Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 4. Juni 2025 ordnete der Arzt. Dr. med. B._____ die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/6/1). Die beigezogenen Sanitäts- personen brachten den Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK; act. 4/6/2 S. 1). Weil der Beschwerde- führer dem von der PUK erstellten Behandlungsplan nicht zustimmte (act. 4/6/3), verfügte die PUK am 5. Juni 2025 eine medizinische Behandlung ohne Zustim- mung (act. 4/8A).
E. 1.2 Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am
E. 1.3 Die Vorinstanz setzte der Klinikleitung mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten und zur Stellungnahme an. Gleich- zeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2025 vor, ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer an und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4/2). In der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 beantragte die PUK das Festhalten an der fürsorgerischen Un- terbringung und überwies die angeforderten Akten (act. 4/6/1-6). Nach Sichtung der Unterlagen der PUK weitete die Vorinstanz das Prozessthema auf die Zwangsmedikation aus und ergänzte die Fragen an den Gutachter (act. 4/10). Die PUK reichte in der Folge weitere Unterlagen ein (act. 4/8-9). Anlässlich der Ver- handlung vom 11. Juni 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an (Prot. Vi. S. 9-15, 25-27 und 27), erstattete Dr. med. C._____ das psychiatrische Gut- achten (Prot. Vi. S. 15-24) und nahm die Assistenzärztin der PUK Stellung (Prot. Vi. S. 27). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerden ge- gen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedi- kation ab. Zugleich erstattete die Vorinstanz bei der KESB der Stadt Zürich eine Gefährdungsmeldung im Sinne von Art. 443 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid wurde
- 3 - dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vom 15. Mai 2025 mündlich eröffnet (Prot. Vi. S. 28) und im Dispositiv übergeben (vgl. act. 4/11) so- wie später am 16. Juni 2025 in schriftlich begründeter Ausfertigung (act. 3 [Ak- tenexemplar] = act. 4/12) zugestellt (vgl. act. 4/14).
E. 1.4 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 17. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Zwangsmedikation sowie die Rücknahme bzw. Klarstellung der Gefähr- dungsmeldung. Daneben stellt er weitere Anträge (Einleitung von Ermittlungen gegen Personal und Patienten der PUK, Schadenersatz und Wiedergutma- chungsleistungen, Kontaktverbote, Stations- sowie Klinikwechsel, Haftstrafen für Täterschaft, Wahrung der Rechte gemäss dem Opferhilfegesetz, act. 2).
E. 1.5 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-16). Am 23. und am 30. Juni 2025 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Kammer und bekräftigte, dass er die fürsorgerische Unterbringung und die Behandlung ohne Zustimmung als unrechtmässig erachte (act. 5 f.). Während des letzten Te- lefonats beanstandete er zudem, dass ihm demnächst gegen seinen Willen ein Medikament verabreicht werden soll, welches in der von der PUK verfügten medi- zinischen Behandlung ohne Zustimmung nicht enthalten sei. Auf Rückfrage der Kammer hin versicherte die PUK, dass dem Beschwerdeführer nur die in der streitgegenständlichen Zwangsmedikation vorgesehen Medikamente verabreicht würden; die Verabreichung von anderen Medikamenten sei in nächster Zeit nicht vorgesehen (act. 6). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB und der medizinischen Behandlung ohne Zustim- mung im Sinne von Art. 434 ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. § 62
- 4 - Abs. 1, § 64 EG KESR/ZH und § 30 GOG/ZH). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor bei- den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Be- stimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Ge- biet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründung nicht vorausgesetzt wird (Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; OGer ZH PA170031 vom
28. November 2017 E. 2.2; OGer ZH PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde rechtzeitig. Soweit er damit die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Zwangsmedikation be- antragt, ist darauf einzutreten. Hingegen können Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Art. 454 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 22 ff. Haftungsgesetz; vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. No- vember 2020 E. 5.4). Ebenso wenig kann eine von der unteren Beschwerdein- stanz erstattete Gefährdungsmeldung von der oberen Beschwerdeinstanz zurück- genommen oder klargestellt werden. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung ist es an der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob Massnah- men zum Schutz des Beschwerdeführers zu erlassen sind oder nicht (Art. 443 ff. und Art. 388 ff. ZGB). Die zweite Beschwerdeinstanz ist schliesslich auch nicht dafür zuständig, Haftstrafen oder Kontaktverbote gegenüber Personen auszu- sprechen, oder über Ansprüche nach dem Opferhilfegesetz zu entscheiden. Auf die erwähnten Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Stations- und Klinikwechsel ist insofern zu berücksichtigen, als zu prüfen ist, ob die PUK als Einrichtung zur Behandlung ei- nes allfälligen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers geeignet ist oder ob sich diesbezüglich ein Wechsel aufdrängt.
- 5 -
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vor- handensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,
E. 4 Juni 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Gleichzeitig führte er aus, er verweigere jegliche medikamentöse Behandlung oder Therapien (act. 4/1).
E. 4.1 Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK ZGB I-GEISER/ETZENS- BERGER, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung einer psychi- schen Störung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abtei- lung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 ZGB). Sie ist nach der Rechtspre- chung der Kammer grundsätzlich zu befristen. Bei einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung ist die Zwangsbehandlung indes spätestens nach sechs Wochen zeitgleich mit der Überprüfung der Unterbringung zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 ZGB) und bei weiterhin bestehender Notwendigkeit neu anzuord- nen, weshalb in solchen Fällen unter Umständen auf eine Befristung verzichtet werden darf (ZR 122/2023 Nr. 5; OGer ZH PA250001 vom 13. Januar 2025 E. 3.5.5; OGer ZH PA240003 vom 22. Februar 2024 E. 4.2).Es können nur Mass- nahmen angeordnet werden, welche im (aktuellen) Behandlungsplan vorgesehen sind (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 14 und 16). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswort- laut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung ste- hen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
- 12 -
E. 4.2 Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung und Vorliegen eines Behandlungsplans sowie einer schriftlichen Anordnung der Zwangsmedikation durch den Chefarzt
E. 4.2.1 Die Voraussetzung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung auf- grund einer psychischen Störung ist vorliegend gegeben (vgl. vorstehende E. 3).
E. 4.2.2 Am 5. Juni 2025 erstellte die behandelnde Ärztin der PUK einen schriftli- chen Behandlungsplan, welchem der Beschwerdeführer nicht zustimmte (vgl. act. 4/6/3). Daraufhin verfügten der Chefarzt, der Oberarzt und die behandelnde Ärztin gleichentags schriftlich eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung (act. 4/8A). In der Verfügung ist eine medikamentöse Behandlung des Beschwer- deführers mit Risperidon (in Einzeldosen von 2-4mg bis max. 8mg/d) und/oder mit Olanzapin (in Einzeldosen von 5-20mg bis max. 30mg/d) vorgesehen. Adjuvant sei bedarfsadaptiert Diazepam (in Einzeldosen von 5-10mg bis max. 40mg/d) zu geben. Bei Verweigerung der genannten oralen Medikation soll eine intramusku- läre Applikation von Haldoperidol (in Einzeldosen von 5-10mg bis max. 20mg/d) und adjuvant intramuskulär Diazepam (in Einzeldosen von 10mg bis max. 40mg/d) erfolgen. Bei wiederholter Verweigerung der oralen Medikation soll dem Beschwerdeführer zweimalig im Abstand von sieben Tagen ein Xeplion-Depot (max 150mg/28d) injiziert werden, um regelmässige Injektionen zu vermeiden. Weiter sei – wenn es medizinisch indiziert sei – dem Beschwerdeführer, gegebe- nenfalls unter kurzzeitigem Festhalten, Blut zu entnehmen (act. 4/8A S. 2). Im Be- handlungsplan vom 5. Juni 2025 sind die häufigsten Nebenwirkungen der er- wähnten Medikamente aufgeführt (act. 4/6/3). Das Ziel der medikamentösen Be- handlung sei es, die Persistenz und Zunahme der psychotischen Symptomatik zu verhindern sowie die akute Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter abzu- wenden (act. 4/8A S. 2).
E. 4.2.3 Sowohl ein Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB als auch eine rechts- gültige schriftliche Anordnung eines Chefarztes im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB liegen damit vor. Die Verfügung einer medizinischen Behandlung ohne Zustim- mung vom 5. Juni 2025 ist darüber hinaus mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen. Zwar findet sich in der Verfügung keine klare zeitliche Befristung der
- 13 - Zwangsmedikation; unter dem Titel "Dauer der Massnahme" ist festgehalten, sie sei gemäss internen Standards regelmässig zu überprüfen und so kurz wie mög- lich zu halten (act. 4/8A). Weil die Zwangsmedikation im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erfolgte und damit spätestens nach sechs Wochen überprüft und neu beurteilt werden muss, drängt sich eine kürzere Befristung vorliegend nicht auf (vgl. E. 4.1). Die formellen Voraussetzungen der Zwangsmedikation erweisen sich als erfüllt.
E. 4.3 Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit
E. 4.3.1 Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn diese wenigstens in den Grundzügen erfasst wird (ROSCH, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, in: AJP 2011, S. 505 ff., 511). Sie liegt dagegen nicht vor, wenn der betrof- fenen Person (z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung) die kognitive Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen, oder sie aufgrund ihrer Krankheit in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. in Fällen von Schi- zophrenie oder Manie) und in ihrer Entschlussfähigkeit gelähmt ist (z.B. bei Sucht- erkrankungen), sodass sie ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann und sich daher einer Behandlung widersetzt (CHK ZGB-BREITSCHMID/PFANNKU- CHEN-HEEB, 4. Aufl. 2023, Art. 434 N 4).
E. 4.3.2 Sowohl der Gutachter als auch die PUK verneinten die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit (act. 4/8A S. 2; Prot. Vi. S. 21). Der Gutachter begründete diese Schlussfolgerung damit, dass der Beschwerdeführer so in seiner Eigenweltlichkeit gefangen sei, dass er keiner- lei angemessene Handlungsnotwendigkeiten hinsichtlich seiner psychischen Er- krankung erkennen, geschweige denn, befolgen könne (Prot. Vi. S. 21). Auch die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an (act. 3 S. 8 f.).
E. 4.3.3 Diese Einschätzung überzeugt. Wie sich den Akten und den Ausführungen der medizinischen Fachpersonen entnehmen lässt, war der Beschwerdeführer je- denfalls bis zur vorinstanzlichen Verhandlung krankheitsbedingt stark in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Er vermochte die doch erheblichen krank-
- 14 - heitsbedingten Symptome (Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen, Fremdbeeinflussungserleben) nicht einmal im Grundsatz als solche zu erkennen und zeigte gegenüber den behandelnden Ärzten der PUK und gegenüber dem Gutachter keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht (Prot. Vi. S. 10-28; act. 4/4 ; act. 6/4+5; act. 9/1+2). Die Urteilsunfähigkeit ist daher zu bejahen.
E. 4.4 Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung
E. 4.4.1 Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist weiter eine ohne Behandlung drohende ernsthafte Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Selbstgefährdung muss der betroffenen Per- son ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen, wobei dieser auch somatischer Art sein kann. Ernsthaft bedeutet, dass er zu einer lan- gen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt, es braucht sich allerdings nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheits- schaden zu handeln. Eine Fremdgefährdung im Sinne der genannten Bestim- mung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich ge- fährdet ist (BSK ZGB-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 19 ff.).
E. 4.4.2 Die PUK hob in der Verfügung einer medizinischen Behandlung ohne Zu- stimmung vom 5. Juni 2025 die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers hervor. Sie führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines handlungsbestimmenden Wahnsystems massiv in seinen Alltagskompetenzen und in seiner freien Willensbildung beeinträchtigt. Er lebe auf der Strasse und sei sozial vollkommen isoliert. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht zu erwarten, dass sich die zugrundeliegende psychische Erkrankung spontan bessere oder gar zu- rückbilde. Es bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit zur Abwendung einer zunehmenden Verwahrlosung (act. 4/8A S. 2).
E. 4.4.3 In Übereinstimmung mit der Klinik geht auch der Gutachter von einer Ge- fährdungssituation im Falle einer Nichtbehandlung aus. Der Beschwerdeführer sei derart in seiner Eigenweltlichkeit gefangen, dass er sich sogar kurzfristig, selbst in seiner Gesundheit gefährde. Er sei obdachlos, habe keine Tagesstruktur und lebe scheinbar auch im Winter auf der Strasse. Ohne eine medikamentöse Behand-
- 15 - lung habe er keine Chance, aus diesen krankhaften Lebensweisen herauszukom- men. Die Aufnahme in die stationäre Behandlung sei erfolgt, weil der Beschwer- deführer unter extrem auffälligem psychopathologischen Erleben gestanden habe und unbekannten Dritten gegenüber aggressiv aufgetreten sei. Ohne die Behand- lung laufe der Beschwerdeführer Gefahr in schuldunfähigem Zustand Straftaten gegen die körperliche Integrität von Dritten zu begehen (Prot. Vi. S. 19 f.).
E. 4.4.4 Aus den Ausführungen der medizinischen Fachpersonen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ohne medizinische Behandlung eine dauerhafte schwere Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen und Willensbildung droht. Zudem geht vom Beschwerdeführer ohne Behandlung eine ernsthafte Gefahr für die körperli- che Integrität Dritter aus. Es mag sein, dass der Vorfall, der zur fürsorgerischen Unterbringung führte, die Schwelle einer Straftat gegen die körperliche Integrität noch nicht erreichte, wie der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber der Kam- mer zum Ausdruck brachte (act. 6). Der entsprechende Vorfall (vgl. E. 3.2.2) zeigt jedoch exemplarisch, dass unbeteiligte Dritte in das Wahnsystem des Beschwer- deführers miteinbezogen werden und mit unerwarteten, aggressiven Reaktionen des Beschwerdeführers rechnen müssen. Ohne Behandlung ist zu erwarten, dass sich solche Situationen häufen. Dabei besteht nach Auffassung des Gutachters die konkrete Gefahr, dass es nicht bei verhältnismässig "harmlosen" Beeinträchti- gungen bliebe, sondern vom Beschwerdeführer auch Straftaten gegen die körper- liche Integrität Dritter begangen werden könnten (vgl. vorstehende E. 4.4.2). Mit der Vorinstanz (act. 3 E. 3) und den medizinischen Fachpersonen ist deshalb so- wohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung des Beschwerdeführers bei Nichtbehandlung zu bejahen.
E. 4.5 Verhältnismässigkeit
E. 4.5.1 Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
E. 4.5.2 Die PUK begründet die Notwendigkeit der Zwangsmedikation damit, dass alle anderen weniger einschneidenden Massnahmen ausgeschöpft worden seien
- 16 - (act. 8A). Sie dürfte damit meinen, dass sämtliche Versuche, den Beschwerdefüh- rer zu einer freiwilligen Einnahme der notwendigen Medikation zu bewegen, ge- scheitert seien.
E. 4.5.3 Der Gutachter führte aus, es gebe aus medizinischer Sicht keine Alternative zur medikamentösen Behandlung. Aufgrund der chronifizierten Erkrankung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vermutlich lebenslang, zumindest aber für zunächst einige Jahre, medikamentös behandelt werden müsse. Wie lange die Zwangsbehandlung voraussichtlich dauere, hänge von der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Eventuell könne bereits eine einmalige Behandlung mittels Injektion ausreichen, um den Beschwerdeführer fortan zu ei- ner oralen Tabletteneinnahme zu bewegen. Durch die vorgesehene Behandlung bestehe eine ausreichend grosse Chance, dass der Beschwerdeführer einen zu- nehmenden Realitätsbezug entwickle, der ihn zu einer sinnvollen Kooperation mit einem Beistand, einer therapeutischen Wohngemeinschaft und weiteren Beteilig- ten ermächtige. Dies würde zu einer deutlichen Reduktion der Selbst- und Fremd- gefährdung führen (Prot. Vi. S. 21 f.).
E. 4.5.4 Der Beschwerdeführer lehnt eine medikamentöse Behandlung unter Hin- weis auf sein Recht auf körperliche Unversehrtheit generell ab. Zudem scheinen ihn gewisse neuroleptische Medikamente besonders zu stören, weil er diese nicht vertrage (act. 2 und act. 5 f.).
E. 4.5.5 Mit dem Gutachter, der PUK und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zur Abwehr der aktuellen Gefährdungssituation an einer Behandlung mit Neuroleptika kein Weg vorbei führt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzuge- stehen, dass entsprechenden Medikamente durchaus mit unangenehmen und un- erwünschten Nebenwirkungen verbunden sein können. Aus dem Eintrittsbericht (act. 4/6/2), der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung (Prot. Vi. S. 9-15, 25-27 und 27), den Verlaufsberichten (act. 4/6/4 f. und act. 4/9/1) sowie den Ausführungen des Gutachters ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer noch ungleich stärker unter seiner Erkrankung leidet. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ohne die Medikation ein geordnetes Leben führen kann. Die Krankheit würde ihn dazu zwingen, in sozialer
- 17 - Isolation und Obdachlosigkeit zu leben, und es wäre zu befürchten, dass er zu- nehmend verwahrlost. Der Selbst- und Fremdgefährdung kann aktuell nur mit der angeordneten medikamentösen Behandlung begegnet werden. Die Zwangsbe- handlung erweist sich deshalb auch als verhältnismässig.
E. 4.6 Zusammenfassung Die Voraussetzungen der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten erfüllt.
5. Gesamtfazit Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss und mangels separater Anfechtung hat es bei der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden (vgl. act. 3 Dispositiv- Ziff. 4 f.). Aufgrund des Unterliegens wäre der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 450f i.V.m. Art. 106 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Es wird erkannt:
E. 7 Aufl. 2022, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Ärzte der Klinik (act. 4/4; act. 4/6/2+3; act. 4/8) und der von der Vorin- stanz bestellte Gutachter (Prot. Vi. S. 16) diagnostizierten beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die paranoide Schizophrenie fällt unter die ICD-10 Klassifikation der Weltgesundheitsorganisa- tion (WHO) und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff.,
- 6 - 285 ff.). Sie hat im Fall des Beschwerdeführers denn auch erhebliche Auswirkun- gen auf das soziale Funktionieren, wie die Vorfälle vor seiner Einweisung zeigen. So bedrängte und belästigte er am Hauptbahnhof Zürich Passanten, weil er sich von ihnen und den Geräuschen aus ihren Mobiltelefonen verfolgt fühlte (act. 4/6/1). Er selbst erklärte gegenüber der Klinik, es habe durch das Telefon geheissen, dass seine Schwester und sein Onkel vergewaltigt würden. Er habe versucht, dieser Person die Schuhe auszuziehen, damit sie nicht fliehen könne (act. 4/4 S. 2; act. 4/6/2). Das Vorliegen eines Schwächezustandes ist somit ohne Weiteres zu bejahen. 3.3. Schutzbedürfnis 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2). 3.3.2. Der Gutachter und die PUK bejahten ein Schutzbedürfnis des Beschwerde- führers: Der Gutachter führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer aktuell ein erhebli- ches systematisches Wahnsystem, welches sein gesamtes Erleben und Handeln umfasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Krankheitseinsicht
- 7 - und Behandlungsbereitschaft. Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers erfor- dere ganz klar die Unterbringung in einer Einrichtung mit dem Ziel, Krankheitsein- sicht zu erreichen, Realitätsbezug zu schaffen, das psychotische Wahnsystem einzugrenzen und organisatorische Massnahmen im Hinblick auf seinen weiteren Lebensweg aufzugleisen. Der Beschwerdeführer benötige insbesondere eine kon- sequente medikamentöse Behandlung, um den Realitätsbezug wiederherzustel- len. Bei einer sofortigen Entlassung würde der Beschwerdeführer keine Medika- mente einnehmen und weiterhin obdachlos bleiben. Es bestünde eine gewisse Gefahr, dass er sich selbst in seiner Gesundheit gefährden würde. Daneben be- stünde eine ganz konkrete Gefahr für unbeteiligte Dritte. Eine Entlassung sei aus gutachterlicher Sicht erst zu befürworten, wenn sich das schwere psychotische Krankheitsbild zu Gunsten des Realitätsbezugs bessern sollte (Prot. Vi. S. 15-19). Die PUK hielt fest, beim Beschwerdeführer imponiere ein handlungsbestimmen- des Wahnsystem mit schwerer Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen und Aufhebung der freien Willensbildung. Nach eigenen Angaben lebe der Beschwer- deführer auf der Strasse, habe kein Obdach und sei sozial vollkommen isoliert. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die psychische Erkrankung bessere oder gar zu- rückbilde. Der Beschwerdeführer bedürfe dringend einer Behandlung zur Abwen- dung einer zunehmenden Verwahrlosung. Aufgrund fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine ambulante Behandlung weder realistisch noch aus- reichend (Prot. Vi. S. 27; act. 4/4 S. 2). 3.3.3. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung/Ver- handlung aus, er halte an seiner Einsprache fest und wolle keine medikamentöse Behandlung und keinen Beistand. Zur Begründung machte er grösstenteils wirre und wahnhafte Ausführungen (Prot. S. 10-15, 25-28). Die Vorinstanz bejahte auf- grund der Ausführungen des Gutachters und der Klinik sowie der eigenen Wahr- nehmung die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (act. 3 S. 4 f.). 3.3.4. Aus den Verlaufsberichten der PUK geht hervor, dass sich der psychoti- sche Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Ende der Dokumentation (10. Juni 2025) nicht wesentlich verbessert hat. Beim Eintritt gab der Beschwerde- führer an, dass seine Gedanken manipuliert und fremdgesteuert würden: er höre
- 8 - Stimmen, die ihn folterten und durch das Ventilationssystem kämen (act. 6/5). Wie sich den Verlaufsberichten entnehmen lässt, scheut der Beschwerdeführer auf- grund seines psychotischen Zustandes andere Menschen und verhält sich auffäl- lig, wenn es zu Kontakten kommt. Dabei verkennt er Situationen, was bei ihm Furcht, starke Anspannung und/oder Aggressionen gegenüber den betreffenden Personen auslöst (act. 6/4+5; act. 9/1+2). Zudem setzte er beim Wäsche wa- schen die Waschküche unter Wasser, ohne sich später daran erinnern zu können (act. 6/4). 3.3.5. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Entscheidgrundlagen ist ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer be- findet sich in einem stark psychotischen Zustand, der sein gesamtes Erleben und Handeln umfasst. Er bedarf dringend einer medikamentösen Behandlung, um wieder einen gewissen Realitätsbezug herzustellen. Diese Behandlung ist derzeit nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung möglich, weil dem Beschwer- deführer – wie der Gutachter ausführte – im aktuellen Zustand jegliche Krank- heitseinsicht und Behandlungsbereitschaft fehlt. Bei einer sofortigen Entlassung wäre damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer sich, soweit möglich, von an- deren Menschen isoliert und bei unvermeidbaren Kontakten inadäquate Reaktio- nen zeigt. Vom Beschwerdeführer würde vor allem für Dritte ein konkretes Risiko ausgehen. Seine Behandlung dient jedoch nicht nur dem Schutz Dritter, sondern auch dem Schutz des Beschwerdeführers selbst bzw. der Verbesserung seiner Lebensumstände. Bei einem Rückgang der psychopathologischen Symptomatik mit zunehmendem Realitätsbezug wird es möglich sein, Abklärungen zu treffen und mildere Massnahmen in die Wege zu leiten, um dem Beschwerdeführer bei- spielsweise das Wohnen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen zu ermögli- chen. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde demgegenüber die Gefahr der fortgesetzten Obdachlosigkeit mit zunehmender Isolierung und Verwahrlosung so- wie Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik. Es drohte umgehend eine erneute Einweisung (sog. Drehtüreffekt). Dies gilt es zu vermeiden.
- 9 - 3.4. Verhältnismässigkeit und Eignung der Einrichtung 3.4.1. Schliesslich muss die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ver- hältnismässig sein. Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiederer- langung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Bes- serung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschen- würdiges Leben zu sichern. Zu prüfen ist dabei auch die Geeignetheit der Einrich- tung (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Ferner darf keine we- niger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfü- gung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen. Schliesslich muss der Freiheitsentzug als angemessen erscheinen (Zumut- barkeit der Massnahme), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 3.4.2. Das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung besteht gemäss Gutachter in der Eingrenzung des psychotischen Wahnsystems und der Schaffung von Reali- tätsbezug, der Herstellung von Krankheitseinsicht und der Aufgleisung sozialar- beiterischer Massnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände des Beschwer-
- 10 - deführers (Prot. Vi. S. 16). Der Gutachter geht davon aus, dass sich dieses Ziel mit den im Behandlungsplan der PUK vom 5. Mai 2025 (act. 4/6/3) vorgesehenen Massnahmen erreichen lässt (Prot. S. 16 f.). Die PUK ist auf die Behandlung psy- chischer Krankheiten spezialisiert und im Stande, die beschriebenen Symptome des Beschwerdeführers zu behandeln. Der Beschwerdeführer nennt keine kon- kreten sachlichen Gründe, weshalb er in einer anderen Klinik besser aufgehoben sein sollte (act. 2 S. 1 f.). Sein Misstrauen gegenüber den Ärzten und dem Pflege- personal der PUK scheint krankheitsbedingt zu sein und würde in einer anderen Klinik mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichermassen bestehen (Prot. Vi. S. 27 f.). Somit erweist sich die Massnahme als geeignet. 3.4.3. Eine weniger einschneidende Massnahme zur Eingrenzung des psychoti- schen Wahnsystems und zur Schaffung von Realitätsbezug ist derzeit nicht er- sichtlich (vgl. E. 3.3.5). Zwischen der aktuellen und der letzten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK, die neun Tage gedauert hat, verstrichen gerade einmal knapp vier Monate (act. 4/6/6). Im Rahmen der letzten fürsorgerischen Unterbrin- gung wurde dem Beschwerdeführer einmalig Haldol 10mg und Diazepam 10mg i.m. verabreicht (vgl. act. 4/6/6 S. 3). Diese einmalige Medikation hat demnach nicht ausgereicht, um das bereits damals beschriebene systematische Wahnerle- ben des Beschwerdeführers nachhaltig einzugrenzen (vgl. act. 4/6/7). 3.4.4. Der Freiheitsentzug erscheint schliesslich auch angemessen. Es wäre so- wohl zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch zum Schutz von Dritten nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer in einem stark psychotischen Zu- stand mit kaum vorhandenem Realitätsentzug in die Obdachlosigkeit zu entlas- sen. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung kann der Zustand des Be- schwerdeführers stabilisiert werden; daneben bietet sich die Möglichkeit, die Le- bensumstände des Beschwerdeführers abzuklären und zu verbessern. Dadurch soll verhindert werden, dass es innert kurzer Zeit erneut zu einer fürsorgerischen Unterbringung kommt. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich demzufolge auch im engeren Sinn als verhältnismässig.
- 11 - 3.5. Zusammenfassung Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind.
4. Zwangsmedikation
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2025 betreffend für- sorgerische Unterbringung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2025 betreffend me- dizinische Massnahme wird abgewiesen.
- Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - die verfahrensbeteiligte Klinik, - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2025 (FF250109)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 4. Juni 2025 ordnete der Arzt. Dr. med. B._____ die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/6/1). Die beigezogenen Sanitäts- personen brachten den Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK; act. 4/6/2 S. 1). Weil der Beschwerde- führer dem von der PUK erstellten Behandlungsplan nicht zustimmte (act. 4/6/3), verfügte die PUK am 5. Juni 2025 eine medizinische Behandlung ohne Zustim- mung (act. 4/8A). 1.2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am
4. Juni 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Gleichzeitig führte er aus, er verweigere jegliche medikamentöse Behandlung oder Therapien (act. 4/1). 1.3. Die Vorinstanz setzte der Klinikleitung mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten und zur Stellungnahme an. Gleich- zeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2025 vor, ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer an und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4/2). In der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 beantragte die PUK das Festhalten an der fürsorgerischen Un- terbringung und überwies die angeforderten Akten (act. 4/6/1-6). Nach Sichtung der Unterlagen der PUK weitete die Vorinstanz das Prozessthema auf die Zwangsmedikation aus und ergänzte die Fragen an den Gutachter (act. 4/10). Die PUK reichte in der Folge weitere Unterlagen ein (act. 4/8-9). Anlässlich der Ver- handlung vom 11. Juni 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an (Prot. Vi. S. 9-15, 25-27 und 27), erstattete Dr. med. C._____ das psychiatrische Gut- achten (Prot. Vi. S. 15-24) und nahm die Assistenzärztin der PUK Stellung (Prot. Vi. S. 27). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerden ge- gen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedi- kation ab. Zugleich erstattete die Vorinstanz bei der KESB der Stadt Zürich eine Gefährdungsmeldung im Sinne von Art. 443 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid wurde
- 3 - dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vom 15. Mai 2025 mündlich eröffnet (Prot. Vi. S. 28) und im Dispositiv übergeben (vgl. act. 4/11) so- wie später am 16. Juni 2025 in schriftlich begründeter Ausfertigung (act. 3 [Ak- tenexemplar] = act. 4/12) zugestellt (vgl. act. 4/14). 1.4. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 17. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Zwangsmedikation sowie die Rücknahme bzw. Klarstellung der Gefähr- dungsmeldung. Daneben stellt er weitere Anträge (Einleitung von Ermittlungen gegen Personal und Patienten der PUK, Schadenersatz und Wiedergutma- chungsleistungen, Kontaktverbote, Stations- sowie Klinikwechsel, Haftstrafen für Täterschaft, Wahrung der Rechte gemäss dem Opferhilfegesetz, act. 2). 1.5. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-16). Am 23. und am 30. Juni 2025 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Kammer und bekräftigte, dass er die fürsorgerische Unterbringung und die Behandlung ohne Zustimmung als unrechtmässig erachte (act. 5 f.). Während des letzten Te- lefonats beanstandete er zudem, dass ihm demnächst gegen seinen Willen ein Medikament verabreicht werden soll, welches in der von der PUK verfügten medi- zinischen Behandlung ohne Zustimmung nicht enthalten sei. Auf Rückfrage der Kammer hin versicherte die PUK, dass dem Beschwerdeführer nur die in der streitgegenständlichen Zwangsmedikation vorgesehen Medikamente verabreicht würden; die Verabreichung von anderen Medikamenten sei in nächster Zeit nicht vorgesehen (act. 6). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB und der medizinischen Behandlung ohne Zustim- mung im Sinne von Art. 434 ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. § 62
- 4 - Abs. 1, § 64 EG KESR/ZH und § 30 GOG/ZH). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor bei- den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Be- stimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Ge- biet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründung nicht vorausgesetzt wird (Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; OGer ZH PA170031 vom
28. November 2017 E. 2.2; OGer ZH PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde rechtzeitig. Soweit er damit die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Zwangsmedikation be- antragt, ist darauf einzutreten. Hingegen können Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Art. 454 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 22 ff. Haftungsgesetz; vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. No- vember 2020 E. 5.4). Ebenso wenig kann eine von der unteren Beschwerdein- stanz erstattete Gefährdungsmeldung von der oberen Beschwerdeinstanz zurück- genommen oder klargestellt werden. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung ist es an der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob Massnah- men zum Schutz des Beschwerdeführers zu erlassen sind oder nicht (Art. 443 ff. und Art. 388 ff. ZGB). Die zweite Beschwerdeinstanz ist schliesslich auch nicht dafür zuständig, Haftstrafen oder Kontaktverbote gegenüber Personen auszu- sprechen, oder über Ansprüche nach dem Opferhilfegesetz zu entscheiden. Auf die erwähnten Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Stations- und Klinikwechsel ist insofern zu berücksichtigen, als zu prüfen ist, ob die PUK als Einrichtung zur Behandlung ei- nes allfälligen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers geeignet ist oder ob sich diesbezüglich ein Wechsel aufdrängt.
- 5 -
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vor- handensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,
7. Aufl. 2022, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Ärzte der Klinik (act. 4/4; act. 4/6/2+3; act. 4/8) und der von der Vorin- stanz bestellte Gutachter (Prot. Vi. S. 16) diagnostizierten beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die paranoide Schizophrenie fällt unter die ICD-10 Klassifikation der Weltgesundheitsorganisa- tion (WHO) und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff.,
- 6 - 285 ff.). Sie hat im Fall des Beschwerdeführers denn auch erhebliche Auswirkun- gen auf das soziale Funktionieren, wie die Vorfälle vor seiner Einweisung zeigen. So bedrängte und belästigte er am Hauptbahnhof Zürich Passanten, weil er sich von ihnen und den Geräuschen aus ihren Mobiltelefonen verfolgt fühlte (act. 4/6/1). Er selbst erklärte gegenüber der Klinik, es habe durch das Telefon geheissen, dass seine Schwester und sein Onkel vergewaltigt würden. Er habe versucht, dieser Person die Schuhe auszuziehen, damit sie nicht fliehen könne (act. 4/4 S. 2; act. 4/6/2). Das Vorliegen eines Schwächezustandes ist somit ohne Weiteres zu bejahen. 3.3. Schutzbedürfnis 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2). 3.3.2. Der Gutachter und die PUK bejahten ein Schutzbedürfnis des Beschwerde- führers: Der Gutachter führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer aktuell ein erhebli- ches systematisches Wahnsystem, welches sein gesamtes Erleben und Handeln umfasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Krankheitseinsicht
- 7 - und Behandlungsbereitschaft. Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers erfor- dere ganz klar die Unterbringung in einer Einrichtung mit dem Ziel, Krankheitsein- sicht zu erreichen, Realitätsbezug zu schaffen, das psychotische Wahnsystem einzugrenzen und organisatorische Massnahmen im Hinblick auf seinen weiteren Lebensweg aufzugleisen. Der Beschwerdeführer benötige insbesondere eine kon- sequente medikamentöse Behandlung, um den Realitätsbezug wiederherzustel- len. Bei einer sofortigen Entlassung würde der Beschwerdeführer keine Medika- mente einnehmen und weiterhin obdachlos bleiben. Es bestünde eine gewisse Gefahr, dass er sich selbst in seiner Gesundheit gefährden würde. Daneben be- stünde eine ganz konkrete Gefahr für unbeteiligte Dritte. Eine Entlassung sei aus gutachterlicher Sicht erst zu befürworten, wenn sich das schwere psychotische Krankheitsbild zu Gunsten des Realitätsbezugs bessern sollte (Prot. Vi. S. 15-19). Die PUK hielt fest, beim Beschwerdeführer imponiere ein handlungsbestimmen- des Wahnsystem mit schwerer Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen und Aufhebung der freien Willensbildung. Nach eigenen Angaben lebe der Beschwer- deführer auf der Strasse, habe kein Obdach und sei sozial vollkommen isoliert. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die psychische Erkrankung bessere oder gar zu- rückbilde. Der Beschwerdeführer bedürfe dringend einer Behandlung zur Abwen- dung einer zunehmenden Verwahrlosung. Aufgrund fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine ambulante Behandlung weder realistisch noch aus- reichend (Prot. Vi. S. 27; act. 4/4 S. 2). 3.3.3. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung/Ver- handlung aus, er halte an seiner Einsprache fest und wolle keine medikamentöse Behandlung und keinen Beistand. Zur Begründung machte er grösstenteils wirre und wahnhafte Ausführungen (Prot. S. 10-15, 25-28). Die Vorinstanz bejahte auf- grund der Ausführungen des Gutachters und der Klinik sowie der eigenen Wahr- nehmung die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (act. 3 S. 4 f.). 3.3.4. Aus den Verlaufsberichten der PUK geht hervor, dass sich der psychoti- sche Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Ende der Dokumentation (10. Juni 2025) nicht wesentlich verbessert hat. Beim Eintritt gab der Beschwerde- führer an, dass seine Gedanken manipuliert und fremdgesteuert würden: er höre
- 8 - Stimmen, die ihn folterten und durch das Ventilationssystem kämen (act. 6/5). Wie sich den Verlaufsberichten entnehmen lässt, scheut der Beschwerdeführer auf- grund seines psychotischen Zustandes andere Menschen und verhält sich auffäl- lig, wenn es zu Kontakten kommt. Dabei verkennt er Situationen, was bei ihm Furcht, starke Anspannung und/oder Aggressionen gegenüber den betreffenden Personen auslöst (act. 6/4+5; act. 9/1+2). Zudem setzte er beim Wäsche wa- schen die Waschküche unter Wasser, ohne sich später daran erinnern zu können (act. 6/4). 3.3.5. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Entscheidgrundlagen ist ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer be- findet sich in einem stark psychotischen Zustand, der sein gesamtes Erleben und Handeln umfasst. Er bedarf dringend einer medikamentösen Behandlung, um wieder einen gewissen Realitätsbezug herzustellen. Diese Behandlung ist derzeit nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung möglich, weil dem Beschwer- deführer – wie der Gutachter ausführte – im aktuellen Zustand jegliche Krank- heitseinsicht und Behandlungsbereitschaft fehlt. Bei einer sofortigen Entlassung wäre damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer sich, soweit möglich, von an- deren Menschen isoliert und bei unvermeidbaren Kontakten inadäquate Reaktio- nen zeigt. Vom Beschwerdeführer würde vor allem für Dritte ein konkretes Risiko ausgehen. Seine Behandlung dient jedoch nicht nur dem Schutz Dritter, sondern auch dem Schutz des Beschwerdeführers selbst bzw. der Verbesserung seiner Lebensumstände. Bei einem Rückgang der psychopathologischen Symptomatik mit zunehmendem Realitätsbezug wird es möglich sein, Abklärungen zu treffen und mildere Massnahmen in die Wege zu leiten, um dem Beschwerdeführer bei- spielsweise das Wohnen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen zu ermögli- chen. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde demgegenüber die Gefahr der fortgesetzten Obdachlosigkeit mit zunehmender Isolierung und Verwahrlosung so- wie Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik. Es drohte umgehend eine erneute Einweisung (sog. Drehtüreffekt). Dies gilt es zu vermeiden.
- 9 - 3.4. Verhältnismässigkeit und Eignung der Einrichtung 3.4.1. Schliesslich muss die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ver- hältnismässig sein. Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiederer- langung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Bes- serung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschen- würdiges Leben zu sichern. Zu prüfen ist dabei auch die Geeignetheit der Einrich- tung (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Ferner darf keine we- niger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfü- gung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen. Schliesslich muss der Freiheitsentzug als angemessen erscheinen (Zumut- barkeit der Massnahme), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 3.4.2. Das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung besteht gemäss Gutachter in der Eingrenzung des psychotischen Wahnsystems und der Schaffung von Reali- tätsbezug, der Herstellung von Krankheitseinsicht und der Aufgleisung sozialar- beiterischer Massnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände des Beschwer-
- 10 - deführers (Prot. Vi. S. 16). Der Gutachter geht davon aus, dass sich dieses Ziel mit den im Behandlungsplan der PUK vom 5. Mai 2025 (act. 4/6/3) vorgesehenen Massnahmen erreichen lässt (Prot. S. 16 f.). Die PUK ist auf die Behandlung psy- chischer Krankheiten spezialisiert und im Stande, die beschriebenen Symptome des Beschwerdeführers zu behandeln. Der Beschwerdeführer nennt keine kon- kreten sachlichen Gründe, weshalb er in einer anderen Klinik besser aufgehoben sein sollte (act. 2 S. 1 f.). Sein Misstrauen gegenüber den Ärzten und dem Pflege- personal der PUK scheint krankheitsbedingt zu sein und würde in einer anderen Klinik mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichermassen bestehen (Prot. Vi. S. 27 f.). Somit erweist sich die Massnahme als geeignet. 3.4.3. Eine weniger einschneidende Massnahme zur Eingrenzung des psychoti- schen Wahnsystems und zur Schaffung von Realitätsbezug ist derzeit nicht er- sichtlich (vgl. E. 3.3.5). Zwischen der aktuellen und der letzten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK, die neun Tage gedauert hat, verstrichen gerade einmal knapp vier Monate (act. 4/6/6). Im Rahmen der letzten fürsorgerischen Unterbrin- gung wurde dem Beschwerdeführer einmalig Haldol 10mg und Diazepam 10mg i.m. verabreicht (vgl. act. 4/6/6 S. 3). Diese einmalige Medikation hat demnach nicht ausgereicht, um das bereits damals beschriebene systematische Wahnerle- ben des Beschwerdeführers nachhaltig einzugrenzen (vgl. act. 4/6/7). 3.4.4. Der Freiheitsentzug erscheint schliesslich auch angemessen. Es wäre so- wohl zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch zum Schutz von Dritten nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer in einem stark psychotischen Zu- stand mit kaum vorhandenem Realitätsentzug in die Obdachlosigkeit zu entlas- sen. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung kann der Zustand des Be- schwerdeführers stabilisiert werden; daneben bietet sich die Möglichkeit, die Le- bensumstände des Beschwerdeführers abzuklären und zu verbessern. Dadurch soll verhindert werden, dass es innert kurzer Zeit erneut zu einer fürsorgerischen Unterbringung kommt. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich demzufolge auch im engeren Sinn als verhältnismässig.
- 11 - 3.5. Zusammenfassung Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind.
4. Zwangsmedikation 4.1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK ZGB I-GEISER/ETZENS- BERGER, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung einer psychi- schen Störung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abtei- lung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 ZGB). Sie ist nach der Rechtspre- chung der Kammer grundsätzlich zu befristen. Bei einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung ist die Zwangsbehandlung indes spätestens nach sechs Wochen zeitgleich mit der Überprüfung der Unterbringung zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 ZGB) und bei weiterhin bestehender Notwendigkeit neu anzuord- nen, weshalb in solchen Fällen unter Umständen auf eine Befristung verzichtet werden darf (ZR 122/2023 Nr. 5; OGer ZH PA250001 vom 13. Januar 2025 E. 3.5.5; OGer ZH PA240003 vom 22. Februar 2024 E. 4.2).Es können nur Mass- nahmen angeordnet werden, welche im (aktuellen) Behandlungsplan vorgesehen sind (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 14 und 16). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswort- laut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung ste- hen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
- 12 - 4.2. Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung und Vorliegen eines Behandlungsplans sowie einer schriftlichen Anordnung der Zwangsmedikation durch den Chefarzt 4.2.1. Die Voraussetzung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung auf- grund einer psychischen Störung ist vorliegend gegeben (vgl. vorstehende E. 3). 4.2.2. Am 5. Juni 2025 erstellte die behandelnde Ärztin der PUK einen schriftli- chen Behandlungsplan, welchem der Beschwerdeführer nicht zustimmte (vgl. act. 4/6/3). Daraufhin verfügten der Chefarzt, der Oberarzt und die behandelnde Ärztin gleichentags schriftlich eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung (act. 4/8A). In der Verfügung ist eine medikamentöse Behandlung des Beschwer- deführers mit Risperidon (in Einzeldosen von 2-4mg bis max. 8mg/d) und/oder mit Olanzapin (in Einzeldosen von 5-20mg bis max. 30mg/d) vorgesehen. Adjuvant sei bedarfsadaptiert Diazepam (in Einzeldosen von 5-10mg bis max. 40mg/d) zu geben. Bei Verweigerung der genannten oralen Medikation soll eine intramusku- läre Applikation von Haldoperidol (in Einzeldosen von 5-10mg bis max. 20mg/d) und adjuvant intramuskulär Diazepam (in Einzeldosen von 10mg bis max. 40mg/d) erfolgen. Bei wiederholter Verweigerung der oralen Medikation soll dem Beschwerdeführer zweimalig im Abstand von sieben Tagen ein Xeplion-Depot (max 150mg/28d) injiziert werden, um regelmässige Injektionen zu vermeiden. Weiter sei – wenn es medizinisch indiziert sei – dem Beschwerdeführer, gegebe- nenfalls unter kurzzeitigem Festhalten, Blut zu entnehmen (act. 4/8A S. 2). Im Be- handlungsplan vom 5. Juni 2025 sind die häufigsten Nebenwirkungen der er- wähnten Medikamente aufgeführt (act. 4/6/3). Das Ziel der medikamentösen Be- handlung sei es, die Persistenz und Zunahme der psychotischen Symptomatik zu verhindern sowie die akute Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter abzu- wenden (act. 4/8A S. 2). 4.2.3. Sowohl ein Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB als auch eine rechts- gültige schriftliche Anordnung eines Chefarztes im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB liegen damit vor. Die Verfügung einer medizinischen Behandlung ohne Zustim- mung vom 5. Juni 2025 ist darüber hinaus mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen. Zwar findet sich in der Verfügung keine klare zeitliche Befristung der
- 13 - Zwangsmedikation; unter dem Titel "Dauer der Massnahme" ist festgehalten, sie sei gemäss internen Standards regelmässig zu überprüfen und so kurz wie mög- lich zu halten (act. 4/8A). Weil die Zwangsmedikation im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erfolgte und damit spätestens nach sechs Wochen überprüft und neu beurteilt werden muss, drängt sich eine kürzere Befristung vorliegend nicht auf (vgl. E. 4.1). Die formellen Voraussetzungen der Zwangsmedikation erweisen sich als erfüllt. 4.3. Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit 4.3.1. Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn diese wenigstens in den Grundzügen erfasst wird (ROSCH, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, in: AJP 2011, S. 505 ff., 511). Sie liegt dagegen nicht vor, wenn der betrof- fenen Person (z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung) die kognitive Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen, oder sie aufgrund ihrer Krankheit in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. in Fällen von Schi- zophrenie oder Manie) und in ihrer Entschlussfähigkeit gelähmt ist (z.B. bei Sucht- erkrankungen), sodass sie ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann und sich daher einer Behandlung widersetzt (CHK ZGB-BREITSCHMID/PFANNKU- CHEN-HEEB, 4. Aufl. 2023, Art. 434 N 4). 4.3.2. Sowohl der Gutachter als auch die PUK verneinten die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit (act. 4/8A S. 2; Prot. Vi. S. 21). Der Gutachter begründete diese Schlussfolgerung damit, dass der Beschwerdeführer so in seiner Eigenweltlichkeit gefangen sei, dass er keiner- lei angemessene Handlungsnotwendigkeiten hinsichtlich seiner psychischen Er- krankung erkennen, geschweige denn, befolgen könne (Prot. Vi. S. 21). Auch die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an (act. 3 S. 8 f.). 4.3.3. Diese Einschätzung überzeugt. Wie sich den Akten und den Ausführungen der medizinischen Fachpersonen entnehmen lässt, war der Beschwerdeführer je- denfalls bis zur vorinstanzlichen Verhandlung krankheitsbedingt stark in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Er vermochte die doch erheblichen krank-
- 14 - heitsbedingten Symptome (Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen, Fremdbeeinflussungserleben) nicht einmal im Grundsatz als solche zu erkennen und zeigte gegenüber den behandelnden Ärzten der PUK und gegenüber dem Gutachter keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht (Prot. Vi. S. 10-28; act. 4/4 ; act. 6/4+5; act. 9/1+2). Die Urteilsunfähigkeit ist daher zu bejahen. 4.4. Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung 4.4.1. Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist weiter eine ohne Behandlung drohende ernsthafte Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Selbstgefährdung muss der betroffenen Per- son ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen, wobei dieser auch somatischer Art sein kann. Ernsthaft bedeutet, dass er zu einer lan- gen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt, es braucht sich allerdings nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheits- schaden zu handeln. Eine Fremdgefährdung im Sinne der genannten Bestim- mung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich ge- fährdet ist (BSK ZGB-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 19 ff.). 4.4.2. Die PUK hob in der Verfügung einer medizinischen Behandlung ohne Zu- stimmung vom 5. Juni 2025 die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers hervor. Sie führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines handlungsbestimmenden Wahnsystems massiv in seinen Alltagskompetenzen und in seiner freien Willensbildung beeinträchtigt. Er lebe auf der Strasse und sei sozial vollkommen isoliert. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht zu erwarten, dass sich die zugrundeliegende psychische Erkrankung spontan bessere oder gar zu- rückbilde. Es bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit zur Abwendung einer zunehmenden Verwahrlosung (act. 4/8A S. 2). 4.4.3. In Übereinstimmung mit der Klinik geht auch der Gutachter von einer Ge- fährdungssituation im Falle einer Nichtbehandlung aus. Der Beschwerdeführer sei derart in seiner Eigenweltlichkeit gefangen, dass er sich sogar kurzfristig, selbst in seiner Gesundheit gefährde. Er sei obdachlos, habe keine Tagesstruktur und lebe scheinbar auch im Winter auf der Strasse. Ohne eine medikamentöse Behand-
- 15 - lung habe er keine Chance, aus diesen krankhaften Lebensweisen herauszukom- men. Die Aufnahme in die stationäre Behandlung sei erfolgt, weil der Beschwer- deführer unter extrem auffälligem psychopathologischen Erleben gestanden habe und unbekannten Dritten gegenüber aggressiv aufgetreten sei. Ohne die Behand- lung laufe der Beschwerdeführer Gefahr in schuldunfähigem Zustand Straftaten gegen die körperliche Integrität von Dritten zu begehen (Prot. Vi. S. 19 f.). 4.4.4. Aus den Ausführungen der medizinischen Fachpersonen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ohne medizinische Behandlung eine dauerhafte schwere Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen und Willensbildung droht. Zudem geht vom Beschwerdeführer ohne Behandlung eine ernsthafte Gefahr für die körperli- che Integrität Dritter aus. Es mag sein, dass der Vorfall, der zur fürsorgerischen Unterbringung führte, die Schwelle einer Straftat gegen die körperliche Integrität noch nicht erreichte, wie der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber der Kam- mer zum Ausdruck brachte (act. 6). Der entsprechende Vorfall (vgl. E. 3.2.2) zeigt jedoch exemplarisch, dass unbeteiligte Dritte in das Wahnsystem des Beschwer- deführers miteinbezogen werden und mit unerwarteten, aggressiven Reaktionen des Beschwerdeführers rechnen müssen. Ohne Behandlung ist zu erwarten, dass sich solche Situationen häufen. Dabei besteht nach Auffassung des Gutachters die konkrete Gefahr, dass es nicht bei verhältnismässig "harmlosen" Beeinträchti- gungen bliebe, sondern vom Beschwerdeführer auch Straftaten gegen die körper- liche Integrität Dritter begangen werden könnten (vgl. vorstehende E. 4.4.2). Mit der Vorinstanz (act. 3 E. 3) und den medizinischen Fachpersonen ist deshalb so- wohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung des Beschwerdeführers bei Nichtbehandlung zu bejahen. 4.5. Verhältnismässigkeit 4.5.1. Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 4.5.2. Die PUK begründet die Notwendigkeit der Zwangsmedikation damit, dass alle anderen weniger einschneidenden Massnahmen ausgeschöpft worden seien
- 16 - (act. 8A). Sie dürfte damit meinen, dass sämtliche Versuche, den Beschwerdefüh- rer zu einer freiwilligen Einnahme der notwendigen Medikation zu bewegen, ge- scheitert seien. 4.5.3. Der Gutachter führte aus, es gebe aus medizinischer Sicht keine Alternative zur medikamentösen Behandlung. Aufgrund der chronifizierten Erkrankung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vermutlich lebenslang, zumindest aber für zunächst einige Jahre, medikamentös behandelt werden müsse. Wie lange die Zwangsbehandlung voraussichtlich dauere, hänge von der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Eventuell könne bereits eine einmalige Behandlung mittels Injektion ausreichen, um den Beschwerdeführer fortan zu ei- ner oralen Tabletteneinnahme zu bewegen. Durch die vorgesehene Behandlung bestehe eine ausreichend grosse Chance, dass der Beschwerdeführer einen zu- nehmenden Realitätsbezug entwickle, der ihn zu einer sinnvollen Kooperation mit einem Beistand, einer therapeutischen Wohngemeinschaft und weiteren Beteilig- ten ermächtige. Dies würde zu einer deutlichen Reduktion der Selbst- und Fremd- gefährdung führen (Prot. Vi. S. 21 f.). 4.5.4. Der Beschwerdeführer lehnt eine medikamentöse Behandlung unter Hin- weis auf sein Recht auf körperliche Unversehrtheit generell ab. Zudem scheinen ihn gewisse neuroleptische Medikamente besonders zu stören, weil er diese nicht vertrage (act. 2 und act. 5 f.). 4.5.5. Mit dem Gutachter, der PUK und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zur Abwehr der aktuellen Gefährdungssituation an einer Behandlung mit Neuroleptika kein Weg vorbei führt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzuge- stehen, dass entsprechenden Medikamente durchaus mit unangenehmen und un- erwünschten Nebenwirkungen verbunden sein können. Aus dem Eintrittsbericht (act. 4/6/2), der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung (Prot. Vi. S. 9-15, 25-27 und 27), den Verlaufsberichten (act. 4/6/4 f. und act. 4/9/1) sowie den Ausführungen des Gutachters ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer noch ungleich stärker unter seiner Erkrankung leidet. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ohne die Medikation ein geordnetes Leben führen kann. Die Krankheit würde ihn dazu zwingen, in sozialer
- 17 - Isolation und Obdachlosigkeit zu leben, und es wäre zu befürchten, dass er zu- nehmend verwahrlost. Der Selbst- und Fremdgefährdung kann aktuell nur mit der angeordneten medikamentösen Behandlung begegnet werden. Die Zwangsbe- handlung erweist sich deshalb auch als verhältnismässig. 4.6. Zusammenfassung Die Voraussetzungen der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten erfüllt.
5. Gesamtfazit Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss und mangels separater Anfechtung hat es bei der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden (vgl. act. 3 Dispositiv- Ziff. 4 f.). Aufgrund des Unterliegens wäre der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 450f i.V.m. Art. 106 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2025 betreffend für- sorgerische Unterbringung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2025 betreffend me- dizinische Massnahme wird abgewiesen.
3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an
- den Beschwerdeführer,
- die verfahrensbeteiligte Klinik,
- das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: