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PA250020

Fürsorgerische Unterbringung (Kostenfolge und Kindesvertretung)

Zürich OG · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Vor- und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2017 aus den USA in die Schweiz, zu- sammen mit seiner nunmehr 15-jährigen Tochter, genannt "B'._____" (Verfah- rensbeteiligte, nachfolgend als Tochter bezeichnet), ihrer Schwester und deren Mutter. Die Eltern befinden sich offenbar seit mehreren Jahren in einem schwieri- gen Trennungskonflikt, welcher zu einem starken Loyalitätskonflikt bei der Tochter führt. Die Tochter lebte zuletzt zusammen mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und dem Partner ihrer Mutter in C._____ (act. 6/12/9/1 f.; Prot. Vi. S. 11 ff.).

E. 1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers offen- bar seit einiger Zeit zunehmend an einer depressiven Symptomatik mit Schlaf- schwierigkeiten, Energielosigkeit und Antriebsschwierigkeiten vor dem Hinter- grund einer emotional instabilen Persönlichkeitsentwicklung, ADHS- und Autis- mus-Diagnose leide. Es erfolgten mehrere stationäre Aufenthalte in Kliniken. Aus den Akten ist unter anderem ersichtlich, dass sich die Tochter vom 13. Dezember 2023 bis 29. Januar 2024 im Rahmen eines freiwilligen Aufenthaltes und vom 24. Oktober bis 4. November 2024 im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw), Klinik Schlosstal, aufhielt. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte, da sie multiple Schnittverletzungen an den Unterarmen aufwies, welche sie sich nach einem familiären Streit selbst zugefügt hatte (act. 6/12/9/1). Von 26. März bis 23. April 2025 hielt sich die Tochter erneut freiwillig in der genannten Klinik auf (act. 6/12/9/2).

E. 1.3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 1. Juli 2025 wurde für die Tochter eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet und D._____ zur Beiständin ernannt (act. 6/11/2).

E. 1.4 Vom 16. bis 23. Juli 2025 hielt sich die Tochter im Rahmen einer fürsorge- rischen Unterbringung in der stationären Krisenintervention in der Klinik Sonnen- hof, Ganterschwil SG, auf. Dies, nachdem die Tochter in der Nacht vom 14. auf

- 3 - den 15. Juli 2025 zwischen 15–20 Truxaltabletten (Neuroleptikum) mit einer hal- ben Flasche Vodka eingenommen hatte (act. 6/11/4). Am 24. Juli 2025 erfolgte ein Eintritt in das Schlupfhuus Zürich, ambulante und stationäre Krisenintervention für Jugendliche, wo sich die Tochter bis am 5. August 2025 aufhielt (act. 6/11/1). Während der Dauer des Aufenthaltes im Schlupfhuus kam es am 3. August 2025 beim E._____ in Zürich mutmasslich zu einem sexuellen Übergriff auf die Tochter durch eine unbekannte Täterschaft (act. 6/11/5).

E. 1.5 Am 9. August 2025 wurde die Tochter infolge einer akuten Eigengefähr- dung (Suizidalität) per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung erneut in die ipw, Klinik Schlosstal, Winterthur (fortan Klinik) eingewiesen (act. 6/4 = act. 6/12/3). Dagegen erhob die Tochter Beschwerde an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz; Geschäft Nr. FF250042 = act. 6/12). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2025 ab (act. 6/12/13 [unbegründete Fassung] u. act. 6/12/15 [begründete Fassung]).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte die Klinik die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung und die Übertragung der Aufhebungskompe- tenz an die ipw Klinik Schlosstal (act. 6/3 S. 4). Mit Entscheid vom 10. September 2025 setzte die KESB RAin Dr. iur. X._____ als Kindesverfahrensvertreterin ein (act. 6/22/109). Nach Anhörung aller Beteiligten und Erstattung eines Gutachtens wurde mit Entscheid der KESB vom 19. September 2025 die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung überprüft und in Anwendung von Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB fortgesetzt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Verlegung in eine an- dere Einrichtung übertrug die KESB der Klinik (act. 6/3).

E. 1.7 Gegen diesen Entscheid erhob die Tochter (vertreten durch die Kindesver- fahrensvertreterin) mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6/1). Nach Beizug der Akten, Einholen einer Stellungnahme bei der Klinik (act. 6/8/3) sowie bei der Beiständin (act. 6/9) und der Bestellung von Dr. med. F._____ als Gutachter (act. 6/6) fand am 2. Oktober 2025 die vorinstanz- liche Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser wurde durch den Gutachter das

- 4 - Gutachten erstattet und die Tochter, deren Vertreterin, der Beschwerdeführer, die Mutter, die Beiständin sowie die behandelnde Ärztin, MSC med. G._____, wurden angehört bzw. sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. Vi. S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer reichte sodann nach der Verhandlung am 2. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme per E-Mail ein, mit welcher er die Absetzung der Rechts- vertreterin der Tochter forderte (act. 6/17/1–2). Mit Urteil vom 3. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde zuerst im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 6/24) und hernach am 9. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellt ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/26], vgl. act. 6/27 für die Zustel- lung). Die Vorinstanz wies das Gesuch der Tochter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie deren Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– fest und auferlegte diese zu- sammen mit den Gutachterkosten von CHF 1'625.– sowie den Kosten der Kindes- vertreterin von Fr. 1'122.95 den Eltern unter solidarischer Haftung je hälftig (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

E. 1.8 Noch vor Eröffnung des begründeten Entscheids reichte der Beschwerde- führer am 8. Oktober 2025 (Datum Poststempel) eine weitere Stellungnahme ein, worin er erneut die Absetzung der Kindesvertreterin forderte und neu auch die Kostenauflage im vorinstanzlichen Entscheid an ihn infrage stellte (act. 6/28). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit Erlass des Urteils vom 3. Oktober 2025 das erstinstanzliche Verfahren abge- schlossen und daher die Beschwerdeinstanz zuständig sei. Er könne innert 5 Ta- gen nach Empfang der vorinstanzlichen Verfügung die Weiterleitung seiner Ein- gabe an das Obergericht verlangen (act. 6/29).

E. 1.9 Mit (neuer) Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin innert Beschwerdefrist an die Kammer, er- hob Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Oktober 2025 und beantragte zusam- mengefasst, die Eignung und das Verhalten der Kindsvertreterin formell zu prü- fen, die ihm auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben sowie festzustellen, dass das wiederholte Gutachten, initiiert durch die Kindesvertreterin, kausal für die

- 5 - Kosten verantwortlich gewesen sei (act. 2 S. 4). Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–33). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Kostenbeschwerde

E. 2.1 Der Kostenentscheid in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung ist selbständig – in analoger Anwendung als kantonales Recht – nur mit der Be- schwerde nach Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR mit Verweis auf die ZPO; vgl. OGer ZH, PQ190077, E. II.3.; PQ190015, E. II.2; PQ190003, E. 3.1.; PQ160020, E. II/1.2. und PQ160030, E. 2.1.).

E. 2.2 Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- voraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutz- würdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochte- nen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Än- derung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.).

E. 2.3 Dem Beschwerdeführer wurden im vorinstanzlichen Entscheid die Ge- richtskosten sowie die Kosten des Gutachtens und der Kindesvertretung in solida- rischer Haftung mit der Mutter auferlegt (act. 5 Dispositiv.-Ziff. 2 und 3). Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- auflage.

E. 2.4 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Verfahrenskosten, die Tochter werde ausgangsgemäss kostenpflichtig, die gegebenen Umstände rechtfertigten es je- doch nicht mehr, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten oder diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die elterliche Unterhaltspflicht umfasse auch die dem Kind entstehenden Verfahrenskosten. Zu diesen Kosten gehörten die Gerichts- kosten, die Gutachterkosten sowie auch die Kosten der Kindesverfahrensvertre- tung, und zwar unabhängig davon, welchen Standpunkt die Kindesverfahrensver- tretung im Verfahren vertrete. Die entstandenen Kosten seien entsprechend den Eltern je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

- 6 - und das Gesuch der Tochter um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (act.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu- sammengefasst ein, die Kindesvertreterin habe ein neues Beschwerdeverfahren eingeleitet, welches zu einem weiteren Gutachten desselben Experten mit nahezu identischem Inhalt geführt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe das Verfahren weder initiiert noch unterstützt, entsprechend sei die Kostenauflage weder sach- lich noch rechtlich haltbar (act. 2 S. 1).

E. 2.6 Die Haltung des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen zwar nachvollziehbar. Aber rechtlich verfängt sein Einwand nicht. Nach zutreffen- der Darstellung der Vorinstanz sind auch Kosten für Kindesschutzmassnahmen und dazugehörige Verfahrenskosten Teil der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB (vgl. statt vieler BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N 22). Leitet die Tochter, unterstützt durch deren Rechtsvertreterin, in ihrem Namen ein Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung ein, kann es folg- lich nicht darauf ankommen, ob die Eltern dieses Verfahren befürworten oder nicht, da es vorliegend nicht um die Wahrung der Rechte der Eltern, sondern um die Wahrung der Rechte des Kindes auf gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung geht. Eine Kostenauflage nach Art. 106 ZPO zu Lasten der Tochter würde sich angesichts der solidarischen Haftung der Eltern für den Unter- halt der Tochter nicht rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen wurde und er dort keine Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einreichte (Prot. Vi. S. 26 f.), kann vorliegend darauf verzichtet werden, ihm dazu erneut Gelegenheit zu geben. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Kosten dem Beschwerdeführer hälftig bzw. in solidarischer Haftung mit der Mutter für den Gesamtbetrag aufer- legt.

E. 2.7 Gleiches gilt für die Kosten der Verfahrensvertretung der minderjährigen Tochter, welche als Verfahrenskosten ebenfalls unter die Unterhaltspflicht der El- tern nach Art. 276 ZGB fallen. Wie nachfolgend noch zu zeigen ist, war Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ rechtskräftig als Kindesvertreterin im vorliegenden Verfah-

- 7 - ren ernannt (vgl. act. 6/22/109) und es bestand keine Veranlassung, von Amtes wegen in ihre Amtsführung einzugreifen (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Entsprechend rechtfertigte es sich vorliegend, auch ihre Kosten den Eltern hälftig in solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen.

E. 2.8 Weiter ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung im Beschwerdeverfahren stets ein Gutachten einzuholen (Art. 450e ZGB i.V.m. Art. 314b ZGB; vgl. dazu auch BGE 143 III 189 E. 3.1 f.). Das einzu- holende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 140 III 105 E. 2.3). Die Vorinstanz war entsprechend zur Einholung eines Gutachtens ver- pflichtet und die damit entstandenen Kosten sind gerechtfertigt. Damit war auch die diesbezügliche Kostenauflage der Vorinstanz zutreffend.

E. 2.9 Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichts- und Verfahrens- kosten (Entscheidgebühr von CHF 900.–, Gutachtenskosten von CHF 1'625.– und Kosten für die Kindesvertreterin von CHF 1'122.95) hat der Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht beanstandet. Die Entscheidgebühr (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG) wie auch die veranschlagten Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c und e ZPO) erscheinen denn auch ohne Weiteres als angemessen. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3. Überprüfung der Kindesvertreterin 3.1. Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Überprüfung der ein- gesetzten Kindesvertreterin kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzli- che Bestimmung besteht, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Handlungen einer Kindesvertreterin vorsieht. Es ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch erwiese sich aber auch materiell unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 3.2. Vorliegend verlangt der Vater einer minderjährigen Tochter die Überprü- fung der Verfahrensführung einer Kindesvertreterin, welche gestützt auf Art. 314a bis ZGB im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung ernannt

- 8 - wurde. Der im Bereich des Kindesschutzes anwendbare Art. 314abis ZGB ent- spricht dem in eherechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; BGer, 5A_400/2015, E. 2.3). Die Stellung der Eltern wird gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Ein- setzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Ver- tretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E. 4.1). Die Ein- setzung der Kindesvertreterin erfolgte in casu bereits im Verfahren der KESB mit verfahrensleitendem Entscheid vom 10. September 2025 (act. 6/22/109) und blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer stellt sodann zu Recht nicht in Abrede, dass die Tochter (weiterhin) zur Wahrung ihrer Rechte der Unterstützung bedarf. 3.3. Eine Kindesvertreterin muss ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können (BGer, 5A_894/2015, E. 4.1; FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013; Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 36 f.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im. Zivilprozess, SJZ 111 [2015], S. 141 ff., 144). Bei ihrer Tätigkeit kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertreterin nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin haben sie daher nicht, ebenso wenig ein Recht, aufgrund ihrer Amtsführung beschwerdeweise ihre Aus- wechslung zu verlangen (vgl. BGer, 5A_894/2015, E. 4.1 f. in Bestätigung von OGer ZH, PQ150031; sinngemäss DIGGELMANN/ISLER, a.a.O., S. 145; SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., Art. 300 ZPO N 56). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerde- führers besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

- 9 - 3.4. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen einzugreifen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich die Kindesvertreterin grund- sätzlich am objektivierten Kindeswohl zu orientieren hat, welches nicht zwingend mit der subjektiven Meinung des minderjährigen Kindes übereinstimmen muss. Die Kindesvertretung hat jedoch verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalles unterschiedliches Gewicht zukommt. Ein Teilgehalt besteht (auch) darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegen- über dem Gericht zum Ausdruck bringt (vgl. BGer, 5A_400/2015, E. 2.3). Die Tochter ist mittlerweile 15 Jahre alt; ihre subjektive Meinung ist zunehmend wich- tiger und hat von der Vertreterin entsprechend angemessen in das Verfahren ein- gebracht zu werden. Die involvierten Eltern und Behörden waren sich sodann auch hinsichtlich der weiteren Betreuung bzw. Unterbringung der Tochter im vor- instanzlichen Verfahren nicht (bzw. nicht immer) einig. Die Klinik stellte Antrag auf Verlängerung der Unterbringung, was auch durch die beiden Gutachten bei der Vorinstanz sowie bei der KESB gestützt wurde (vgl. insb. Prot. Vi. S. 8 ff.; act. 6/3 S. 4 ff.). Die Beiständin beantragte zunächst am 21. August 2025 die Anpassung der Kindesschutzmassnahme dergestalt, dass sie für eine Anschlusslösung in Zu- sammenarbeit mit den Eltern sorgen solle (act. 6/3 S. 4), unterstützte die weitere fürsorgerische Unterbringung jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angesichts der fehlenden medikamentösen Einstellung der Tochter (act. 6/9). Der Vater un- terstützte ebenfalls die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 6/3 S. 6; Prot. Vi. S. 7 f.). Die Mutter stellte sich anlässlich ihrer Anhörung am 2. Okto- ber 2025 auf den Standpunkt, sie wünsche sich eine Betreuung der Tochter an ei- nem anderen Ort, etwa in einem Schulheim (Prot. Vi. S. 7). Die Tochter stellte sich gegen ihre weitere fürsorgerische Unterbringung (act. 6/3 S. 4 f.; Prot. Vi. S. 4 ff.). Dass die Kindesvertreterin angesichts dessen eine Beschwerde gegen die Unterbringung einreichte, erscheint jedenfalls nicht völlig ausserhalb einer im Sinne des objektiven Kindeswohls zumutbaren Vertretung. Mit Blick auf den ak- tenkundigen, mehrjährigen Trennungskonflikt lag es sodann im Ermessen der Kindesvertreterin auf die Verantwortung der Eltern für den Gesundheitszustand und das zukünftige Wohlergehen ihrer Tochter hinzuweisen

- 10 - Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt aufgrund des Gesagten nicht einzutreten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, von Amtes wegen einzuschreiten.

4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid ist umständehal- ber zu verzichten. Mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, ist der Kindesvertreterin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 5 E. III.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'647.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
  6. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Meng- hini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 28. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung (Kostenfolge und Kindesvertretung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterhur vom 3. Oktober 2025 (FF250055) / betr. fürsorgerische Unter- bringung der Tochter B._____

- 2 - Erwägungen:

1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2017 aus den USA in die Schweiz, zu- sammen mit seiner nunmehr 15-jährigen Tochter, genannt "B'._____" (Verfah- rensbeteiligte, nachfolgend als Tochter bezeichnet), ihrer Schwester und deren Mutter. Die Eltern befinden sich offenbar seit mehreren Jahren in einem schwieri- gen Trennungskonflikt, welcher zu einem starken Loyalitätskonflikt bei der Tochter führt. Die Tochter lebte zuletzt zusammen mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und dem Partner ihrer Mutter in C._____ (act. 6/12/9/1 f.; Prot. Vi. S. 11 ff.). 1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers offen- bar seit einiger Zeit zunehmend an einer depressiven Symptomatik mit Schlaf- schwierigkeiten, Energielosigkeit und Antriebsschwierigkeiten vor dem Hinter- grund einer emotional instabilen Persönlichkeitsentwicklung, ADHS- und Autis- mus-Diagnose leide. Es erfolgten mehrere stationäre Aufenthalte in Kliniken. Aus den Akten ist unter anderem ersichtlich, dass sich die Tochter vom 13. Dezember 2023 bis 29. Januar 2024 im Rahmen eines freiwilligen Aufenthaltes und vom 24. Oktober bis 4. November 2024 im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw), Klinik Schlosstal, aufhielt. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte, da sie multiple Schnittverletzungen an den Unterarmen aufwies, welche sie sich nach einem familiären Streit selbst zugefügt hatte (act. 6/12/9/1). Von 26. März bis 23. April 2025 hielt sich die Tochter erneut freiwillig in der genannten Klinik auf (act. 6/12/9/2). 1.3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 1. Juli 2025 wurde für die Tochter eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet und D._____ zur Beiständin ernannt (act. 6/11/2). 1.4. Vom 16. bis 23. Juli 2025 hielt sich die Tochter im Rahmen einer fürsorge- rischen Unterbringung in der stationären Krisenintervention in der Klinik Sonnen- hof, Ganterschwil SG, auf. Dies, nachdem die Tochter in der Nacht vom 14. auf

- 3 - den 15. Juli 2025 zwischen 15–20 Truxaltabletten (Neuroleptikum) mit einer hal- ben Flasche Vodka eingenommen hatte (act. 6/11/4). Am 24. Juli 2025 erfolgte ein Eintritt in das Schlupfhuus Zürich, ambulante und stationäre Krisenintervention für Jugendliche, wo sich die Tochter bis am 5. August 2025 aufhielt (act. 6/11/1). Während der Dauer des Aufenthaltes im Schlupfhuus kam es am 3. August 2025 beim E._____ in Zürich mutmasslich zu einem sexuellen Übergriff auf die Tochter durch eine unbekannte Täterschaft (act. 6/11/5). 1.5. Am 9. August 2025 wurde die Tochter infolge einer akuten Eigengefähr- dung (Suizidalität) per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung erneut in die ipw, Klinik Schlosstal, Winterthur (fortan Klinik) eingewiesen (act. 6/4 = act. 6/12/3). Dagegen erhob die Tochter Beschwerde an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz; Geschäft Nr. FF250042 = act. 6/12). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2025 ab (act. 6/12/13 [unbegründete Fassung] u. act. 6/12/15 [begründete Fassung]). 1.6. Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte die Klinik die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung und die Übertragung der Aufhebungskompe- tenz an die ipw Klinik Schlosstal (act. 6/3 S. 4). Mit Entscheid vom 10. September 2025 setzte die KESB RAin Dr. iur. X._____ als Kindesverfahrensvertreterin ein (act. 6/22/109). Nach Anhörung aller Beteiligten und Erstattung eines Gutachtens wurde mit Entscheid der KESB vom 19. September 2025 die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung überprüft und in Anwendung von Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB fortgesetzt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Verlegung in eine an- dere Einrichtung übertrug die KESB der Klinik (act. 6/3). 1.7. Gegen diesen Entscheid erhob die Tochter (vertreten durch die Kindesver- fahrensvertreterin) mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6/1). Nach Beizug der Akten, Einholen einer Stellungnahme bei der Klinik (act. 6/8/3) sowie bei der Beiständin (act. 6/9) und der Bestellung von Dr. med. F._____ als Gutachter (act. 6/6) fand am 2. Oktober 2025 die vorinstanz- liche Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser wurde durch den Gutachter das

- 4 - Gutachten erstattet und die Tochter, deren Vertreterin, der Beschwerdeführer, die Mutter, die Beiständin sowie die behandelnde Ärztin, MSC med. G._____, wurden angehört bzw. sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. Vi. S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer reichte sodann nach der Verhandlung am 2. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme per E-Mail ein, mit welcher er die Absetzung der Rechts- vertreterin der Tochter forderte (act. 6/17/1–2). Mit Urteil vom 3. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde zuerst im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 6/24) und hernach am 9. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellt ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/26], vgl. act. 6/27 für die Zustel- lung). Die Vorinstanz wies das Gesuch der Tochter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie deren Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– fest und auferlegte diese zu- sammen mit den Gutachterkosten von CHF 1'625.– sowie den Kosten der Kindes- vertreterin von Fr. 1'122.95 den Eltern unter solidarischer Haftung je hälftig (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2 und 3). 1.8. Noch vor Eröffnung des begründeten Entscheids reichte der Beschwerde- führer am 8. Oktober 2025 (Datum Poststempel) eine weitere Stellungnahme ein, worin er erneut die Absetzung der Kindesvertreterin forderte und neu auch die Kostenauflage im vorinstanzlichen Entscheid an ihn infrage stellte (act. 6/28). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit Erlass des Urteils vom 3. Oktober 2025 das erstinstanzliche Verfahren abge- schlossen und daher die Beschwerdeinstanz zuständig sei. Er könne innert 5 Ta- gen nach Empfang der vorinstanzlichen Verfügung die Weiterleitung seiner Ein- gabe an das Obergericht verlangen (act. 6/29). 1.9. Mit (neuer) Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin innert Beschwerdefrist an die Kammer, er- hob Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Oktober 2025 und beantragte zusam- mengefasst, die Eignung und das Verhalten der Kindsvertreterin formell zu prü- fen, die ihm auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben sowie festzustellen, dass das wiederholte Gutachten, initiiert durch die Kindesvertreterin, kausal für die

- 5 - Kosten verantwortlich gewesen sei (act. 2 S. 4). Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–33). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Kostenbeschwerde 2.1. Der Kostenentscheid in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung ist selbständig – in analoger Anwendung als kantonales Recht – nur mit der Be- schwerde nach Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR mit Verweis auf die ZPO; vgl. OGer ZH, PQ190077, E. II.3.; PQ190015, E. II.2; PQ190003, E. 3.1.; PQ160020, E. II/1.2. und PQ160030, E. 2.1.). 2.2. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- voraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutz- würdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochte- nen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Än- derung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.). 2.3. Dem Beschwerdeführer wurden im vorinstanzlichen Entscheid die Ge- richtskosten sowie die Kosten des Gutachtens und der Kindesvertretung in solida- rischer Haftung mit der Mutter auferlegt (act. 5 Dispositiv.-Ziff. 2 und 3). Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- auflage. 2.4. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Verfahrenskosten, die Tochter werde ausgangsgemäss kostenpflichtig, die gegebenen Umstände rechtfertigten es je- doch nicht mehr, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten oder diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die elterliche Unterhaltspflicht umfasse auch die dem Kind entstehenden Verfahrenskosten. Zu diesen Kosten gehörten die Gerichts- kosten, die Gutachterkosten sowie auch die Kosten der Kindesverfahrensvertre- tung, und zwar unabhängig davon, welchen Standpunkt die Kindesverfahrensver- tretung im Verfahren vertrete. Die entstandenen Kosten seien entsprechend den Eltern je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

- 6 - und das Gesuch der Tochter um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (act. 5 E. III.). 2.5. Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu- sammengefasst ein, die Kindesvertreterin habe ein neues Beschwerdeverfahren eingeleitet, welches zu einem weiteren Gutachten desselben Experten mit nahezu identischem Inhalt geführt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe das Verfahren weder initiiert noch unterstützt, entsprechend sei die Kostenauflage weder sach- lich noch rechtlich haltbar (act. 2 S. 1). 2.6. Die Haltung des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen zwar nachvollziehbar. Aber rechtlich verfängt sein Einwand nicht. Nach zutreffen- der Darstellung der Vorinstanz sind auch Kosten für Kindesschutzmassnahmen und dazugehörige Verfahrenskosten Teil der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB (vgl. statt vieler BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N 22). Leitet die Tochter, unterstützt durch deren Rechtsvertreterin, in ihrem Namen ein Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung ein, kann es folg- lich nicht darauf ankommen, ob die Eltern dieses Verfahren befürworten oder nicht, da es vorliegend nicht um die Wahrung der Rechte der Eltern, sondern um die Wahrung der Rechte des Kindes auf gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung geht. Eine Kostenauflage nach Art. 106 ZPO zu Lasten der Tochter würde sich angesichts der solidarischen Haftung der Eltern für den Unter- halt der Tochter nicht rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen wurde und er dort keine Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einreichte (Prot. Vi. S. 26 f.), kann vorliegend darauf verzichtet werden, ihm dazu erneut Gelegenheit zu geben. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Kosten dem Beschwerdeführer hälftig bzw. in solidarischer Haftung mit der Mutter für den Gesamtbetrag aufer- legt. 2.7. Gleiches gilt für die Kosten der Verfahrensvertretung der minderjährigen Tochter, welche als Verfahrenskosten ebenfalls unter die Unterhaltspflicht der El- tern nach Art. 276 ZGB fallen. Wie nachfolgend noch zu zeigen ist, war Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ rechtskräftig als Kindesvertreterin im vorliegenden Verfah-

- 7 - ren ernannt (vgl. act. 6/22/109) und es bestand keine Veranlassung, von Amtes wegen in ihre Amtsführung einzugreifen (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Entsprechend rechtfertigte es sich vorliegend, auch ihre Kosten den Eltern hälftig in solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. 2.8. Weiter ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung im Beschwerdeverfahren stets ein Gutachten einzuholen (Art. 450e ZGB i.V.m. Art. 314b ZGB; vgl. dazu auch BGE 143 III 189 E. 3.1 f.). Das einzu- holende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 140 III 105 E. 2.3). Die Vorinstanz war entsprechend zur Einholung eines Gutachtens ver- pflichtet und die damit entstandenen Kosten sind gerechtfertigt. Damit war auch die diesbezügliche Kostenauflage der Vorinstanz zutreffend. 2.9. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichts- und Verfahrens- kosten (Entscheidgebühr von CHF 900.–, Gutachtenskosten von CHF 1'625.– und Kosten für die Kindesvertreterin von CHF 1'122.95) hat der Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht beanstandet. Die Entscheidgebühr (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG) wie auch die veranschlagten Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c und e ZPO) erscheinen denn auch ohne Weiteres als angemessen. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3. Überprüfung der Kindesvertreterin 3.1. Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Überprüfung der ein- gesetzten Kindesvertreterin kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzli- che Bestimmung besteht, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Handlungen einer Kindesvertreterin vorsieht. Es ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch erwiese sich aber auch materiell unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 3.2. Vorliegend verlangt der Vater einer minderjährigen Tochter die Überprü- fung der Verfahrensführung einer Kindesvertreterin, welche gestützt auf Art. 314a bis ZGB im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung ernannt

- 8 - wurde. Der im Bereich des Kindesschutzes anwendbare Art. 314abis ZGB ent- spricht dem in eherechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; BGer, 5A_400/2015, E. 2.3). Die Stellung der Eltern wird gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Ein- setzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Ver- tretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E. 4.1). Die Ein- setzung der Kindesvertreterin erfolgte in casu bereits im Verfahren der KESB mit verfahrensleitendem Entscheid vom 10. September 2025 (act. 6/22/109) und blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer stellt sodann zu Recht nicht in Abrede, dass die Tochter (weiterhin) zur Wahrung ihrer Rechte der Unterstützung bedarf. 3.3. Eine Kindesvertreterin muss ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können (BGer, 5A_894/2015, E. 4.1; FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013; Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 36 f.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im. Zivilprozess, SJZ 111 [2015], S. 141 ff., 144). Bei ihrer Tätigkeit kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertreterin nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin haben sie daher nicht, ebenso wenig ein Recht, aufgrund ihrer Amtsführung beschwerdeweise ihre Aus- wechslung zu verlangen (vgl. BGer, 5A_894/2015, E. 4.1 f. in Bestätigung von OGer ZH, PQ150031; sinngemäss DIGGELMANN/ISLER, a.a.O., S. 145; SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., Art. 300 ZPO N 56). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerde- führers besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

- 9 - 3.4. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen einzugreifen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich die Kindesvertreterin grund- sätzlich am objektivierten Kindeswohl zu orientieren hat, welches nicht zwingend mit der subjektiven Meinung des minderjährigen Kindes übereinstimmen muss. Die Kindesvertretung hat jedoch verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalles unterschiedliches Gewicht zukommt. Ein Teilgehalt besteht (auch) darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegen- über dem Gericht zum Ausdruck bringt (vgl. BGer, 5A_400/2015, E. 2.3). Die Tochter ist mittlerweile 15 Jahre alt; ihre subjektive Meinung ist zunehmend wich- tiger und hat von der Vertreterin entsprechend angemessen in das Verfahren ein- gebracht zu werden. Die involvierten Eltern und Behörden waren sich sodann auch hinsichtlich der weiteren Betreuung bzw. Unterbringung der Tochter im vor- instanzlichen Verfahren nicht (bzw. nicht immer) einig. Die Klinik stellte Antrag auf Verlängerung der Unterbringung, was auch durch die beiden Gutachten bei der Vorinstanz sowie bei der KESB gestützt wurde (vgl. insb. Prot. Vi. S. 8 ff.; act. 6/3 S. 4 ff.). Die Beiständin beantragte zunächst am 21. August 2025 die Anpassung der Kindesschutzmassnahme dergestalt, dass sie für eine Anschlusslösung in Zu- sammenarbeit mit den Eltern sorgen solle (act. 6/3 S. 4), unterstützte die weitere fürsorgerische Unterbringung jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angesichts der fehlenden medikamentösen Einstellung der Tochter (act. 6/9). Der Vater un- terstützte ebenfalls die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 6/3 S. 6; Prot. Vi. S. 7 f.). Die Mutter stellte sich anlässlich ihrer Anhörung am 2. Okto- ber 2025 auf den Standpunkt, sie wünsche sich eine Betreuung der Tochter an ei- nem anderen Ort, etwa in einem Schulheim (Prot. Vi. S. 7). Die Tochter stellte sich gegen ihre weitere fürsorgerische Unterbringung (act. 6/3 S. 4 f.; Prot. Vi. S. 4 ff.). Dass die Kindesvertreterin angesichts dessen eine Beschwerde gegen die Unterbringung einreichte, erscheint jedenfalls nicht völlig ausserhalb einer im Sinne des objektiven Kindeswohls zumutbaren Vertretung. Mit Blick auf den ak- tenkundigen, mehrjährigen Trennungskonflikt lag es sodann im Ermessen der Kindesvertreterin auf die Verantwortung der Eltern für den Gesundheitszustand und das zukünftige Wohlergehen ihrer Tochter hinzuweisen

- 10 - Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt aufgrund des Gesagten nicht einzutreten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, von Amtes wegen einzuschreiten.

4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid ist umständehal- ber zu verzichten. Mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, ist der Kindesvertreterin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'647.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

28. November 2025