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PA250009

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2025-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 8. Mai 2025 ordnete die Ärztin PD Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/6/2). Die beigezogenen Sani- tätspersonen brachten den Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK; act. 4/6/1 S. 1). Tags darauf verfügte die PUK eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung (act. 4/6/4).

E. 1.2 Am 9. Mai 2025 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Be- schwerdeführers beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Die medizinische Behandlung ohne Zustimmung focht er hingegen nicht an (act. 4/1).

E. 1.3 Die Vorinstanz setzte der Klinikleitung mit Verfügung vom 12. Mai 2025 Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten und zur Stellungnahme an. Gleichzeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2025 vor, ordnete die Er- stellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer an und be- stellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4/2). In der Stellungnahme vom

13. Mai 2025 beantragte die PUK das Festhalten an der fürsorgerischen Unter- bringung und überwies die angeforderten Akten (act. 4/5 und act. 4/6/1-9). An- lässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwer- deführer an (Prot. Vi. S. 8 f.), erstattete Dr. med. C._____ das psychiatrische Gut- achten (Prot. Vi. S. 9-16) und nahmen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. Vi. S. 16 f.) und der Assistenzarzt der PUK Stellung (Prot. Vi. S. 17 ff.). Mit Urteil vom

15. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vom 15. Mai 2025 mündlich eröffnet (Prot. Vi. S. 19) und im Dispositiv übergeben (vgl. act. 10) sowie später am 20. Mai 2025 in schriftlich begründeter Ausfertigung (act. 3/1 [Aktenexemplar] = act. 4/12) zuge- stellt (vgl. act. 4/14).

- 3 -

E. 1.4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer persönlich an die Vorinstanz und erhob "Rekurs" gegen die für- sorgerische Unterbringung vom 13. Mai 2025 [recte: 8. Mai 2025] (act. 2 = act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Urteil vom 20. Mai 2025 auf die an sie gerichtete Beschwerde nicht ein und und wies die Eingabe des Beschwerdeführers zustän- digkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 3/2 [Aktenex- emplar] = act. 5/2).

E. 1.5 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-16 und act. 5/1-2). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründung nicht vorausgesetzt wird (Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA130051 vom 9. Ja- nuar 2014 E. 2.2; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2; OGer ZH PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2).

E. 2.2 In der Eingabe vom 20. Mai 2025 an die Vorinstanz erklärt der Beschwerde- führer, dass er mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden sei.

- 4 - Weil die Vorinstanz bereits zuvor mit Entscheid vom 15. Mai 2025 erstinstanzlich über seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entschieden hat, ist die Eingabe vom 20. Mai 2025 als Beschwerde an die zweite Beschwerdein- stanz zu behandeln. Die Vorinstanz leitete die Eingabe vom 20. Mai 2025 deshalb zu Recht an die Kammer weiter. Die Eingabe erfolgte am Tag der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids und damit offensichtlich innert der massgebli- chen zehntägigen Frist (act. 4/14). Die Eingabe genügt den formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

E. 2.3 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kogni- tion. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Be- schwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2).

E. 3 Fürsorgerische Unterbringung

E. 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vor-

- 5 - handensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

E. 3.2 Schwächezustand

E. 3.2.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15).

E. 3.2.2 Die einweisende Ärztin (act. 4/6/2), die Ärzte der Klinik (act. 4/5; act. 4/6/1, act. 4/6/3; act. 4/6/4) und der von der Vorinstanz bestellte Gutachter (Prot. Vi. S. 10 f.) diagnostizierten beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die Schizophrenie trat erstmals im Jahr 2012 in Erscheinung und wurde im Jahr 2013 erstmals diagnostiziert. Die Diagnose hat demnach inzwischen als gesichert zu gelten (Prot. Vi. S. 10; act. 4/6/1 S. 2). Die paranoide Schizophrenie fällt unter die ICD-10 Klassifikation der Weltgesundheits- organisation (WHO) und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff., 285 ff.). Sie hat im Fall des Beschwerdeführers denn auch erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren, wie die bereits zahlreichen statio- nären Aufenthalte in der PUK zeigen (act. 4/6/7-9). Auch während des gegenwär- tigen 23. Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer als wechselnd zwischen ruhig und angepasst bis hin zu sehr aufbrausend und bedrohlich gegenüber dem Pfle- gepersonal wahrgenommen (act. 4/6/5+6). Es ist in den Berichten zum aktuellen und zu früheren stationären Aufenthalten zudem immer wieder von katatonen Zu- ständen mit teilweise bizarren manieristischen Bewegungen die Rede, in welchen der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei (act. 4/5; act. 4/6/1; act. 4/6/3; act. 4/7- 9). Der Gutachter schloss daraus auf das Vorliegen einer katatonen Form der

- 6 - Schizophrenie. Er erklärte, weshalb er mögliche Differentialdiagnosen (malignes neuroleptisches Syndrom) als weniger wahrscheinlich erachte (Prot. Vi. S. 10 f. und 14). Aufgrund der paranoiden bzw. katatonen Schizophrenie liegt beim Be- schwerdeführer ohne Weiteres ein Schwächezustand vor. Es kann deshalb offen- bleiben, ob er darüber hinaus, wie von der PUK angegeben, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) leidet (act. 4/6/1, act. 4/6/3; act. 4/6/4). Der Gutachter vermochte diese Diagnose weder zu bestätigen noch auszusch- liessen (Prot. Vi. S. 10).

E. 3.3 Schutzbedürfnis

E. 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer lebt in einer betreuten Wohnform in einer Einrich- tung der D._____ AG (D._____). In den Tagen vor der fürsorgerischen Unterbrin- gung soll die Situation für die Einrichtung untragbar geworden sein, weshalb die Notfallärztin aufgeboten wurde (vgl. act. 4/5). Die aufgebotene Ärztin, PD Dr. med. B._____, schreibt in der Begründung der fürsorgerischen Unterbringung, der Beschwerdeführer habe immer wieder katatone Zustände, rauche im Zimmer, ob- wohl dies verboten und wegen der katatonen Zustände gefährlich sei, und zeige

- 7 - oft aggressive Reaktionen (act. 4/6/2). Gemäss Eintrittsbericht hat sich der Be- schwerdeführer beim Eintritt in die PUK zunächst angepasst und kooperativ ver- halten. Nach dem Eintrittsgespräch habe er die angebotene Medikation verwei- gert und von bedrohlichen Stimmen, u.a. seiner Ex-Freundin und seiner Gross- mutter, berichtet. Daraufhin habe er sich zurückgezogen und ein katatones Zu- standsbild mit teilweise bizarren impulsiven, raptusartigen Bewegungen gezeigt. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, die orale Medizin einzunehmen, sei ihm unter Festhalten intramuskulär 10mg Valium und 10mg Haldol verabreicht worden. Auch in der Folge soll sich der Beschwer- deführer geweigert haben, die orale Medikation einzunehmen, weshalb die PUK am 9. Mai 2025 eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung verfügte (act. 4/6/4). In den Verlaufsberichten der Ärzte und des Pflegepersonals wird das Verhalten des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts als ange- spannt, agitiert, unkooperativ, gereizt und teilweise als beleidigend oder mutis- tisch beschrieben (act. 4/6/5+6).

E. 3.3.3 Wie bereits die Vorinstanz hervorhob, bejahten sowohl der Gutachter als auch die PUK ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers (vgl. act. 3/1 E. 3.3 und 3.4). Der Gutachter führte zusammengefasst aus, die floride psychiatrische Symptoma- tik (Wahn- und Stimmenhören) und die Katatonie müssten medikamentös behan- delt werden. Die Katatonie stelle einen lebensbedrohlichen Zustand dar; sie be- dürfe der Behandlung und einer regelmässigen Kontrolle der Vitalzeichen. Bei ei- ner sofortigen Entlassung müsse mit einer Absetzung der Medikamente und ei- nem erhöhten Risiko einer Fremdgefährdung, insbesondere des Personals des betreuten Wohnens, gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass die akus- tischen Halluzinationen und Wahngedanken noch nicht vernünftig behandelt seien und möglicherweise weiter persistierten. Die beschriebenen Risiken liessen sich nur durch eine konsequente Weiterführung und Behandlung in der PUK eingren- zen. An eine Entlassung sei erst zu denken, wenn die katatonen Symptome zu- rückgegangen und auch die Wahngedanken und Halluzinationen rückläufig seien. Es sei durchaus denkbar, dass dies innerhalb von sechs Wochen geschehe. Wei-

- 8 - ter müsse geklärt sein, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Einrich- tung der D._____ möglich sei (Prot. Vi. S. 9-16). Die Ausführungen der PUK zum Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Gutachters. Die Klinik bezeichnet den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers als psychomotorisch hochgradig ange- spannt und im interpersonellen Kontakt fordernd. Gespräche mit dem behandeln- den ärztlichen Personal sowie dem Pflegepersonal verweigere der Beschwerde- führer grösstenteils. Er zeige sich weiterhin nur teilweise krankheits- und behand- lungseinsichtig. Weil der Beschwerdeführer die Medikation nur teilweise einge- nommen habe und jegliche Kooperation ablehne, bestehe zurzeit keine andere weniger einschneidende Massnahme als eine Klinikeinweisung zur Sicherstellung der Behandlung. Aufgrund von diversen Gewaltereignissen in der Vergangenheit (Morddrohungen, sexuelle Belästigung von Minderjährigen auf dem Klinikareal so- wie körperliche Aggressionen) sei unter Nichtmedikamenteneinnahme von weite- ren fremdgefährdenden Gewaltereignissen auszugehen. Weiter müsse auf sozia- ler Ebene geklärt werden, inwieweit der Beschwerdeführer für das betreute Woh- nen noch tragbar sei (Prot. Vi. S. 17 ff.).

E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer reagierte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung / Verhandlung auf die meisten ihm gestellten Fragen nicht (vgl. Prot. Vi. S. 8 f.). Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, es sei schwer einzuschät- zen, ob der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, die Fragen zu beantwor- ten, oder ob er dazu aufgrund seines aktuellen Zustandes nicht in der Lage gewe- sen sei (act. 3/1 E. 3.6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erachtete im Rahmen seiner Stellungnahme die Sorge des Gutachters und der PUK, dass der Beschwerdeführer andere verletzen könnte, als berechtigt. Er hielt aber fest, dass eine Fremdgefährdung für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine fürsorgerische Unterbringung darstelle (Prot. Vi. S. 16 f.).

E. 3.3.5 Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Entscheidgrundlagen ist ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer be- richtete in der PUK vom Hören bedrohlicher Stimmen. Er wurde von den behan- delnden Ärzten und dem Pflegepersonal als psychomotorisch hochgradig ange-

- 9 - spannt wahrgenommen. Es ist auch immer wieder von katatonen Zuständen die Rede, in welchen der Beschwerdeführer nicht oder nur schwer erreichbar ist. Zur Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers ist nach der übereinstim- menden Einschätzung des Gutachters und der PUK eine konsequente medika- mentöse Behandlung und Überwachung erforderlich. Der Gutachter beschrieb die Katatonie als einen lebensbedrohlichen Zustand. Die Behandlung dient deshalb nicht nur dem Schutz Dritter, sondern auch dem Schutz des Beschwerdeführers selbst. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Be- handlung aktuell nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erbracht werden kann. Aufgrund der nur teilweise vorhandenen Krankheits- und Behand- lungseinsicht wäre bei einer sofortigen Entlassung damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Medikation absetzt und sich sein psychopathologischer Zustand verschlimmert. Ob der Beschwerdeführer in das betreute Wohnen zu- rückkehren kann, ist zudem noch nicht geklärt. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde daher die Gefahr der Obdachlosigkeit.

E. 3.4 Verhältnismässigkeit und Eignung der Einrichtung

E. 3.4.1 Schliesslich muss die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ver- hältnismässig sein. Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiederer- langung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Bes- serung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschen- würdiges Leben zu sichern. Zu prüfen ist dabei auch die Geeignetheit der Einrich- tung (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Ferner darf keine we-

- 10 - niger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfü- gung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen. Schliesslich muss der Freiheitsentzug als angemessen erscheinen (Zumut- barkeit der Massnahme), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom

28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.).

E. 3.4.2 Das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung besteht gemäss Gutachter in der Rückbildung der katatonen Symptome sowie der Wahngedanken und Halluzi- nationen (Prot. Vi. S. 14). Der Gutachter geht davon aus, dass sich dieses Ziel mit den im Behandlungsplan der PUK vom 9. Mai 2025 (act. 4/6/3) vorgesehenen und gewissen ergänzenden Massnahmen wahrscheinlich innerhalb von sechs Wo- chen erreichen lässt (Prot. S. 15). Die PUK ist auf die Behandlung psychischer Krankheiten spezialisiert und im Stande, die beschriebenen Symptome des Be- schwerdeführers zu behandeln. Somit erweist sich die Massnahme als geeignet.

E. 3.4.3 Eine weniger einschneidende Massnahme zur Rückbildung der katatonen Symptome, Wahngedanken und Halluzinationen ist derzeit nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3.5). Zwischen der aktuellen und der letzten fürsorgerischen Unterbringung, die sieben Tage gedauert hat, verstrichen gerade einmal knapp vier Monate (act. 4/6/7). Die ambulante Nachsorge hat demnach nicht ausgereicht, um das be- reits damals beschriebene katatone Zustandsbild des Beschwerdeführers zu be- grenzen (vgl. act. 4/6/7).

E. 3.4.4 Der Freiheitsentzug erscheint schliesslich auch angemessen. Angesichts der bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung wäre eine sofortige Entlassung noch vor Rückgang der katatonen und psychotischen Symptome nicht zu verant- worten. Daneben gilt es insbesondere auch der Belastung des Personals der D._____ Rechnung zu tragen. Gemäss Gutachter wäre es zu empfehlen, dass

- 11 - der Beschwerdeführer auch weiterhin in einer geschützten Einrichtung leben würde (Prot. Vi. S. 14). Damit dies auch für die D._____ tragbar bleibt, muss der Zustand des Beschwerdeführers unbedingt stabilisiert werden. Weiter gilt es ab- zuklären, ob eine Rückkehr in das betreute Wohnen überhaupt möglich ist. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich demzufolge auch im engeren Sinn als verhältnismässig.

E. 3.5 Zusammenfassung Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Un- terbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind und die Vorin- stanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren an sich kostenpflichtig. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:

E. 7 Aufl. 2023, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. - 12 -
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand E._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  5. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 15. Mai 2025 (FF250084)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 8. Mai 2025 ordnete die Ärztin PD Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/6/2). Die beigezogenen Sani- tätspersonen brachten den Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK; act. 4/6/1 S. 1). Tags darauf verfügte die PUK eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung (act. 4/6/4). 1.2. Am 9. Mai 2025 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Be- schwerdeführers beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Die medizinische Behandlung ohne Zustimmung focht er hingegen nicht an (act. 4/1). 1.3. Die Vorinstanz setzte der Klinikleitung mit Verfügung vom 12. Mai 2025 Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten und zur Stellungnahme an. Gleichzeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2025 vor, ordnete die Er- stellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer an und be- stellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4/2). In der Stellungnahme vom

13. Mai 2025 beantragte die PUK das Festhalten an der fürsorgerischen Unter- bringung und überwies die angeforderten Akten (act. 4/5 und act. 4/6/1-9). An- lässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwer- deführer an (Prot. Vi. S. 8 f.), erstattete Dr. med. C._____ das psychiatrische Gut- achten (Prot. Vi. S. 9-16) und nahmen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. Vi. S. 16 f.) und der Assistenzarzt der PUK Stellung (Prot. Vi. S. 17 ff.). Mit Urteil vom

15. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung vom 15. Mai 2025 mündlich eröffnet (Prot. Vi. S. 19) und im Dispositiv übergeben (vgl. act. 10) sowie später am 20. Mai 2025 in schriftlich begründeter Ausfertigung (act. 3/1 [Aktenexemplar] = act. 4/12) zuge- stellt (vgl. act. 4/14).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer persönlich an die Vorinstanz und erhob "Rekurs" gegen die für- sorgerische Unterbringung vom 13. Mai 2025 [recte: 8. Mai 2025] (act. 2 = act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Urteil vom 20. Mai 2025 auf die an sie gerichtete Beschwerde nicht ein und und wies die Eingabe des Beschwerdeführers zustän- digkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 3/2 [Aktenex- emplar] = act. 5/2). 1.5. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-16 und act. 5/1-2). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründung nicht vorausgesetzt wird (Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA130051 vom 9. Ja- nuar 2014 E. 2.2; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2; OGer ZH PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2. In der Eingabe vom 20. Mai 2025 an die Vorinstanz erklärt der Beschwerde- führer, dass er mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden sei.

- 4 - Weil die Vorinstanz bereits zuvor mit Entscheid vom 15. Mai 2025 erstinstanzlich über seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entschieden hat, ist die Eingabe vom 20. Mai 2025 als Beschwerde an die zweite Beschwerdein- stanz zu behandeln. Die Vorinstanz leitete die Eingabe vom 20. Mai 2025 deshalb zu Recht an die Kammer weiter. Die Eingabe erfolgte am Tag der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids und damit offensichtlich innert der massgebli- chen zehntägigen Frist (act. 4/14). Die Eingabe genügt den formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2.3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kogni- tion. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Be- schwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2).

3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vor-

- 5 - handensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

7. Aufl. 2023, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und muss dieses zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die einweisende Ärztin (act. 4/6/2), die Ärzte der Klinik (act. 4/5; act. 4/6/1, act. 4/6/3; act. 4/6/4) und der von der Vorinstanz bestellte Gutachter (Prot. Vi. S. 10 f.) diagnostizierten beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die Schizophrenie trat erstmals im Jahr 2012 in Erscheinung und wurde im Jahr 2013 erstmals diagnostiziert. Die Diagnose hat demnach inzwischen als gesichert zu gelten (Prot. Vi. S. 10; act. 4/6/1 S. 2). Die paranoide Schizophrenie fällt unter die ICD-10 Klassifikation der Weltgesundheits- organisation (WHO) und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 271 ff., 285 ff.). Sie hat im Fall des Beschwerdeführers denn auch erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren, wie die bereits zahlreichen statio- nären Aufenthalte in der PUK zeigen (act. 4/6/7-9). Auch während des gegenwär- tigen 23. Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer als wechselnd zwischen ruhig und angepasst bis hin zu sehr aufbrausend und bedrohlich gegenüber dem Pfle- gepersonal wahrgenommen (act. 4/6/5+6). Es ist in den Berichten zum aktuellen und zu früheren stationären Aufenthalten zudem immer wieder von katatonen Zu- ständen mit teilweise bizarren manieristischen Bewegungen die Rede, in welchen der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei (act. 4/5; act. 4/6/1; act. 4/6/3; act. 4/7- 9). Der Gutachter schloss daraus auf das Vorliegen einer katatonen Form der

- 6 - Schizophrenie. Er erklärte, weshalb er mögliche Differentialdiagnosen (malignes neuroleptisches Syndrom) als weniger wahrscheinlich erachte (Prot. Vi. S. 10 f. und 14). Aufgrund der paranoiden bzw. katatonen Schizophrenie liegt beim Be- schwerdeführer ohne Weiteres ein Schwächezustand vor. Es kann deshalb offen- bleiben, ob er darüber hinaus, wie von der PUK angegeben, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) leidet (act. 4/6/1, act. 4/6/3; act. 4/6/4). Der Gutachter vermochte diese Diagnose weder zu bestätigen noch auszusch- liessen (Prot. Vi. S. 10). 3.3. Schutzbedürfnis 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Es- sen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.; BGE 138 III 593 E. 5.2). 3.3.2. Der Beschwerdeführer lebt in einer betreuten Wohnform in einer Einrich- tung der D._____ AG (D._____). In den Tagen vor der fürsorgerischen Unterbrin- gung soll die Situation für die Einrichtung untragbar geworden sein, weshalb die Notfallärztin aufgeboten wurde (vgl. act. 4/5). Die aufgebotene Ärztin, PD Dr. med. B._____, schreibt in der Begründung der fürsorgerischen Unterbringung, der Beschwerdeführer habe immer wieder katatone Zustände, rauche im Zimmer, ob- wohl dies verboten und wegen der katatonen Zustände gefährlich sei, und zeige

- 7 - oft aggressive Reaktionen (act. 4/6/2). Gemäss Eintrittsbericht hat sich der Be- schwerdeführer beim Eintritt in die PUK zunächst angepasst und kooperativ ver- halten. Nach dem Eintrittsgespräch habe er die angebotene Medikation verwei- gert und von bedrohlichen Stimmen, u.a. seiner Ex-Freundin und seiner Gross- mutter, berichtet. Daraufhin habe er sich zurückgezogen und ein katatones Zu- standsbild mit teilweise bizarren impulsiven, raptusartigen Bewegungen gezeigt. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, die orale Medizin einzunehmen, sei ihm unter Festhalten intramuskulär 10mg Valium und 10mg Haldol verabreicht worden. Auch in der Folge soll sich der Beschwer- deführer geweigert haben, die orale Medikation einzunehmen, weshalb die PUK am 9. Mai 2025 eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung verfügte (act. 4/6/4). In den Verlaufsberichten der Ärzte und des Pflegepersonals wird das Verhalten des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts als ange- spannt, agitiert, unkooperativ, gereizt und teilweise als beleidigend oder mutis- tisch beschrieben (act. 4/6/5+6). 3.3.3. Wie bereits die Vorinstanz hervorhob, bejahten sowohl der Gutachter als auch die PUK ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers (vgl. act. 3/1 E. 3.3 und 3.4). Der Gutachter führte zusammengefasst aus, die floride psychiatrische Symptoma- tik (Wahn- und Stimmenhören) und die Katatonie müssten medikamentös behan- delt werden. Die Katatonie stelle einen lebensbedrohlichen Zustand dar; sie be- dürfe der Behandlung und einer regelmässigen Kontrolle der Vitalzeichen. Bei ei- ner sofortigen Entlassung müsse mit einer Absetzung der Medikamente und ei- nem erhöhten Risiko einer Fremdgefährdung, insbesondere des Personals des betreuten Wohnens, gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass die akus- tischen Halluzinationen und Wahngedanken noch nicht vernünftig behandelt seien und möglicherweise weiter persistierten. Die beschriebenen Risiken liessen sich nur durch eine konsequente Weiterführung und Behandlung in der PUK eingren- zen. An eine Entlassung sei erst zu denken, wenn die katatonen Symptome zu- rückgegangen und auch die Wahngedanken und Halluzinationen rückläufig seien. Es sei durchaus denkbar, dass dies innerhalb von sechs Wochen geschehe. Wei-

- 8 - ter müsse geklärt sein, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Einrich- tung der D._____ möglich sei (Prot. Vi. S. 9-16). Die Ausführungen der PUK zum Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Gutachters. Die Klinik bezeichnet den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers als psychomotorisch hochgradig ange- spannt und im interpersonellen Kontakt fordernd. Gespräche mit dem behandeln- den ärztlichen Personal sowie dem Pflegepersonal verweigere der Beschwerde- führer grösstenteils. Er zeige sich weiterhin nur teilweise krankheits- und behand- lungseinsichtig. Weil der Beschwerdeführer die Medikation nur teilweise einge- nommen habe und jegliche Kooperation ablehne, bestehe zurzeit keine andere weniger einschneidende Massnahme als eine Klinikeinweisung zur Sicherstellung der Behandlung. Aufgrund von diversen Gewaltereignissen in der Vergangenheit (Morddrohungen, sexuelle Belästigung von Minderjährigen auf dem Klinikareal so- wie körperliche Aggressionen) sei unter Nichtmedikamenteneinnahme von weite- ren fremdgefährdenden Gewaltereignissen auszugehen. Weiter müsse auf sozia- ler Ebene geklärt werden, inwieweit der Beschwerdeführer für das betreute Woh- nen noch tragbar sei (Prot. Vi. S. 17 ff.). 3.3.4. Der Beschwerdeführer reagierte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung / Verhandlung auf die meisten ihm gestellten Fragen nicht (vgl. Prot. Vi. S. 8 f.). Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, es sei schwer einzuschät- zen, ob der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, die Fragen zu beantwor- ten, oder ob er dazu aufgrund seines aktuellen Zustandes nicht in der Lage gewe- sen sei (act. 3/1 E. 3.6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erachtete im Rahmen seiner Stellungnahme die Sorge des Gutachters und der PUK, dass der Beschwerdeführer andere verletzen könnte, als berechtigt. Er hielt aber fest, dass eine Fremdgefährdung für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine fürsorgerische Unterbringung darstelle (Prot. Vi. S. 16 f.). 3.3.5. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Entscheidgrundlagen ist ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer be- richtete in der PUK vom Hören bedrohlicher Stimmen. Er wurde von den behan- delnden Ärzten und dem Pflegepersonal als psychomotorisch hochgradig ange-

- 9 - spannt wahrgenommen. Es ist auch immer wieder von katatonen Zuständen die Rede, in welchen der Beschwerdeführer nicht oder nur schwer erreichbar ist. Zur Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers ist nach der übereinstim- menden Einschätzung des Gutachters und der PUK eine konsequente medika- mentöse Behandlung und Überwachung erforderlich. Der Gutachter beschrieb die Katatonie als einen lebensbedrohlichen Zustand. Die Behandlung dient deshalb nicht nur dem Schutz Dritter, sondern auch dem Schutz des Beschwerdeführers selbst. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Be- handlung aktuell nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erbracht werden kann. Aufgrund der nur teilweise vorhandenen Krankheits- und Behand- lungseinsicht wäre bei einer sofortigen Entlassung damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Medikation absetzt und sich sein psychopathologischer Zustand verschlimmert. Ob der Beschwerdeführer in das betreute Wohnen zu- rückkehren kann, ist zudem noch nicht geklärt. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde daher die Gefahr der Obdachlosigkeit. 3.4. Verhältnismässigkeit und Eignung der Einrichtung 3.4.1. Schliesslich muss die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ver- hältnismässig sein. Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiederer- langung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Bes- serung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschen- würdiges Leben zu sichern. Zu prüfen ist dabei auch die Geeignetheit der Einrich- tung (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015 E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Ferner darf keine we-

- 10 - niger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfü- gung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Be- treuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kön- nen. Schliesslich muss der Freiheitsentzug als angemessen erscheinen (Zumut- barkeit der Massnahme), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom

28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 3.4.2. Das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung besteht gemäss Gutachter in der Rückbildung der katatonen Symptome sowie der Wahngedanken und Halluzi- nationen (Prot. Vi. S. 14). Der Gutachter geht davon aus, dass sich dieses Ziel mit den im Behandlungsplan der PUK vom 9. Mai 2025 (act. 4/6/3) vorgesehenen und gewissen ergänzenden Massnahmen wahrscheinlich innerhalb von sechs Wo- chen erreichen lässt (Prot. S. 15). Die PUK ist auf die Behandlung psychischer Krankheiten spezialisiert und im Stande, die beschriebenen Symptome des Be- schwerdeführers zu behandeln. Somit erweist sich die Massnahme als geeignet. 3.4.3. Eine weniger einschneidende Massnahme zur Rückbildung der katatonen Symptome, Wahngedanken und Halluzinationen ist derzeit nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3.5). Zwischen der aktuellen und der letzten fürsorgerischen Unterbringung, die sieben Tage gedauert hat, verstrichen gerade einmal knapp vier Monate (act. 4/6/7). Die ambulante Nachsorge hat demnach nicht ausgereicht, um das be- reits damals beschriebene katatone Zustandsbild des Beschwerdeführers zu be- grenzen (vgl. act. 4/6/7). 3.4.4. Der Freiheitsentzug erscheint schliesslich auch angemessen. Angesichts der bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung wäre eine sofortige Entlassung noch vor Rückgang der katatonen und psychotischen Symptome nicht zu verant- worten. Daneben gilt es insbesondere auch der Belastung des Personals der D._____ Rechnung zu tragen. Gemäss Gutachter wäre es zu empfehlen, dass

- 11 - der Beschwerdeführer auch weiterhin in einer geschützten Einrichtung leben würde (Prot. Vi. S. 14). Damit dies auch für die D._____ tragbar bleibt, muss der Zustand des Beschwerdeführers unbedingt stabilisiert werden. Weiter gilt es ab- zuklären, ob eine Rückkehr in das betreute Wohnen überhaupt möglich ist. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich demzufolge auch im engeren Sinn als verhältnismässig. 3.5. Zusammenfassung Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Un- terbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB aktuell gegeben sind und die Vorin- stanz die Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren an sich kostenpflichtig. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

- 12 -

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand E._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

6. Juni 2025