haben, mit welchem er über ein Schlupfloch im System elektromagnetischer Wellen in dauerhaftem Kon- takt stehe. Weitere Wahnthemen seien, dass der Beschwerdeführer mit Viren infi- ziert worden sei sowie das Gefühl habe, beobachtet zu werden. Seine seit Jahren bestehende paranoide Schizophrenie sei mittlerweile chronifiziert, weshalb er keine tragfähige Krankheitseinsicht entwickeln könne (Prot. VI S. 19 f.) 3.2.4. Die beschriebenen Wahnthemen ebenso wie die fehlende Krankheitsein- sicht erhärteten sich auch an der Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz (Prot. VI S. 10 ff., 15). Ebenso führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer aus, dass er nicht schizophren sei, nur weil er Stim- men höre. Was er höre, das nehme er tatsächlich akustisch wahr. Er halluziniere folglich nicht (act. 2 S. 1). 3.2.5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie gestützt auf den Bericht des- behandelnden Ärzteteams der Clienia Schlössli vom 6. Oktober 2025 als auch das anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 erstattete psychiatrische Gutachten ist beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Damit ist der Schwäche- zustand im Sinne des Gesetzes begründet. 3.3. Behandlungsbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit

- 7 - 3.3.1. Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird im Übrigen vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit ande- ren Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentzie- hung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsi- diäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorge- rische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff. und N 41 ff.). 3.3.2. Zusammengefasst stellt sich somit die Frage, mit welchen konkreten Ge- fahren für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bzw. von Drit- ten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibt, und wie sich allfällige gesundheitliche Störun- gen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Ver- wahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung unerlässlich ist. 3.3.3. Gemäss Schreiben der die fürsorgerische Unterbringung anordnenden SOS-Ärztin G._____ vom 22. August 2025 sei sie von der Clienia Bergheim auf- geboten worden, weil sich der Beschwerdeführer zunehmend fremdaggressiv ver- halten und die Insulineinnahme verweigert habe. Er habe sich verbal aggressiv gegenüber einem minderjährigen Mädchen im öffentlichen Verkehr sowie auch

- 8 - physisch aggressiv gegenüber dem Reinigungspersonal in der Klinik gezeigt (act. 4/8/3). 3.3.4. Das behandelnde Ärzteteam der Clienia Schlössli führt in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2025 aus, dass sich der Beschwerdeführer auch im Eintrittsge- spräch zunehmend agitiert, stark angespannt, verbal ausfällig und bedrohlich ver- halten habe. Aufgrund dieses fremdgefährdenden Verhaltens sei eine geschlos- sene Isolation und eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung mit Diaze- pam und Haloperidol angeordnet worden. Hinweise für eine akute Suizidalität hät- ten sich anlässlich des Eintrittsgesprächs keine ergeben (act. 4/8/5 S. 1 f.). Im weiteren Verlauf seines stationären Aufenthalts habe der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Diabetes jeweils nur die Applikation von kurzwirksamem Insu- lin (Novorapid) zugelassen. Die Behandlung mit dem indizierten langwirksamen Insulin-Präparat habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Empfehlung auf- grund seiner Wahnvorstellungen (Drogen und krebserregende Inhaltsstoffe im Medikament) kategorisch abgelehnt. Auch gegenüber einer antipsychotischen medikamentösen Therapie (Paliperidon-Depot) habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Krankheitseinsicht ablehnend gezeigt. Im Gegensatz dazu habe er – trotz grundsätzlich ebenfalls ablehnender Haltung – zur Einnahme der oralen psychiatrischen Medikation (Haloperidol und Paliperi- don) mit der Zeit fast täglich motiviert werden können. Im Verlauf habe sich da- durch eine rasche und deutliche Stabilisierung des psychischen Zustands mit le- diglich einer Restsymptomatik der paranoiden Schizophrenie ergeben – ohne akute Selbst- noch Fremdgefährdungsaspekte. Allerdings müsse von einer lang- fristigen Selbstgefährdung aufgrund der unzureichenden Diabetes-Behandlung ausgegangen werden. Das kurzwirksame Insulin könne eine akute Dekompensa- tion der Erkrankung geradeso verhindern. Dies stelle allerdings keine ausrei- chende Therapie dar und es sei mit Folgeschäden zu rechnen. Was schliesslich die arterielle Hypertonie des Beschwerdeführers betreffe, so habe er sich im Ver- lauf des Aufenthalts bereit erklärt, eine entsprechende Therapie mit Amlodipin zu starten. Eine antihypertensive Therapie mit dem bei Diabetes günstigeren Medi- kament Valsartan habe der Beschwerdeführer dagegen abgelehnt, weil dazu wei- tere Untersuchungen (Blutentnahme, EKG, körperliche Untersuchung) notwendig

- 9 - wären, welche der Beschwerdeführer kategorisch ablehne. Abschliessend erach- tet das Ärzteteam der Clienia Schlössli die weitere psychiatrisch-psychotherapeu- tische Behandlung insbesondere aufgrund der drohenden Selbstgefährdung durch die Verweigerung des Langzeitinsulins als indiziert. Es sei eine weitere In- tensivierung der antipsychotischen Medikation in Erwägung zu ziehen mit ansch- liessender Möglichkeit zur Abgabe eines Paliperidon-Depots, um eine langfristige Stabilisierung und damit auch leitliniengerechte Insulin-Therapie des Diabetes Typ 1 zu erreichen (act. 4/8/5 S. 3 f.). 3.3.5. Der Gutachter führte in seinem Gutachten aus, dass sich das beleidigende, gereizte und bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers seit der Einweisung im August 2025 aufgrund der oral verabreichten Neuroleptika bereits deutlich ver- bessert habe. Er lasse mittlerweile die Kontrolle der Vitalwerte zu, was er anfangs kategorisch abgelehnt habe. Weiterhin toleriere er allerdings weder eine neurolep- tische Depotbehandlung noch die Behandlung mit langwirksamem Insulin (Prot. VI S. 19 f.). Der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers erfordere deshalb nach wie vor die Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Nur unter konse- quenter Einnahme von Neuroleptika sei der Beschwerdeführer zukünftig gegebe- nenfalls in der Lage, die Anforderungen an ein betreutes Wohnen zu erfüllen. An- gesichts seines aktuellen Zustands (fehlende Krankheits- und Behandlungsein- sicht) sei allerdings mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach einer etwaigen Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung sogleich wieder absetzen würde. Eine radikale Verschlechterung sei- nes psychopathologischen Zustands und damit eine rasche Wiedereinweisung seien diesfalls zu erwarten. Ebenso bestünde die Gefahr lebensbedrohlicher Hypo- sowie Hyperglykämien zufolge fehlender Insulineinnahme. Der Gutachter führt ausserdem aus, dass die Clienia Schlössli uneingeschränkt geeignet sei, die für den Beschwerdeführer notwendige Behandlung und Betreuung zu gewährleis- ten, und die Hoffnung bestehe, dass mit zunehmender Dauer und Wirkung der oral verabreichten Medikamente die Akzeptanz eines Neuroleptikadepots sowie des notwendigen Langzeitinsulins erreicht werden könne (Prot. VI S. 20 ff.). Der Gutachter betont sodann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer etwaigen Entlassung zunächst wohnsitzlos und mit der Organisation einer eigenen Woh-

- 10 - nung höchstwahrscheinlich überfordert wäre – zumindest im medikamentös unbe- handelten Zustand. Es sei davon auszugehen, dass ihm seine Mutter den not- wendigen Schutz nicht bieten könne; andere betreuende Personen oder ein sozi- ales Umfeld seien seines Wissens nicht vorhanden. Die Kontakte zum vermeintli- chen Sohn des Beschwerdeführers seien sodann allem Anschein nach wahnhaft begründet. Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass im Falle einer soforti- gen Entlassung ganz allgemein das Risiko von Drittgefährdungen gegeben sei. Zusammengefasst sei nach Ansicht des Gutachters ohne Verabreichung eines Neuroleptikadepots an eine Entlassung nicht zu denken (Prot. VI S. 22 ff.). 3.3.6. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine Fremd- gefährdung vorliege. Er würde niemals jemanden körperlich angreifen oder verlet- zen. Was den Vorfall im Bus betreffe, so habe die Frau ihn belästigt und nicht um- gekehrt. Sie habe sich ihm unnötigerweise angenähert und ihm klar wahrnehm- bare Viren auf den Körper gesendet. Er habe sie ruhig und besonnen und keines- wegs bedrohlich angeschaut und ihr lediglich im Weggehen gesagt, sie solle sich an den Busfahrer wenden, wenn sie ein Problem mit ihm (dem Beschwerdeführer) habe. Was sodann die Diabetesbehandlung anbelange, so sei es unzutreffend, dass er das Insulin verweigere und sich selbst gefährde. Gegen allfällige Unterzu- ckerungen wegen einer Überdosierung des Novorapid (schnellwirksames Insulin) sei er mit zuckerhaltigen Getränken ausserdem stets gewappnet. Das Medika- ment Levemir (Langzeitinsulin) wolle er aufgrund der starken Nebenwirkungen nicht nehmen. Betreffend die drohende Obdachlosigkeit führt der Beschwerdefüh- rer schliesslich aus, dass D._____ ihm zugesichert habe, dass er nicht sofort auf die Strasse gesetzt werde, wenn die behördliche fürsorgerische Unterbringung aufgelöst würde. In dieser Zeit würde er entweder dauerhaft oder vorübergehend (booking.com) eine Wohnung zur Miete organisieren. Ausserdem wolle er den Kontakt zu seiner Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes wiederherstellen, wor- aus sich ebenfalls eine Wohnmöglichkeit ergeben könnte. Seine Vaterschaft sei keine Einbildung (act. 2). 3.3.7. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Klinikärzte so- wie der Gutachter sind übereinstimmend der Ansicht, dass bei ihm eine Behand-

- 11 - lungsbedürftigkeit vorliegt. Insbesondere aufgrund der Verweigerung der Diabe- tesbehandlung mit dem medizinisch indizierten Langzeitinsulin ist eine Selbstge- fährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Aufgrund der fehlenden Krankheits- einsicht des Beschwerdeführers betreffend seine paranoide Schizophrenie ist ausserdem davon auszugehen, dass er die orale psychiatrische Medikation im Falle seiner Entlassung sogleich wieder absetzen würde. Da der Beschwerdefüh- rer die Verabreichung eines Neuroleptikadepots verweigert, ist nicht ersichtlich, wie der bei einer Entlassung akut drohenden Verschlechterung seines psychopa- thologischen Zustands entgegen gewirkt werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – ohne Abgabe eines Neuroleptikadepots – die Voraussetzungen an ein betreutes Wohnen nicht zu erfüllen vermag und auch sonst keine geeignete Unterkunft für den Fall seiner Entlassung vorweisen kann. Entsprechend besteht im Falle einer sofortigen Entlassung aktuell keine adäquate Unterbringungsmöglichkeit und der Beschwerdeführer würde in die faktische Ob- dachlosigkeit entlassen werden. Insgesamt müsste innert kürzester Zeit mit einer deutlichen Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und einer er- neuten Einweisung gerechnet werden. Es sind deshalb aktuell keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz ge- währen könnten. Schliesslich ist die Clienia Schlössli als Privatklinik für Psychia- trie und Psychotherapie umfassend dafür geeignet, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge und Betreuung zu gewähren und durch adäquate therapeutische und medikamentöse Massnahmen die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 3.4. Fazit Nach dem Gesagten sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Vorausset- zungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB zum heu- tigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher abzuwei- sen ist.

- 12 -

4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Prozessentschädigung ist nicht auszurichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- den Beschwerdeführer,

- die Privatklinik Clienia Schlössli AG,

- die KESB Bezirk Affoltern,

- die Beiständin E._____, … [Adresse]

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: