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PA240024

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2024-09-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom

1. September 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2024. Diesbezüglich wurde das Verfahren-Nr. PA240022 angelegt. Am 3. September 2024 reichte A._____ ein mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2024" betiteltes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 27). Zu dessen Behandlung wurde das vorliegende Verfahren mit Verfahrens-Nr. PA240024 eröffnet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64

- 3 - EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). 3.2. Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind der betroffenen Person nahestehende Personen im Falle einer Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, das Gericht anzurufen. Damit ist die Beschwerdeführerin als Mutter von B._____ zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt; die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. 4.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich der Adressat in einer öffentlichen An- stalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 12). Das begründete Exemplar des vorinstanzlichen Urteils wurde der Beschwerdefüh- rerin am 23. August 2024 zugestellt (act. 19). Das an B._____ gesandte Exemplar des begründeten Urteils vom 20. August 2024 wurde von einem Bevollmächtigten der Klinik für diesen ebenfalls am 23. August 2023 in Empfang genommen (act. 18). Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das vorin- stanzliche Urteil vom 20. August 2024 (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB) lief damit am Montag, 2. September 2024 ab. 4.2. Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert vom 3. September 2024. Auf dem Umschlag, in welchem die Beschwerde gesendet wurde, befindet sich ein Poststempel von diesem Da-

- 4 - tum. Auch gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Beschwerde am

E. 3 September 2024 aufgegeben (act. 27). Die Beschwerdeerhebung erfolgte da- mit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Gerichtsentscheide etc. betreffend sie und B._____ dürften nicht online gestellt werden. Die Akten dürften nicht zu Forschungszwecken, Weiterbildungen oder anderem benutzt wer- den (act. 29B). 4.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dasselbe Gesuch um Nichtpublikation der Gerichtsentscheide und Nichtherausgabe der Akten für Forschungszwecke, Weiterbildungen oder anderes auch bei der Vorinstanz stellte (act. 24/1). Die Kammer ist von vornherein nur in Bezug auf die Nichtpublikation ihrer Entscheide sowie Nichtherausgabe der Akten des Rechtsmittelverfahrens zuständig, nur insoweit kann auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten werden. 4.3.3. In Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Prinzip der Justizöf- fentlichkeit verankert. Als allgemein zugänglich gelten Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleite- ten Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher sowie demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokrati- sche Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur in Frage, wenn überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentli- chen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vor- dringlich gebieten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Schutz der Pri- vatsphäre namentlich in Belangen des Familienrechts. In Übereinstimmung damit hält Art. 54 Abs. 4 ZPO fest, dass familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich sind. Gleicherweise bestimmt § 42 EG KESR, dass das Verfahren nicht öffentlich ist (vgl. BGer 5C_1/2012 vom 18. Januar 2013 E. 5.1). Der Ausschluss der Öf- fentlichkeit in diesen Verfahren bezieht sich jedoch nur auf die gerichtliche Ver- handlung und die allfällige mündliche Eröffnung des Urteils und nicht auf die Zu-

- 5 - gänglichmachung des (schriftlichen) Entscheides. Gerichtsurteile sind grundsätz- lich auch in familienrechtlichen Verfahren in geeigneter Weise zugänglich zu ma- chen (BGE 147 I 407 E. 7.2). Gleiches muss für Verfahren auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gelten, die private Geheimhaltungsinteres- sen ebenfalls stark tangieren können. Der Persönlichkeitsschutz der Parteien, dem in solchen Verfahren besonderes Gewicht zukommt, ist durch Anonymisie- rung der Gerichtsentscheide zu wahren (vgl. für das Familienrecht BGE 147 I 407 E. 7.3; zur ZPO: ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 54 N 13 f. und 20, BK ZPO-HURNI, Bd. II, Bern 2012, Art. 54 N 26). Das Obergericht des Kantons Zürich publiziert einen grossen Teil seiner Ent- scheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in anonymisierter Form im Internet (vgl. <www.gerichte-zh.ch.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html>). Die Beschwer- deführerin führt keine konkreten schützenswerten Interessen an, welche ein Ab- weichen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit im Sinne des Absehens von einer Zugänglichmachung des anonymisierten schriftlichen Entscheides rechtfertigen würden. Betreffend den vorliegenden Entscheid, in welchem insbesondere – zu- folge verspäteter Beschwerdeerhebung – keine inhaltliche Überprüfung der für- sorgerischen Unterbringung erfolgte, sind auch keine überwiegenden privaten In- teressen ersichtlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass den privaten Ge- heimhaltungsinteressen und Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin so- wie ihres Sohnes dadurch (genügend) Rechnung getragen wird, dass die Partei- namen und weitere Bezeichnungen, die auf die Identität der Parteien schliessen lassen, anonymisiert werden. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Nichtpublika- tion des Entscheides abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.4. Die Akteneinsicht von Behörden und Dritten ist in § 131 GOG/ZH gere- gelt. Behörden können Akteneinsicht erlangen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsicht- nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenste- hen (Abs. 1). Dritten steht grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen auf Gesuch Einsicht gewähren, wenn sie ein wissen- schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der

- 6 - Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen (Abs. 2-3). Auch in Bezug auf die Akteneinsicht bringt die Beschwerde- führerin keine konkreten überwiegenden Interessen vor, welche die Einschrän- kung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Auch das Gesuch um Nichtheraus- gabe der Akten ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Partei- entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Nichtpublikation des Entscheides und Nichtherausgabe der Akten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 16. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. August 2024 (FF240163)

- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ wurde am 13. August 2024 mittels ärztlich angeordneter fürsorgeri- scher Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) einge- wiesen (act. 9/2). Am 16. August 2024 ging bei der Vorinstanz eine Beschwerde von B._____ gegen die fürsorgerische Unterbringung ein (act. 1). 1.2. Am 20. August 2024 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und B._____ sowie Dr. med. D._____ für die Klinik angehört wurden (Vi Prot. S. 8 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde B._____ sowie seiner Mutter (A._____) als Vertrauensperson vorab in un- begründeter und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 15 und act. 17 = act. 26). Nach Urteilseröffnung stellte A._____ für B._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (act. 22). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2024 abgewiesen (act. 23).

2. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom

1. September 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2024. Diesbezüglich wurde das Verfahren-Nr. PA240022 angelegt. Am 3. September 2024 reichte A._____ ein mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2024" betiteltes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 27). Zu dessen Behandlung wurde das vorliegende Verfahren mit Verfahrens-Nr. PA240024 eröffnet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64

- 3 - EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). 3.2. Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind der betroffenen Person nahestehende Personen im Falle einer Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, das Gericht anzurufen. Damit ist die Beschwerdeführerin als Mutter von B._____ zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt; die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. 4.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich der Adressat in einer öffentlichen An- stalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 12). Das begründete Exemplar des vorinstanzlichen Urteils wurde der Beschwerdefüh- rerin am 23. August 2024 zugestellt (act. 19). Das an B._____ gesandte Exemplar des begründeten Urteils vom 20. August 2024 wurde von einem Bevollmächtigten der Klinik für diesen ebenfalls am 23. August 2023 in Empfang genommen (act. 18). Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das vorin- stanzliche Urteil vom 20. August 2024 (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB) lief damit am Montag, 2. September 2024 ab. 4.2. Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert vom 3. September 2024. Auf dem Umschlag, in welchem die Beschwerde gesendet wurde, befindet sich ein Poststempel von diesem Da-

- 4 - tum. Auch gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Beschwerde am

3. September 2024 aufgegeben (act. 27). Die Beschwerdeerhebung erfolgte da- mit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Gerichtsentscheide etc. betreffend sie und B._____ dürften nicht online gestellt werden. Die Akten dürften nicht zu Forschungszwecken, Weiterbildungen oder anderem benutzt wer- den (act. 29B). 4.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dasselbe Gesuch um Nichtpublikation der Gerichtsentscheide und Nichtherausgabe der Akten für Forschungszwecke, Weiterbildungen oder anderes auch bei der Vorinstanz stellte (act. 24/1). Die Kammer ist von vornherein nur in Bezug auf die Nichtpublikation ihrer Entscheide sowie Nichtherausgabe der Akten des Rechtsmittelverfahrens zuständig, nur insoweit kann auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten werden. 4.3.3. In Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Prinzip der Justizöf- fentlichkeit verankert. Als allgemein zugänglich gelten Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleite- ten Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher sowie demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokrati- sche Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur in Frage, wenn überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentli- chen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vor- dringlich gebieten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Schutz der Pri- vatsphäre namentlich in Belangen des Familienrechts. In Übereinstimmung damit hält Art. 54 Abs. 4 ZPO fest, dass familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich sind. Gleicherweise bestimmt § 42 EG KESR, dass das Verfahren nicht öffentlich ist (vgl. BGer 5C_1/2012 vom 18. Januar 2013 E. 5.1). Der Ausschluss der Öf- fentlichkeit in diesen Verfahren bezieht sich jedoch nur auf die gerichtliche Ver- handlung und die allfällige mündliche Eröffnung des Urteils und nicht auf die Zu-

- 5 - gänglichmachung des (schriftlichen) Entscheides. Gerichtsurteile sind grundsätz- lich auch in familienrechtlichen Verfahren in geeigneter Weise zugänglich zu ma- chen (BGE 147 I 407 E. 7.2). Gleiches muss für Verfahren auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gelten, die private Geheimhaltungsinteres- sen ebenfalls stark tangieren können. Der Persönlichkeitsschutz der Parteien, dem in solchen Verfahren besonderes Gewicht zukommt, ist durch Anonymisie- rung der Gerichtsentscheide zu wahren (vgl. für das Familienrecht BGE 147 I 407 E. 7.3; zur ZPO: ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 54 N 13 f. und 20, BK ZPO-HURNI, Bd. II, Bern 2012, Art. 54 N 26). Das Obergericht des Kantons Zürich publiziert einen grossen Teil seiner Ent- scheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in anonymisierter Form im Internet (vgl. ). Die Beschwer- deführerin führt keine konkreten schützenswerten Interessen an, welche ein Ab- weichen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit im Sinne des Absehens von einer Zugänglichmachung des anonymisierten schriftlichen Entscheides rechtfertigen würden. Betreffend den vorliegenden Entscheid, in welchem insbesondere – zu- folge verspäteter Beschwerdeerhebung – keine inhaltliche Überprüfung der für- sorgerischen Unterbringung erfolgte, sind auch keine überwiegenden privaten In- teressen ersichtlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass den privaten Ge- heimhaltungsinteressen und Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin so- wie ihres Sohnes dadurch (genügend) Rechnung getragen wird, dass die Partei- namen und weitere Bezeichnungen, die auf die Identität der Parteien schliessen lassen, anonymisiert werden. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Nichtpublika- tion des Entscheides abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.4. Die Akteneinsicht von Behörden und Dritten ist in § 131 GOG/ZH gere- gelt. Behörden können Akteneinsicht erlangen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsicht- nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenste- hen (Abs. 1). Dritten steht grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen auf Gesuch Einsicht gewähren, wenn sie ein wissen- schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der

- 6 - Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen (Abs. 2-3). Auch in Bezug auf die Akteneinsicht bringt die Beschwerde- führerin keine konkreten überwiegenden Interessen vor, welche die Einschrän- kung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Auch das Gesuch um Nichtheraus- gabe der Akten ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Partei- entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Nichtpublikation des Entscheides und Nichtherausgabe der Akten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

17. September 2024