Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitali- siert. Im mm. 1981 tötete er im Zuge einer psychotischen Episode seinen Vater mit einem Beil. Wegen Schuldunfähigkeit wurde er in der Folge im Rahmen einer stationären Massnahme in die psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Dort hielt er sich bis Ende 1986 auf. Anschliessend folgten Aufenthalte in verschiede- nen weiteren Kliniken und betreuten Wohnheimen. Seit Juli 2017 lebt der Be- schwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im geschlosse- nen Bereich des Alters- und Pflegeheims B._____ in C._____ (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA220009 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; act. 5/8 S. 1). Die KESB Dü- bendorf überprüfte und verlängerte diese fürsorgerische Unterbringung mit Ent- scheiden vom 9. März 2017, 14. September 2017, 25. Januar 2018, 25. Januar 2019, 28. Januar 2020, 25. Januar 2021, 25. Januar 2022, 24. Januar 2023,
22. Januar 2024 und 22. Januar 2025 (act. 5/3/5 S. 1).
E. 1.2 Die Behandlung des Beschwerdeführers mit verschiedenen Neuroleptika war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Insbesondere stützte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. April 2019 (Geschäfts- Nr. PA190010-O) eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Beschwerdefüh- rers, wobei es eine Umstellung vom Medikament "Clopixol" zunächst auf "Xep- lion" und sodann, sobald als möglich, auf "Trevicta" anordnete.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (eingegangen am 28. Januar 2025; act. 5/1; samt drei Packungsbeilagen des Medikaments "Xeplion" als Beilage, act. 5/3/2/1–3) reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Uster eine neuerliche Beschwerde ein, wobei er beantragte, es sei die Zwangsmedikation mit "Xeplion" zu beenden.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (act. 5/2) trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Usters auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
- 3 - ein und überwies diese an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (act. 5/2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (act. 5/4) forderte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) beim Alters- und Pflegeheim B._____ sowie bei der KESB Dübendorf die relevanten Akten an, bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter und lud zur Anhörung auf den 5. Februar 2025 vor. Anlässlich dieser Anhörung, welche im Alters- und Pflegeheim B._____ stattfand, befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten und gaben Dr. med. E._____ als Stellvertreter der behandelnden Hei- märztin Dr. med. F._____ sowie die stellvertretende Abteilungsleiterin Pflege, G._____, ihre jeweiligen Stellungnahmen zu Protokoll (vgl. Prot. VI S. 7 ff.).
E. 1.6 In der Folge erliess die Vorinstanz das Urteil vom 5. Februar 2025 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/11; dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Februar 2025, act. 5/12). Dabei erwog sie mitunter, es liege keine aktuelle, durch das Al- ters- und Pflegeheim B._____ schriftlich angeordnete Zwangsmedikation mit Rechtsmittelbelehrung vor. Aufgrund der (im Entscheid näher dargelegten) Um- stände sei jedoch ohne Weiteres von einer (faktischen) Zwangsmedikation auszu- gehen. Nachdem – soweit bekannt – letztmals mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2019 (Geschäfts-Nr. PA190010-O) die antipsychoti- sche Medikation des Beschwerdeführers mit einem Neuroleptikum für rechtmäs- sig befunden und schriftlich angeordnet worden sei, erscheine es angemessen, die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Medikation mit "Xeplion" erneut zu überprüfen und bei deren Vorliegen eine förmliche Anordnung der Zwangsme- dikation zu erlassen (act. 4 E. 6). Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die Vorin- stanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustim- mung des Beschwerdeführers erfüllt seien, wobei die Medikation jedoch von "Xe- plion" auf "Trevicta" umzustellen sei (act. 4 E. 7 ff. und E. 12). Demgemäss wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete eine me- dikamentöse Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers wie folgt an (act. 4 Dis- positiv-Ziffer 2):
- 4 - "- Die antipsychotische Medikation mit einem Neuroleptikum bleibt bestehen.
- Die bisherige Medikation mit "Xeplion" ist auf "Trevicta" umzustellen, wie folgt:
- Ab sofort Ersatz von "Xeplion" 150 mg durch "Trevicta" 525 mg alle 2.5 bis 3 Monate (je nach Retardwirkung, diese Umstellung kann wenn nö- tig im Rahmen einer Klinikeinweisung erfolgen).
- Sollte die Umstellung wegen fehlender Wirksamkeit des neuen Präpa- rats oder aus einem anderen Grund nicht möglich sein oder abgebro- chen werden müssen, ist die bisherige "Xeplion" Depotinjektion 150 mg alle 20 Tage wieder aufzunehmen und fortzuführen.
- Vorbehalten ist eine aufgrund veränderter Verhältnisse von der behandeln- den Ärztin/dem behandelnden Arzt in der Form von Art. 434 ZGB erlassene neue Anordnung."
E. 1.7 Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2) reichte der Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB (act. 5/12 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein. Sodann reichte der Be- schwerdeführer zwei Schreiben ein (mit Poststempel vom 10. Februar 2025, act. 3; sowie mit Poststempel vom 12. Februar 2025, act. 6; samt drei Packungs- beilagen des Medikaments "Xeplion" als Beilage, act. 7), welche als Ergänzung seiner Beschwerde anzusehen sind.
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–13). Weiter hat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2025 gestützt auf Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR eigene Nachfor- schungen zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt angestellt (act. 8 und act. 9; vgl. dazu E. 3.4).
E. 1.9 Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (act. 10; dem Beschwerdeführer zu- gestellt am 25. Februar 2025, act. 11) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu den Aktennotizen betreffend die Nachfor- schungen des Obergerichts des Kantons Zürich zu äussern. Mit Eingabe vom
25. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 12) reichte der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme ein.
- 5 -
E. 1.10 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind.
E. 2.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahe- stehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Für die zweitinstanzliche Beurteilung ist im Kanton Zürich das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. nach Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).
E. 2.2 Eine Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB setzt selbstredend voraus, dass ein Anfechtungsobjekt – mithin eine Zwangsbehandlung – vorliegt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, wie nachfolgend auszuführen ist.
E. 3.1 Als Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB fällt in erster Linie eine Anordnung im Sinne von Art. 434 ZGB in Betracht, mit welcher die betroffene Person verpflichtet wird, eine medizinische Behandlung zu dulden (sog. Zwangsbehandlung). Die Anordnung einer Zwangsbehandlung hat schriftlich durch die Chefärztin bzw. den Chefarzt der Abteilung oder stellver- tretend durch die Leitende Ärztin bzw. den Leitenden Arzt zu erfolgen und muss der betroffenen Person sowie deren Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden. Vorbehältlich einer anderen Ausgestal- tung wird das Klinikpersonal mit einer solchen Anordnung ermächtigt, die zur Durchsetzung der Behandlung erforderlichen Zwangsmassnahmen zu treffen. Mit- hin kann die Anordnung einer Zwangsbehandlung nötigenfalls mit physischer Ge- walt vollstreckt werden, wenn ihr die betroffene Person nicht freiwillig Folge leistet
- 6 - (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4; BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 26). Der gerichtlichen Überprüfung nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB unterliegen weiter auch Realakte, die faktisch einer Zwangsbehandlung gleichkommen, wenngleich es dafür an einer förmlichen Anordnung im Sinne von Art. 434 ZGB fehlt (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 4 E. 5), ist von einer faktischen Zwangsbehandlung auszugehen, wenn die betroffene Person unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die Behandlung einlenkt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der betroffenen Per- son mit einer gewaltsamen Behandlungsdurchführung gedroht wird (vgl. BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4; insbesondere auch nach einer zuvor tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medika- menten, vgl. BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4); ebenso, wenn die be- troffene Person bei Verweigerung der Behandlung mit einer Verlegung ins Isolier- zimmer (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7) oder einer erneuten fürsorgerischen Unter- bringung rechnen muss (vgl. BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2, wo der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu einer medikamentösen Nachbetreuung verpflichtet worden war). Die Abgrenzung zwischen einer freiwilligen Duldung der Behandlung und einem Einlenken unter Druck bzw. unter psychischem Zwang kann im Einzelfall schwierig sein. Denn die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt soll die betroffene Person durch- aus aufklären, von der Sinnhaftigkeit einer medizinisch gebotenen Behandlung überzeugen und mit Nachdruck auf die Folgen der Nichtvornahme hinweisen. Die Übergänge zwischen einem wohlmeinenden Motivieren zu einer Behandlung, die aus Sicht des Gesundheitspersonals im besten Interesse der Patientin bzw. des Patienten liegt, und der Anwendung von psychischem Zwang dürften häufig flies- send sein (vgl. sinngemäss BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Je- denfalls ist für die Annahme einer faktischen Zwangsbehandlung grundsätzlich zu verlangen, dass eine Aussage oder Handlung einer an der Behandlung beteiligten Person vorliegt, welche in sachlich-zeitlicher Nähe zur Behandlung steht und in Würdigung aller Umstände objektiv betrachtet als Androhung von unmittelbarem Zwang gewertet werden kann.
- 7 -
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, eine schriftlich angeordnete Zwangsmedikation mit Rechtsmittelbelehrung liege nicht vor. Gemäss der behandelnden Ärztin verhalte sich der Beschwerdeführer zurzeit kooperativ und ruhig, auch wenn er sich die Depotmedikation teilweise nur mit verbal deutlichem Widerwillen verabreichen lasse; den Beschwerdeführer zu zwingen oder ihn gar festzuhalten, sei jedoch nicht notwendig. Dennoch sei – so die Vorinstanz – ohne Weiteres von einer be- stehenden Zwangsmedikation auszugehen. So habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass er keine Medikation mehr zulassen würde, wenn er nicht dazu gezwungen wäre. In seiner Beschwerdeschrift und anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe er wiederholt und klar geäussert, mit der vorliegenden Medikation nicht einverstanden zu sein. Er rechne auch damit, dass er in eine Klinik einge- wiesen werden müsste oder ihm der Ausgang verweigert werden könnte, sollte er die Medikation ablehnen (act. 4 E. 6 mit Verweis auf act. 1, act. 8 und Prot. VI S. 9 f.).
E. 3.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift als auch anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Fe- bruar 2025 angegeben hat, mit den Spritzen – also mit der Verabreichung des Medikaments "Xeplion" – nicht einverstanden zu sein (vgl. act. 5/1; Prot. S. 9, 15). Ob in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von faktischem Zwang auszugehen ist, hängt jedoch massgeblich vom konkreten Ablauf der Behandlung ab. Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Medikament "Xeplion" dem Beschwerdeführer alle 20 Tage injiziert wird (vgl. act. 5/8; so auch der Beschwerdeführer, act. 5/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Februar 2025 führte der Be- schwerdeführer aus, nur die dafür ausgebildeten Frauen dürften ihm die Spritze verabreichen; Sozialpädagogen hätten auch schon spritzen wollen, er habe es ih- nen jedoch nicht erlaubt (vgl. Prot. VI S. 9). Auf Befragen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er sei mit den Spritzen nicht einverstanden. Auf die Frage, ob er dies den jeweiligen Frauen, welche ihm die Spritzen verabreichen würden, auch sage, meinte der Beschwerdeführer, er schreibe dies der KESB. Auf noch- malige Nachfrage, ob er es einer der Frauen bereits direkt gesagt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es Dr. med. F._____ gesagt, aber das Problem sei, dass sie einen dann einliefern wolle (vgl. Prot. VI S. 9). Im weiteren Verlauf
- 8 - der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nochmals explizit zum genauen Ablauf der Injektionen. Dieser gab an, er erhalte die Spritzen im Büro; er müsse dann die Achsel hinhalten und es werde desinfiziert; die Sauber- keit sei gewährleistet, aber es würden nicht alle gleich professionell spritzen. Dar- aufhin erkundigte sich Vorinstanz erneut beim Beschwerdeführer, ob er jeweils in dem Moment, in welchem er die Spritze erhalte, sage, dass er das nicht wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe dies Herrn H._____ gesagt, aber wenn er sage, dass er die Spritze nicht nehme, gebe es keinen Ausgang mehr. Auf die Frage der Vorinstanz, ob man ihm jedes Mal bei Verabreichung der Spritze mit- teile, dass es (bei Behandlungsverweigerung) keinen Ausgang mehr gebe, gab der Beschwerdeführer an, I._____ habe ihm dies gesagt. Auf die Folgefrage, ob man ihm auch sage, wie lange er keinen Ausgang mehr bekommen würde, wenn er die Spritze nicht zulassen würde, meinte der Beschwerdeführer, man werde ins Schlössli oder ins Sanatorium Kirchberg eingewiesen. Auf die Frage, ob er etwas Spezielles zu Essen oder zu Trinken erhalte, wenn er die Spritze bekomme, führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er putze, dann gebe es drei Fla- schen Cola. Auf Erkundigung der Vorinstanz, ob man richtig verstanden, habe, dass er fürs Putzen Cola erhalte, erwiderte der Beschwerdeführer, ja, er sei Mate- rialist; Gott könne man nicht beweisen (vgl. Prot. VI S. 10).
E. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers das Vorhandensein von faktischem Zwang im Raum steht. Bei der Sachverhaltserstellung kann indessen nicht unbesehen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Vielmehr drängen sich im vorliegenden Fall weitere Nachforschungen auf, um abzuklären, ob Dr. med. F._____, I._____ oder "Herr H._____" dem Beschwerdeführer die Ein- weisung in eine Akutklinik bzw. eine Ausgangssperre angedroht haben, um ihn zur Duldung der Behandlung mit "Xeplion" zu bewegen. Aus diesem Grund hat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2025 gestützt auf Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR bei Dr. med. F._____, der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, sowie bei I._____, Pflegefachmann im Alters- und Pfle- geheim B._____, je eine telefonische Stellungnahme eingeholt, auf welche nach-
- 9 - folgend einzugehen ist. Um wen es sich beim erwähnten "Herrn H._____" han- delt, konnte nicht eruiert werden (vgl. act. 8 und act. 9).
E. 3.5 Dr. med. F._____ führte Folgendes aus: Sie habe dem Beschwerdeführer einmal vor Jahren, ca. 2019, erklärt, dass die Behandlung mit "Xeplion" erfolge, weil er sonst aggressiv werde und in eine Akutklinik eingewiesen werden müsste. Diese Aussage habe sie damals gemacht, als der Beschwerdeführer sie in einem allgemeinen Gespräch nach den Gründen für seine medikamentöse Behandlung gefragt habe. Mithin sei diese Aussage nicht bei Verabreichung des Medikaments erfolgt, um den Beschwerdeführer zur Duldung zu bewegen. Sie mache schon lange keine Sprechstunden mit dem Beschwerdeführer mehr und sei bei der Ver- abreichung des Medikaments "Xeplion" nicht dabei, weil der Beschwerdeführer den Kontakt mit ihr nicht gut zulasse. Sie habe sich jedoch ca. Anfang Februar 2025 wieder einmal beim Pflegepersonal erkundigt, wie die Verabreichung ab- laufe bzw. ob diese schwieriger geworden sei. Sie habe die Rückmeldung erhal- ten, dass die Verabreichung seit Längerem gleichbleibend sei, nämlich dahinge- hend, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst verbal etwas protestiere, sich der Spritze aber nach Inaussichtstellung einer Belohnung, in der Regel einer Fla- sche Coca Cola, freiwillig unterziehe. Man müsse ihn in keiner Weise bedrohen. Sie wisse nicht, ob das Pflegepersonal dem Beschwerdeführer in jüngerer Zeit mitgeteilt habe, dass er bei Verweigerung der Medikation in eine Akutklinik einge- wiesen werden könnte (act. 8).
E. 3.6 I._____ gab Folgendes an: Als Pflegefachmann habe er teilweise die Ta- gesverantwortung im Alters- und Pflegeheim B._____ inne. Er verabreiche dem Beschwerdeführer jedoch keine Spritzen, weil sich dieser die Spritzen nur von be- stimmten weiblichen Mitarbeiterinnen geben lasse. Er, I._____, habe zum Be- schwerdeführer weder gesagt, dass er keinen Ausgang mehr bekomme, noch, dass er in eine Akutklinik eingewiesen werden könnte, sollte er die Behandlung verweigern. Er wisse nicht, ob andere Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer über dieses Thema gesprochen hätten (act. 9).
E. 3.7 In Würdigung der Aktenlage gibt es keinen Anlass, an den Angaben von Dr. med. F._____ zu zweifeln, wonach sie dem Beschwerdeführer das Medika-
- 10 - ment "Xeplion" weder selber injiziert noch bei den Injektionen dabei ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer in sach- lich-zeitlicher Nähe zu den Injektion die Einweisung in eine Akutklinik angedroht hat, sollte er die Behandlung mit "Xeplion" verweigern. Derartiges machte der Be- schwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage der Vorinstanz zum genauen Ablauf der Behandlung auch nicht geltend. Seine Aussage, wonach Dr. med. F._____ ei- nen einliefern wolle, wenn man die Spritzen ablehne, blieb unspezifisch. Es ist so- mit durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auf das von Dr. med. F._____ erwähnte Gespräch im Jahr 2019 bezog, bei welchem sie ihm offenbar erklärt hatte, dass er ohne Medikamente aggressiv werde und dann in eine Akut- klinik eingewiesen werden müsste. Dieses Gespräch kann die aktuelle Medikation mit "Xeplion" schon deshalb nicht als Zwangsbehandlung erscheinen lassen, weil es so lange zurückliegt. Ferner genügt das Wissen des Beschwerdeführers um den erklärten natürlichen Zusammenhang – nämlich, dass die Einstellung der Me- dikation zu einer Verschlechterung seines Zustands führt und eine Anpassung des Settings erforderlich machen kann – für sich allein nicht für die Annahme ei- ner Zwangsbehandlung. Anders wäre die Sache allenfalls zu beurteilen, wenn das Gesundheitspersonal den Beschwerdeführer bei jeder Injektion an die Möglichkeit einer Einweisung erinnern würde, um seinen anfänglichen verbalen Widerwillen zu überwinden und ihn zur Duldung der Injektion zu bewegen. Dahingehendes bringt jedoch weder der Beschwerdeführer vor noch finden sich dafür Anhalts- punkte in den Akten.
E. 3.8 Ähnlich verhält es sich mit der angeblich angedrohten Ausgangssperre. Es besteht wiederum kein Anlass daran zu zweifeln, dass I._____ dem Beschwerde- führer das Medikament "Xeplion" nicht selber injiziert und bei den Injektionen auch nicht dabei ist. Gleichzeitig liegen – abgesehen von der unspezifischen Be- hauptung des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass I._____ oder andere Angestellte des Alters- und Pflegeheims B._____ dem Beschwerde- führer eine Ausgangssperre angedroht hätten, um ihn zur Duldung der Injektion zu veranlassen.
- 11 -
E. 3.9 Die Aktenlage spricht vielmehr dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Behandlung mit "Xeplion" freiwillig unterzieht. So hat Dr. med. F._____ ausge- führt, das Pflegepersonal stelle dem Beschwerdeführer jeweils Coca Cola als Be- lohnung in Aussicht, woraufhin er die Spritzen zulasse (vgl. act. 8). Die Darstel- lung des Beschwerdeführers stimmt damit insofern überein, als auch er als Reak- tion auf die Frage, ob er im Anschluss an die Spritzen etwas Spezielles zu Essen oder zu Trinken erhalte, auf drei Flaschen Coca Cola zu sprechen kam (vgl. Prot. VI S. 10).
E. 3.10 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die Behandlung mit "Xep- lion" einlenkt, womit eine faktische Zwangsbehandlung zu verneinen ist. Eine schriftliche Anordnung einer Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB liegt ebenso wenig vor. Für die erstinstanzliche Beschwerde des Beschwerdeführers fehlte es somit unter den gegebenen Umständen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kommt der angefochtene Entscheid einer originären Anordnung einer Zwangsbehandlung durch die Vorinstanz gleich, für welche es an einer Grundlage mangelt.
E. 3.11 Im Ergebnis sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids (vorne E. 1.6) aufzuheben.
E. 4 Umständehalber ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mitunter deshalb nicht zuzu- sprechen, weil es dafür an einem Antrag und an entschädigungsfähigen Umtrie- ben fehlt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Hinwil vom 5. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FF250001-E) werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten." - 12 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Alters- und Pflegeheim B._____ AG, Ärztliche Leitung, Postfach …, C._____, den Beistand des Beschwerdeführers, J._____, Soziale Dienste Bezirk Uster (SDBU), Industriestr. 27, 8604 Volketswil, die KESB Dübendorf, Bettlistr. 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 12. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Februar 2025 (FF250001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitali- siert. Im mm. 1981 tötete er im Zuge einer psychotischen Episode seinen Vater mit einem Beil. Wegen Schuldunfähigkeit wurde er in der Folge im Rahmen einer stationären Massnahme in die psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Dort hielt er sich bis Ende 1986 auf. Anschliessend folgten Aufenthalte in verschiede- nen weiteren Kliniken und betreuten Wohnheimen. Seit Juli 2017 lebt der Be- schwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im geschlosse- nen Bereich des Alters- und Pflegeheims B._____ in C._____ (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA220009 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; act. 5/8 S. 1). Die KESB Dü- bendorf überprüfte und verlängerte diese fürsorgerische Unterbringung mit Ent- scheiden vom 9. März 2017, 14. September 2017, 25. Januar 2018, 25. Januar 2019, 28. Januar 2020, 25. Januar 2021, 25. Januar 2022, 24. Januar 2023,
22. Januar 2024 und 22. Januar 2025 (act. 5/3/5 S. 1). 1.2. Die Behandlung des Beschwerdeführers mit verschiedenen Neuroleptika war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Insbesondere stützte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. April 2019 (Geschäfts- Nr. PA190010-O) eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Beschwerdefüh- rers, wobei es eine Umstellung vom Medikament "Clopixol" zunächst auf "Xep- lion" und sodann, sobald als möglich, auf "Trevicta" anordnete. 1.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (eingegangen am 28. Januar 2025; act. 5/1; samt drei Packungsbeilagen des Medikaments "Xeplion" als Beilage, act. 5/3/2/1–3) reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Uster eine neuerliche Beschwerde ein, wobei er beantragte, es sei die Zwangsmedikation mit "Xeplion" zu beenden. 1.4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (act. 5/2) trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Usters auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
- 3 - ein und überwies diese an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (act. 5/2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.5. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (act. 5/4) forderte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) beim Alters- und Pflegeheim B._____ sowie bei der KESB Dübendorf die relevanten Akten an, bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter und lud zur Anhörung auf den 5. Februar 2025 vor. Anlässlich dieser Anhörung, welche im Alters- und Pflegeheim B._____ stattfand, befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten und gaben Dr. med. E._____ als Stellvertreter der behandelnden Hei- märztin Dr. med. F._____ sowie die stellvertretende Abteilungsleiterin Pflege, G._____, ihre jeweiligen Stellungnahmen zu Protokoll (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). 1.6. In der Folge erliess die Vorinstanz das Urteil vom 5. Februar 2025 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/11; dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Februar 2025, act. 5/12). Dabei erwog sie mitunter, es liege keine aktuelle, durch das Al- ters- und Pflegeheim B._____ schriftlich angeordnete Zwangsmedikation mit Rechtsmittelbelehrung vor. Aufgrund der (im Entscheid näher dargelegten) Um- stände sei jedoch ohne Weiteres von einer (faktischen) Zwangsmedikation auszu- gehen. Nachdem – soweit bekannt – letztmals mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2019 (Geschäfts-Nr. PA190010-O) die antipsychoti- sche Medikation des Beschwerdeführers mit einem Neuroleptikum für rechtmäs- sig befunden und schriftlich angeordnet worden sei, erscheine es angemessen, die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Medikation mit "Xeplion" erneut zu überprüfen und bei deren Vorliegen eine förmliche Anordnung der Zwangsme- dikation zu erlassen (act. 4 E. 6). Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die Vorin- stanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustim- mung des Beschwerdeführers erfüllt seien, wobei die Medikation jedoch von "Xe- plion" auf "Trevicta" umzustellen sei (act. 4 E. 7 ff. und E. 12). Demgemäss wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete eine me- dikamentöse Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers wie folgt an (act. 4 Dis- positiv-Ziffer 2):
- 4 - "- Die antipsychotische Medikation mit einem Neuroleptikum bleibt bestehen.
- Die bisherige Medikation mit "Xeplion" ist auf "Trevicta" umzustellen, wie folgt:
- Ab sofort Ersatz von "Xeplion" 150 mg durch "Trevicta" 525 mg alle 2.5 bis 3 Monate (je nach Retardwirkung, diese Umstellung kann wenn nö- tig im Rahmen einer Klinikeinweisung erfolgen).
- Sollte die Umstellung wegen fehlender Wirksamkeit des neuen Präpa- rats oder aus einem anderen Grund nicht möglich sein oder abgebro- chen werden müssen, ist die bisherige "Xeplion" Depotinjektion 150 mg alle 20 Tage wieder aufzunehmen und fortzuführen.
- Vorbehalten ist eine aufgrund veränderter Verhältnisse von der behandeln- den Ärztin/dem behandelnden Arzt in der Form von Art. 434 ZGB erlassene neue Anordnung." 1.7. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2) reichte der Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB (act. 5/12 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein. Sodann reichte der Be- schwerdeführer zwei Schreiben ein (mit Poststempel vom 10. Februar 2025, act. 3; sowie mit Poststempel vom 12. Februar 2025, act. 6; samt drei Packungs- beilagen des Medikaments "Xeplion" als Beilage, act. 7), welche als Ergänzung seiner Beschwerde anzusehen sind. 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–13). Weiter hat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2025 gestützt auf Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR eigene Nachfor- schungen zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt angestellt (act. 8 und act. 9; vgl. dazu E. 3.4). 1.9. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (act. 10; dem Beschwerdeführer zu- gestellt am 25. Februar 2025, act. 11) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu den Aktennotizen betreffend die Nachfor- schungen des Obergerichts des Kantons Zürich zu äussern. Mit Eingabe vom
25. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 12) reichte der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme ein.
- 5 - 1.10. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahe- stehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Für die zweitinstanzliche Beurteilung ist im Kanton Zürich das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. nach Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 2.2. Eine Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB setzt selbstredend voraus, dass ein Anfechtungsobjekt – mithin eine Zwangsbehandlung – vorliegt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, wie nachfolgend auszuführen ist. 3. 3.1. Als Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB fällt in erster Linie eine Anordnung im Sinne von Art. 434 ZGB in Betracht, mit welcher die betroffene Person verpflichtet wird, eine medizinische Behandlung zu dulden (sog. Zwangsbehandlung). Die Anordnung einer Zwangsbehandlung hat schriftlich durch die Chefärztin bzw. den Chefarzt der Abteilung oder stellver- tretend durch die Leitende Ärztin bzw. den Leitenden Arzt zu erfolgen und muss der betroffenen Person sowie deren Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden. Vorbehältlich einer anderen Ausgestal- tung wird das Klinikpersonal mit einer solchen Anordnung ermächtigt, die zur Durchsetzung der Behandlung erforderlichen Zwangsmassnahmen zu treffen. Mit- hin kann die Anordnung einer Zwangsbehandlung nötigenfalls mit physischer Ge- walt vollstreckt werden, wenn ihr die betroffene Person nicht freiwillig Folge leistet
- 6 - (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4; BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 26). Der gerichtlichen Überprüfung nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB unterliegen weiter auch Realakte, die faktisch einer Zwangsbehandlung gleichkommen, wenngleich es dafür an einer förmlichen Anordnung im Sinne von Art. 434 ZGB fehlt (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 4 E. 5), ist von einer faktischen Zwangsbehandlung auszugehen, wenn die betroffene Person unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die Behandlung einlenkt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der betroffenen Per- son mit einer gewaltsamen Behandlungsdurchführung gedroht wird (vgl. BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4; insbesondere auch nach einer zuvor tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medika- menten, vgl. BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4); ebenso, wenn die be- troffene Person bei Verweigerung der Behandlung mit einer Verlegung ins Isolier- zimmer (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7) oder einer erneuten fürsorgerischen Unter- bringung rechnen muss (vgl. BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2, wo der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu einer medikamentösen Nachbetreuung verpflichtet worden war). Die Abgrenzung zwischen einer freiwilligen Duldung der Behandlung und einem Einlenken unter Druck bzw. unter psychischem Zwang kann im Einzelfall schwierig sein. Denn die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt soll die betroffene Person durch- aus aufklären, von der Sinnhaftigkeit einer medizinisch gebotenen Behandlung überzeugen und mit Nachdruck auf die Folgen der Nichtvornahme hinweisen. Die Übergänge zwischen einem wohlmeinenden Motivieren zu einer Behandlung, die aus Sicht des Gesundheitspersonals im besten Interesse der Patientin bzw. des Patienten liegt, und der Anwendung von psychischem Zwang dürften häufig flies- send sein (vgl. sinngemäss BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Je- denfalls ist für die Annahme einer faktischen Zwangsbehandlung grundsätzlich zu verlangen, dass eine Aussage oder Handlung einer an der Behandlung beteiligten Person vorliegt, welche in sachlich-zeitlicher Nähe zur Behandlung steht und in Würdigung aller Umstände objektiv betrachtet als Androhung von unmittelbarem Zwang gewertet werden kann.
- 7 - 3.2. Die Vorinstanz erwog, eine schriftlich angeordnete Zwangsmedikation mit Rechtsmittelbelehrung liege nicht vor. Gemäss der behandelnden Ärztin verhalte sich der Beschwerdeführer zurzeit kooperativ und ruhig, auch wenn er sich die Depotmedikation teilweise nur mit verbal deutlichem Widerwillen verabreichen lasse; den Beschwerdeführer zu zwingen oder ihn gar festzuhalten, sei jedoch nicht notwendig. Dennoch sei – so die Vorinstanz – ohne Weiteres von einer be- stehenden Zwangsmedikation auszugehen. So habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass er keine Medikation mehr zulassen würde, wenn er nicht dazu gezwungen wäre. In seiner Beschwerdeschrift und anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe er wiederholt und klar geäussert, mit der vorliegenden Medikation nicht einverstanden zu sein. Er rechne auch damit, dass er in eine Klinik einge- wiesen werden müsste oder ihm der Ausgang verweigert werden könnte, sollte er die Medikation ablehnen (act. 4 E. 6 mit Verweis auf act. 1, act. 8 und Prot. VI S. 9 f.). 3.3. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift als auch anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Fe- bruar 2025 angegeben hat, mit den Spritzen – also mit der Verabreichung des Medikaments "Xeplion" – nicht einverstanden zu sein (vgl. act. 5/1; Prot. S. 9, 15). Ob in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von faktischem Zwang auszugehen ist, hängt jedoch massgeblich vom konkreten Ablauf der Behandlung ab. Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Medikament "Xeplion" dem Beschwerdeführer alle 20 Tage injiziert wird (vgl. act. 5/8; so auch der Beschwerdeführer, act. 5/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Februar 2025 führte der Be- schwerdeführer aus, nur die dafür ausgebildeten Frauen dürften ihm die Spritze verabreichen; Sozialpädagogen hätten auch schon spritzen wollen, er habe es ih- nen jedoch nicht erlaubt (vgl. Prot. VI S. 9). Auf Befragen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er sei mit den Spritzen nicht einverstanden. Auf die Frage, ob er dies den jeweiligen Frauen, welche ihm die Spritzen verabreichen würden, auch sage, meinte der Beschwerdeführer, er schreibe dies der KESB. Auf noch- malige Nachfrage, ob er es einer der Frauen bereits direkt gesagt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es Dr. med. F._____ gesagt, aber das Problem sei, dass sie einen dann einliefern wolle (vgl. Prot. VI S. 9). Im weiteren Verlauf
- 8 - der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nochmals explizit zum genauen Ablauf der Injektionen. Dieser gab an, er erhalte die Spritzen im Büro; er müsse dann die Achsel hinhalten und es werde desinfiziert; die Sauber- keit sei gewährleistet, aber es würden nicht alle gleich professionell spritzen. Dar- aufhin erkundigte sich Vorinstanz erneut beim Beschwerdeführer, ob er jeweils in dem Moment, in welchem er die Spritze erhalte, sage, dass er das nicht wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe dies Herrn H._____ gesagt, aber wenn er sage, dass er die Spritze nicht nehme, gebe es keinen Ausgang mehr. Auf die Frage der Vorinstanz, ob man ihm jedes Mal bei Verabreichung der Spritze mit- teile, dass es (bei Behandlungsverweigerung) keinen Ausgang mehr gebe, gab der Beschwerdeführer an, I._____ habe ihm dies gesagt. Auf die Folgefrage, ob man ihm auch sage, wie lange er keinen Ausgang mehr bekommen würde, wenn er die Spritze nicht zulassen würde, meinte der Beschwerdeführer, man werde ins Schlössli oder ins Sanatorium Kirchberg eingewiesen. Auf die Frage, ob er etwas Spezielles zu Essen oder zu Trinken erhalte, wenn er die Spritze bekomme, führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er putze, dann gebe es drei Fla- schen Cola. Auf Erkundigung der Vorinstanz, ob man richtig verstanden, habe, dass er fürs Putzen Cola erhalte, erwiderte der Beschwerdeführer, ja, er sei Mate- rialist; Gott könne man nicht beweisen (vgl. Prot. VI S. 10). 3.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers das Vorhandensein von faktischem Zwang im Raum steht. Bei der Sachverhaltserstellung kann indessen nicht unbesehen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Vielmehr drängen sich im vorliegenden Fall weitere Nachforschungen auf, um abzuklären, ob Dr. med. F._____, I._____ oder "Herr H._____" dem Beschwerdeführer die Ein- weisung in eine Akutklinik bzw. eine Ausgangssperre angedroht haben, um ihn zur Duldung der Behandlung mit "Xeplion" zu bewegen. Aus diesem Grund hat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2025 gestützt auf Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR bei Dr. med. F._____, der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, sowie bei I._____, Pflegefachmann im Alters- und Pfle- geheim B._____, je eine telefonische Stellungnahme eingeholt, auf welche nach-
- 9 - folgend einzugehen ist. Um wen es sich beim erwähnten "Herrn H._____" han- delt, konnte nicht eruiert werden (vgl. act. 8 und act. 9). 3.5. Dr. med. F._____ führte Folgendes aus: Sie habe dem Beschwerdeführer einmal vor Jahren, ca. 2019, erklärt, dass die Behandlung mit "Xeplion" erfolge, weil er sonst aggressiv werde und in eine Akutklinik eingewiesen werden müsste. Diese Aussage habe sie damals gemacht, als der Beschwerdeführer sie in einem allgemeinen Gespräch nach den Gründen für seine medikamentöse Behandlung gefragt habe. Mithin sei diese Aussage nicht bei Verabreichung des Medikaments erfolgt, um den Beschwerdeführer zur Duldung zu bewegen. Sie mache schon lange keine Sprechstunden mit dem Beschwerdeführer mehr und sei bei der Ver- abreichung des Medikaments "Xeplion" nicht dabei, weil der Beschwerdeführer den Kontakt mit ihr nicht gut zulasse. Sie habe sich jedoch ca. Anfang Februar 2025 wieder einmal beim Pflegepersonal erkundigt, wie die Verabreichung ab- laufe bzw. ob diese schwieriger geworden sei. Sie habe die Rückmeldung erhal- ten, dass die Verabreichung seit Längerem gleichbleibend sei, nämlich dahinge- hend, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst verbal etwas protestiere, sich der Spritze aber nach Inaussichtstellung einer Belohnung, in der Regel einer Fla- sche Coca Cola, freiwillig unterziehe. Man müsse ihn in keiner Weise bedrohen. Sie wisse nicht, ob das Pflegepersonal dem Beschwerdeführer in jüngerer Zeit mitgeteilt habe, dass er bei Verweigerung der Medikation in eine Akutklinik einge- wiesen werden könnte (act. 8). 3.6. I._____ gab Folgendes an: Als Pflegefachmann habe er teilweise die Ta- gesverantwortung im Alters- und Pflegeheim B._____ inne. Er verabreiche dem Beschwerdeführer jedoch keine Spritzen, weil sich dieser die Spritzen nur von be- stimmten weiblichen Mitarbeiterinnen geben lasse. Er, I._____, habe zum Be- schwerdeführer weder gesagt, dass er keinen Ausgang mehr bekomme, noch, dass er in eine Akutklinik eingewiesen werden könnte, sollte er die Behandlung verweigern. Er wisse nicht, ob andere Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer über dieses Thema gesprochen hätten (act. 9). 3.7. In Würdigung der Aktenlage gibt es keinen Anlass, an den Angaben von Dr. med. F._____ zu zweifeln, wonach sie dem Beschwerdeführer das Medika-
- 10 - ment "Xeplion" weder selber injiziert noch bei den Injektionen dabei ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer in sach- lich-zeitlicher Nähe zu den Injektion die Einweisung in eine Akutklinik angedroht hat, sollte er die Behandlung mit "Xeplion" verweigern. Derartiges machte der Be- schwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage der Vorinstanz zum genauen Ablauf der Behandlung auch nicht geltend. Seine Aussage, wonach Dr. med. F._____ ei- nen einliefern wolle, wenn man die Spritzen ablehne, blieb unspezifisch. Es ist so- mit durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auf das von Dr. med. F._____ erwähnte Gespräch im Jahr 2019 bezog, bei welchem sie ihm offenbar erklärt hatte, dass er ohne Medikamente aggressiv werde und dann in eine Akut- klinik eingewiesen werden müsste. Dieses Gespräch kann die aktuelle Medikation mit "Xeplion" schon deshalb nicht als Zwangsbehandlung erscheinen lassen, weil es so lange zurückliegt. Ferner genügt das Wissen des Beschwerdeführers um den erklärten natürlichen Zusammenhang – nämlich, dass die Einstellung der Me- dikation zu einer Verschlechterung seines Zustands führt und eine Anpassung des Settings erforderlich machen kann – für sich allein nicht für die Annahme ei- ner Zwangsbehandlung. Anders wäre die Sache allenfalls zu beurteilen, wenn das Gesundheitspersonal den Beschwerdeführer bei jeder Injektion an die Möglichkeit einer Einweisung erinnern würde, um seinen anfänglichen verbalen Widerwillen zu überwinden und ihn zur Duldung der Injektion zu bewegen. Dahingehendes bringt jedoch weder der Beschwerdeführer vor noch finden sich dafür Anhalts- punkte in den Akten. 3.8. Ähnlich verhält es sich mit der angeblich angedrohten Ausgangssperre. Es besteht wiederum kein Anlass daran zu zweifeln, dass I._____ dem Beschwerde- führer das Medikament "Xeplion" nicht selber injiziert und bei den Injektionen auch nicht dabei ist. Gleichzeitig liegen – abgesehen von der unspezifischen Be- hauptung des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass I._____ oder andere Angestellte des Alters- und Pflegeheims B._____ dem Beschwerde- führer eine Ausgangssperre angedroht hätten, um ihn zur Duldung der Injektion zu veranlassen.
- 11 - 3.9. Die Aktenlage spricht vielmehr dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Behandlung mit "Xeplion" freiwillig unterzieht. So hat Dr. med. F._____ ausge- führt, das Pflegepersonal stelle dem Beschwerdeführer jeweils Coca Cola als Be- lohnung in Aussicht, woraufhin er die Spritzen zulasse (vgl. act. 8). Die Darstel- lung des Beschwerdeführers stimmt damit insofern überein, als auch er als Reak- tion auf die Frage, ob er im Anschluss an die Spritzen etwas Spezielles zu Essen oder zu Trinken erhalte, auf drei Flaschen Coca Cola zu sprechen kam (vgl. Prot. VI S. 10). 3.10. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die Behandlung mit "Xep- lion" einlenkt, womit eine faktische Zwangsbehandlung zu verneinen ist. Eine schriftliche Anordnung einer Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB liegt ebenso wenig vor. Für die erstinstanzliche Beschwerde des Beschwerdeführers fehlte es somit unter den gegebenen Umständen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kommt der angefochtene Entscheid einer originären Anordnung einer Zwangsbehandlung durch die Vorinstanz gleich, für welche es an einer Grundlage mangelt. 3.11. Im Ergebnis sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids (vorne E. 1.6) aufzuheben.
4. Umständehalber ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mitunter deshalb nicht zuzu- sprechen, weil es dafür an einem Antrag und an entschädigungsfähigen Umtrie- ben fehlt. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Hinwil vom 5. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FF250001-E) werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten."
- 12 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Alters- und Pflegeheim B._____ AG, Ärztliche Leitung, Postfach …, C._____, den Beistand des Beschwerdeführers, J._____, Soziale Dienste Bezirk Uster (SDBU), Industriestr. 27, 8604 Volketswil, die KESB Dübendorf, Bettlistr. 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: