Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführer) trat am 5. Mai 2025 freiwillig auf Zuwei- sung durch die Hausärztin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Gleichentags ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 7/5/5 und 7/5/7).
E. 1.2 Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am
16. Mai 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und leitete die Beschwerde zur Behandlung als sinngemässes Entlassungsgesuch der Klinikleitung der PUK weiter. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die PUK das Entlassungsgesuch ab (act. 7/5/8). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom
23. Mai 2025 (act. 7/1) beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Die Vorinstanz leitete zunächst die Be- schwerde irrtümlicherweise an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Da es sich bei der Weiterleitung offensichtlich um ein Versehen handelte, leitete das Obergericht die Beschwerde gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zurück und schrieb das Verfahren ab (OGer ZH PA250008 vom 27. Mai 2025, vgl. act. 7/2).
E. 1.3 In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2025 der PUK Frist zur Stellungnahme und Einreichung der wesentlichen Patientenakten an. Gleichzeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 30. Mai 2025 vor, ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerde- führer an und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 7/3).
E. 1.4 In der Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragte die PUK das Festhal- ten an der fürsorgerischen Unterbringung und überwies die angeforderten Akten (act. 7/5/1-11).
- 3 -
E. 1.5 Am 30. Mai 2025 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie Dr. med. D._____ für die Klinik angehört wurden (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer vorab in un- begründeter (act. 7/7) und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 7/8 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).
E. 1.6 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Abgabezeitpunkt) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2 und 5; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/9).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-9). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).
E. 2.2 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1
- 4 - ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom
14. Januar 2022 E. 2.2).
E. 2.3 Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).
E. 3 Fürsorgerische Unterbringung
E. 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).
- 5 -
E. 3.2 Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Ein- weisungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürf- tigkeit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung erforderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,
E. 3.3 Schwächezustand
E. 3.3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des Gutachters und die Diagnose der PUK als gegeben (act. 6 E. II./2.3).
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und insbesondere das Vorliegen einer katatoni- schen Schizophrenie. Er beanstandet, dass bei ihm lediglich eine Verdachtsdia- gnose hinsichtlich einer katatonen Schizophrenie bestehe, welche durch Bildge- bungsverfahren aber nicht habe bestätigt werden können. Zwar zeige er einzelne katatone Symptome, klinisch entspreche er aber nicht wirklich dem Krankheits- bild. Weder leide er unter psychomotorischen Störungen oder höre er Stimmen, noch habe er einen Wahn oder Sprachstörungen. Sein etwas renitentes Verhalten im Zusammenhang mit seinen Blockaden sei vermutlich eher ein angeeigneter Stress- und Konfliktbewältigungsmechanismus im Zusammenhang mit seiner Per- sönlichkeit, der Autismusspektrumsstörung und dem ADS (act. 2 Rz. 5).
- 6 -
E. 3.3.4 Die PUK diagnostizierte beim Beschwerdeführer – wie bereits in seinen frü- heren Aufenthalten – eine katatonische Schizophrenie (vgl. act. 7/5/5, act. 7/5/6 sowie act. 7/5/1 bis 7/5/3). Weiter nannte die PUK die Diagnosen Tachykardie (ICD-10: R00.0), Adipositas, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Le- bensbewältigung (ICD-10: Z73) sowie Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1). In ih- rer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik am 5. Mai 2025 vor allem von Anspannungszuständen berichtet. Er merke, dass er sich in gewissen Momenten wie innerlich leer fühle und wie "Aussetzer" erlebe, in denen er sich und seine Emotionen nicht unter Kontrolle habe. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei es zeitweise mehrfach täglich zu dissoziativen bzw. blockierten Zuständen mit erhaltener willkürlicher Motorik gekommen, in welchen der Beschwerdeführer raptusartig in Räumlichkei- ten des Pflegepersonals gestürmt sei, diffus Medikation eingefordert und sich auch teilweise verbal drohend gezeigt habe. Weiter sei es zu mehrfachen Fremd- aggressions-Ereignissen mit physischer Schädigung von mehreren Mitarbeiten- den der Pflege und zu gezielten Morddrohungen gegen die diensthabende Ärztin gekommen, sodass geschlossene Zimmerisolationen und ein Übertritt auf eine andere Station zum Schutze der Mitarbeitenden notwendig geworden seien. Aktu- ell bestehe bei fehlender Zustandsänderung weiterhin die dringende Notwendig- keit einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 7/5/6).
E. 3.3.5 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter führte anlässlich der vorinstanz- lichen Verhandlung aus, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine katato- nische Schizophrenie vorliege. Die genaue diagnostische Einordnung sei jedoch erschwert, zumal einige Komponenten hinzukämen (Prot. Vi. S. 13 f.). Symptoma- tisch würden beim Beschwerdeführer "Blockaden" im Vordergrund stehen, in de- nen er sich kaum bewegen könne, sthenisch Dinge, meistens Medikamente, ein- fordere und auf Dritte erheblich bedrohlich wirke. Da die medikamentöse Einstel- lung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei, habe er auch noch jüngst deutliche Krankheitsanzeichen gezeigt, welche sich vor allem in diesen "Blockaden" zeigen würden. Weiter sprach der Gutachter von einem Abhängig- keitssyndrom von Benzodiazepinen. Die Autismus-Diagnose der Klinik nannte er indes eine Fantasiediagnose (Prot. Vi. S. 14).
- 7 -
E. 3.3.6 Obwohl der Gutachter lediglich davon spricht, dass wahrscheinlich eine ka- tatonische Schizophrenie vorliege, bestätigt er aufgrund der vorliegenden Sym- ptomatik klar das Vorliegen einer psychischen Störung in der Kategorie Schizo- phrenie (F20-F29) nach der internationalen statistischen Klassifikation ICD (Inter- national Statistical Classification of Disease and Related Health Problems). Ebenso lassen die Darstellung der Klinik sowie die zahlreichen bereits in der Ver- gangenheit erfolgten stationären Aufenthalte, in welchen die Klinik beim Be- schwerdeführer wiederholt eine katatone Schizophrenie diagnostizierte (vgl. act. 7/5/1-7/5/3), am Vorhandensein einer psychischen Störungen keine Zweifel offen. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass lediglich eine Ver- dachtsdiagnose bestehe, gab er zu, gewisse katatone Symptome aufzuweisen. Zudem stellte er die auftretenden "Blockaden" sowie die Notwendigkeit einer me- dikamentösen Behandlung nicht in Abrede (vgl. act. 2 Rz. 7 ff.). Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie gestützt auf die obigen Erwägungen vom Vorliegen einer psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung und damit von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB auszu- gehen. Offen bleiben kann hingegen, ob die weiteren Diagnosen der Klinik zutref- fen, zumal die oben genannte Beeinträchtigung bereits den Schwächezustand im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag.
E. 3.4 Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit
E. 3.4.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie
- 8 - für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2).
E. 3.4.2 Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen, die genügend Schutz bietet (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Drit- ten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich al- lein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.).
E. 3.4.3 Die Vorinstanz erwog, sowohl infolge der Einschätzung der Klinik als auch des Gutachters stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Störung derzeit einer Behandlung bedürfe. Die Chronifizierung der psychischen Störung sei bereits im Gange bzw. fortgeschritten. Ferner sei der Be- schwerdeführer nicht vollständig behandlungseinsichtig. So stehe für ihn nicht eine eigentliche Behandlung seiner psychischen Krankheit, sondern das Vermei- den von ihm unliebsamen Symptomen wie Gedämpftheit oder Verwirrtheit sowie die grundsätzliche Verbesserung seiner Stimmung im Vordergrund. Im Falle einer sofortigen Entlassung sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden ambulanten Behandlungsplan nicht befolgen würde, sondern stattdessen bei seiner Hausärztin die gemäss seiner Einschätzung "guten" Medi- kamente, welche kontraindiziert seien, beziehen und sich verabreichen würde.
- 9 - Dabei käme es wohl zu einer weiteren Chronifizierung der Krankheit bzw. Ver- schlechterung der katatonischen Symptome und nicht zuletzt zu einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers. Diese Gefahr bestehe umso mehr, als beim Beschwerdeführer im Falle einer unzureichenden Behand- lung nach wie vor ein nicht unerhebliches fremdaggressives Verhalten zu befürch- ten sei. Nach dem Gesagten bestehe vorliegend eine akute Selbstgefährdung, welcher nur mit einer medikamentösen Behandlung erfolgreich begegnet werden könne, wobei eine solche zum jetzigen Zeitpunkt einzig im stationären Rahmen in einer Klinik zielführend durchgeführt werden könne (act. 6 E. II./3.7 f.). Ferner er- weise sich die fürsorgerische Unterbringung auch mit Blick auf die im Raum ste- henden Risiken für die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für Dritte im Zu- sammenhang mit fremdaggressiven Verhalten, die im Fall einer Entlassung droh- ten, als verhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, wie mildere Massnahmen den notwendigen Schutz des Beschwerdeführers gewährleisten könnten (act. 6 E. II./3.9).
E. 3.4.4 Die PUK führte aus, dass gestützt auf die genannten psychopathologischen Befunde, die fehlende Krankheitseinsicht und die Selbst- bzw. Fremdaggression klar eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Die Behandlung könne aktuell nur mit einer medikamentösen antipsychotischen Therapie erfolgen und habe zum Ziel eine (Teil-)Remission der affektiven und psychotischen Symptomatik zu erwirken. Ausserdem sei zusätzlich eine therapeutische Behandlung der Anspannungszu- stände notwendig. Dies habe vom Beschwerdeführer bisher nicht umgesetzt wer- den können. Das therapeutische Arbeiten sei durch massive Fremdaggression auf der Station B1 so erschwert gewesen, dass ein Stationswechsel habe stattfin- den müssen. Zurzeit bestehe keine andere weniger einschneidende Massnahme als eine Klinikeinweisung zur Sicherstellung der Behandlung und zur Abwendung von Fremdgefährdung (bspw. Familie) sowie zur Abwendung von Selbstgefähr- dung bei formaler Obdachlosigkeit (act. 7/5/6).
E. 3.4.5 Dr. med. D._____ von der PUK schilderte anlässlich der Verhandlung vom
30. Mai 2025, dass beim Beschwerdeführer ein deutliches Fremdgefährdungspo- tential bestehe, auch in Anbetracht eines Ereignisses in der Klinik, wo er das Pfle-
- 10 - gepersonal angegriffen und dabei ein T-Shirt zerrissen habe (Prot. Vi. S. 24). Wei- ter bestehe auch eine Selbstgefährdung, da eine geeignete Anschlusslösung nach einem Austritt noch nicht gewährleistet sei. Das familiäre Umfeld sei durch die aggressiven Ausbrüche stark belastet, weshalb eine Rückkehr ins familiäre Umfeld aktuell nicht möglich sei (Prot. Vi. S. 25).
E. 3.4.6 Der Gutachter erachtete den einstweiligen Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik als dringend angezeigt. Seiner Ansicht nach rechtfertige das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers keine Entlassung. Noch sei die medikamen- töse Einstellung nicht abgeschlossen. Problematisch sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer mehr Medikamente einfordere, als ihm verschrieben worden sei. Bei einer Entlassung würde er bezüglich der medikamentösen Behandlung höchstwahrscheinlich eigene Vorstellungen durchsetzen wollen, wobei er die Me- dikamente wahrscheinlich von seiner Hausärztin erhalten würde. Darüber hinaus sei keineswegs sicher, ob der Beschwerdeführer in die von ihm angestrebte Wohngemeinschaft "E._____" einziehen könne. Das sei lediglich eine Idee von ihm. Zwar sei ein Umzug in eine institutionelle Einrichtung sinnvoll, jedoch müsse dies noch genauer abgeklärt werden. Ein Umweg über Familienangehörige würde nicht funktionieren und sei auch nicht angezeigt. Weiter könne er nicht zu seiner Mutter zurückkehren, da aus den Akten entnommen werden könne, dass diese dies ablehne. Zwar habe er (der Gutachter) die Mutter vor der Verhandlung telefo- nisch nicht erreichen können. Er habe aber bereits in der Vergangenheit mehr- mals mit der Mutter gesprochen und sie habe ihm schon damals berichtet, sie sei mit ihrer Kompensationsfähigkeit ziemlich am Ende. Der Umzug zu seinem Vater sei bestenfalls eher eine Notlösung, aber nichts, was den Beschwerdeführer the- rapeutisch vorwärts bringe. Weiter bestehe das Risiko, dass bald ein erneuter Eintritt in die Klinik notwendig sein werde, wenn dieser ohne therapeutisches Kon- zept und ohne vernünftige Medikation aus der Klinik entlassen werde. Seiner An- sicht nach bräuchte es grundsätzlich ein anderes Therapieregime mit einer ver- nünftigen medikamentösen Behandlung und einer gewissen Einsicht vom Be- schwerdeführer. Insbesondere müsste eine neue Medikation, zum Beispiel Leponex, ganz vorsichtig eingestellt werden. Ferner seien regelmässige Blutbild- kontrollen notwendig und beim Beschwerdeführer müsse die Bereitschaft zur re-
- 11 - gelmässigen Einnahme einer bestimmten Dosis bestehen. Daher komme eine or- dentliche Entlassung aus seiner gutachterlichen Sicht lediglich nach einer psycho- pathologischen Zustandsverbesserung in Frage. Nach Hause sollte der Be- schwerdeführer nicht mehr gehen, weil die Eltern es nicht mehr wollten und die Eltern die Therapien nicht geben könnten. Zudem wären die Eltern nicht in der Lage, mit den derzeitigen auftretenden katatonischen Zuständen umzugehen (Prot. Vi. S. 13 ff.).
E. 3.4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Zweifel daran habe, dass der Gutachter ausgesagt habe, dass es bei einer Entlassung zu einer weiteren Chro- nifizierung der Krankheit bzw. Verschlechterung der katatonischen Symptome und zu einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus kommen würde. Da das Proto- koll der vorinstanzlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorgelegen habe, könne er dies nicht abschliessend sagen. Gemäss seiner Erinnerung habe der Gutachter auf die Frage, ob bei einer Entlassung mit einer Verschlechterung der Krankheit gerechnet werden müsse, geantwortet, dass je- denfalls keine Verbesserung des Zustands zu erwarten wäre. Der Gutachter habe daher gerade nicht geäussert, dass es zu einer Verschlechterung der katatoni- schen Symptome und einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus kommen würde. Vielmehr sei seine Hauptsorge gewesen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit vermutlich durch seine Hausärztin medikamentös falsch eingestellt und bald wieder in der Klinik landen würde. Für die Aufrechterhaltung einer fürsorgeri- schen Unterbringen reiche es aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Entlassung einen ambulanten Behandlungsplan nicht befolgen würde. Hinzu komme, dass ein besonders schwerer Grundrechtseingriff vorliege. Die Reaktion auf die "Blockaden" des Beschwerdeführers bestehe nämlich jeweils darin, dass man ihn zwangsweise in ein Isolationszimmer verbringe und ihn tagelang dort al- leine eingesperrt lasse, obwohl offensichtlich sei, dass er einfach etwas Aufmerk- samkeit und Zuneigung wolle. Zudem habe der Gutachter auf entsprechende Nachfrage, wie man mit den "Blockaden" des Beschwerdeführers korrekterweise umgehen müsse, geantwortet, man müsse sich abgrenzen und in einen anderen Raum gehen. Obwohl dieser Mechanismus für die Eltern belastend sein könne, sei das in einer Güterabwägung aber besser als die Isolationspraxis der Klinik.
- 12 - Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Risiko einer erneuten Anordnung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung in Zukunft und das Risiko, dass sich der Zu- stand des Beschwerdeführers nicht verbessere, im konkreten Fall den Grund- rechtseingriff nicht rechtfertige. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer aus der für- sorgerischen Unterbringung zu entlassen. Sein Vater habe sich dazu bereit er- klärt, ihn bis zum Eintreten in ein betreutes Wohnen bei sich aufzunehmen (act. 2 S. 3 ff.).
E. 3.4.8 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter Berücksichtigung der über- einstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festge- stellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung und der zur- zeit bestehenden Symptomatik behandlungs- und betreuungsbedürftig ist. Insbe- sondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gutachters medikamentös nicht richtig eingestellt ist und dass er ein anderes Therapieregime mit einer vernünftigen medikamentösen Behandlung bräuchte. Eine sofortige Entlassung ohne vernünftige Medikation bzw. Therapie kann unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt werden. Zum einen lässt es der derzeitige Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund der wiederholt vorkom- menden "Blockaden" nicht zu. Zum anderen kann den Eltern aufgrund des zurzeit bestehenden Aggressionspotentials des Beschwerdeführers und der drohenden Fremdgefährdung eine Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zugemutet wer- den. Wie der Gutachter ausführte, ist das familiäre Umfeld bereits ausserordent- lich belastet, weshalb eine Rückkehr ins familiäre Umfeld nicht möglich ist. Zwar hat sich der Vater bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzu- nehmen. Dennoch ist diese Lösung in Anbetracht der drohenden Selbst- und Fremdgefährdung in Übereinstimmung mit den Fachpersonen abzulehnen. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass der Aufenthalt bei seinem Vater besser für ihn wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes kann vielmehr nur mit einem stationären Aufenthalt und mit einer auf ihn zugeschnittenen medikamentösen und therapeutischen Behand- lung in der Klinik erzielt werden. Andernfalls ist bald mit einer erneuten Einwei- sung zu rechnen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerde- führer bei einer Beendigung der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der teil-
- 13 - weise fehlenden Behandlungseinsicht einen ambulanten Behandlungsplan höchstwahrscheinlich nicht befolgen würde, was wiederum dazu führen würde, dass sich sein Zustand nicht verbessern würde. Aufgrund des Gesagten ist von einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. einer Behandlungs- und Betreuungs- bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht in anderer bzw. milderer Weise als durch eine fürsorgerische Unter- bringung sichergestellt werden kann. Sobald der Beschwerdeführer medikamen- tös richtig eingestellt ist und sich die Eigen- und Fremdgefährdung reduziert ha- ben, kann ferner eine konkrete Anschlusslösung, insbesondere die Unterbringung in ein betreutes Wohnen, in die Wege geleitet werden, was vom Beschwerdefüh- rer auch gewünscht wird (vgl. act. 7/5/6).
E. 3.4.9 Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der medizinisch un- genügend behandelten Störung (nach wie vor) eine akute Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung droht. Aufgrund der anhaltenden "Blockaden" bzw. katatoni- schen Symptome, dem wiederholten fremdaggressiven Verhalten, der teilweise fehlenden Behandlungsbereitschaft sowie der gesamten Lebensumstände erweist sich eine stationäre Behandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung als geeignet und erforderlich, um eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Krankheitsbildes herbeizuführen. Die Betreuung oder Behandlung des Beschwer- deführers kann zurzeit auch nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen, weshalb sich die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig erweist.
E. 3.5 Eignung der Einrichtung
E. 3.5.1 Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.).
- 14 -
E. 3.5.2 Die PUK ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psy- chischen Störungen spezialisiert ist und vom Gutachter als absolut geeignet er- achtet wurde (Prot. Vi. S. 15). Sie ist vor allem geeignet, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge zu gewähren und durch adäquate medikamen- töse und therapeutische Massnahmen die Auswirkungen der psychischen Stö- rung zu mildern. Die PUK ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geeignete Einrichtung, um die notwendige Betreuung und Behandlung des Beschwerdefüh- rers sicherzustellen.
4. Fazit 4.1. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Voraussetzun- gen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (nach wie vor) gegeben sind. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die PUK ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 3 ZGB umgehend aus der fürsorgeri- schen Unterbringung zu entlassen ist, sollten die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung nicht mehr erfüllt sein. Wann eine hinreichende Stabilisie- rung bzw. Zustandsverbesserung erreicht sein wird, ist im jetzigen Zeitpunkt je- doch nicht abschätzbar.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Gerichtskos- ten zu erheben. Dementsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Kosten- befreiung als gegenstandslos und ist daher abzuschreiben. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung zu beurteilen. 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Diese umfasst auch die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, falls dies zur Wahrung
- 15 - der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bedürftig ist, wer die erfor- derlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel her- anzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Fami- lie braucht (ZK ZPO-EMMEL, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4; BGE 128 I 225). Die Be- dürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in an- deren Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). 5.3. Der Beschwerdeführer erhält gemäss seinen Angaben vor der Vorinstanz eine 100% IV-Rente. Weder verfüge er über weiteres Einkommen noch über Ver- mögen (Prot. Vi. S. 12). Angesichts dieser Umstände ist von einer finanziellen Be- dürftigkeit auszugehen. Ferner vertrat der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren keinen von vornherein aussichtslosen Standpunkt und der Beizug eines Rechtsbeistands erscheint geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihm ist in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 5.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ersucht um Entschädigung in Höhe von Fr. 951.30 für vier Stunden à Fr. 220.– pro Stunde inklusive 8.1 % Mehrwertsteuer (act. 2 S. 5). Die zuzusprechende Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheits- entziehung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemacht Zeitaufwand ist bei dieser pauschalierten Vorgehensweise nur bedingt massgebend (vgl. dazu OGer ZH PA220026 vom
31. August 2022 E. 2.2.3 und OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 3.1–3.3, je mit weiteren Hinweisen). Eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stun- densatz von Fr. 180.– ist nicht nötig, sofern bei der Festsetzung der Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Falls gebührend Rücksicht genom- men wird und diese im Einzelfall nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis-
- 16 - ses zu den vom Rechtsbeistand geleisteten Diensten steht (OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV). Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich schwierig einzustufen, was eine Gebühr ungefähr in der Mitte des Gebührenrahmens rechtfertigen würde. Folglich er- scheint die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachte Entschädigung von Fr. 951.30 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.5. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfah- rensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 7 Aufl. 2023, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3).
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 17 -
- Rechsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren aus der Gerichtskasse mit Fr. 951.30 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2025 (FF250104)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) trat am 5. Mai 2025 freiwillig auf Zuwei- sung durch die Hausärztin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Gleichentags ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 7/5/5 und 7/5/7). 1.2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am
16. Mai 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und leitete die Beschwerde zur Behandlung als sinngemässes Entlassungsgesuch der Klinikleitung der PUK weiter. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die PUK das Entlassungsgesuch ab (act. 7/5/8). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom
23. Mai 2025 (act. 7/1) beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Die Vorinstanz leitete zunächst die Be- schwerde irrtümlicherweise an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Da es sich bei der Weiterleitung offensichtlich um ein Versehen handelte, leitete das Obergericht die Beschwerde gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zurück und schrieb das Verfahren ab (OGer ZH PA250008 vom 27. Mai 2025, vgl. act. 7/2). 1.3. In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2025 der PUK Frist zur Stellungnahme und Einreichung der wesentlichen Patientenakten an. Gleichzeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 30. Mai 2025 vor, ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerde- führer an und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 7/3). 1.4. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragte die PUK das Festhal- ten an der fürsorgerischen Unterbringung und überwies die angeforderten Akten (act. 7/5/1-11).
- 3 - 1.5. Am 30. Mai 2025 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie Dr. med. D._____ für die Klinik angehört wurden (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer vorab in un- begründeter (act. 7/7) und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 7/8 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Abgabezeitpunkt) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2 und 5; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/9). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-9). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1
- 4 - ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom
14. Januar 2022 E. 2.2). 2.3. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).
- 5 - 3.2. Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Ein- weisungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürf- tigkeit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung erforderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,
7. Aufl. 2023, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3). 3.3. Schwächezustand 3.3.1. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.3.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des Gutachters und die Diagnose der PUK als gegeben (act. 6 E. II./2.3). 3.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und insbesondere das Vorliegen einer katatoni- schen Schizophrenie. Er beanstandet, dass bei ihm lediglich eine Verdachtsdia- gnose hinsichtlich einer katatonen Schizophrenie bestehe, welche durch Bildge- bungsverfahren aber nicht habe bestätigt werden können. Zwar zeige er einzelne katatone Symptome, klinisch entspreche er aber nicht wirklich dem Krankheits- bild. Weder leide er unter psychomotorischen Störungen oder höre er Stimmen, noch habe er einen Wahn oder Sprachstörungen. Sein etwas renitentes Verhalten im Zusammenhang mit seinen Blockaden sei vermutlich eher ein angeeigneter Stress- und Konfliktbewältigungsmechanismus im Zusammenhang mit seiner Per- sönlichkeit, der Autismusspektrumsstörung und dem ADS (act. 2 Rz. 5).
- 6 - 3.3.4. Die PUK diagnostizierte beim Beschwerdeführer – wie bereits in seinen frü- heren Aufenthalten – eine katatonische Schizophrenie (vgl. act. 7/5/5, act. 7/5/6 sowie act. 7/5/1 bis 7/5/3). Weiter nannte die PUK die Diagnosen Tachykardie (ICD-10: R00.0), Adipositas, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Le- bensbewältigung (ICD-10: Z73) sowie Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1). In ih- rer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik am 5. Mai 2025 vor allem von Anspannungszuständen berichtet. Er merke, dass er sich in gewissen Momenten wie innerlich leer fühle und wie "Aussetzer" erlebe, in denen er sich und seine Emotionen nicht unter Kontrolle habe. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei es zeitweise mehrfach täglich zu dissoziativen bzw. blockierten Zuständen mit erhaltener willkürlicher Motorik gekommen, in welchen der Beschwerdeführer raptusartig in Räumlichkei- ten des Pflegepersonals gestürmt sei, diffus Medikation eingefordert und sich auch teilweise verbal drohend gezeigt habe. Weiter sei es zu mehrfachen Fremd- aggressions-Ereignissen mit physischer Schädigung von mehreren Mitarbeiten- den der Pflege und zu gezielten Morddrohungen gegen die diensthabende Ärztin gekommen, sodass geschlossene Zimmerisolationen und ein Übertritt auf eine andere Station zum Schutze der Mitarbeitenden notwendig geworden seien. Aktu- ell bestehe bei fehlender Zustandsänderung weiterhin die dringende Notwendig- keit einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 7/5/6). 3.3.5. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter führte anlässlich der vorinstanz- lichen Verhandlung aus, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine katato- nische Schizophrenie vorliege. Die genaue diagnostische Einordnung sei jedoch erschwert, zumal einige Komponenten hinzukämen (Prot. Vi. S. 13 f.). Symptoma- tisch würden beim Beschwerdeführer "Blockaden" im Vordergrund stehen, in de- nen er sich kaum bewegen könne, sthenisch Dinge, meistens Medikamente, ein- fordere und auf Dritte erheblich bedrohlich wirke. Da die medikamentöse Einstel- lung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei, habe er auch noch jüngst deutliche Krankheitsanzeichen gezeigt, welche sich vor allem in diesen "Blockaden" zeigen würden. Weiter sprach der Gutachter von einem Abhängig- keitssyndrom von Benzodiazepinen. Die Autismus-Diagnose der Klinik nannte er indes eine Fantasiediagnose (Prot. Vi. S. 14).
- 7 - 3.3.6. Obwohl der Gutachter lediglich davon spricht, dass wahrscheinlich eine ka- tatonische Schizophrenie vorliege, bestätigt er aufgrund der vorliegenden Sym- ptomatik klar das Vorliegen einer psychischen Störung in der Kategorie Schizo- phrenie (F20-F29) nach der internationalen statistischen Klassifikation ICD (Inter- national Statistical Classification of Disease and Related Health Problems). Ebenso lassen die Darstellung der Klinik sowie die zahlreichen bereits in der Ver- gangenheit erfolgten stationären Aufenthalte, in welchen die Klinik beim Be- schwerdeführer wiederholt eine katatone Schizophrenie diagnostizierte (vgl. act. 7/5/1-7/5/3), am Vorhandensein einer psychischen Störungen keine Zweifel offen. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass lediglich eine Ver- dachtsdiagnose bestehe, gab er zu, gewisse katatone Symptome aufzuweisen. Zudem stellte er die auftretenden "Blockaden" sowie die Notwendigkeit einer me- dikamentösen Behandlung nicht in Abrede (vgl. act. 2 Rz. 7 ff.). Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie gestützt auf die obigen Erwägungen vom Vorliegen einer psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung und damit von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB auszu- gehen. Offen bleiben kann hingegen, ob die weiteren Diagnosen der Klinik zutref- fen, zumal die oben genannte Beeinträchtigung bereits den Schwächezustand im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag. 3.4. Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit 3.4.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie
- 8 - für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2). 3.4.2. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen, die genügend Schutz bietet (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Drit- ten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich al- lein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). 3.4.3. Die Vorinstanz erwog, sowohl infolge der Einschätzung der Klinik als auch des Gutachters stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Störung derzeit einer Behandlung bedürfe. Die Chronifizierung der psychischen Störung sei bereits im Gange bzw. fortgeschritten. Ferner sei der Be- schwerdeführer nicht vollständig behandlungseinsichtig. So stehe für ihn nicht eine eigentliche Behandlung seiner psychischen Krankheit, sondern das Vermei- den von ihm unliebsamen Symptomen wie Gedämpftheit oder Verwirrtheit sowie die grundsätzliche Verbesserung seiner Stimmung im Vordergrund. Im Falle einer sofortigen Entlassung sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden ambulanten Behandlungsplan nicht befolgen würde, sondern stattdessen bei seiner Hausärztin die gemäss seiner Einschätzung "guten" Medi- kamente, welche kontraindiziert seien, beziehen und sich verabreichen würde.
- 9 - Dabei käme es wohl zu einer weiteren Chronifizierung der Krankheit bzw. Ver- schlechterung der katatonischen Symptome und nicht zuletzt zu einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers. Diese Gefahr bestehe umso mehr, als beim Beschwerdeführer im Falle einer unzureichenden Behand- lung nach wie vor ein nicht unerhebliches fremdaggressives Verhalten zu befürch- ten sei. Nach dem Gesagten bestehe vorliegend eine akute Selbstgefährdung, welcher nur mit einer medikamentösen Behandlung erfolgreich begegnet werden könne, wobei eine solche zum jetzigen Zeitpunkt einzig im stationären Rahmen in einer Klinik zielführend durchgeführt werden könne (act. 6 E. II./3.7 f.). Ferner er- weise sich die fürsorgerische Unterbringung auch mit Blick auf die im Raum ste- henden Risiken für die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für Dritte im Zu- sammenhang mit fremdaggressiven Verhalten, die im Fall einer Entlassung droh- ten, als verhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, wie mildere Massnahmen den notwendigen Schutz des Beschwerdeführers gewährleisten könnten (act. 6 E. II./3.9). 3.4.4. Die PUK führte aus, dass gestützt auf die genannten psychopathologischen Befunde, die fehlende Krankheitseinsicht und die Selbst- bzw. Fremdaggression klar eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Die Behandlung könne aktuell nur mit einer medikamentösen antipsychotischen Therapie erfolgen und habe zum Ziel eine (Teil-)Remission der affektiven und psychotischen Symptomatik zu erwirken. Ausserdem sei zusätzlich eine therapeutische Behandlung der Anspannungszu- stände notwendig. Dies habe vom Beschwerdeführer bisher nicht umgesetzt wer- den können. Das therapeutische Arbeiten sei durch massive Fremdaggression auf der Station B1 so erschwert gewesen, dass ein Stationswechsel habe stattfin- den müssen. Zurzeit bestehe keine andere weniger einschneidende Massnahme als eine Klinikeinweisung zur Sicherstellung der Behandlung und zur Abwendung von Fremdgefährdung (bspw. Familie) sowie zur Abwendung von Selbstgefähr- dung bei formaler Obdachlosigkeit (act. 7/5/6). 3.4.5. Dr. med. D._____ von der PUK schilderte anlässlich der Verhandlung vom
30. Mai 2025, dass beim Beschwerdeführer ein deutliches Fremdgefährdungspo- tential bestehe, auch in Anbetracht eines Ereignisses in der Klinik, wo er das Pfle-
- 10 - gepersonal angegriffen und dabei ein T-Shirt zerrissen habe (Prot. Vi. S. 24). Wei- ter bestehe auch eine Selbstgefährdung, da eine geeignete Anschlusslösung nach einem Austritt noch nicht gewährleistet sei. Das familiäre Umfeld sei durch die aggressiven Ausbrüche stark belastet, weshalb eine Rückkehr ins familiäre Umfeld aktuell nicht möglich sei (Prot. Vi. S. 25). 3.4.6. Der Gutachter erachtete den einstweiligen Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik als dringend angezeigt. Seiner Ansicht nach rechtfertige das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers keine Entlassung. Noch sei die medikamen- töse Einstellung nicht abgeschlossen. Problematisch sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer mehr Medikamente einfordere, als ihm verschrieben worden sei. Bei einer Entlassung würde er bezüglich der medikamentösen Behandlung höchstwahrscheinlich eigene Vorstellungen durchsetzen wollen, wobei er die Me- dikamente wahrscheinlich von seiner Hausärztin erhalten würde. Darüber hinaus sei keineswegs sicher, ob der Beschwerdeführer in die von ihm angestrebte Wohngemeinschaft "E._____" einziehen könne. Das sei lediglich eine Idee von ihm. Zwar sei ein Umzug in eine institutionelle Einrichtung sinnvoll, jedoch müsse dies noch genauer abgeklärt werden. Ein Umweg über Familienangehörige würde nicht funktionieren und sei auch nicht angezeigt. Weiter könne er nicht zu seiner Mutter zurückkehren, da aus den Akten entnommen werden könne, dass diese dies ablehne. Zwar habe er (der Gutachter) die Mutter vor der Verhandlung telefo- nisch nicht erreichen können. Er habe aber bereits in der Vergangenheit mehr- mals mit der Mutter gesprochen und sie habe ihm schon damals berichtet, sie sei mit ihrer Kompensationsfähigkeit ziemlich am Ende. Der Umzug zu seinem Vater sei bestenfalls eher eine Notlösung, aber nichts, was den Beschwerdeführer the- rapeutisch vorwärts bringe. Weiter bestehe das Risiko, dass bald ein erneuter Eintritt in die Klinik notwendig sein werde, wenn dieser ohne therapeutisches Kon- zept und ohne vernünftige Medikation aus der Klinik entlassen werde. Seiner An- sicht nach bräuchte es grundsätzlich ein anderes Therapieregime mit einer ver- nünftigen medikamentösen Behandlung und einer gewissen Einsicht vom Be- schwerdeführer. Insbesondere müsste eine neue Medikation, zum Beispiel Leponex, ganz vorsichtig eingestellt werden. Ferner seien regelmässige Blutbild- kontrollen notwendig und beim Beschwerdeführer müsse die Bereitschaft zur re-
- 11 - gelmässigen Einnahme einer bestimmten Dosis bestehen. Daher komme eine or- dentliche Entlassung aus seiner gutachterlichen Sicht lediglich nach einer psycho- pathologischen Zustandsverbesserung in Frage. Nach Hause sollte der Be- schwerdeführer nicht mehr gehen, weil die Eltern es nicht mehr wollten und die Eltern die Therapien nicht geben könnten. Zudem wären die Eltern nicht in der Lage, mit den derzeitigen auftretenden katatonischen Zuständen umzugehen (Prot. Vi. S. 13 ff.). 3.4.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Zweifel daran habe, dass der Gutachter ausgesagt habe, dass es bei einer Entlassung zu einer weiteren Chro- nifizierung der Krankheit bzw. Verschlechterung der katatonischen Symptome und zu einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus kommen würde. Da das Proto- koll der vorinstanzlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorgelegen habe, könne er dies nicht abschliessend sagen. Gemäss seiner Erinnerung habe der Gutachter auf die Frage, ob bei einer Entlassung mit einer Verschlechterung der Krankheit gerechnet werden müsse, geantwortet, dass je- denfalls keine Verbesserung des Zustands zu erwarten wäre. Der Gutachter habe daher gerade nicht geäussert, dass es zu einer Verschlechterung der katatoni- schen Symptome und einer weiteren Senkung des Funktionsniveaus kommen würde. Vielmehr sei seine Hauptsorge gewesen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit vermutlich durch seine Hausärztin medikamentös falsch eingestellt und bald wieder in der Klinik landen würde. Für die Aufrechterhaltung einer fürsorgeri- schen Unterbringen reiche es aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Entlassung einen ambulanten Behandlungsplan nicht befolgen würde. Hinzu komme, dass ein besonders schwerer Grundrechtseingriff vorliege. Die Reaktion auf die "Blockaden" des Beschwerdeführers bestehe nämlich jeweils darin, dass man ihn zwangsweise in ein Isolationszimmer verbringe und ihn tagelang dort al- leine eingesperrt lasse, obwohl offensichtlich sei, dass er einfach etwas Aufmerk- samkeit und Zuneigung wolle. Zudem habe der Gutachter auf entsprechende Nachfrage, wie man mit den "Blockaden" des Beschwerdeführers korrekterweise umgehen müsse, geantwortet, man müsse sich abgrenzen und in einen anderen Raum gehen. Obwohl dieser Mechanismus für die Eltern belastend sein könne, sei das in einer Güterabwägung aber besser als die Isolationspraxis der Klinik.
- 12 - Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Risiko einer erneuten Anordnung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung in Zukunft und das Risiko, dass sich der Zu- stand des Beschwerdeführers nicht verbessere, im konkreten Fall den Grund- rechtseingriff nicht rechtfertige. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer aus der für- sorgerischen Unterbringung zu entlassen. Sein Vater habe sich dazu bereit er- klärt, ihn bis zum Eintreten in ein betreutes Wohnen bei sich aufzunehmen (act. 2 S. 3 ff.). 3.4.8. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter Berücksichtigung der über- einstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festge- stellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung und der zur- zeit bestehenden Symptomatik behandlungs- und betreuungsbedürftig ist. Insbe- sondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gutachters medikamentös nicht richtig eingestellt ist und dass er ein anderes Therapieregime mit einer vernünftigen medikamentösen Behandlung bräuchte. Eine sofortige Entlassung ohne vernünftige Medikation bzw. Therapie kann unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt werden. Zum einen lässt es der derzeitige Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund der wiederholt vorkom- menden "Blockaden" nicht zu. Zum anderen kann den Eltern aufgrund des zurzeit bestehenden Aggressionspotentials des Beschwerdeführers und der drohenden Fremdgefährdung eine Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zugemutet wer- den. Wie der Gutachter ausführte, ist das familiäre Umfeld bereits ausserordent- lich belastet, weshalb eine Rückkehr ins familiäre Umfeld nicht möglich ist. Zwar hat sich der Vater bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzu- nehmen. Dennoch ist diese Lösung in Anbetracht der drohenden Selbst- und Fremdgefährdung in Übereinstimmung mit den Fachpersonen abzulehnen. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass der Aufenthalt bei seinem Vater besser für ihn wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes kann vielmehr nur mit einem stationären Aufenthalt und mit einer auf ihn zugeschnittenen medikamentösen und therapeutischen Behand- lung in der Klinik erzielt werden. Andernfalls ist bald mit einer erneuten Einwei- sung zu rechnen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerde- führer bei einer Beendigung der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der teil-
- 13 - weise fehlenden Behandlungseinsicht einen ambulanten Behandlungsplan höchstwahrscheinlich nicht befolgen würde, was wiederum dazu führen würde, dass sich sein Zustand nicht verbessern würde. Aufgrund des Gesagten ist von einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. einer Behandlungs- und Betreuungs- bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht in anderer bzw. milderer Weise als durch eine fürsorgerische Unter- bringung sichergestellt werden kann. Sobald der Beschwerdeführer medikamen- tös richtig eingestellt ist und sich die Eigen- und Fremdgefährdung reduziert ha- ben, kann ferner eine konkrete Anschlusslösung, insbesondere die Unterbringung in ein betreutes Wohnen, in die Wege geleitet werden, was vom Beschwerdefüh- rer auch gewünscht wird (vgl. act. 7/5/6). 3.4.9. Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der medizinisch un- genügend behandelten Störung (nach wie vor) eine akute Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung droht. Aufgrund der anhaltenden "Blockaden" bzw. katatoni- schen Symptome, dem wiederholten fremdaggressiven Verhalten, der teilweise fehlenden Behandlungsbereitschaft sowie der gesamten Lebensumstände erweist sich eine stationäre Behandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung als geeignet und erforderlich, um eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Krankheitsbildes herbeizuführen. Die Betreuung oder Behandlung des Beschwer- deführers kann zurzeit auch nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen, weshalb sich die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig erweist. 3.5. Eignung der Einrichtung 3.5.1. Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.).
- 14 - 3.5.2. Die PUK ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psy- chischen Störungen spezialisiert ist und vom Gutachter als absolut geeignet er- achtet wurde (Prot. Vi. S. 15). Sie ist vor allem geeignet, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge zu gewähren und durch adäquate medikamen- töse und therapeutische Massnahmen die Auswirkungen der psychischen Stö- rung zu mildern. Die PUK ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geeignete Einrichtung, um die notwendige Betreuung und Behandlung des Beschwerdefüh- rers sicherzustellen.
4. Fazit 4.1. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Voraussetzun- gen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (nach wie vor) gegeben sind. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die PUK ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 3 ZGB umgehend aus der fürsorgeri- schen Unterbringung zu entlassen ist, sollten die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung nicht mehr erfüllt sein. Wann eine hinreichende Stabilisie- rung bzw. Zustandsverbesserung erreicht sein wird, ist im jetzigen Zeitpunkt je- doch nicht abschätzbar.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Gerichtskos- ten zu erheben. Dementsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Kosten- befreiung als gegenstandslos und ist daher abzuschreiben. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung zu beurteilen. 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Diese umfasst auch die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, falls dies zur Wahrung
- 15 - der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bedürftig ist, wer die erfor- derlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel her- anzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Fami- lie braucht (ZK ZPO-EMMEL, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N 4; BGE 128 I 225). Die Be- dürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in an- deren Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). 5.3. Der Beschwerdeführer erhält gemäss seinen Angaben vor der Vorinstanz eine 100% IV-Rente. Weder verfüge er über weiteres Einkommen noch über Ver- mögen (Prot. Vi. S. 12). Angesichts dieser Umstände ist von einer finanziellen Be- dürftigkeit auszugehen. Ferner vertrat der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren keinen von vornherein aussichtslosen Standpunkt und der Beizug eines Rechtsbeistands erscheint geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihm ist in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 5.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ersucht um Entschädigung in Höhe von Fr. 951.30 für vier Stunden à Fr. 220.– pro Stunde inklusive 8.1 % Mehrwertsteuer (act. 2 S. 5). Die zuzusprechende Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheits- entziehung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemacht Zeitaufwand ist bei dieser pauschalierten Vorgehensweise nur bedingt massgebend (vgl. dazu OGer ZH PA220026 vom
31. August 2022 E. 2.2.3 und OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 3.1–3.3, je mit weiteren Hinweisen). Eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stun- densatz von Fr. 180.– ist nicht nötig, sofern bei der Festsetzung der Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Falls gebührend Rücksicht genom- men wird und diese im Einzelfall nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis-
- 16 - ses zu den vom Rechtsbeistand geleisteten Diensten steht (OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV). Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich schwierig einzustufen, was eine Gebühr ungefähr in der Mitte des Gebührenrahmens rechtfertigen würde. Folglich er- scheint die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachte Entschädigung von Fr. 951.30 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.5. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfah- rensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 17 -
4. Rechsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren aus der Gerichtskasse mit Fr. 951.30 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: