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PA240011

Fürsorgerische Unterbringung / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2024-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass-

- 5 - nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. GEISER/ET- ZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).

E. 1.2 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entspre- chendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswir- kungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 15). Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, Sie habe sich von Psychiater E._____ über viele Jahre begleiten lassen, der ihre Schizophrenie me- dikamentös gut eingestellt gehabt habe, sodass sie über Jahre stabil gewesen sei. Weil es so gut gegangen sei, habe sie bei ihm abgeschlossen. Dann habe sie den Versuch gewagt, die Medikamente abzusetzen, was scheinbar ein Fehler ge- wesen sei. Nun sei sie zweimal unerwartet in die Klinik eingewiesen worden, was sie hellhörig mache und ihre Bereitschaft wecke, ihn wieder zu kontaktieren (act. 24). Von der Vorinstanz sei ihr Beitrag nicht Ernst genommen und lediglich auf die Stellungnahme der Klinik sowie auf das Gutachten abgestellt worden, ob- wohl sie der Gutachter gar nicht kenne. Sie gefährde weder sich selber noch an- dere Menschen, da ihr das Leben zu wertvoll erschiene. Sie sei aus dem Anti- Christ-Reich ausgetreten in das Reich Gottes (act. 25 S. 2 f.). Weiter erklärt sie, ihr seien unter Zwang Medikamente gespritzt worden (act. 25 S. 1).

- 6 - Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Stellungnahme der Klinik und das eingeholte psychiatrische Gutachten als gegeben (act. 23 E. 3.2). Der Gutachter führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie und damit an einer schweren psychischen Störung. Auffallend sei insbesondere die hohe Wahndyna- mik der Beschwerdeführerin, ihre diesbezüglichen paralogischen Begründungen sowie eine Inkohärenz im logischen Denken, was klassische Symptome einer Schizophrenie seien (Prot. Vi. S. 15). Die Klinik schloss sich dem in ihrer Stellungnahme an (Prot. Vi. S. 22; act. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der gutachterlichen Diagnose einer para- noiden Schizophrenie, von welcher auch die Beschwerdeführerin teilweise auszu- gehen scheint (act. 24 S. 2), korrekt festgestellt. Hinweise auf wahnhaftes Erleben finden sich auch in der Beschwerdeschrift, etwa, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass böse Menschen das Essen von guten Christen fad werden liessen, welches dann nicht mehr essbar sei, obwohl sie an sich gutes Essen erhielten (act. 24 S. 2). Vor der Vorinstanz führte sie aus, sie werde von einem "Anti-Chris- ten-Psychiater" kontrolliert, der auch bestimme, dass sie hier (in der Klinik) bleibe. Sie wolle aus dessen Reich austreten (Prot. Vi. S. 16). Dies deckt sich mit den gutachterlichen Befunden und den Einschätzungen der Klinik. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes ist bei der Beschwerdeführerin somit gegeben.

E. 1.3 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein

- 7 - menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines mo- mentan gestörten Zustands (BERNHART, a.a.O., Rz. 348). Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Ver- hältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weder für andere noch für sich selbst eine Gefahr sei (act. 25 S. 1). Der Gutachter führte aus, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin die Unterbringung in einer Einrichtung erfordere. Die Beschwerdeführerin sei ak- tuell obdachlos. Im Wahn liege eine nicht ausschliessbare Fremdgefährdung vor, sie könnte etwas in Räumlichkeiten zerstören, welche sie mit ihrem angeblichen Missbrauch in der Kindheit assoziiere. Zudem läge auch eine Selbstgefährdung

- 8 - vor, zumal sie wieder Dinge, welche sie als bedrohlich ansehe, mit Feuer be- kämpfen könnte, was ein nicht einschätzbares Risiko mit sich ziehe. Andererseits sei es draussen noch nicht richtig warm und zu früh um ein Zelt aufzustellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugebe, nehme sie die Medikamente, um aus der Klinik zu kommen, aber danach sehe sie keine Notwendigkeit mehr, die Medika- mente weiter zu nehmen. Damit sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie diese absetzen werde. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Erzählungen so- wie ihrer angestrebten Lebensumstände relativ schnell eine erneute Hospitalisie- rung riskieren. Zudem habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Eintritt in die Klinik nur marginal verbessert, was auch an der zu tief dosierten Medikation liegen könne (Prot. Vi. S. 22 ff.). Zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung erklärte der Gutachter, dass sich die erwähnten Risiken im momentanen Zustand der Beschwerdeführerin durch keine anderen bzw. milderen Massnahmen einschränken liessen. Die ange- ordneten Massnahmen seien geeignet, um die Gefahren abzuwenden (Prot. Vi. S. 24 f.). Die Klinik führte in ihrer Stellungnahme aus, dass eine schwere wahnhafte Symptomatik, insbesondere der religiöse Wahn, weiterhin fortbestehe. Es sei kein Realitätsbezug vorhanden. Die angestrebte Obdachlosigkeit werde von der Pati- entin als nicht problematisch angesehen, sondern im Gegenteil als Lösung des Problems mit dem Anti-Christen. Es bestehen deshalb eine akute Selbstgefähr- dung, allein schon wegen des Wetters. In der Zuweisung werde auch von Suizida- lität berichtet, die Selbstgefährdung sei deshalb zusätzlich erhöht. Auch das Ri- siko einer impulsiven Fremdgefährdung im Hinblick auf die Brandstiftung sei wei- terhin als deutlich erhöht einzustufen. Bei einer sofortigen Entlassung sei von ei- ner erneuten Dekompensation des psychischen Zustands mit erneuter zeitnaher Zuweisung auszugehen. Die Klinik gehe nicht davon aus, das die Patientin Medi- kamente einnehmen werde (act. 13 S. 2). Der Vertreter der Klinik führte anlässlich der Verhandlung zusätzlich aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich obdach- los sei, zumal die Verwaltung die Kündigung der Wohnung bestätigt habe (Prot. Vi. S. 29).

- 9 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter Berücksichtigung der über- einstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festge- stellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung behand- lungs- und betreuungsbedürftig ist (vgl. act. 23 E. 3.3.4.). Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung aufgrund der medizinisch ungenügend behandelten Stö- rung (nach wie vor) eine akute Gefährdung der psychischen Gesundheit und ins- besondere angesichts der von der Beschwerdeführerin gekündigten Wohnung (vgl. Prot. Vi. S. 29) und der angestrebten Obdachlosigkeit auch eine Verwahrlo- sung der über 70-jährigen Beschwerdeführerin drohen würde. In der stationären Behandlung kann die Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit die für die Stabilisierung ihres Zustandes entscheidende Einnahme der richtig do- sierten Medikation erreicht werden, wie dies gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin offenbar in der Vergangenheit bereits einmal gelungen ist (vgl. act. 25). Bei einer sofortigen Entlassung droht hingegen gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz die Obdachlosigkeit und eine erneute schnelle Re- hospitalisation, zumal die Beschwerdeführerin aktuell offenbar nicht bereit ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Die fürsorgerische Unterbringung er- weist sich insgesamt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerde- führerin und der akuten Gesundheitsgefährdung bei einer Entlassung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch verhältnismässig. Die Betreuung und Behand- lung der Beschwerdeführerin kann derzeit nicht mit leichteren Massnahmen erfol- gen.

E. 1.4 Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH, PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer, 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Die IPW ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psychischen Störungen wie diejenigen der Beschwerdeführerin spezialisiert ist und vom Gutachter als zur Behandlung der

- 10 - Beschwerdeführerin spezialisiert und bestens geeignet erachtet wurde (Prot. Vi. S. 22).

E. 1.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind.

2. Unentgeltliche Rechtspflege

E. 2 Formelles / Vorbemerkungen

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie aus der Nachzahlungspflicht zu ent- lassen (act. 24 und 25). Weiter will sie wissen, wer ihr die Kosten für die fürsorge- rische Unterbringung, den Klinikaufenthalt sowie die Wohnungsmiete bezahle, wer den Ausfall an therapeutisch seelsorgerischen Gesprächen übernehme, wer den Selbstbehalt der Krankenkasse und die Medikamente sowie die Sitzungen beim Psychiater bezahle (act. 24 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten für den Entscheid sowie das Gutachten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (act. 23 Disp.-Ziff. 2 und 3). Die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO wurde vorbehalten.

E. 2.3 Beim Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege gestützt auf Art. 123 ZPO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche For- derung des Staates gegenüber derjenigen Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGer, Urteil 2C_100/2012 vom 25. September 2012, E. 1). Die zentrale Inkassostelle der Gerichte prüft regelmässig die Nach- zahlungsfähigkeit einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und stellt gegebenenfalls beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass ei- nes nachträglichen Entscheids (§ 7 Verordnung des Obergerichts über das Rech- nungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sofern die Beschwerdeführerin (weiter- hin) mittellos ist, muss sie keine Nachzahlungen leisten. Von vornherein kann sie jedoch nicht von einer allfälligen Nachzahlungspflicht befreit werden.

E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst sodann nur die Befreiung von Ge- richtskosten sowie – was vorliegend nicht beantragt wurde – eines unentgeltlichen

- 11 - Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO). Entschädigungen an die Beschwerdeführerin für das Verfahren bzw. einen allfällig damit verbundenen Verdienstausfall wurden nicht beantragt, und sind beim negativen Verfahrensausgang vor der Vorinstanz auch nicht zuzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kosten, welche mit der Einweisung zusammenhängen und nicht ohnehin von der Krankenkasse bezahlt werden, wie etwa ihren Selbstbehalt, nicht bezahlen kann, ist dafür die Sozialbehörde zuständig. Allenfalls kann die Bezahlung der Kosten unter Zuhilfe- nahme staatlicher Unterstützung vom Sozialdienst der Klinik, in Zusammenarbeit mit der allfällig von der KESB Winterthur und Andelfingen ernannten Beistands- person (vgl. act. 18), geregelt werden.

3. Kostenfolgen

E. 3 In prozessualer Hinsicht ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Anhörung einzugehen (act. 25 S. 1). Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung führt das Obergericht in aller Regel keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch (vgl. § 69 EG KESR/ZH). Vorlie- gend ergeben sich keine Gründe, davon abzuweichen, zumal die Beschwerdefüh- rerin von der Vorinstanz bereits umfangreich angehört wurde (vgl. Prot. Vi. S. 7 ff.).

E. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfah- ren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

E. 3.2 Da keine Kosten erhoben werden, wird das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Par- teientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 4 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 12. April 2024 an das Kantonsgericht Schaffhausen, zumal ihr Heimatkanton für sie zuständig sei (act. 26–27). Von einer Weiterleitung ist indes abzusehen. Für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Un- terbringung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gerichte des Anordnungskantons, vorliegend also des Kantons Zürich, zuständig (BGE 146 III 377 E. 6.3.3; OGer ZH, PA20006 vom 17. Dezember 2020, E. III.6.). II.

1. Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. April 2024 wird abgewiesen. - 12 -
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 24. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. April 2024 (FF240024)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in der Klinik Hard der Inte- grierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw; fortan: Klinik) in B._____. Sie wurde am 27. März 2024 per ärztlich verordneter fürsorgerischer Unterbrin- gung von SOS-Arzt C._____ in die Klinik eingewiesen. Er hielt fest, dass die Be- schwerdeführerin suizidale Äusserungen gegenüber der Wohnungsverwaltung getätigt habe und sie im Gespräch stark psychotisch sowie wahnhaft gewirkt und häufig subtile suizidale Aussagen gemacht habe. Die gegenwärtige fürsorgerische Unterbringung erfolge aufgrund aktueller Selbstgefährdung (act. 2). Es handelt sich um die zweite Einweisung der Beschwerdeführerin im laufenden Jahr (act. 5). Sie wurde bereits am 29. Januar 2024 per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen, nachdem sie mit Brennsprit ein Feuer in einem fremden Gar- ten entfacht und dort eine Puppe verbrannt hatte (act. 9/2, Prot. Vi. S. 19). 1.2. Gegen ihre zweite fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 2. April 2024 (act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3. Mit Verfügung vom 2. April 2024 setzte die Vorinstanz eine Anhö- rung/Hauptverhandlung am 4. April 2024 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 11). Am 4. April 2024 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin befragt wurde und Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 9. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 19 = act. 23, nachfolgend act. 23). 1.4. Mit Eingabe vom 16. April 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer unter Beilage zweier Eingaben an die Vorinstanz vom 12. April 2024 (act. 25), wobei sie auch ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Anhörung stellt. Mit Schreiben

- 3 - vom 18. April 2024 (act. 27) beantragt die Beschwerdeführerin sodann eine Wei- terleitung ihres Briefs vom 12. April 2024 an das Kantonsgericht Schaffhausen, zumal ihr Heimatkanton Schaffhausen für sie zuständig sei. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Formelles / Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kan- tonale GOG und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Be- schwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzurei- chen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB)

- 4 - Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 24–25 i.V.m. act. 21). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde genügt den Formerfordernissen.

3. In prozessualer Hinsicht ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Anhörung einzugehen (act. 25 S. 1). Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung führt das Obergericht in aller Regel keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch (vgl. § 69 EG KESR/ZH). Vorlie- gend ergeben sich keine Gründe, davon abzuweichen, zumal die Beschwerdefüh- rerin von der Vorinstanz bereits umfangreich angehört wurde (vgl. Prot. Vi. S. 7 ff.).

4. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 12. April 2024 an das Kantonsgericht Schaffhausen, zumal ihr Heimatkanton für sie zuständig sei (act. 26–27). Von einer Weiterleitung ist indes abzusehen. Für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Un- terbringung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gerichte des Anordnungskantons, vorliegend also des Kantons Zürich, zuständig (BGE 146 III 377 E. 6.3.3; OGer ZH, PA20006 vom 17. Dezember 2020, E. III.6.). II.

1. Fürsorgerische Unterbringung 1.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass-

- 5 - nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsor- gerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. GEISER/ET- ZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 1.2. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entspre- chendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswir- kungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 15). Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, Sie habe sich von Psychiater E._____ über viele Jahre begleiten lassen, der ihre Schizophrenie me- dikamentös gut eingestellt gehabt habe, sodass sie über Jahre stabil gewesen sei. Weil es so gut gegangen sei, habe sie bei ihm abgeschlossen. Dann habe sie den Versuch gewagt, die Medikamente abzusetzen, was scheinbar ein Fehler ge- wesen sei. Nun sei sie zweimal unerwartet in die Klinik eingewiesen worden, was sie hellhörig mache und ihre Bereitschaft wecke, ihn wieder zu kontaktieren (act. 24). Von der Vorinstanz sei ihr Beitrag nicht Ernst genommen und lediglich auf die Stellungnahme der Klinik sowie auf das Gutachten abgestellt worden, ob- wohl sie der Gutachter gar nicht kenne. Sie gefährde weder sich selber noch an- dere Menschen, da ihr das Leben zu wertvoll erschiene. Sie sei aus dem Anti- Christ-Reich ausgetreten in das Reich Gottes (act. 25 S. 2 f.). Weiter erklärt sie, ihr seien unter Zwang Medikamente gespritzt worden (act. 25 S. 1).

- 6 - Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Stellungnahme der Klinik und das eingeholte psychiatrische Gutachten als gegeben (act. 23 E. 3.2). Der Gutachter führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie und damit an einer schweren psychischen Störung. Auffallend sei insbesondere die hohe Wahndyna- mik der Beschwerdeführerin, ihre diesbezüglichen paralogischen Begründungen sowie eine Inkohärenz im logischen Denken, was klassische Symptome einer Schizophrenie seien (Prot. Vi. S. 15). Die Klinik schloss sich dem in ihrer Stellungnahme an (Prot. Vi. S. 22; act. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der gutachterlichen Diagnose einer para- noiden Schizophrenie, von welcher auch die Beschwerdeführerin teilweise auszu- gehen scheint (act. 24 S. 2), korrekt festgestellt. Hinweise auf wahnhaftes Erleben finden sich auch in der Beschwerdeschrift, etwa, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass böse Menschen das Essen von guten Christen fad werden liessen, welches dann nicht mehr essbar sei, obwohl sie an sich gutes Essen erhielten (act. 24 S. 2). Vor der Vorinstanz führte sie aus, sie werde von einem "Anti-Chris- ten-Psychiater" kontrolliert, der auch bestimme, dass sie hier (in der Klinik) bleibe. Sie wolle aus dessen Reich austreten (Prot. Vi. S. 16). Dies deckt sich mit den gutachterlichen Befunden und den Einschätzungen der Klinik. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes ist bei der Beschwerdeführerin somit gegeben. 1.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein

- 7 - menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines mo- mentan gestörten Zustands (BERNHART, a.a.O., Rz. 348). Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Ver- hältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weder für andere noch für sich selbst eine Gefahr sei (act. 25 S. 1). Der Gutachter führte aus, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin die Unterbringung in einer Einrichtung erfordere. Die Beschwerdeführerin sei ak- tuell obdachlos. Im Wahn liege eine nicht ausschliessbare Fremdgefährdung vor, sie könnte etwas in Räumlichkeiten zerstören, welche sie mit ihrem angeblichen Missbrauch in der Kindheit assoziiere. Zudem läge auch eine Selbstgefährdung

- 8 - vor, zumal sie wieder Dinge, welche sie als bedrohlich ansehe, mit Feuer be- kämpfen könnte, was ein nicht einschätzbares Risiko mit sich ziehe. Andererseits sei es draussen noch nicht richtig warm und zu früh um ein Zelt aufzustellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugebe, nehme sie die Medikamente, um aus der Klinik zu kommen, aber danach sehe sie keine Notwendigkeit mehr, die Medika- mente weiter zu nehmen. Damit sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie diese absetzen werde. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Erzählungen so- wie ihrer angestrebten Lebensumstände relativ schnell eine erneute Hospitalisie- rung riskieren. Zudem habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Eintritt in die Klinik nur marginal verbessert, was auch an der zu tief dosierten Medikation liegen könne (Prot. Vi. S. 22 ff.). Zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung erklärte der Gutachter, dass sich die erwähnten Risiken im momentanen Zustand der Beschwerdeführerin durch keine anderen bzw. milderen Massnahmen einschränken liessen. Die ange- ordneten Massnahmen seien geeignet, um die Gefahren abzuwenden (Prot. Vi. S. 24 f.). Die Klinik führte in ihrer Stellungnahme aus, dass eine schwere wahnhafte Symptomatik, insbesondere der religiöse Wahn, weiterhin fortbestehe. Es sei kein Realitätsbezug vorhanden. Die angestrebte Obdachlosigkeit werde von der Pati- entin als nicht problematisch angesehen, sondern im Gegenteil als Lösung des Problems mit dem Anti-Christen. Es bestehen deshalb eine akute Selbstgefähr- dung, allein schon wegen des Wetters. In der Zuweisung werde auch von Suizida- lität berichtet, die Selbstgefährdung sei deshalb zusätzlich erhöht. Auch das Ri- siko einer impulsiven Fremdgefährdung im Hinblick auf die Brandstiftung sei wei- terhin als deutlich erhöht einzustufen. Bei einer sofortigen Entlassung sei von ei- ner erneuten Dekompensation des psychischen Zustands mit erneuter zeitnaher Zuweisung auszugehen. Die Klinik gehe nicht davon aus, das die Patientin Medi- kamente einnehmen werde (act. 13 S. 2). Der Vertreter der Klinik führte anlässlich der Verhandlung zusätzlich aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich obdach- los sei, zumal die Verwaltung die Kündigung der Wohnung bestätigt habe (Prot. Vi. S. 29).

- 9 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter Berücksichtigung der über- einstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festge- stellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung behand- lungs- und betreuungsbedürftig ist (vgl. act. 23 E. 3.3.4.). Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorge- rischen Unterbringung aufgrund der medizinisch ungenügend behandelten Stö- rung (nach wie vor) eine akute Gefährdung der psychischen Gesundheit und ins- besondere angesichts der von der Beschwerdeführerin gekündigten Wohnung (vgl. Prot. Vi. S. 29) und der angestrebten Obdachlosigkeit auch eine Verwahrlo- sung der über 70-jährigen Beschwerdeführerin drohen würde. In der stationären Behandlung kann die Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit die für die Stabilisierung ihres Zustandes entscheidende Einnahme der richtig do- sierten Medikation erreicht werden, wie dies gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin offenbar in der Vergangenheit bereits einmal gelungen ist (vgl. act. 25). Bei einer sofortigen Entlassung droht hingegen gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz die Obdachlosigkeit und eine erneute schnelle Re- hospitalisation, zumal die Beschwerdeführerin aktuell offenbar nicht bereit ist, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Die fürsorgerische Unterbringung er- weist sich insgesamt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerde- führerin und der akuten Gesundheitsgefährdung bei einer Entlassung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch verhältnismässig. Die Betreuung und Behand- lung der Beschwerdeführerin kann derzeit nicht mit leichteren Massnahmen erfol- gen. 1.4. Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH, PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer, 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Die IPW ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psychischen Störungen wie diejenigen der Beschwerdeführerin spezialisiert ist und vom Gutachter als zur Behandlung der

- 10 - Beschwerdeführerin spezialisiert und bestens geeignet erachtet wurde (Prot. Vi. S. 22). 1.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind.

2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie aus der Nachzahlungspflicht zu ent- lassen (act. 24 und 25). Weiter will sie wissen, wer ihr die Kosten für die fürsorge- rische Unterbringung, den Klinikaufenthalt sowie die Wohnungsmiete bezahle, wer den Ausfall an therapeutisch seelsorgerischen Gesprächen übernehme, wer den Selbstbehalt der Krankenkasse und die Medikamente sowie die Sitzungen beim Psychiater bezahle (act. 24 S. 1 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten für den Entscheid sowie das Gutachten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (act. 23 Disp.-Ziff. 2 und 3). Die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO wurde vorbehalten. 2.3. Beim Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege gestützt auf Art. 123 ZPO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche For- derung des Staates gegenüber derjenigen Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGer, Urteil 2C_100/2012 vom 25. September 2012, E. 1). Die zentrale Inkassostelle der Gerichte prüft regelmässig die Nach- zahlungsfähigkeit einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und stellt gegebenenfalls beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass ei- nes nachträglichen Entscheids (§ 7 Verordnung des Obergerichts über das Rech- nungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sofern die Beschwerdeführerin (weiter- hin) mittellos ist, muss sie keine Nachzahlungen leisten. Von vornherein kann sie jedoch nicht von einer allfälligen Nachzahlungspflicht befreit werden. 2.4. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst sodann nur die Befreiung von Ge- richtskosten sowie – was vorliegend nicht beantragt wurde – eines unentgeltlichen

- 11 - Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO). Entschädigungen an die Beschwerdeführerin für das Verfahren bzw. einen allfällig damit verbundenen Verdienstausfall wurden nicht beantragt, und sind beim negativen Verfahrensausgang vor der Vorinstanz auch nicht zuzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kosten, welche mit der Einweisung zusammenhängen und nicht ohnehin von der Krankenkasse bezahlt werden, wie etwa ihren Selbstbehalt, nicht bezahlen kann, ist dafür die Sozialbehörde zuständig. Allenfalls kann die Bezahlung der Kosten unter Zuhilfe- nahme staatlicher Unterstützung vom Sozialdienst der Klinik, in Zusammenarbeit mit der allfällig von der KESB Winterthur und Andelfingen ernannten Beistands- person (vgl. act. 18), geregelt werden.

3. Kostenfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfah- ren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 3.2. Da keine Kosten erhoben werden, wird das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Par- teientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. April 2024 wird abgewiesen.

- 12 -

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: