opencaselaw.ch

PA250005

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz; act. 4/1 = act. 4/6/310 = act. 4/13/28). Mit Verfügung vom 4. März 2025 lud die Vorinstanz auf den 6. März 2025 zu einer Anhörung und zur Hauptver- handlung im Gesundheitszentrum vor, forderte die KESB sowie das Gesundheits- zentrum zur Stellungnahme auf, ersuchte das Gesundheitszentrum zur Einrei- chung der wesentlichen Akten und beauftragte Dr. med. D._____ mit der Erstat- tung eines Gutachtens (act. 4/4 = act. 4/6/314). Die Anhörung/Hauptverhandlung fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, Oberarzt Dr. med. E._____ als Ver- treter des Gesundheitszentrums in Begleitung von Pfleger F._____, sowie Dr.

- 3 - med. D._____ als gerichtlich beauftragtem Gutachter statt (Prot. VI S. 7). Dabei erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten (Prot. VI S. 15 ff.). Mit Urteil vom

6. März 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/14 = act. 4/15). 1.3 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2025 (zugestellt am

11. März 2025, vgl. act. 4/17/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2025 (Datum Poststempel) eine unbegründete Beschwerde und ersuchte um Bestellung eines Rechtsvertreters, da er sich "gesetzeshalber nicht sehr si- cher fühle" (act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-17). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren ist spruchreif. Das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsvertreters ist infolge abgelaufener Beschwerdefrist und mangels weiterer Verfahrensschritte obsolet, weshalb der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers abzuschreiben ist. II. 1.1 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beur- teilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufi- ges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Be- zirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichts vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG). Die Beschwerdefrist beträgt da- bei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Former- leichterung von Art. 450e Abs. 1 ZGB gilt von Bundesrechts wegen nur für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beschwerde an das Obergericht als zweite Instanz richtet sich nach kantonalem Recht (BSK ZGB I–GEISER, 7. Aufl. 2022, Art. 450e

- 4 - N 11). Nach der Praxis der Kammer kann die Beschwerde auch vor zweiter In- stanz unbegründet erfolgen (OGer ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2; PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2). 1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er das begründete Urteil der Vorin- stanz am 14. März 2025 erhalten habe (act. 2; act. 4/17/1). Gemäss Dr. med. G._____ vom Gesundheitszentrum sei das fragliche Urteil dem Beschwerdeführer aber bereits am 11. März 2025 übergeben worden (act. 4/17/1). Die Beschwerde wurde am 21. März 2025 bei der Post aufgegeben (act. 2). Sie erfolgte somit so oder anders rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist. Sodann genügt die Beschwerde auch sonst den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom

14. Januar 2022, E. 2.2).

3. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben,

- 5 - ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).

4. Fürsorgerische Unterbringung 4.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belas- tung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung erfor- derlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vorhan- densein einer geeigneten Einrichtung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 7). 4.2 Schwächezustand 4.2.1 Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erle- ben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der betroffenen Person hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entschei- dungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen

- 6 - Störung nicht aus. Zu den psychischen Störungen sind auch Suchtkrankheiten zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um eine Droge, Alkohol oder Medikamen- tenabhängigkeit handelt. Auch für die Umschreibung der Suchtkrankheit ist der Begriff der psychischen Störung massgeblich, weshalb ein Abhängigkeitssyndrom mit der entsprechenden sozialen Funktionsstörung vorliegen muss (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENS-BERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f. und BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff. und Rz. 275 ff.). 4.2.2 Gestützt auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutach- ters Dr. med. C._____ (act. 4/6/298), des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. D._____ (Prot. VI S. 15 f.) sowie den Vertretern des Gesundheitszentrums (act. 4/11; Prot. VI S. 20 f.) bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwäche- zustandes i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 3 E. II./2.3-2.6). 4.2.3 Gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten vom 6. Januar 2025 von Dr. med. C._____ leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychi- schen Störung mit Folgeerkrankungen, u.a. Oberschenkel-Amputation links und chronische Wunden an seinem rechten Bein mit hoher Infektionsgefahr, wobei eine schwere, jahrzehntelange Polytoxikomanie mit sozialen, somatischen und psychischen Folgen im Vordergrund stehe und eine Krankheitseinsicht hierzu na- hezu vollständig fehle. Ausserdem bestehe überwiegend wahrscheinlich eine Per- sönlichkeitsänderung aufgrund des jahrzehntelangen Substanzkonsums, welche sich beim Beschwerdeführer durch eine grotesk anmutende fehlende Krankheits- einsicht, eine Dissimulation und anamnestisch durch dissoziales Verhalten aus- zeichne (act. 4/6/298 S. 16 ff.). 4.2.4 Gemäss dem Bericht von Oberarzt Dr. med. E._____ vom 5. März 2025 leide der Beschwerdeführer an schweren somatischen Komorbiditäten einsch- liesslich einer distalen Unterschenkelfraktur rechts sowie einem komplexen psychiatrischen Mischbild. So deute dessen psychiatrische Symptomatik auf eine Polytoxikomanie und eine schwergradige Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen hin. Sodann sei es zwischen dem Beschwerde- führer und verschiedenen Behandlungsteams fortlaufend zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer ein pseudoquerulatori-

- 7 - sches Verhalten und eine dysphorische, teils aggressive Verweigerungshaltung gezeigt habe. Schliesslich fehle es beim Beschwerdeführer an einem Krankheits- gefühl bzw. an der entsprechenden Krankheitseinsicht (act. 4/11). Im Rahmen der Anhörung/Hauptverhandlung vom 6. März 2025 führte Dr. med. E._____ sodann aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlichkeitsstörung leide und dass es aufgrund dessen öfters zu Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Be- ziehungen komme. Problematisch sei vor allem die Weigerung des Beschwerde- führers, Antibiotika einzunehmen. Aufgrund des hohen Risikos einer Blutvergif- tung werde eine schnellstmöglich durchzuführende Beinamputation empfohlen, deren Durchführung der Beschwerdeführer aber bis jetzt abgelehnt habe (Prot. VI S. 20 f.). 4.2.5 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ geht ebenfalls von einer schweren Polytoxikomanie oder einem Zustand nach Polytoxi- komanie aus. Eine psychische Störung konnte er beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Allenfalls bestehe eine psychische Störung im Zusammenhang mit Suchstoffen. Jedoch drohe im Falle einer Entlassung eine Verwahrlosung, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar wäre und sicherlich nicht in Frage komme (Prot. VI S. 15 f.). 4.2.6 Die übereinstimmend von den beiden Gutachtern als auch vom zuständi- gen Oberarzt des Gesundheitszentrums festgestellte Polytoxikomanie mitsamt ih- ren Folgen genügt für die Annahme eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer anerkannte anlässlich seiner Anhö- rung seine langjährige Drogenabhängigkeit und Drogenersatztherapie sowie (zu- mindest teilweise) seine Alkoholkrankheit (Prot. VI S. 9 und S. 12; vgl. auch act. 4/6/298 S. 11). In seiner Beschwerde bringt er ferner nichts vor, was die Dia- gnose der Ärzte in Frage stellen könnte (vgl. act. 2). Schliesslich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, welche die übereinstimmenden medizinischen Feststellungen in Frage stellen würden. 4.3 Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit

- 8 - 4.3.1 Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird vorausge- setzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines be- sonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürf- nisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Die Behandlung kann auch eine kör- perliche Krankheit betreffen, sofern dafür eine Freiheitsentziehung notwendig er- scheint. Dem Schutz der Umgebung kommt nur aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff., N 22 ff. und N 41 ff.). 4.3.2 Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. Demnach ist die fürsorgerische Unterbringung nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen – etwa ambulante Mass- nahmen – der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren. Die für- sorgerische Unterbringung soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstän- digkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die fürsorgerische Unterbringung die notwendige persönli- che Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Schliesslich sind die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgeri- sche Unterbringung der betroffenen Person mit sich bringt, gegeneinander abzu- wägen. Dabei haben Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit zurückzu- treten (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 4.3.3 Gestützt auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutach- ters Dr. med. C._____, des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. D._____ und des zuständigen Arztes des Gesundheitszentrums Dr. med. E._____ sowie

- 9 - aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung bejahte die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer scheine das Schutzbedürfnis auch selbst anzuerkennen, wenn er ausführe, dass er aktuell bzw. solange sich seine somatische Situation nicht ver- bessert habe, noch in der Klinik bleiben wolle. Damit stehe auch fest, dass die Be- treuung des Beschwerdeführers aktuell nicht ambulant, sondern stationär erfolgen müsse. So wäre bei einer Entlassung mit einer sofortigen deutlichen Verschlech- terung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen, zumal dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen oder zu ernähren oder eine geeignete Unterkunft zu finden. Eine ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers komme daher zurzeit nicht in Frage (act. 3 E. II./3.4-3.8). Sodann habe der Gutachter Dr. med. C._____ nachvollziehbar aufgezeigt, dass die fürsorgerische Unterbrin- gung Ursache der aktuell knapp stabilisierten Situation sowie notwendige Voraus- setzung zum Erhalt dieser Stabilisierung darstelle, was auch der zuständige Arzt des Gesundheitszentrums Dr. med. E._____ und der gerichtlich bestellte Gutach- ter Dr. med. D._____ bestätigt hätten. Das spezialisierte Setting im Gesundheits- zentrum habe die notwendige persönliche Betreuung ermöglicht und ein men- schenwürdiges Leben gesichert. Sodann erweise sich das Setting aktuell als zwingend erforderlich und notwendig, da die nötige medizinische Versorgung nicht ambulant erfolgen könne. Eine sofortige Entlassung würde den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers stark gefährden und in einer akuten Selbst- gefährdung resultieren. So könne sich der Beschwerdeführer ohne stationären Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht selber ver- sorgen und würde obdachlos werden, wobei eine schwere Verwahrlosung mit le- bensbedrohlichen Folgen zu befürchten sei. Ausgehend von den Einschätzungen der beiden Gutachter sowie des zuständigen Arztes des Gesundheitszentrums er- achtete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung daher als geeignet und aktuell zwingend erforderlich (act. 3 E. II./3.9-3.12). 4.3.4 Gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten vom 6. Januar 2025 von Dr. med. C._____ sei der Beschwerdeführer als körperlich und psychisch be- einträchtigt und betreuungsbedürftig zu beurteilen, wobei ihm krankheitsbedingt die Fähigkeit fehlen würde, das Ausmass seiner Beeinträchtigungen und deren

- 10 - Folgen adäquat zu beurteilen. Ohne eine fürsorgerische Unterbringung werde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unkontrolliert Substanzen konsumieren, mit allen somatischen und sozialen Folgen, vor allem Selbstgefähr- dung und indirekt Fremdgefährdung. Bei Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung werde es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychi- schen, sozialen und somatischen Dekompensation kommen. Der weitere statio- näre Aufenthalt sei folglich erforderlich. Der Beschwerdeführer werde auf nicht ab- sehbare Zeit auf einen strukturierten, geeigneten Rahmen mit pflegerischer, sozi- aler und medizinischer Betreuung angewiesen sein, was im aktuellen Setting ge- währleistet sei. Der aktuelle Rahmen stelle gleichzeitig eine notwendige Voraus- setzung für den Erhalt des aktuellen sehr knapp kompensierten gesundheitlichen Zustandes unter optimalen Umgebungs- und Behandlungsbedingungen dar. Aus- serhalb des aktuellen Settings könne der Beschwerdeführer nicht adäquat betreut werden (act. 4/6/298 S. 17 ff.; act. 3 E. II./3.4). 4.3.5 In der Stellungnahme vom 5. März 2025 führte Oberarzt Dr. med. E._____ aus, dass der Beschwerdeführer wegen Obdachlosigkeit und eines komplexen medizinischen und psychiatrischen Befunds fürsorgerisch untergebracht worden sei. So leide der Bewohner an schweren somatischen Komorbiditäten einschliess- lich einer distalen Unterschenkelfraktur rechts sowie einem komplexen psychiatri- schen Mischbild. Trotz klarer Indikation bzw. Empfehlungen der behandelnden Ärzte habe der Beschwerdeführer operative Behandlungen verschiedentlich abge- lehnt und ein pseudoquerulatorisches Verhalten sowie eine dysphorische, teils aggressive Verweigerungshaltung gezeigt (act. 4/11). Im Rahmen der Anhö- rung/Hauptverhandlung vom 6. März 2025 führte Dr. med. E._____ sodann aus, dass eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung angesichts des Krank- heitsverlaufes zu einer akuten Selbstgefährdung führen würde. Durch wiederhol- tes Verweigern der Antibiotikatherapie habe sich der Beschwerdeführer in Le- bensgefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine somati- sche Situation realistisch einzuschätzen. So lehne er eine aufgrund des hohen Ri- sikos einer Blutvergiftung empfohlene Amputation am rechten Bein vehement ab. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sei von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Eine weitere fürsorgerische Unterbringung sei so-

- 11 - lange erforderlich, bis eine Anschlusslösung gefunden oder das Bein nach einer Amputation komplett geheilt sei. Der Beschwerdeführer hätte nach seinem Sturz [bezogen wohl auf die Unterschenkelfraktur] in einer tödlichen Gefahr sein kön- nen. Hätte er alleine gewohnt oder wäre er nur von der Spitex betreut worden, hätte man nicht sofort reagieren können (Prot. VI S. 20 ff.). 4.3.6 Gemäss dem von der Vorinstanz beigezogenen Gutachter Dr. med. D._____ erfordere der gegenwärtige Zustand auf jeden Fall die Unterbringung in einer Einrichtung. Dies hauptsächlich aufgrund der somatischen Probleme. So habe der Beschwerdeführer das linke Bein unterhalb des Knies bereits amputiert. Das rechte Bein werde ziemlich sicher folgen (Prot. VI S. 16). Für den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers wäre eine sofortige Entlassung desaströs. Ohne die fragliche Institution würde es zu einer starken Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes führen oder gar zum Tod führen. Die Medikamente würde der Beschwerdeführer notgedrungen wohl weiter einnehmen. Er habe jedoch keine Unterkunft. Wie er die Verpflegung bewerkstelligen würde, sei ebenfalls unklar. Er bräuchte eine Pflege, wie er sie derzeit erhält, was ausserhalb eines Pflegeheims nicht zu bewerkstelligen sei. So könne die Spitex nicht dauernd vor Ort sein. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sei sehr mager (Prot. VI S. 18). Damit der Beschwerdeführer entlassen werden könne, müssten die Medikation, die Kör- perpflege und die Ernährung gewährleistet sein. Ausserhalb einer entsprechen- den Institution sei dies nicht sichergestellt (Prot. VI S. 19). 4.3.7 Angesichts der übereinstimmenden Einschätzung der involvierten Fachper- sonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig ist und daher der gegenwärtigen Behandlung und Betreuung bzw. der entsprechenden fürsorgerischen Unterbringung bedarf. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist von einer erheblichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. act. 4/6/298 S. 17 ff., Prot. VI S. 16 ff. und S. 20 ff. und act. 4/11). Selbst wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers im Kliniksetting bzw. aufgrund der im Gesundheitszentrum vorherrschenden optimalen Umge- bungs- und Behandlungsbedingungen knapp stabilisiert hat, ist insbesondere auf- grund seiner derzeit fehlenden Krankheitseinsicht und Bagatellisierungstendenz

- 12 - bzw. Dissimulation, der mangelnden Kooperation sowie der somatischen Pro- bleme ernsthaft zu befürchten, dass sich sein Zustand bei einer Entlassung aus diesem Kliniksetting wieder verschlimmern würde (vgl. act. 4/6/298 S. 17 ff. sowie Prot. VI S. 16, S. 18 und 20 ff.). Diesbezüglich erscheint plausibel, dass es sich – wie vom Gutachter Dr. med. C._____ ergänzend ausgeführt – bei der fraglichen Stabilisierung des Beschwerdeführers gerade um einen positiven Effekt der Un- terbringung im und der Behandlung und Betreuung durch das Gesundheitszen- trum handelt und dass dieses Kliniksetting derzeit notwendige Voraussetzung für den Erhalt derselben ist (act. 4/6/298 S. 16, S. 18 und S. 21). Krankheitsunein- sichtigkeit und fehlende Compliance sprechen für die Notwendigkeit einer statio- nären Massnahme (BERNHART, a.a.O., Rz. 379). Beim Beschwerdeführer ist ge- nau dies zu erkennen. So hat dieser zugestandenermassen trotz klarer Indikation bzw. Empfehlungen der behandelnden Ärzte operative Behandlungen bzw. die aufgrund einer drohenden Blutvergiftung empfohlene Amputation am rechten Bein verschiedentlich abgelehnt sowie mehrmals entsprechende Antibiotikatherapien verweigert und ist von Gesundheitsinstitutionen weggelaufen bzw. nach entspre- chenden Behandlungen nicht in das Gesundheitszentrum zurückgekehrt (Prot. VI S. 20 ff.; act. 4/11). Die beim Beschwerdeführer verortete fehlende Krankheitsein- sicht, die mangelnde Kooperation und die Bagatellisierungstendenz gehen so- dann auch aus seinen eigenen Ausführungen hervor. So gibt der Beschwerdefüh- rer beispielsweise an, dass der erneute Beinbruch auch auf das fehlende Tragen des Gipses zurückzuführen gewesen sei (Prot. VI S. 8). Ausserdem bringt er vor, dass aktuell noch keine Blutvergiftung entstanden sei und gibt an, dass es zu kei- ner Amputation kommen werde (Prot. VI S. 21). Auch die Beiständin des Be- schwerdeführers hält ein Leben ausserhalb des betreuten Rahmens für nicht vor- stellbar, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesfalls wahr- scheinlich wieder und deutlich verschlimmern würde und keine geeignete Betreu- ung gewährleistet werden könne (act. 4/6/298 S. 15 und S. 17 f.). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gesundheitszen- trums ohne feste Wohnsituation ist (vgl. act. 4/11, Prot. VI S. 11 und S. 18 und act. 4/6/298 S. 12 und S. 16). Gemäss Schilderungen der involvierten Fachperso- nen kann der Beschwerdeführer ausserhalb des aktuellen Kliniksettings sodann

- 13 - nicht adäquat betreut werden bzw. die Medikation, Körperpflege und Ernährung sind ausserhalb desselben nicht zu bewerkstelligen und er ist auf nicht absehbare Zeit auf einen strukturierten, geeigneten Rahmen mit pflegerischer, sozialer und medizinischer Betreuung angewiesen (Prot. VI S. 18 f.; act. 4/6/298 S. 17 und S. 20). Auch der Beschwerdeführer selbst gibt im Rahmen der Anhörung an, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes vorerst für etwa ein Jahr bzw. bis seine somatische Situation abgeheilt sei und er eine geeignete, behindertenge- rechte Wohnform gefunden habe, noch im Gesundheitszentrum bleiben würde (Prot. VI S. 11 und S. 14; act. 4/6/298 S. 12). Wie von der Vorinstanz richtig fest- gestellt, scheint der Beschwerdeführer somit selbst anzuerkennen, dass er einer entsprechenden stationären Fürsorge bedarf (vgl. act. 3 E. II./3.9). Umstände wie die Unmöglichkeit einer hinreichenden Selbstversorgung ausserhalb einer Einrich- tung können beim Entscheid über die Notwendigkeit einer stationären Behand- lung berücksichtigt werden (BERNHART, a.a.O., Rz. 384). Eine zwischenzeitliche Veränderung dieser Situation ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Auch liegen insgesamt keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den Einschätzungen der invol- vierten Fachpersonen wecken würden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine stationäre Betreuung bzw. die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdefüh- rers zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar. Geeignete mildere Massnahmen zur weiteren bzw. fortgesetzten Stabilisierung des Beschwerdeführers sind ferner nicht ersichtlich. Wohlgemerkt scheint die derzeitige Massnahme ja auch aus Sicht des Beschwerdeführers zumindest für den Moment passend bzw. geeignet zu sein. Deshalb ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine ordentliche Entlassung infolge Unmöglichkeit der Selbstversorgung sowie drohender Obdach- losigkeit und Verwahrlosung mit lebensbedrohlichen Folgen zurzeit nicht in Frage komme und die fürsorgerische Unterbringung geeignet, sowie in Anbetracht feh- lender milderer Massnahmen notwendig und auch unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile für den Beschwerdeführer verhältnismässig sei (vgl. act. 3 E. II./3.4-3.12), zu bestätigen.

- 14 - 4.4 Eignung der Einrichtung 4.4.1 Zuletzt ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen. Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1; BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 37). Eine ideale Anstalt muss hingegen nicht zur Verfü- gung stehen. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (vgl. BGE 112 II 486 E. 4c; BSK ZGB I-GEISER/ETZENS- BERGER, a.a.O., Art. 426 N 39). 4.4.2 Ausgehend von den Ausführungen der involvierten Fachpersonen bejahte die Vorinstanz die Eignung des Gesundheitszentrums zur Behandlung und Be- treuung des Beschwerdeführers (act. 3 E. II./3.13). 4.4.3 In seinem Gutachten vom 6. Januar 2025 beurteilte Dr. med. C._____ das Gesundheitszentrum als optimale Pflegeeinrichtung bzw. Unterbringung (act. 4/6/298 S. 18 und S. 21). Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. D._____ sieht sowohl das Gesundheitszentrum wie auch ihr Behand- lungskonzept als geeignet an (Prot. VI S. 16). So handle es sich um eine Spezial- station für ehemalige Suchtkranke mit Zugang zu Alkohol (Prot. VI S. 16 f.). Dr. med. D._____ bestätigte sodann sowohl das Vorhandensein wie auch die Eig- nung des Behandlungsplanes. So erhalte der Beschwerdeführer die HIV-Medika- tion sowie Ketalgin und einen Magensäureblocker (Prot. VI S. 17). Im Rahmen der Anhörung führte auch der Beschwerdeführer aus, dass es im Gesundheits- zentrum gut funktioniere und er unterstützt werde, weshalb eigentlich nichts ge- gen diese Institution spreche (Prot. VI S. 14). 4.4.4 Ausgehend von diesen Einschätzungen und den Ausführungen des Be- schwerdeführers sowie mangels Vorliegens konkreter Anhaltspunkte, die gegen das Gesundheitszentrum sprechen würden, ist dessen Eignung für die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen.

- 15 - 4.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Der vorliegenden Be- schwerde ist folglich kein Erfolg beschieden, weshalb diese abzuweisen ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfah- ren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
  2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters wird abge- schrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Gesundheitszen- trum B._____, an die KESB der Stadt Zürich, an die Beiständin H._____ so- wie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 16 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss und Urteil vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich vom 6. März 2025 (FF250038)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführer) wurde am 25. August 2021 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätskli- nik (fortan PUK) eingewiesen (act. 4/6/163). Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) verfügte am 29. September 2021 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der PUK (act. 4/6/171). Im Rahmen der periodischen Überprüfung dieser Anordnung stellte die KESB mit Beschlüssen vom 24. Mai 2022, 29. November 2022 und 28. No- vember 2023 jeweils fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unter- bringung noch immer erfüllt seien (act. 4/6/206; act. 4/6/226; act. 4/6/261 = act. 4/13/1). Seit dem 29. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer im Gesund- heitszentrum B._____ (fortan Gesundheitszentrum) untergebracht (vgl. act. 4/6/307). Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Un- terbringung erstattete Dr. med. C._____ im Auftrag der KESB am 6. Januar 2025 ein Gutachten (act. 4/6/298 = act. 4/8 = act. 4/13/18). Mit Beschluss vom 11. Fe- bruar 2025 stellte die KESB fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers weiterhin erfüllt seien (act. 4/3/2 = act. 4/6/307 = act. 4/13/25). 1.2 Gegen den Beschluss der KESB vom 11. Februar 2025 betreffend die für- sorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz; act. 4/1 = act. 4/6/310 = act. 4/13/28). Mit Verfügung vom 4. März 2025 lud die Vorinstanz auf den 6. März 2025 zu einer Anhörung und zur Hauptver- handlung im Gesundheitszentrum vor, forderte die KESB sowie das Gesundheits- zentrum zur Stellungnahme auf, ersuchte das Gesundheitszentrum zur Einrei- chung der wesentlichen Akten und beauftragte Dr. med. D._____ mit der Erstat- tung eines Gutachtens (act. 4/4 = act. 4/6/314). Die Anhörung/Hauptverhandlung fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, Oberarzt Dr. med. E._____ als Ver- treter des Gesundheitszentrums in Begleitung von Pfleger F._____, sowie Dr.

- 3 - med. D._____ als gerichtlich beauftragtem Gutachter statt (Prot. VI S. 7). Dabei erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten (Prot. VI S. 15 ff.). Mit Urteil vom

6. März 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/14 = act. 4/15). 1.3 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2025 (zugestellt am

11. März 2025, vgl. act. 4/17/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2025 (Datum Poststempel) eine unbegründete Beschwerde und ersuchte um Bestellung eines Rechtsvertreters, da er sich "gesetzeshalber nicht sehr si- cher fühle" (act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-17). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren ist spruchreif. Das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsvertreters ist infolge abgelaufener Beschwerdefrist und mangels weiterer Verfahrensschritte obsolet, weshalb der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers abzuschreiben ist. II. 1.1 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beur- teilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufi- ges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Be- zirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichts vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG). Die Beschwerdefrist beträgt da- bei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Former- leichterung von Art. 450e Abs. 1 ZGB gilt von Bundesrechts wegen nur für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beschwerde an das Obergericht als zweite Instanz richtet sich nach kantonalem Recht (BSK ZGB I–GEISER, 7. Aufl. 2022, Art. 450e

- 4 - N 11). Nach der Praxis der Kammer kann die Beschwerde auch vor zweiter In- stanz unbegründet erfolgen (OGer ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2; PA190006 vom 12. März 2019 E. 2.2). 1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er das begründete Urteil der Vorin- stanz am 14. März 2025 erhalten habe (act. 2; act. 4/17/1). Gemäss Dr. med. G._____ vom Gesundheitszentrum sei das fragliche Urteil dem Beschwerdeführer aber bereits am 11. März 2025 übergeben worden (act. 4/17/1). Die Beschwerde wurde am 21. März 2025 bei der Post aufgegeben (act. 2). Sie erfolgte somit so oder anders rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist. Sodann genügt die Beschwerde auch sonst den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsor- gerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom

14. Januar 2022, E. 2.2).

3. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdein- stanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefähr- dung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand- lung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben,

- 5 - ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).

4. Fürsorgerische Unterbringung 4.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belas- tung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einwei- sungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftig- keit, die eine in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung erfor- derlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vorhan- densein einer geeigneten Einrichtung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 7). 4.2 Schwächezustand 4.2.1 Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erle- ben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der betroffenen Person hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entschei- dungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen

- 6 - Störung nicht aus. Zu den psychischen Störungen sind auch Suchtkrankheiten zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um eine Droge, Alkohol oder Medikamen- tenabhängigkeit handelt. Auch für die Umschreibung der Suchtkrankheit ist der Begriff der psychischen Störung massgeblich, weshalb ein Abhängigkeitssyndrom mit der entsprechenden sozialen Funktionsstörung vorliegen muss (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENS-BERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f. und BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff. und Rz. 275 ff.). 4.2.2 Gestützt auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutach- ters Dr. med. C._____ (act. 4/6/298), des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. D._____ (Prot. VI S. 15 f.) sowie den Vertretern des Gesundheitszentrums (act. 4/11; Prot. VI S. 20 f.) bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwäche- zustandes i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 3 E. II./2.3-2.6). 4.2.3 Gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten vom 6. Januar 2025 von Dr. med. C._____ leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychi- schen Störung mit Folgeerkrankungen, u.a. Oberschenkel-Amputation links und chronische Wunden an seinem rechten Bein mit hoher Infektionsgefahr, wobei eine schwere, jahrzehntelange Polytoxikomanie mit sozialen, somatischen und psychischen Folgen im Vordergrund stehe und eine Krankheitseinsicht hierzu na- hezu vollständig fehle. Ausserdem bestehe überwiegend wahrscheinlich eine Per- sönlichkeitsänderung aufgrund des jahrzehntelangen Substanzkonsums, welche sich beim Beschwerdeführer durch eine grotesk anmutende fehlende Krankheits- einsicht, eine Dissimulation und anamnestisch durch dissoziales Verhalten aus- zeichne (act. 4/6/298 S. 16 ff.). 4.2.4 Gemäss dem Bericht von Oberarzt Dr. med. E._____ vom 5. März 2025 leide der Beschwerdeführer an schweren somatischen Komorbiditäten einsch- liesslich einer distalen Unterschenkelfraktur rechts sowie einem komplexen psychiatrischen Mischbild. So deute dessen psychiatrische Symptomatik auf eine Polytoxikomanie und eine schwergradige Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen hin. Sodann sei es zwischen dem Beschwerde- führer und verschiedenen Behandlungsteams fortlaufend zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer ein pseudoquerulatori-

- 7 - sches Verhalten und eine dysphorische, teils aggressive Verweigerungshaltung gezeigt habe. Schliesslich fehle es beim Beschwerdeführer an einem Krankheits- gefühl bzw. an der entsprechenden Krankheitseinsicht (act. 4/11). Im Rahmen der Anhörung/Hauptverhandlung vom 6. März 2025 führte Dr. med. E._____ sodann aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlichkeitsstörung leide und dass es aufgrund dessen öfters zu Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Be- ziehungen komme. Problematisch sei vor allem die Weigerung des Beschwerde- führers, Antibiotika einzunehmen. Aufgrund des hohen Risikos einer Blutvergif- tung werde eine schnellstmöglich durchzuführende Beinamputation empfohlen, deren Durchführung der Beschwerdeführer aber bis jetzt abgelehnt habe (Prot. VI S. 20 f.). 4.2.5 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ geht ebenfalls von einer schweren Polytoxikomanie oder einem Zustand nach Polytoxi- komanie aus. Eine psychische Störung konnte er beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Allenfalls bestehe eine psychische Störung im Zusammenhang mit Suchstoffen. Jedoch drohe im Falle einer Entlassung eine Verwahrlosung, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar wäre und sicherlich nicht in Frage komme (Prot. VI S. 15 f.). 4.2.6 Die übereinstimmend von den beiden Gutachtern als auch vom zuständi- gen Oberarzt des Gesundheitszentrums festgestellte Polytoxikomanie mitsamt ih- ren Folgen genügt für die Annahme eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer anerkannte anlässlich seiner Anhö- rung seine langjährige Drogenabhängigkeit und Drogenersatztherapie sowie (zu- mindest teilweise) seine Alkoholkrankheit (Prot. VI S. 9 und S. 12; vgl. auch act. 4/6/298 S. 11). In seiner Beschwerde bringt er ferner nichts vor, was die Dia- gnose der Ärzte in Frage stellen könnte (vgl. act. 2). Schliesslich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, welche die übereinstimmenden medizinischen Feststellungen in Frage stellen würden. 4.3 Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit

- 8 - 4.3.1 Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird vorausge- setzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines be- sonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die be- troffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnah- men und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein men- schenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürf- nisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Die Behandlung kann auch eine kör- perliche Krankheit betreffen, sofern dafür eine Freiheitsentziehung notwendig er- scheint. Dem Schutz der Umgebung kommt nur aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. BSK ZGB I-GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff., N 22 ff. und N 41 ff.). 4.3.2 Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. Demnach ist die fürsorgerische Unterbringung nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen – etwa ambulante Mass- nahmen – der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren. Die für- sorgerische Unterbringung soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstän- digkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die fürsorgerische Unterbringung die notwendige persönli- che Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Schliesslich sind die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgeri- sche Unterbringung der betroffenen Person mit sich bringt, gegeneinander abzu- wägen. Dabei haben Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit zurückzu- treten (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 4.3.3 Gestützt auf die Ausführungen des von der KESB beigezogenen Gutach- ters Dr. med. C._____, des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. D._____ und des zuständigen Arztes des Gesundheitszentrums Dr. med. E._____ sowie

- 9 - aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung bejahte die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer scheine das Schutzbedürfnis auch selbst anzuerkennen, wenn er ausführe, dass er aktuell bzw. solange sich seine somatische Situation nicht ver- bessert habe, noch in der Klinik bleiben wolle. Damit stehe auch fest, dass die Be- treuung des Beschwerdeführers aktuell nicht ambulant, sondern stationär erfolgen müsse. So wäre bei einer Entlassung mit einer sofortigen deutlichen Verschlech- terung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen, zumal dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen oder zu ernähren oder eine geeignete Unterkunft zu finden. Eine ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers komme daher zurzeit nicht in Frage (act. 3 E. II./3.4-3.8). Sodann habe der Gutachter Dr. med. C._____ nachvollziehbar aufgezeigt, dass die fürsorgerische Unterbrin- gung Ursache der aktuell knapp stabilisierten Situation sowie notwendige Voraus- setzung zum Erhalt dieser Stabilisierung darstelle, was auch der zuständige Arzt des Gesundheitszentrums Dr. med. E._____ und der gerichtlich bestellte Gutach- ter Dr. med. D._____ bestätigt hätten. Das spezialisierte Setting im Gesundheits- zentrum habe die notwendige persönliche Betreuung ermöglicht und ein men- schenwürdiges Leben gesichert. Sodann erweise sich das Setting aktuell als zwingend erforderlich und notwendig, da die nötige medizinische Versorgung nicht ambulant erfolgen könne. Eine sofortige Entlassung würde den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers stark gefährden und in einer akuten Selbst- gefährdung resultieren. So könne sich der Beschwerdeführer ohne stationären Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht selber ver- sorgen und würde obdachlos werden, wobei eine schwere Verwahrlosung mit le- bensbedrohlichen Folgen zu befürchten sei. Ausgehend von den Einschätzungen der beiden Gutachter sowie des zuständigen Arztes des Gesundheitszentrums er- achtete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung daher als geeignet und aktuell zwingend erforderlich (act. 3 E. II./3.9-3.12). 4.3.4 Gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten vom 6. Januar 2025 von Dr. med. C._____ sei der Beschwerdeführer als körperlich und psychisch be- einträchtigt und betreuungsbedürftig zu beurteilen, wobei ihm krankheitsbedingt die Fähigkeit fehlen würde, das Ausmass seiner Beeinträchtigungen und deren

- 10 - Folgen adäquat zu beurteilen. Ohne eine fürsorgerische Unterbringung werde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unkontrolliert Substanzen konsumieren, mit allen somatischen und sozialen Folgen, vor allem Selbstgefähr- dung und indirekt Fremdgefährdung. Bei Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung werde es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychi- schen, sozialen und somatischen Dekompensation kommen. Der weitere statio- näre Aufenthalt sei folglich erforderlich. Der Beschwerdeführer werde auf nicht ab- sehbare Zeit auf einen strukturierten, geeigneten Rahmen mit pflegerischer, sozi- aler und medizinischer Betreuung angewiesen sein, was im aktuellen Setting ge- währleistet sei. Der aktuelle Rahmen stelle gleichzeitig eine notwendige Voraus- setzung für den Erhalt des aktuellen sehr knapp kompensierten gesundheitlichen Zustandes unter optimalen Umgebungs- und Behandlungsbedingungen dar. Aus- serhalb des aktuellen Settings könne der Beschwerdeführer nicht adäquat betreut werden (act. 4/6/298 S. 17 ff.; act. 3 E. II./3.4). 4.3.5 In der Stellungnahme vom 5. März 2025 führte Oberarzt Dr. med. E._____ aus, dass der Beschwerdeführer wegen Obdachlosigkeit und eines komplexen medizinischen und psychiatrischen Befunds fürsorgerisch untergebracht worden sei. So leide der Bewohner an schweren somatischen Komorbiditäten einschliess- lich einer distalen Unterschenkelfraktur rechts sowie einem komplexen psychiatri- schen Mischbild. Trotz klarer Indikation bzw. Empfehlungen der behandelnden Ärzte habe der Beschwerdeführer operative Behandlungen verschiedentlich abge- lehnt und ein pseudoquerulatorisches Verhalten sowie eine dysphorische, teils aggressive Verweigerungshaltung gezeigt (act. 4/11). Im Rahmen der Anhö- rung/Hauptverhandlung vom 6. März 2025 führte Dr. med. E._____ sodann aus, dass eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung angesichts des Krank- heitsverlaufes zu einer akuten Selbstgefährdung führen würde. Durch wiederhol- tes Verweigern der Antibiotikatherapie habe sich der Beschwerdeführer in Le- bensgefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine somati- sche Situation realistisch einzuschätzen. So lehne er eine aufgrund des hohen Ri- sikos einer Blutvergiftung empfohlene Amputation am rechten Bein vehement ab. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sei von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Eine weitere fürsorgerische Unterbringung sei so-

- 11 - lange erforderlich, bis eine Anschlusslösung gefunden oder das Bein nach einer Amputation komplett geheilt sei. Der Beschwerdeführer hätte nach seinem Sturz [bezogen wohl auf die Unterschenkelfraktur] in einer tödlichen Gefahr sein kön- nen. Hätte er alleine gewohnt oder wäre er nur von der Spitex betreut worden, hätte man nicht sofort reagieren können (Prot. VI S. 20 ff.). 4.3.6 Gemäss dem von der Vorinstanz beigezogenen Gutachter Dr. med. D._____ erfordere der gegenwärtige Zustand auf jeden Fall die Unterbringung in einer Einrichtung. Dies hauptsächlich aufgrund der somatischen Probleme. So habe der Beschwerdeführer das linke Bein unterhalb des Knies bereits amputiert. Das rechte Bein werde ziemlich sicher folgen (Prot. VI S. 16). Für den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers wäre eine sofortige Entlassung desaströs. Ohne die fragliche Institution würde es zu einer starken Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes führen oder gar zum Tod führen. Die Medikamente würde der Beschwerdeführer notgedrungen wohl weiter einnehmen. Er habe jedoch keine Unterkunft. Wie er die Verpflegung bewerkstelligen würde, sei ebenfalls unklar. Er bräuchte eine Pflege, wie er sie derzeit erhält, was ausserhalb eines Pflegeheims nicht zu bewerkstelligen sei. So könne die Spitex nicht dauernd vor Ort sein. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sei sehr mager (Prot. VI S. 18). Damit der Beschwerdeführer entlassen werden könne, müssten die Medikation, die Kör- perpflege und die Ernährung gewährleistet sein. Ausserhalb einer entsprechen- den Institution sei dies nicht sichergestellt (Prot. VI S. 19). 4.3.7 Angesichts der übereinstimmenden Einschätzung der involvierten Fachper- sonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig ist und daher der gegenwärtigen Behandlung und Betreuung bzw. der entsprechenden fürsorgerischen Unterbringung bedarf. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist von einer erheblichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. act. 4/6/298 S. 17 ff., Prot. VI S. 16 ff. und S. 20 ff. und act. 4/11). Selbst wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers im Kliniksetting bzw. aufgrund der im Gesundheitszentrum vorherrschenden optimalen Umge- bungs- und Behandlungsbedingungen knapp stabilisiert hat, ist insbesondere auf- grund seiner derzeit fehlenden Krankheitseinsicht und Bagatellisierungstendenz

- 12 - bzw. Dissimulation, der mangelnden Kooperation sowie der somatischen Pro- bleme ernsthaft zu befürchten, dass sich sein Zustand bei einer Entlassung aus diesem Kliniksetting wieder verschlimmern würde (vgl. act. 4/6/298 S. 17 ff. sowie Prot. VI S. 16, S. 18 und 20 ff.). Diesbezüglich erscheint plausibel, dass es sich – wie vom Gutachter Dr. med. C._____ ergänzend ausgeführt – bei der fraglichen Stabilisierung des Beschwerdeführers gerade um einen positiven Effekt der Un- terbringung im und der Behandlung und Betreuung durch das Gesundheitszen- trum handelt und dass dieses Kliniksetting derzeit notwendige Voraussetzung für den Erhalt derselben ist (act. 4/6/298 S. 16, S. 18 und S. 21). Krankheitsunein- sichtigkeit und fehlende Compliance sprechen für die Notwendigkeit einer statio- nären Massnahme (BERNHART, a.a.O., Rz. 379). Beim Beschwerdeführer ist ge- nau dies zu erkennen. So hat dieser zugestandenermassen trotz klarer Indikation bzw. Empfehlungen der behandelnden Ärzte operative Behandlungen bzw. die aufgrund einer drohenden Blutvergiftung empfohlene Amputation am rechten Bein verschiedentlich abgelehnt sowie mehrmals entsprechende Antibiotikatherapien verweigert und ist von Gesundheitsinstitutionen weggelaufen bzw. nach entspre- chenden Behandlungen nicht in das Gesundheitszentrum zurückgekehrt (Prot. VI S. 20 ff.; act. 4/11). Die beim Beschwerdeführer verortete fehlende Krankheitsein- sicht, die mangelnde Kooperation und die Bagatellisierungstendenz gehen so- dann auch aus seinen eigenen Ausführungen hervor. So gibt der Beschwerdefüh- rer beispielsweise an, dass der erneute Beinbruch auch auf das fehlende Tragen des Gipses zurückzuführen gewesen sei (Prot. VI S. 8). Ausserdem bringt er vor, dass aktuell noch keine Blutvergiftung entstanden sei und gibt an, dass es zu kei- ner Amputation kommen werde (Prot. VI S. 21). Auch die Beiständin des Be- schwerdeführers hält ein Leben ausserhalb des betreuten Rahmens für nicht vor- stellbar, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesfalls wahr- scheinlich wieder und deutlich verschlimmern würde und keine geeignete Betreu- ung gewährleistet werden könne (act. 4/6/298 S. 15 und S. 17 f.). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gesundheitszen- trums ohne feste Wohnsituation ist (vgl. act. 4/11, Prot. VI S. 11 und S. 18 und act. 4/6/298 S. 12 und S. 16). Gemäss Schilderungen der involvierten Fachperso- nen kann der Beschwerdeführer ausserhalb des aktuellen Kliniksettings sodann

- 13 - nicht adäquat betreut werden bzw. die Medikation, Körperpflege und Ernährung sind ausserhalb desselben nicht zu bewerkstelligen und er ist auf nicht absehbare Zeit auf einen strukturierten, geeigneten Rahmen mit pflegerischer, sozialer und medizinischer Betreuung angewiesen (Prot. VI S. 18 f.; act. 4/6/298 S. 17 und S. 20). Auch der Beschwerdeführer selbst gibt im Rahmen der Anhörung an, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes vorerst für etwa ein Jahr bzw. bis seine somatische Situation abgeheilt sei und er eine geeignete, behindertenge- rechte Wohnform gefunden habe, noch im Gesundheitszentrum bleiben würde (Prot. VI S. 11 und S. 14; act. 4/6/298 S. 12). Wie von der Vorinstanz richtig fest- gestellt, scheint der Beschwerdeführer somit selbst anzuerkennen, dass er einer entsprechenden stationären Fürsorge bedarf (vgl. act. 3 E. II./3.9). Umstände wie die Unmöglichkeit einer hinreichenden Selbstversorgung ausserhalb einer Einrich- tung können beim Entscheid über die Notwendigkeit einer stationären Behand- lung berücksichtigt werden (BERNHART, a.a.O., Rz. 384). Eine zwischenzeitliche Veränderung dieser Situation ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Auch liegen insgesamt keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den Einschätzungen der invol- vierten Fachpersonen wecken würden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine stationäre Betreuung bzw. die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdefüh- rers zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar. Geeignete mildere Massnahmen zur weiteren bzw. fortgesetzten Stabilisierung des Beschwerdeführers sind ferner nicht ersichtlich. Wohlgemerkt scheint die derzeitige Massnahme ja auch aus Sicht des Beschwerdeführers zumindest für den Moment passend bzw. geeignet zu sein. Deshalb ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine ordentliche Entlassung infolge Unmöglichkeit der Selbstversorgung sowie drohender Obdach- losigkeit und Verwahrlosung mit lebensbedrohlichen Folgen zurzeit nicht in Frage komme und die fürsorgerische Unterbringung geeignet, sowie in Anbetracht feh- lender milderer Massnahmen notwendig und auch unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile für den Beschwerdeführer verhältnismässig sei (vgl. act. 3 E. II./3.4-3.12), zu bestätigen.

- 14 - 4.4 Eignung der Einrichtung 4.4.1 Zuletzt ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen. Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1; BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 37). Eine ideale Anstalt muss hingegen nicht zur Verfü- gung stehen. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (vgl. BGE 112 II 486 E. 4c; BSK ZGB I-GEISER/ETZENS- BERGER, a.a.O., Art. 426 N 39). 4.4.2 Ausgehend von den Ausführungen der involvierten Fachpersonen bejahte die Vorinstanz die Eignung des Gesundheitszentrums zur Behandlung und Be- treuung des Beschwerdeführers (act. 3 E. II./3.13). 4.4.3 In seinem Gutachten vom 6. Januar 2025 beurteilte Dr. med. C._____ das Gesundheitszentrum als optimale Pflegeeinrichtung bzw. Unterbringung (act. 4/6/298 S. 18 und S. 21). Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. D._____ sieht sowohl das Gesundheitszentrum wie auch ihr Behand- lungskonzept als geeignet an (Prot. VI S. 16). So handle es sich um eine Spezial- station für ehemalige Suchtkranke mit Zugang zu Alkohol (Prot. VI S. 16 f.). Dr. med. D._____ bestätigte sodann sowohl das Vorhandensein wie auch die Eig- nung des Behandlungsplanes. So erhalte der Beschwerdeführer die HIV-Medika- tion sowie Ketalgin und einen Magensäureblocker (Prot. VI S. 17). Im Rahmen der Anhörung führte auch der Beschwerdeführer aus, dass es im Gesundheits- zentrum gut funktioniere und er unterstützt werde, weshalb eigentlich nichts ge- gen diese Institution spreche (Prot. VI S. 14). 4.4.4 Ausgehend von diesen Einschätzungen und den Ausführungen des Be- schwerdeführers sowie mangels Vorliegens konkreter Anhaltspunkte, die gegen das Gesundheitszentrum sprechen würden, ist dessen Eignung für die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen.

- 15 - 4.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Der vorliegenden Be- schwerde ist folglich kein Erfolg beschieden, weshalb diese abzuweisen ist. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfah- ren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters wird abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Gesundheitszen- trum B._____, an die KESB der Stadt Zürich, an die Beiständin H._____ so- wie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 16 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: