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PA240023

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2024-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2009, ist die Tochter von A._____ (fortan Beschwerdeführerin oder Mutter) und von B._____ (fortan Vater). Als sich die Eltern im Frühjahr 2023 trennten, zog C._____ mit ihrer Mutter nach Zürich. Infolge eines Streits zwischen C._____ und ihrer Mutter sowie deren Part- ner kam es am 14. Januar 2024 an ihrem Wohnort zu einem Polizeieinsatz (vgl. KESB-act. 48). In der Folge kam C._____ vorübergehend bei ihrer Tante unter, bevor sie am 25. Januar 2024 in die Krisenintervention E._____ in Zürich eintrat. Nach ihrem Austritt am 1. März 2024 aus dieser Institution infolge eines Konflikts (vgl. KESB-act. 66 und 123), wurde C._____ am 7. März 2024 durch eine Ärztin fürsorgerisch in der IPW, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (fortan IPW), untergebracht. Am 28. März 2024 wurde C._____ aus der IPW zum Vater entlassen (KESB-act. 122). Bei ihrem Vater hielt sich C._____ jedoch nur kurz auf, begab sich dann zunächst zu einer Kollegin und schliesslich vom 9. April 2024 bis 11. April 2024 noch einmal in die IPW (vgl. KESB-act. 137 und 143/3). Danach trat C._____ in die Notaufnahme der F._____ [Kinder- und Jugendheim] (fortan F._____) in G._____ über. Infolge diverser Vorfälle erfolgte am 12. Mai 2024 C._____s Austritt aus der F._____ (vgl. KESB-act. 143/1). Von da an wohnte C._____ bis zu ihrer Unterbringung am 6. Juni 2024 im Jugendheim H._____ (fortan H._____) in I._____ (J._____) bei der Familie K._____ (vgl. KESB-act. 147).

E. 1.2 Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (vgl. KESB-act. 125) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und bestellte ihr D._____ als Beiständin (fortan Beiständin). Auf Antrag der Beiständin vom

31. Mai 2024 (vgl. KESB-act. 142) wurde C._____ mit Verfügung vom 5. Juni 2024 der KESB (vgl. KESB-act. 146) am 6. Juni 2024 im Sinne einer superprovi- sorischen Massnahme im H._____ untergebracht. Gleichzeitig wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen, die Beiständin mit dem Vollzug bzw. der Organisation dieser Anordnung sowie mit deren Begleitung

- 3 - und Überwachung etc. betraut und C._____ für das Verfahren in Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Verfahrensbeiständin bestellt.

E. 1.3 Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (vgl. KESB-act. 241 = act. 4) nach Anhörung von C._____ am 20. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 175) und ihrer Eltern am 21. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 178) diese superprovisorische Massnahmen wie folgt: "1. Die in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Unterbrin- gung im Jugendheim H._____, … [Adresse], wird bestätigt. Der Ent- scheid über eine Aufhebung oder Änderung dieser Unterbringung ob- liegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

E. 1.4 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (act. 1 bis 4) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; Geschäft Nr. FF240151-L) Beschwerde und stellte neben prozessualen Anträgen die folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 16. Juli 2024 (Nr. 4410) aufzuheben und die Verfah- rensbeteiligte umgehend in die Obhut der Beschwerdeführerin zurück- zuplatzieren.

2. Eventualiter und für den Fall, dass die Wegnahme aus dem mütterli- chen Haushalt als solche und die grundsätzliche Platzierung in einer In- stitution, nicht aber die Unterbringung im H._____, als notwendig erach- tet würde, sei die KESB zur umgehenden Neuplatzierung der Verfah- rensbeteiligten anzuhalten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 7. August 2024 und Anhörung von C._____, ihrer Eltern und ihrer Grossmutter mütterlicherseits (vgl. Prot. Vi S. 5 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2024 (vgl. act. 41 = act. 52 = act. 54; Dispositiv-Ziffer 1 [nachfolgend zitiert als act. 54]) vollumfänglich ab und auferlegte die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten der Beschwerde- führerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gebühr und die weiteren Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 5 -

E. 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. August 2024 (act. 53 bis act. 56/2-41; Datum Poststempel) innert Frist Be- schwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Ziff. 1., und 3., des Urteils vom 14. August 2024 aufzuheben und C._____ umgehend zur Beschwerdeführerin zurückzuplatzieren.

2. Es sei die KESB zu verpflichten, umgehend für die Aufgleisung einer geeigneten therapeutischen Betreuung C._____s besorgt zu sein.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." prozessuale Anträge: "4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend zum 20. August 2024 (erste Besprechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit der Be- schwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden, MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Mit Verfügung vom 3. September 2024 (act. 57) wies die Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 1.6 Hernach teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2024 (act. 59 und 60/42) mit, dass C._____ seit dem 31. August 2024 in der IPW stationär behandelt werde und ersuchte um Einholung der entsprechenden Doku- mente und des Berichts der IPW. Sodann informierte sie mit Eingabe vom

E. 1.7 Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit Eingabe vom

23. September 2024 (act. 65 und 66/43-46) mit, dass sich C._____ am Freitag,

20. September 2024, massiv selbst verletzt habe und deshalb wieder in der IPW sei. Zudem wiederholte sie ihren Antrag auf Rückplatzierung von C._____ zu ihr.

E. 1.8 Die Kammer hat die Akten der KESB (act. 10/1-257, zitiert als KESB-act.) und die vorinstanzlichen Akten (act. 1-50) beigezogen. Da sich die Beschwerde, wie sogleich dargelegt wird, als unbegründet erweist, kann gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR (i.V.m. Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB) auf das Einholen von Stellungnahmen bei den weiteren Verfahrensbeteiligten verzichtet und ohne Wei- terungen entschieden werden.

2. Prozessuales

E. 2 In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB für C._____ werden die Aufgaben bestä- tigt und erweitert. Die Beiständin hat demnach folgende Aufgaben:

a) Unterstützung von C._____ und den Eltern mit Rat und Tat (bis- her),

b) die weitere Erziehung und Entwicklung von C._____ zu überwa- chen und zu begleiten (bisher),

c) in Zusammenarbeit mit den Beteiligten für C._____ schulische, the- rapeutische und/oder medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein (bisher),

d) die Vernetzung und Zusammenarbeit mit den involvierten Fachper- sonen sicherzustellen (bisher),

e) für die weitere Platzierung von C._____ besorgt zu sein (bisher),

f) bei Bedarf den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung und/oder eines Jugendcoachs zu prüfen, zu installieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen (neu),

g) die angeordnete Unterbringung von C._____ zu begleiten, zu über- wachen und für die Finanzierung besorgt zu sein (neu),

h) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, so- bald eine Veränderung der Lebenssituation (Rückkehr in den müt- terlichen Haushalt, weitere Platzierung) von C._____ angezeigt er- scheint (neu).

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend eine fürsorgerische Unterbringung ei- nes Kindes richtet sich gemäss Art. 314 Abs. 1 und Art. 314b Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen von Art. 426 ff. ZGB zur fürsorgerischen Unterbringung, Art. 450 ff. ZGB zum Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, §§ 62 ff. EG KESR und subsidiär – sofern die genannten Bestimmungen keine Regelun- gen enthalten – nach den Regeln des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und der ZPO (vgl. OGer ZH, PA130002 vom 26. Februar 2013, E. 2).

E. 2.2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bestätigte die KESB den Auftrag der Bei- ständin, in Zusammenarbeit mit den Beteiligten für C._____ schulische, therapeu- tische und/oder medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten, zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein (act. 4, Dispositiv-Ziffer 2c). Insofern be- antragt die Mutter mit ihrem zweiten Antrag in der Beschwerde vom 30. August 2024 (vgl. act. 53, S. 2) die Erteilung eines Auftrags bzw. einer Weisung an die Beiständin, den/die diese bereits erhalten hat. Folglich ist auf diesen Antrag man- gels Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten.

3. Materielles

- 7 -

E. 3 Die mit Verfügung Nr. 3443 der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 für C._____ im Sinne einer su- perprovisorischen Massnahme angeordnete Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB wird bestätigt.

E. 3.1 Vorinstanzliches Urteil und Kritik der Beschwerdeführerin

E. 3.1.1 Die Vorinstanz kam im Urteil vom 14. August 2024 wie die KESB nach Wür- digung der im Recht liegenden Akten sowie der Ausführungen der Beteiligten zum Schluss, dass im Zeitpunkt von C._____s Einweisung in den H._____ eine spezi- fische kindesrechtliche Gefährdungslage bestanden habe (act. 54 E. V.2. S. 12 ff.): C._____ sei sich ständig verändernden Lebensverhältnissen ausgesetzt ge- wesen. Aufgrund des hochstrittigen Familiensystems und der ambivalenten Hal- tung ihrer Mutter betreffend C._____s Wiederaufnahme nach ihrem Austritt aus der F._____ habe kein sicherer und tragfähiger Rahmen bestanden, in dem C._____ hätte Ruhe finden und sich gesund entwickeln können. Der dreiwöchige Aufenthalt von C._____ bei Familie K._____ vermöge diese Einschätzung nicht zu relativieren. Bezüglich der Angemessenheit der Unterbringung C._____s in der geschlossenen Einrichtung gehe aus den Verfahrensakten und den Ausführungen involvierter Fachpersonen nämlich klar hervor, dass auf freiwilliger Basis erfolgte Aufenthalte C._____s in diversen Institutionen und bei der Familie K._____ nicht ausreichend gewesen seien, um ihr Stabilität und Schutz zu bieten. Der H._____ sei hierfür geeignet, weil die Geschlossenheit der Wohngruppe mit klaren Gren- zen und Strukturen C._____ eine intensive Auseinandersetzung mit ihrer aktuel- len Krisensituation ermögliche. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liege für C._____ keine medizinische Indikation vor, die gegen die Eignung des H._____ als Unterbringungsort sprechen würde. Allerdings erscheine der Beginn einer psychotherapeutischen Begleitung von C._____ zur Aufarbeitung des Ge- schehenen und zur Förderung ihrer Entwicklung dringend angezeigt. Die Therapie könne im H._____ durch externe Fachpersonen sichergestellt werden. In zeitli- cher Hinsicht erweise sich die Unterbringung von C._____ im H._____ im Urteils- zeitpunkt noch als angemessen. C._____s Krise im Nachgang der Anhörung vom

7. August 2024 habe verdeutlicht, dass sie selbst in einem geschlossenen und engmaschig geführten Setting schwer führbar sei und weiterhin viel Unterstützung brauche. Ferner komme hinzu, dass der H._____ als Anschlusslösung eine halb- offene Wohngruppe mit klaren Regeln, Strukturen und Abläufen empfehle und aufgrund des hochkomplexen, ambivalenten und strittigen Familiensystems von einem Wohnen bei einem Elternteil abrate. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

- 8 - sei jedoch aktenkundig, dass die positive Entwicklung C._____s im H._____ massgeblich mit der erfolgten Öffnungsphase zusammenhänge. Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die bereits zwei Monate andauernde Unterbringung C._____s im H._____ habe die Beiständin zeitnah und laufend zu prüfen, ob eine Anschlusslösung installiert werden müsse.

E. 3.1.2 Die Kindsmutter bestreitet nicht, dass sie sich kurzzeitig nicht in der Lage gefühlt hatte, C._____ bei sich aufzunehmen, wie dies denn auch in diversen Be- richten festgehalten wurde (vgl. etwa KESB-act. 143/1 S. 1 f.). Sie ist jedoch der Ansicht, dass C._____ im Zeitpunkt ihrer Einweisung in den H._____ durch die freiwillige Unterbringung bei Frau K._____ bestens betreut war und keine Gefähr- dung des Kindeswohls vorlag. C._____ habe bereits während ihrer Unterbringung in der F._____ einen Sinneswandel vollzogen und sei bereit gewesen, an sich zu arbeiten, eine Therapie und die Schule zu besuchen und sich an Regeln zu hal- ten. Nach ihrem Austritt aus der F._____ habe C._____ die Schule regelmässig besucht und die Mittagessen jeweils bei ihr eingenommen. Sie hätten C._____s schulfreie Nachmittage und Wochenenden gemeinsam verbracht, tiefgründige, klärende Gespräche geführt und sich einander wieder angenähert. Sie sei des- halb in der Lage und gewillt gewesen, C._____ langfristig bei sich aufzunehmen. Eine engmaschige und strukturierte Betreuung – die C._____ unbestrittenermas- sen nötig habe – hätte auch in ihrem Haushalt umgesetzt werden können. Dem- entsprechend habe sie sich darum bemüht, entsprechende Hilfsangebote aufzu- gleisen (Psychotherapie C._____s im KJPD, Familiencoaching, Repetition 2. Sek- Klasse usw.). Von einer fehlenden Tragfähigkeit und Ambivalenz ihrerseits könne nicht die Rede sein. Durch die Intervention der KESB sei C._____ und ihr jedoch die Möglichkeit genommen worden, ihre Beziehung weiter auszubauen und zu be- weisen, dass es klappen könnte. Die Vorinstanz habe die geschilderte Entwick- lung verkannt, weil sie sich – wie alle übrigen Stellen vor ihr – lediglich auf die Ge- schehnisse vor dem 12. Mai 2024 abgestützt habe. Im Gegensatz zu ihrem Haus- halt sei der H._____ zudem kein geeigneter Unterbringungsort und von einem so- zialpädagogischen Behandlungserfolg bei C._____ könne nicht die Rede sein. C._____ gehe es im H._____ sehr schlecht. Sie fühle sich allein gelassen, einge- sperrt sowie durch die ständigen Kontrollen und das Misstrauen ihr gegenüber

- 9 - stark eingeschüchtert. Sie habe wiederholt Panikattacken erlebt und sich – jüngst am 20. September 2024 – wiederholt selbst verletzt (ritzen, Körperteile gegen Wand schlagen) sowie Suizidabsichten geäussert. Bei C._____ liege nicht nur ein sozialpädagogisches Defizit vor. Vielmehr lägen Hinweise auf Persönlichkeitsstö- rungen und eine Borderline-Verdachtsdiagnose vor. Entsprechende psychiatri- sche Abklärungen seien jedoch nie vorgenommen worden und die dringend benö- tigte psychologische bzw. psychotherapeutische Unterstützung werde C._____ verweigert. Das enge Setting im H._____ mit Eingesperrtsein und sozialer Isola- tion wirke sich deshalb negativ auf C._____s Gemütszustand aus und könnte ihre Symptome verschärfen. Schliesslich habe die Beiständin für C._____ bis heute keine Anschlusslösung gefunden. Anscheinend sei keine Institution bereit, C._____ mit ihrer Vergangenheit aufzunehmen. Erschwerend komme hinzu, dass in einer neuen Unterkunft Therapiemöglichkeiten vorhanden sein müssten und C._____ gegenüber einem Aufenthalt in einer halboffenen Wohngruppe äusserst kritisch eingestellt sei. Werde C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert, drohe ihr deshalb ein weiteres Hin und Her zwischen verschiedenen Institutionen.

E. 3.2 Rechtliche Würdigung

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes zutreffend dargelegt (act. 54, S. 10 ff., E. V.1.), wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist lediglich anzu- fügen, dass beim Entscheid über die Unterbringung eines Kindes in einer ge- schlossenen Einrichtung eine Prognose über die künftige Entwicklung des Kindes vorzunehmen ist, wobei zwangsläufig auf bisherige Ereignisse bzw. Erfahrungen abgestellt werden muss. Da solche Prognosen naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind, sind sie mit einem Ermessen der entscheidenden Instanz ver- bunden (BGer 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.3).

E. 3.2.2 Die KESB und die Vorinstanz haben mit überzeugenden Begründungen un- ter Bezugnahme auf die relevanten Aktenstücke und in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb im Einweisungszeit- punkt eine Kindeswohlgefährdung bestanden hat, der nur mit C._____s Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung begegnet werden konnte. Entgegen den

- 10 - Vorbringen der Beschwerdeführerin haben sie im Rahmen ihrer Prognose über die künftigen Entwicklungen nicht nur auf die Geschehnisse vor dem 12. Mai 2024 abgestellt, sondern C._____s Situation im Einweisungszeitpunkt mit Blick auf die vergangenen Ereignisse ausführlich gewürdigt (vgl. act. 4, S. 6-8., Rzn. 9, 10, 12 und S. 11 f., Rz. 2; act. 54, S. 9, E. 5 und S. 12 f., E. 2.1. f.). Dabei stellten sie zu- treffend fest, dass bei C._____ – nachdem sie kurz zuvor mangels Kooperation aus der F._____ ausgeschlossen worden war – nicht von einer fundamentalen Verhaltensänderung ausgegangen werden könne (vgl. KESB-act. 143/1). Des Weiteren erwogen sie zutreffend, dass sämtliche bislang für C._____ freiwillig in- stallierten Unterstützungsmassnahmen (Beistandschaft, zwei Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik und diverse Aufenthalte in anderen Institutionen) nicht wirk- sam waren, das Familiensystem im Einweisungszeitpunkt immer noch höchst pre- kär war, sich C._____ in der Schule aufgrund der Belastungen nicht bzw. kaum integrieren konnte und die Mutter ihre Meinung bezüglich C._____s Aufnahme in ihren Haushalt ohne nachvollziehbaren Grund kurzfristig änderte, ohne ein Datum für die Wiederaufnahme von C._____ in ihren Haushalt zu nennen (vgl. KESB- act. 142). Vor diesem Hintergrund drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass C._____s Kindswohl im Haushalt der Mutter zum massgeblichen Zeitpunkt ge- fährdet war und C._____s Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rich- tig war.

E. 3.2.3 In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf psychische Probleme bzw. einen Borderline-Verdachte die Eignung des H._____s für C._____s Unterbringung. Ihrer Meinung nach stellte die KESB bei ihrem Unterbringungsentscheid fälschlicherweise ausschliesslich auf C._____s sozialpädagogische Defizite ab, ohne Abklärungen bei einer psychologischen Fachperson zu tätigen (vgl. act. 53, S. 15 ff. Rzn. 31-38 und 45). Diese Kritik geht vorliegend jedoch fehl: Die Kindesschutzbehörden haben nur dann ein psychiatri- sches Gutachten bei einer Fachperson einzuholen, wenn sie aufgrund ihrer bishe- rigen Abklärungen vermuten müssen, dass ein Kind psychisch schwer geschädigt ist und deshalb in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen ist. Ordnet die Be- hörde eine Unterbringung hingegen aus anderen Gründen an, kann sie die fall- spezifischen medizinischen Informationen auch aus anderen Quellen gewinnen

- 11 - (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018, E. 2.2; BGE 131 III 409 E. 4.3). Frau Dr. med. L._____, Ärztin im H._____, hat gegenüber der KESB Anfang Juli 2024 ex- plizit ausgeführt, dass C._____ im H._____ die richtigen erzieherischen Massnah- men erhalte und eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik trotz (bereits damals erfolgter) Selbstverletzung nicht angezeigt sei (vgl. KESB-act. 218, 214 und 212). Des Weiteren stellte die IPW im April 2024 keine Indikation für eine akutpsychiatrische Behandlung bei C._____ fest (KESB-act. 143/2, S. 2). Darauf durfte sich die KESB bei der Fassung des Beschlusses vom 16. Juli 2024 abstüt- zen (vgl. act. 4, S. 9, Ziff. 14 und S. 12, Ziff. 3).

E. 3.2.4 Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 14. August 2024 fest, dass C._____ selbst im geschlossenen und engmaschig geführten Setting des H._____s schwer führbar sei (act. 54, S. 15 f., E. V.2.4). Darauf deuten auch die jüngsten Eingaben der Mutter hin, wonach sich C._____ seit Ende August 2024 im H._____ mehr- fach selbst verletzt habe (vgl. act. 59, act. 61 sowie act. 65 und 66/43-4). Weiter erwog die Vorinstanz aufgrund C._____s schwieriger Führbarkeit, ihrem Bedürfnis nach einer Betreuung mit klaren Regeln, Strukturen und Abläufen sowie des hochkomplexen, ambivalenten und strittigen Familiensystems, dass ihr Kindes- wohl bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt ohne etabliertes Netz von flankierenden Massnahmen stark gefährdet wäre. Diese Einschätzung erweist sich auch heute noch als richtig, zumal sich die Mutter aktuell selbst auf den Standpunkt stellt, C._____ benötige eine intensive psychotherapeutische Beglei- tung und Betreuung (act. 65, S. 4, Rz. 9). Der Antrag der Mutter auf Rückplatzie- rung von C._____ in ihren Haushalt ist auch vor diesem Hintergrund derzeit abzu- weisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB kommt eine Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts bzw. eine Rückplatzierung eines Kindes zu den Eltern nämlich nur dann infrage, wenn es in der elterlichen Obhut wieder so geschützt und gefördert werden kann, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist (BGer 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019, E. 2.2; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2. f.; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013, E. 3). In diesem Zusammenhang sowie mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und auf C._____s seit über drei Mo- naten andauernden Aufenthalts im H._____ ist schliesslich anzumerken (vgl.

- 12 - act. 54, S. 16, Ziff. 2.5), dass das geschlossene Setting von der Beiständin lau- fend und zeitnah zu überprüfen und durch die KESB bei einer Veränderung der Verhältnisse allenfalls aufzuheben oder anzupassen ist. Gemäss Schreiben der KESB vom 26. September 2024 (vgl. act. 67 und 68) führt sie aufgrund eines Ent- lassungsgesuchs der Mutter derzeit eine Überprüfung von C._____s Unterbrin- gung im H._____ durch.

E. 3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juli 2024 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 14. August 2024 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 23. September 2024 ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2024 entsprechend erneut gefordert, dass C._____ in das funktionierende Setting bei ihr entlassen werde (act. 65 S. 5; ebenso act. 68). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie am Antrag auf Um- platzierung von C._____ in die IPW (Eingabe vom 12. September 2024, act. 61) nicht mehr festhält. Dementsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Umplatzierung von C._____ in die IPW bzw. in eine andere geeig- nete psychiatrische Institution abzuschreiben.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beschwerdeführerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO (vgl. act. 53, S. 2, 5. Antrag). Mit Beschwerdeschrift vom 30. Au- gust 2024 (vgl. act. 53, S. 28 ff.) hat sie ihre prekäre finanzielle Situation glaubhaft dargelegt. Die vorliegende Beschwerde ist mit Blick auf die klare Kindswohlge- fährdung von C._____ im mütterlichen Haushalt zwar unbegründet, jedoch in An- betracht des dynamischen Konfliktgeschehens und der komplexen Situation in Bezug auf C._____s Unterbringung noch nicht aussichtslos. So sind angesichts der Bedeutung der im Prozess stehenden Rechtsgüter an die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OGer ZH, PQ180049-O vom 9. November 2018, E.III.2). Folglich ist der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO zu bewilligen und Rechtsanwältin MLaw X._____ als

- 13 - unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen ein- zureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen wer- den und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Die Ernennung von Frau Rechtsanwältin lic. iur Y._____ zur Verfah- rensbeiständin von C._____ wird bestätigt. Die Verfahrensbeiständin

- 4 - wird mit der Aufgabe betraut, die Interessen von C._____ im Verfahren betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anordnung weite- rer Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss allfälliger Rechtsmittel zu wahren und zu vertreten. Der Stundenansatz wird auf Fr. 220.– fest- gelegt.

E. 5 Frau Rechtsanwältin lic. iur Y._____ wird ersucht, der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich nach rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens eine Aufstellung ihrer Bemühun- gen samt Honorarnote einzureichen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Kosten für die Vertretung des Kindes sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine angefal- len.

E. 5.2 Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu- zusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht infolge des Unterliegens, den Verfah- rensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

E. 6 Die Leitung des Jugendheims H._____ wird eingeladen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, falls eine Rückkehr von C._____ in den mütterlichen Haushalt verantwortet werden kann oder eine Umplatzierung anzuordnen ist.

E. 7 [Verweis auf URV-Verfahren]

E. 8 [Gebühren/-auflage]

E. 9 [Mitteilungssatz]

E. 10 [Rechtsmittelbelehrung]"

E. 12 September 2024 (act. 61) darüber, dass C._____ am 11. September 2024 wieder in den H._____ zurückgeführt worden sei, und stellte die folgenden An- träge: "1. Es sei die weitere Verfahrensbeteiligte 2, C._____, umgehend in die Inte- grierte Psychiatrie Winterthur (IPW), resp. bei deren Überbelegung in eine andere geeignete psychiatrische Institution, zurückzuplatzieren.

2. Es sei vorgängigem Antrag Ziff. 1 superprovisorisch, ohne vorherige An- hörung der weiteren Verfahrensbeteiligten bzw. der KESB Stadt Zürich, zu entsprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse."

- 6 - Mit Verfügung vom 13. September 2024 trat die Kammer auf dieses Gesuch um superprovisorische Umplatzierung von C._____ nicht ein (act. 62).

Dispositiv
  1. Auf den Antrag die KESB zu verpflichten, umgehend für die Aufgleisung ei- ner geeigneten therapeutischen Betreuung C._____s besorgt zu sein, wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag auf umgehende Umplatzierung von C._____ in die Integrierte Psychiatrie Winterthur (IPW) bzw. in eine andere geeignete psychiatrische Institution wird abgeschrieben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das zwei- tinstanzliche Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Sie wird mit separatem Entscheid aus der Gerichtskasse entschädigt. - 14 -
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie der act. 67 und 68;  die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, je unter Beilage eines Doppels/einer  Kopie der act. 53 und 56/2-41 (Beschwerdeschrift, inkl. Beilagen), act. 59 bis 61 sowie act. 65 und 66/43-46 (weitere Eingaben der Be- schwerdeführerin, inkl. Beilagen) und act. 67 und 68 (Schreiben KESB, inkl. Beilage); das kantonale Jugendheim H._____;  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und  D._____, Beiständin der Verfahrensbeteiligten zwei; die Vorinstanz;  je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 15 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 verbeiständet durch D._____, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 14. August 2024 (FF240151)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2009, ist die Tochter von A._____ (fortan Beschwerdeführerin oder Mutter) und von B._____ (fortan Vater). Als sich die Eltern im Frühjahr 2023 trennten, zog C._____ mit ihrer Mutter nach Zürich. Infolge eines Streits zwischen C._____ und ihrer Mutter sowie deren Part- ner kam es am 14. Januar 2024 an ihrem Wohnort zu einem Polizeieinsatz (vgl. KESB-act. 48). In der Folge kam C._____ vorübergehend bei ihrer Tante unter, bevor sie am 25. Januar 2024 in die Krisenintervention E._____ in Zürich eintrat. Nach ihrem Austritt am 1. März 2024 aus dieser Institution infolge eines Konflikts (vgl. KESB-act. 66 und 123), wurde C._____ am 7. März 2024 durch eine Ärztin fürsorgerisch in der IPW, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (fortan IPW), untergebracht. Am 28. März 2024 wurde C._____ aus der IPW zum Vater entlassen (KESB-act. 122). Bei ihrem Vater hielt sich C._____ jedoch nur kurz auf, begab sich dann zunächst zu einer Kollegin und schliesslich vom 9. April 2024 bis 11. April 2024 noch einmal in die IPW (vgl. KESB-act. 137 und 143/3). Danach trat C._____ in die Notaufnahme der F._____ [Kinder- und Jugendheim] (fortan F._____) in G._____ über. Infolge diverser Vorfälle erfolgte am 12. Mai 2024 C._____s Austritt aus der F._____ (vgl. KESB-act. 143/1). Von da an wohnte C._____ bis zu ihrer Unterbringung am 6. Juni 2024 im Jugendheim H._____ (fortan H._____) in I._____ (J._____) bei der Familie K._____ (vgl. KESB-act. 147). 1.2. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (vgl. KESB-act. 125) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und bestellte ihr D._____ als Beiständin (fortan Beiständin). Auf Antrag der Beiständin vom

31. Mai 2024 (vgl. KESB-act. 142) wurde C._____ mit Verfügung vom 5. Juni 2024 der KESB (vgl. KESB-act. 146) am 6. Juni 2024 im Sinne einer superprovi- sorischen Massnahme im H._____ untergebracht. Gleichzeitig wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen, die Beiständin mit dem Vollzug bzw. der Organisation dieser Anordnung sowie mit deren Begleitung

- 3 - und Überwachung etc. betraut und C._____ für das Verfahren in Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Verfahrensbeiständin bestellt. 1.3. Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (vgl. KESB-act. 241 = act. 4) nach Anhörung von C._____ am 20. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 175) und ihrer Eltern am 21. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 178) diese superprovisorische Massnahmen wie folgt: "1. Die in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Unterbrin- gung im Jugendheim H._____, … [Adresse], wird bestätigt. Der Ent- scheid über eine Aufhebung oder Änderung dieser Unterbringung ob- liegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB für C._____ werden die Aufgaben bestä- tigt und erweitert. Die Beiständin hat demnach folgende Aufgaben:

a) Unterstützung von C._____ und den Eltern mit Rat und Tat (bis- her),

b) die weitere Erziehung und Entwicklung von C._____ zu überwa- chen und zu begleiten (bisher),

c) in Zusammenarbeit mit den Beteiligten für C._____ schulische, the- rapeutische und/oder medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein (bisher),

d) die Vernetzung und Zusammenarbeit mit den involvierten Fachper- sonen sicherzustellen (bisher),

e) für die weitere Platzierung von C._____ besorgt zu sein (bisher),

f) bei Bedarf den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung und/oder eines Jugendcoachs zu prüfen, zu installieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen (neu),

g) die angeordnete Unterbringung von C._____ zu begleiten, zu über- wachen und für die Finanzierung besorgt zu sein (neu),

h) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, so- bald eine Veränderung der Lebenssituation (Rückkehr in den müt- terlichen Haushalt, weitere Platzierung) von C._____ angezeigt er- scheint (neu).

3. Die mit Verfügung Nr. 3443 der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 für C._____ im Sinne einer su- perprovisorischen Massnahme angeordnete Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB wird bestätigt.

4. Die Ernennung von Frau Rechtsanwältin lic. iur Y._____ zur Verfah- rensbeiständin von C._____ wird bestätigt. Die Verfahrensbeiständin

- 4 - wird mit der Aufgabe betraut, die Interessen von C._____ im Verfahren betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anordnung weite- rer Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss allfälliger Rechtsmittel zu wahren und zu vertreten. Der Stundenansatz wird auf Fr. 220.– fest- gelegt.

5. Frau Rechtsanwältin lic. iur Y._____ wird ersucht, der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich nach rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens eine Aufstellung ihrer Bemühun- gen samt Honorarnote einzureichen.

6. Die Leitung des Jugendheims H._____ wird eingeladen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, falls eine Rückkehr von C._____ in den mütterlichen Haushalt verantwortet werden kann oder eine Umplatzierung anzuordnen ist.

7. [Verweis auf URV-Verfahren]

8. [Gebühren/-auflage]

9. [Mitteilungssatz]

10. [Rechtsmittelbelehrung]" 1.4. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (act. 1 bis 4) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; Geschäft Nr. FF240151-L) Beschwerde und stellte neben prozessualen Anträgen die folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 16. Juli 2024 (Nr. 4410) aufzuheben und die Verfah- rensbeteiligte umgehend in die Obhut der Beschwerdeführerin zurück- zuplatzieren.

2. Eventualiter und für den Fall, dass die Wegnahme aus dem mütterli- chen Haushalt als solche und die grundsätzliche Platzierung in einer In- stitution, nicht aber die Unterbringung im H._____, als notwendig erach- tet würde, sei die KESB zur umgehenden Neuplatzierung der Verfah- rensbeteiligten anzuhalten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 7. August 2024 und Anhörung von C._____, ihrer Eltern und ihrer Grossmutter mütterlicherseits (vgl. Prot. Vi S. 5 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2024 (vgl. act. 41 = act. 52 = act. 54; Dispositiv-Ziffer 1 [nachfolgend zitiert als act. 54]) vollumfänglich ab und auferlegte die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten der Beschwerde- führerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gebühr und die weiteren Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 5 - 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. August 2024 (act. 53 bis act. 56/2-41; Datum Poststempel) innert Frist Be- schwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Ziff. 1., und 3., des Urteils vom 14. August 2024 aufzuheben und C._____ umgehend zur Beschwerdeführerin zurückzuplatzieren.

2. Es sei die KESB zu verpflichten, umgehend für die Aufgleisung einer geeigneten therapeutischen Betreuung C._____s besorgt zu sein.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." prozessuale Anträge: "4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend zum 20. August 2024 (erste Besprechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit der Be- schwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden, MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Mit Verfügung vom 3. September 2024 (act. 57) wies die Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 1.6. Hernach teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2024 (act. 59 und 60/42) mit, dass C._____ seit dem 31. August 2024 in der IPW stationär behandelt werde und ersuchte um Einholung der entsprechenden Doku- mente und des Berichts der IPW. Sodann informierte sie mit Eingabe vom

12. September 2024 (act. 61) darüber, dass C._____ am 11. September 2024 wieder in den H._____ zurückgeführt worden sei, und stellte die folgenden An- träge: "1. Es sei die weitere Verfahrensbeteiligte 2, C._____, umgehend in die Inte- grierte Psychiatrie Winterthur (IPW), resp. bei deren Überbelegung in eine andere geeignete psychiatrische Institution, zurückzuplatzieren.

2. Es sei vorgängigem Antrag Ziff. 1 superprovisorisch, ohne vorherige An- hörung der weiteren Verfahrensbeteiligten bzw. der KESB Stadt Zürich, zu entsprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse."

- 6 - Mit Verfügung vom 13. September 2024 trat die Kammer auf dieses Gesuch um superprovisorische Umplatzierung von C._____ nicht ein (act. 62). 1.7. Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit Eingabe vom

23. September 2024 (act. 65 und 66/43-46) mit, dass sich C._____ am Freitag,

20. September 2024, massiv selbst verletzt habe und deshalb wieder in der IPW sei. Zudem wiederholte sie ihren Antrag auf Rückplatzierung von C._____ zu ihr. 1.8. Die Kammer hat die Akten der KESB (act. 10/1-257, zitiert als KESB-act.) und die vorinstanzlichen Akten (act. 1-50) beigezogen. Da sich die Beschwerde, wie sogleich dargelegt wird, als unbegründet erweist, kann gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR (i.V.m. Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB) auf das Einholen von Stellungnahmen bei den weiteren Verfahrensbeteiligten verzichtet und ohne Wei- terungen entschieden werden.

2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren betreffend eine fürsorgerische Unterbringung ei- nes Kindes richtet sich gemäss Art. 314 Abs. 1 und Art. 314b Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen von Art. 426 ff. ZGB zur fürsorgerischen Unterbringung, Art. 450 ff. ZGB zum Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, §§ 62 ff. EG KESR und subsidiär – sofern die genannten Bestimmungen keine Regelun- gen enthalten – nach den Regeln des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und der ZPO (vgl. OGer ZH, PA130002 vom 26. Februar 2013, E. 2). 2.2. Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bestätigte die KESB den Auftrag der Bei- ständin, in Zusammenarbeit mit den Beteiligten für C._____ schulische, therapeu- tische und/oder medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten, zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein (act. 4, Dispositiv-Ziffer 2c). Insofern be- antragt die Mutter mit ihrem zweiten Antrag in der Beschwerde vom 30. August 2024 (vgl. act. 53, S. 2) die Erteilung eines Auftrags bzw. einer Weisung an die Beiständin, den/die diese bereits erhalten hat. Folglich ist auf diesen Antrag man- gels Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten.

3. Materielles

- 7 - 3.1. Vorinstanzliches Urteil und Kritik der Beschwerdeführerin 3.1.1. Die Vorinstanz kam im Urteil vom 14. August 2024 wie die KESB nach Wür- digung der im Recht liegenden Akten sowie der Ausführungen der Beteiligten zum Schluss, dass im Zeitpunkt von C._____s Einweisung in den H._____ eine spezi- fische kindesrechtliche Gefährdungslage bestanden habe (act. 54 E. V.2. S. 12 ff.): C._____ sei sich ständig verändernden Lebensverhältnissen ausgesetzt ge- wesen. Aufgrund des hochstrittigen Familiensystems und der ambivalenten Hal- tung ihrer Mutter betreffend C._____s Wiederaufnahme nach ihrem Austritt aus der F._____ habe kein sicherer und tragfähiger Rahmen bestanden, in dem C._____ hätte Ruhe finden und sich gesund entwickeln können. Der dreiwöchige Aufenthalt von C._____ bei Familie K._____ vermöge diese Einschätzung nicht zu relativieren. Bezüglich der Angemessenheit der Unterbringung C._____s in der geschlossenen Einrichtung gehe aus den Verfahrensakten und den Ausführungen involvierter Fachpersonen nämlich klar hervor, dass auf freiwilliger Basis erfolgte Aufenthalte C._____s in diversen Institutionen und bei der Familie K._____ nicht ausreichend gewesen seien, um ihr Stabilität und Schutz zu bieten. Der H._____ sei hierfür geeignet, weil die Geschlossenheit der Wohngruppe mit klaren Gren- zen und Strukturen C._____ eine intensive Auseinandersetzung mit ihrer aktuel- len Krisensituation ermögliche. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liege für C._____ keine medizinische Indikation vor, die gegen die Eignung des H._____ als Unterbringungsort sprechen würde. Allerdings erscheine der Beginn einer psychotherapeutischen Begleitung von C._____ zur Aufarbeitung des Ge- schehenen und zur Förderung ihrer Entwicklung dringend angezeigt. Die Therapie könne im H._____ durch externe Fachpersonen sichergestellt werden. In zeitli- cher Hinsicht erweise sich die Unterbringung von C._____ im H._____ im Urteils- zeitpunkt noch als angemessen. C._____s Krise im Nachgang der Anhörung vom

7. August 2024 habe verdeutlicht, dass sie selbst in einem geschlossenen und engmaschig geführten Setting schwer führbar sei und weiterhin viel Unterstützung brauche. Ferner komme hinzu, dass der H._____ als Anschlusslösung eine halb- offene Wohngruppe mit klaren Regeln, Strukturen und Abläufen empfehle und aufgrund des hochkomplexen, ambivalenten und strittigen Familiensystems von einem Wohnen bei einem Elternteil abrate. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

- 8 - sei jedoch aktenkundig, dass die positive Entwicklung C._____s im H._____ massgeblich mit der erfolgten Öffnungsphase zusammenhänge. Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die bereits zwei Monate andauernde Unterbringung C._____s im H._____ habe die Beiständin zeitnah und laufend zu prüfen, ob eine Anschlusslösung installiert werden müsse. 3.1.2. Die Kindsmutter bestreitet nicht, dass sie sich kurzzeitig nicht in der Lage gefühlt hatte, C._____ bei sich aufzunehmen, wie dies denn auch in diversen Be- richten festgehalten wurde (vgl. etwa KESB-act. 143/1 S. 1 f.). Sie ist jedoch der Ansicht, dass C._____ im Zeitpunkt ihrer Einweisung in den H._____ durch die freiwillige Unterbringung bei Frau K._____ bestens betreut war und keine Gefähr- dung des Kindeswohls vorlag. C._____ habe bereits während ihrer Unterbringung in der F._____ einen Sinneswandel vollzogen und sei bereit gewesen, an sich zu arbeiten, eine Therapie und die Schule zu besuchen und sich an Regeln zu hal- ten. Nach ihrem Austritt aus der F._____ habe C._____ die Schule regelmässig besucht und die Mittagessen jeweils bei ihr eingenommen. Sie hätten C._____s schulfreie Nachmittage und Wochenenden gemeinsam verbracht, tiefgründige, klärende Gespräche geführt und sich einander wieder angenähert. Sie sei des- halb in der Lage und gewillt gewesen, C._____ langfristig bei sich aufzunehmen. Eine engmaschige und strukturierte Betreuung – die C._____ unbestrittenermas- sen nötig habe – hätte auch in ihrem Haushalt umgesetzt werden können. Dem- entsprechend habe sie sich darum bemüht, entsprechende Hilfsangebote aufzu- gleisen (Psychotherapie C._____s im KJPD, Familiencoaching, Repetition 2. Sek- Klasse usw.). Von einer fehlenden Tragfähigkeit und Ambivalenz ihrerseits könne nicht die Rede sein. Durch die Intervention der KESB sei C._____ und ihr jedoch die Möglichkeit genommen worden, ihre Beziehung weiter auszubauen und zu be- weisen, dass es klappen könnte. Die Vorinstanz habe die geschilderte Entwick- lung verkannt, weil sie sich – wie alle übrigen Stellen vor ihr – lediglich auf die Ge- schehnisse vor dem 12. Mai 2024 abgestützt habe. Im Gegensatz zu ihrem Haus- halt sei der H._____ zudem kein geeigneter Unterbringungsort und von einem so- zialpädagogischen Behandlungserfolg bei C._____ könne nicht die Rede sein. C._____ gehe es im H._____ sehr schlecht. Sie fühle sich allein gelassen, einge- sperrt sowie durch die ständigen Kontrollen und das Misstrauen ihr gegenüber

- 9 - stark eingeschüchtert. Sie habe wiederholt Panikattacken erlebt und sich – jüngst am 20. September 2024 – wiederholt selbst verletzt (ritzen, Körperteile gegen Wand schlagen) sowie Suizidabsichten geäussert. Bei C._____ liege nicht nur ein sozialpädagogisches Defizit vor. Vielmehr lägen Hinweise auf Persönlichkeitsstö- rungen und eine Borderline-Verdachtsdiagnose vor. Entsprechende psychiatri- sche Abklärungen seien jedoch nie vorgenommen worden und die dringend benö- tigte psychologische bzw. psychotherapeutische Unterstützung werde C._____ verweigert. Das enge Setting im H._____ mit Eingesperrtsein und sozialer Isola- tion wirke sich deshalb negativ auf C._____s Gemütszustand aus und könnte ihre Symptome verschärfen. Schliesslich habe die Beiständin für C._____ bis heute keine Anschlusslösung gefunden. Anscheinend sei keine Institution bereit, C._____ mit ihrer Vergangenheit aufzunehmen. Erschwerend komme hinzu, dass in einer neuen Unterkunft Therapiemöglichkeiten vorhanden sein müssten und C._____ gegenüber einem Aufenthalt in einer halboffenen Wohngruppe äusserst kritisch eingestellt sei. Werde C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert, drohe ihr deshalb ein weiteres Hin und Her zwischen verschiedenen Institutionen. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes zutreffend dargelegt (act. 54, S. 10 ff., E. V.1.), wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist lediglich anzu- fügen, dass beim Entscheid über die Unterbringung eines Kindes in einer ge- schlossenen Einrichtung eine Prognose über die künftige Entwicklung des Kindes vorzunehmen ist, wobei zwangsläufig auf bisherige Ereignisse bzw. Erfahrungen abgestellt werden muss. Da solche Prognosen naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind, sind sie mit einem Ermessen der entscheidenden Instanz ver- bunden (BGer 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.3). 3.2.2. Die KESB und die Vorinstanz haben mit überzeugenden Begründungen un- ter Bezugnahme auf die relevanten Aktenstücke und in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb im Einweisungszeit- punkt eine Kindeswohlgefährdung bestanden hat, der nur mit C._____s Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung begegnet werden konnte. Entgegen den

- 10 - Vorbringen der Beschwerdeführerin haben sie im Rahmen ihrer Prognose über die künftigen Entwicklungen nicht nur auf die Geschehnisse vor dem 12. Mai 2024 abgestellt, sondern C._____s Situation im Einweisungszeitpunkt mit Blick auf die vergangenen Ereignisse ausführlich gewürdigt (vgl. act. 4, S. 6-8., Rzn. 9, 10, 12 und S. 11 f., Rz. 2; act. 54, S. 9, E. 5 und S. 12 f., E. 2.1. f.). Dabei stellten sie zu- treffend fest, dass bei C._____ – nachdem sie kurz zuvor mangels Kooperation aus der F._____ ausgeschlossen worden war – nicht von einer fundamentalen Verhaltensänderung ausgegangen werden könne (vgl. KESB-act. 143/1). Des Weiteren erwogen sie zutreffend, dass sämtliche bislang für C._____ freiwillig in- stallierten Unterstützungsmassnahmen (Beistandschaft, zwei Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik und diverse Aufenthalte in anderen Institutionen) nicht wirk- sam waren, das Familiensystem im Einweisungszeitpunkt immer noch höchst pre- kär war, sich C._____ in der Schule aufgrund der Belastungen nicht bzw. kaum integrieren konnte und die Mutter ihre Meinung bezüglich C._____s Aufnahme in ihren Haushalt ohne nachvollziehbaren Grund kurzfristig änderte, ohne ein Datum für die Wiederaufnahme von C._____ in ihren Haushalt zu nennen (vgl. KESB- act. 142). Vor diesem Hintergrund drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass C._____s Kindswohl im Haushalt der Mutter zum massgeblichen Zeitpunkt ge- fährdet war und C._____s Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rich- tig war. 3.2.3. In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf psychische Probleme bzw. einen Borderline-Verdachte die Eignung des H._____s für C._____s Unterbringung. Ihrer Meinung nach stellte die KESB bei ihrem Unterbringungsentscheid fälschlicherweise ausschliesslich auf C._____s sozialpädagogische Defizite ab, ohne Abklärungen bei einer psychologischen Fachperson zu tätigen (vgl. act. 53, S. 15 ff. Rzn. 31-38 und 45). Diese Kritik geht vorliegend jedoch fehl: Die Kindesschutzbehörden haben nur dann ein psychiatri- sches Gutachten bei einer Fachperson einzuholen, wenn sie aufgrund ihrer bishe- rigen Abklärungen vermuten müssen, dass ein Kind psychisch schwer geschädigt ist und deshalb in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen ist. Ordnet die Be- hörde eine Unterbringung hingegen aus anderen Gründen an, kann sie die fall- spezifischen medizinischen Informationen auch aus anderen Quellen gewinnen

- 11 - (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018, E. 2.2; BGE 131 III 409 E. 4.3). Frau Dr. med. L._____, Ärztin im H._____, hat gegenüber der KESB Anfang Juli 2024 ex- plizit ausgeführt, dass C._____ im H._____ die richtigen erzieherischen Massnah- men erhalte und eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik trotz (bereits damals erfolgter) Selbstverletzung nicht angezeigt sei (vgl. KESB-act. 218, 214 und 212). Des Weiteren stellte die IPW im April 2024 keine Indikation für eine akutpsychiatrische Behandlung bei C._____ fest (KESB-act. 143/2, S. 2). Darauf durfte sich die KESB bei der Fassung des Beschlusses vom 16. Juli 2024 abstüt- zen (vgl. act. 4, S. 9, Ziff. 14 und S. 12, Ziff. 3). 3.2.4. Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 14. August 2024 fest, dass C._____ selbst im geschlossenen und engmaschig geführten Setting des H._____s schwer führbar sei (act. 54, S. 15 f., E. V.2.4). Darauf deuten auch die jüngsten Eingaben der Mutter hin, wonach sich C._____ seit Ende August 2024 im H._____ mehr- fach selbst verletzt habe (vgl. act. 59, act. 61 sowie act. 65 und 66/43-4). Weiter erwog die Vorinstanz aufgrund C._____s schwieriger Führbarkeit, ihrem Bedürfnis nach einer Betreuung mit klaren Regeln, Strukturen und Abläufen sowie des hochkomplexen, ambivalenten und strittigen Familiensystems, dass ihr Kindes- wohl bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt ohne etabliertes Netz von flankierenden Massnahmen stark gefährdet wäre. Diese Einschätzung erweist sich auch heute noch als richtig, zumal sich die Mutter aktuell selbst auf den Standpunkt stellt, C._____ benötige eine intensive psychotherapeutische Beglei- tung und Betreuung (act. 65, S. 4, Rz. 9). Der Antrag der Mutter auf Rückplatzie- rung von C._____ in ihren Haushalt ist auch vor diesem Hintergrund derzeit abzu- weisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB kommt eine Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts bzw. eine Rückplatzierung eines Kindes zu den Eltern nämlich nur dann infrage, wenn es in der elterlichen Obhut wieder so geschützt und gefördert werden kann, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist (BGer 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019, E. 2.2; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2. f.; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013, E. 3). In diesem Zusammenhang sowie mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und auf C._____s seit über drei Mo- naten andauernden Aufenthalts im H._____ ist schliesslich anzumerken (vgl.

- 12 - act. 54, S. 16, Ziff. 2.5), dass das geschlossene Setting von der Beiständin lau- fend und zeitnah zu überprüfen und durch die KESB bei einer Veränderung der Verhältnisse allenfalls aufzuheben oder anzupassen ist. Gemäss Schreiben der KESB vom 26. September 2024 (vgl. act. 67 und 68) führt sie aufgrund eines Ent- lassungsgesuchs der Mutter derzeit eine Überprüfung von C._____s Unterbrin- gung im H._____ durch. 3.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juli 2024 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 14. August 2024 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 23. September 2024 ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2024 entsprechend erneut gefordert, dass C._____ in das funktionierende Setting bei ihr entlassen werde (act. 65 S. 5; ebenso act. 68). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie am Antrag auf Um- platzierung von C._____ in die IPW (Eingabe vom 12. September 2024, act. 61) nicht mehr festhält. Dementsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Umplatzierung von C._____ in die IPW bzw. in eine andere geeig- nete psychiatrische Institution abzuschreiben.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beschwerdeführerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO (vgl. act. 53, S. 2, 5. Antrag). Mit Beschwerdeschrift vom 30. Au- gust 2024 (vgl. act. 53, S. 28 ff.) hat sie ihre prekäre finanzielle Situation glaubhaft dargelegt. Die vorliegende Beschwerde ist mit Blick auf die klare Kindswohlge- fährdung von C._____ im mütterlichen Haushalt zwar unbegründet, jedoch in An- betracht des dynamischen Konfliktgeschehens und der komplexen Situation in Bezug auf C._____s Unterbringung noch nicht aussichtslos. So sind angesichts der Bedeutung der im Prozess stehenden Rechtsgüter an die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OGer ZH, PQ180049-O vom 9. November 2018, E.III.2). Folglich ist der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO zu bewilligen und Rechtsanwältin MLaw X._____ als

- 13 - unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen ein- zureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen wer- den und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Kosten für die Vertretung des Kindes sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine angefal- len. 5.2. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu- zusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht infolge des Unterliegens, den Verfah- rensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag die KESB zu verpflichten, umgehend für die Aufgleisung ei- ner geeigneten therapeutischen Betreuung C._____s besorgt zu sein, wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf umgehende Umplatzierung von C._____ in die Integrierte Psychiatrie Winterthur (IPW) bzw. in eine andere geeignete psychiatrische Institution wird abgeschrieben.

3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das zwei- tinstanzliche Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Sie wird mit separatem Entscheid aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 14 -

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie der act. 67 und 68;  die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, je unter Beilage eines Doppels/einer  Kopie der act. 53 und 56/2-41 (Beschwerdeschrift, inkl. Beilagen), act. 59 bis 61 sowie act. 65 und 66/43-46 (weitere Eingaben der Be- schwerdeführerin, inkl. Beilagen) und act. 67 und 68 (Schreiben KESB, inkl. Beilage); das kantonale Jugendheim H._____;  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und  D._____, Beiständin der Verfahrensbeteiligten zwei; die Vorinstanz;  je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 15 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: