Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Februar 2024 ordnete die KESB Bezirk Meilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und setzte B._____ als Beistand ein (act. 8). Am 21. September 2024 wurde aufgrund einer psychischen Dekompensation bei Alkoholintoxikation eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerde- führers angeordnet, aus welcher er am Folgetag wieder entlassen wurde (act. 5 S. 2; Prot. VI S. 8).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer hielt sich in der Vergangenheit mehrfach zu Thera- piezwecken in unterschiedlichen Kliniken auf (Prot. VI S. 10). Mit Entscheid vom
E. 1.2 Am 23. September 2024 ordnete Dr. med. C._____ eine fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers an (act. 4). Er trat gleichentags in die Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (nachfolgend: IPW) ein (act. 5 S. 1). Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1).
E. 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom 26. September 2024 die Beschwerde ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 16) und hernach in begründeter Form (act. 17 = act. 21 [Ak- tenexemplar]).
E. 1.4 Gegen den Entscheid vom 26. September 2024 erhob der Beschwerde- führer mit handschriftlicher Eingabe vom 29. September 2024 (Poststempel:
30. September 2024; act. 22) Beschwerde und beantragte die sofortige Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung.
E. 1.5 Wie sich im Verlauf des Verfahrens durch einen Anruf des behandelnden Arztes herausstellte, wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 – unter Aufrechterhaltung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung – in die Psychia-
- 3 - trische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Integrative Psychiatrie (Standort Rheinau; nachfolgend: PUK Rheinau), versetzt (act. 25). Entsprechend wurde die PUK Rheinau anstelle der IPW als Verfahrensbeteiligte in das Verfahren aufge- nommen.
E. 1.6 Gemäss telefonischer Auskunft der PUK Rheinau vom 29. Oktober 2024 wurde die ärztliche fürsorgerischen Unterbringung am 24. Oktober 2024 aufgeho- ben und der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 entlassen (act. 26).
E. 2.1 Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen war im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst zu ermitteln, ob und wann dem Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil in begründeter Fassung zugestellt worden war.
E. 2.2 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).
E. 2.3 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressa- ten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei eine Anweisung des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen, vorbehalten bleibt
- 4 - (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einem Adressat, der sich in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, etc.) aufhält, ist die Heimleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person zur Entgegennahme von Sendungen für den Adressaten berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 [= Pra 81 (1992) Nr. 166] E. 1; OGer ZH PA230020 vom
25. Juli 2023 E. 3.1; OGer ZH PA210016 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). Allerdings ist bei einer solchen Zustellung erforderlich, dass der Adressat persönlich zumindest in der Adresszeile aufgeführt ist oder anderweitig (z.B. mittels Vermerk im beige- fügten Empfangsschein) sichergestellt wird, dass klar ist, dass das Exemplar für den Adressaten und nicht für die Institution selbst bestimmt ist.
E. 2.4 Die vorgenannte Anforderung erfüllte der von der Vorinstanz nachträglich eingereichte Empfangsschein der IPW vom 1. Oktober 2024 (act. 18 = act. 23) nicht, da in der Adresszeile bloss die Klinik aufgeführt war.
E. 2.5 Daraufhin forderte die Kammer von der Vorinstanz mehrfach telefonisch die Zustellung eines Empfangsscheins des Beschwerdeführers persönlich (act. 23a). Die Vorinstanz versandte daraufhin das Urteil erneut, nunmehr mit dem Namen des Beschwerdeführers in der Adresszeile, an die IPW. Der entspre- chende Empfangsschein wurde von der IPW am 15. Oktober 2024 gestempelt und unterschrieben (act. 24). Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beschwerdefüh- rer am 25. Oktober 2024 und damit am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist aus der Klinik entlassen.
E. 3 Mit dem Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat der Beschwerdefüh- rer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist.
E. 4 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. September 2024 (FF240054)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Vergangenheit mehrfach zu Thera- piezwecken in unterschiedlichen Kliniken auf (Prot. VI S. 10). Mit Entscheid vom
1. Februar 2024 ordnete die KESB Bezirk Meilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und setzte B._____ als Beistand ein (act. 8). Am 21. September 2024 wurde aufgrund einer psychischen Dekompensation bei Alkoholintoxikation eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerde- führers angeordnet, aus welcher er am Folgetag wieder entlassen wurde (act. 5 S. 2; Prot. VI S. 8). 1.2. Am 23. September 2024 ordnete Dr. med. C._____ eine fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers an (act. 4). Er trat gleichentags in die Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (nachfolgend: IPW) ein (act. 5 S. 1). Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). 1.3. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom 26. September 2024 die Beschwerde ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 16) und hernach in begründeter Form (act. 17 = act. 21 [Ak- tenexemplar]). 1.4. Gegen den Entscheid vom 26. September 2024 erhob der Beschwerde- führer mit handschriftlicher Eingabe vom 29. September 2024 (Poststempel:
30. September 2024; act. 22) Beschwerde und beantragte die sofortige Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung. 1.5. Wie sich im Verlauf des Verfahrens durch einen Anruf des behandelnden Arztes herausstellte, wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 – unter Aufrechterhaltung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung – in die Psychia-
- 3 - trische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Integrative Psychiatrie (Standort Rheinau; nachfolgend: PUK Rheinau), versetzt (act. 25). Entsprechend wurde die PUK Rheinau anstelle der IPW als Verfahrensbeteiligte in das Verfahren aufge- nommen. 1.6. Gemäss telefonischer Auskunft der PUK Rheinau vom 29. Oktober 2024 wurde die ärztliche fürsorgerischen Unterbringung am 24. Oktober 2024 aufgeho- ben und der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 entlassen (act. 26). 2. 2.1. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen war im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst zu ermitteln, ob und wann dem Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil in begründeter Fassung zugestellt worden war. 2.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständig- keit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständig- keit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfah- ren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 2.3. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressa- ten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei eine Anweisung des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen, vorbehalten bleibt
- 4 - (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einem Adressat, der sich in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, etc.) aufhält, ist die Heimleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person zur Entgegennahme von Sendungen für den Adressaten berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 [= Pra 81 (1992) Nr. 166] E. 1; OGer ZH PA230020 vom
25. Juli 2023 E. 3.1; OGer ZH PA210016 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). Allerdings ist bei einer solchen Zustellung erforderlich, dass der Adressat persönlich zumindest in der Adresszeile aufgeführt ist oder anderweitig (z.B. mittels Vermerk im beige- fügten Empfangsschein) sichergestellt wird, dass klar ist, dass das Exemplar für den Adressaten und nicht für die Institution selbst bestimmt ist. 2.4. Die vorgenannte Anforderung erfüllte der von der Vorinstanz nachträglich eingereichte Empfangsschein der IPW vom 1. Oktober 2024 (act. 18 = act. 23) nicht, da in der Adresszeile bloss die Klinik aufgeführt war. 2.5. Daraufhin forderte die Kammer von der Vorinstanz mehrfach telefonisch die Zustellung eines Empfangsscheins des Beschwerdeführers persönlich (act. 23a). Die Vorinstanz versandte daraufhin das Urteil erneut, nunmehr mit dem Namen des Beschwerdeführers in der Adresszeile, an die IPW. Der entspre- chende Empfangsschein wurde von der IPW am 15. Oktober 2024 gestempelt und unterschrieben (act. 24). Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beschwerdefüh- rer am 25. Oktober 2024 und damit am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist aus der Klinik entlassen.
3. Mit dem Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat der Beschwerdefüh- rer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist.
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: