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PA240007

Medizinische Massnahme ohne Zustimmung

Zürich OG · 2024-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 November 2023 wurde – auf vorinstanzliche Nachfrage hin – eine weitere Stellungnahme samt Beilage eingereicht (act. 45, act. 47, act. 48 und act. 50). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Stellung zu den Aus- führungen der Beschwerdegegner (act. 53). 1.5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsan- wältin X1._____ (act. 55 = act. 60 = act. 65/1, fortan act. 60). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024, verbunden mit dem Hinweis, dass seine Rechtsvertreterin möglicherweise ebenfalls eine Beschwerde einreichen werde (act. 61 Antrag Ziffer 5). Am 22. Fe- bruar 2024 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwältin X1._____ innert der Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeschrift ein (act. 64; zur Rechtzeitigkeit act. 58/1). Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt sie ihre Bestellung als Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 ZPO für den Beschwer- deführer sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeistän- dung. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 58). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgese-

- 4 - hen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. II.

1. Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Ver- fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Der Kanton Zürich sieht dafür ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kan- tonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestim- mungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entschei- den hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017, E. 2.2. m.w.H.). 2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die aktuelle Medikamententhera- pie (vgl. act. 53 S. 2 und act. 60 S. 6 unten). Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, auch wenn keine Einwilligung zur Therapie vorliege, bestün- den die Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständ- lich auf der Einnahme der festgelegten Medikamente inklusive Dosierung. Er nehme deshalb aus Angst vor Ausgangssperre und Überweisungen in eine Akut- psychiatrie mit anschliessender Zwangsmedikation durch Einschluss in das Iso- lierzimmer, wie dies in der Vergangenheit auch schon mindestens zwei Mal – das letzte Mal 2019 – erfolgt sei, die aktuelle Medikation ein (act. 53 S. 3). Ferner habe der Leiter der Pflege bei der Beschwerdegegnerschaft gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Januar 2024 klar geäussert, dass die aktuelle Medikamententherapie aus Sicht der Einrichtung die minimale Erhaltungsdosis darstelle und eine Einnahmeverweigerung neben internen Thera-

- 5 - piegesprächen eine Überweisung in eine akutpsychiatrische Einrichtung mit durch die dortigen Ärzte verfügter Zwangsmedikation als Folge habe. Auch wenn die Beschwerdegegnerschaft damit die Zwangsbehandlung an Dritte abschiebe, stelle dies für den Beschwerdeführer keinen Unterschied in Bezug auf den Zwang dar (act. 53 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz erwog einleitend, dass ein Anfechtungsobjekt im Sinne ei- ner schriftlichen Verfügung nicht vorliege; ein anfechtbarer Akt liege allerdings auch dann vor, wenn eine Behandlung ohne Zustimmung vorgenommen werde, ohne dass diese mit einer förmlichen schriftlichen Verfügung angeordnet worden sei. Diesfalls liege ein der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren zu- gänglicher Realakt vor. Auch in diesem Fall bedürfe es allerdings einer Behand- lung ohne Zustimmung, also einer (wenigstens faktischen) Zwangsbehandlung (act. 60 S. 6). Eine solche verneinte die Vorinstanz: Selbst wenn die Ausführun- gen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würden, ergebe sich, dass die letztmalige Realisierung der von der Beschwerdegegnerschaft ausgehenden Dro- hung für den Unterlassungsfall der Medikamenteneinnahme durch ihn im April 2019 gewesen sei. Zu neuerlichen Isolierungen oder Verlegungen zufolge Abset- zen der Medikation durch den Beschwerdeführer sei es seither nach Massgabe seiner Behauptungen, die sich soweit ersichtlich mit den Akten deckten, nicht ge- kommen. Es könne daher angesichts dieses Zeitablaufs – und nach Massgabe der Darstellung des Beschwerdeführers selbst, weshalb sich beweistechnische Weiterungen erübrigen würden – nicht von einem unmittelbaren Zwang gespro- chen werden, unter dessen Druck der Beschwerdeführer die Medikamente ein- nehme. Dies gelte umso mehr, als dass aktenkundigermassen auch in dieser Zeit verschiedentlich Phasen mit schlechterer Medikamenten-Compliance seinerseits vorgekommen seien, so etwa im Jahr 2021, insbesondere im August, auf die dann offenbar keine Repressionen von Seiten der Beschwerdegegnerschaft ge- folgt seien (act. 60 S. 8 f.). Auch in den behaupteten Ausführungen des Leiters der Pflege gegenüber der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sah die Vorinstanz keine faktische Zwangsbehandlung: Diese Äusserungen als wahr unterstellt sei auch hier ein un-

- 6 - mittelbar drohender Zwang nicht ersichtlich; einerseits verwies die Vorinstanz auf die mehrjährige Phase ohne Überweisungen solcher Art und andererseits – so die Vorinstanz – fehle auch hier die Unmittelbarkeit des drohenden Zwangs, da nach Massgabe dieser Vorbringen der Zwang durch die Ärzte der Überweisungsinstitu- tion ausgeübt würde, über welche die Beschwerdegegnerschaft keinerlei Tat- macht o.ä. habe, was zu Recht auch nicht geltend gemacht worden sei (act. 60 S. 9). In der Sache hielt die Vorinstanz abschliessend fest, es stehe dem Beschwerde- führer explizit frei, die ihm von der Beschwerdegegnerschaft empfohlene Medika- tion zu nehmen oder nicht. Seinem durchaus berechtigten und nachvollziehbaren Anliegen auf Überprüfung seiner Behandlung und Medikation könne in diesem Verfahren nicht Folge geleistet werden. Sie verwies ihn auf die anstehende Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB (act. 60 S. 10). 2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die im Jahr 2017 und 2019 er- folgten Verlegungen in Akutpsychiatrien mit Einsperrung im lsolationszimmer seien für ihn sehr einschneidende und traumatische Ereignisse gewesen, welche ihn noch heute stark belasten würden und vor deren Wiederholung er grosse Angst habe. Die vorgebrachte zeitliche Distanz wirke sich deshalb weder mildernd oder lindernd aus. Vielmehr würden die seither nicht mehr stattgefundenen lsolati- onen und Verlegungen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer aus grosser Furcht vor solchen Zwangshandlungen einer medikamentösen und mit vielen Ne- benwirkungen verbundenen Therapie unterwerfe, obwohl er diese klar und aus- drücklich ablehne. Es stimme nicht, dass es ihm freistehe, die empfohlene Medi- kation zu nehmen oder nicht. Er müsse seine Medikamente täglich unter Aufsicht des Pflegepersonals des Pflegezentrums einnehmen und dürfe sich ohne die Ein- nahme nicht vom Pflegepersonal entfernen. Nehme er die Medikamente nicht ein, so werde er verbal dazu gedrängt und dürfe als Folge die Station nicht verlassen. Auch die Medikamente aus der Reserve, die er beispielsweise bei aufkommenden Ängsten einnehmen dürfe und ihm verschrieben seien, würden ihm als Strafe ver- weigert. Nicht nur aus dem Verhalten des Pflegepersonals sei unmittelbarer Zwang erkennbar; auch der Beschwerdegegner 1 halte in seiner schriftlichen Stel-

- 7 - lungnahme vom 1. November 2023 bei der Vorinstanz fest, dass er dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ausschleichung der Medikamente nicht zustimmen könne. Gleichermassen äussere er sich auch weiterhin mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer, gemäss Letzterem sehr klar und bestimmt, fast schon im Be- fehlston. Von einer gelebten Freiwilligkeit könne daher nicht die Rede sein. Auch die Aussagen des Leiters der Pflege gegenüber der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers würden zeigen, dass bei Verweigerung der Einnahme der Medi- kamente weiterhin Sanktionen wie Überweisung und Isolation angedacht seien. So stelle die aktuelle Medikamententherapie aus Sicht der Einrichtung die mini- male Erhaltungsdosis dar und eine Einnahmeverweigerung habe neben internen Therapiegesprächen eine Überweisung in eine akutpsychiatrische Einrichtung mit durch die dortigen Ärzte verfügter Zwangsmedikation als Folge (act. 64 S. 5 f.). Auf die persönlichen Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Beschwerde (act. 61) wird – soweit erforderlich – nachstehend eingegangen.

3. Umstritten ist die Frage, ob vorliegend eine Zwangsbehandlung vorliegt. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen ge- gen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck von bevorstehendem unmittelbarem Zwang in die ärztliche Be- handlung einwilligt. Die Behandlung würde in diesem Fall unter "freiwilligem Zwang" und deshalb gegen den Willen des Patienten erfolgen (BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Dies ist bspw. der Fall, wenn dem Betroffenen die Verlegung ins Isolierzimmer droht, falls er die verordneten Medikamente nicht frei- willig einnimmt (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7), oder er nach einer tatsächlich vorge- nommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist fer- ner auch dann auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung nach der Ent- lassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Betroffene verpflichtet wurde, sich dieser Behandlung zu un-

- 8 - terziehen, andernfalls ihm eine erneute Einweisung in eine Einrichtung droht (BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). 4.1. Wie dargelegt macht der Beschwerdeführer geltend, er unterwerfe sich der medikamentösen Therapie, weil er grosse Angst vor einer erneuten Verlegung in eine Akutpsychiatrie mit Einsperrung im Isolationszimmer habe. Die letzte aktenkundige Verlegung des Beschwerdeführers in eine Psych- iatrie mit Einschluss in das Isolationszimmer fand Ende April 2019 statt (act. 12/25 S. 2 unten). Damals wurde er mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unter- bringung in die Forensisch-psychiatrische Spezialstation … der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) zugewiesen, nachdem er sich weigerte, die antipsychotische Medikation im C._____ einzunehmen. Danach wurde er Ende 2019 zwar nochmals per ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung in die Luzerner Psychiatrie, Klinik St. Urban, zugewiesen, wobei ein Einschluss im Isolationszim- mer jedoch nicht dokumentiert ist (act. 12/19). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Zuweisung in die psychiatrische Klinik samt Einschliessung im Isolationszimmer für den Beschwer- deführer ein traumatisches Erlebnis darstellte, kann (alleine) daraus keine aktuelle Zwangsbehandlung abgeleitet werden. Die Gutachterin, die im Rahmen der Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestellt wurde, hält in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021, insbeson- dere im August, Phasen mit schlechter Medikamenten-Compliance zeigte (act. 12/6 S. 11). Dass der Beschwerdeführer trotz schlechter Bereitschaft, die Medikamente einzunehmen, nicht verlegt wurde, spricht dagegen, dass ihm für diesen Fall eine Verlegung angedroht wurde oder wird. Es fällt ferner auf, dass im Gutachten vom 30. Januar 2022 nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die Medikamente zwangsmässig einnehme. Auch in den gutachterlich festgehal- tenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Medikamenteneinnahme gibt es keine Hinweise auf eine Zwangsbehandlung (act. 12/6 S. 8 Mitte). An der Richtig- keit und Vollständigkeit der Ausführungen der Gutachterin ist nicht zu zweifeln, zumal sie ihr Gutachten u.a. auf die Krankengeschichte und Unterlagen des C._____ seit Februar 2021 stützte (act. 12/6 S. 1 unten). Ein Beizug der Pfle-

- 9 - gerapporte vom Sommer 2021 (vgl. act. 61 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht notwendig. 4.2. Dass sich der Beschwerdeführer nicht vom Pflegepersonal entfernen dürfe, wenn er die Medikamenten nicht einnehme, ist ebenso wenig belegt wie die Behauptung, die Medikamente aus der Reserve würden ihm in diesem Fall als Strafe verweigert. Hingegen ist die Behauptung, er dürfe die Station im Verweige- rungsfall nicht verlassen, insofern aktenkundig, als das Pflegepersonal ihm bspw. anfangs November 2022 erklärte, der Ausgang würde ihm verwehrt, wenn er die Medikamente nicht einnehme (act. 12/36 S. 15, Eintrag vom 9. November 2022, 13:33 Uhr, und S. 17, Eintrag vom 5. November 2022, 15:05 Uhr). Dies stellt aller- dings keinen Zwang in Form einer angedrohten Einschränkung der Bewegungs- freiheit dar, zumal das Zurückbehalten im C._____ unter die angeordnete fürsor- gerische Unterbringung fällt, die – wie dargelegt – zuletzt am 28. Februar 2023 überprüft wurde und soweit ersichtlich nach wie vor gültig ist. Mit anderen Worten werden seine Rechte bei der Verweigerung der Medikamenteneinnahme nicht mehr eingeschränkt, als sie durch die hoheitlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung bereits eingeschränkt sind. Das ist nicht vergleichbar mit einem Sach- verhalt, in welchem der Betroffene aus der fürsorgerischen Unterbringung entlas- sen wurde und ihm eine erneute Einweisung – d.h. ein erneuter Freiheitsentzug – droht. Inwiefern der Beschwerdeführer die Medikamente zwangsweise einneh- men muss, weil der Beschwerdegegner 1 seinem Wunsch auf ein Ausschleichen der Medikamente nicht zustimmen könne (vgl. act. 45 S. 1 unten), ist unklar. Selbst wenn die mündlichen Ausführungen "sehr klar" und "bestimmt" wären, ist auch darin kein angewandter Zwang zu erblicken. Dass der Beschwerdegegner 1 hingegen fast schon im Befehlston gegenüber dem Beschwerdeführer auftrete, mag aus der subjektiven Warte des Beschwerdeführers stimmen; gegen diese Behauptung spricht allerdings bspw. der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar mit sich reden liess und auf Wunsch des Beschwerdeführers am 10. No- vember 2022 die Verabreichung von Aripiprazol stoppte (vgl. act. 12/36 S. 15, Eintrag vom 10. November 2022, 14:01 Uhr).

- 10 - 4.3. In Bezug auf das Gespräch zwischen dem Pflegeleiter des Pflegezen- trums und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2024 ist vorab festzuhalten, dass dazu keinerlei Belege vorhanden sind. Es erscheint fer- ner fraglich, inwiefern eine Äusserung, die nicht gegenüber dem Betroffenen selbst gemacht wird, überhaupt eine Zwangshandlung gegenüber diesem darstel- len kann. Ohnehin geht aus den behaupteten Aussagen des Leiters nicht hervor, dass das Pflegezentrum dem Beschwerdeführer – was dieser im obergerichtli- chen Beschwerdeverfahren im Übrigen das erste Mal behauptet – eine Isolation androht. Weiter stellt eine Überweisung in eine Institution, die eine Zwangsmedi- kation zur Folge haben könnte, noch keine Androhung einer Zwangsbehandlung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht (vgl. act. 61 S. 7 unten f.), hat das C._____ resp. deren Pflegeleiter keinen Einfluss auf die Behandlungs- methoden in anderen Kliniken, wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt. Mit an- deren Worten stellt die "blosse" Überweisung in eine andere Klinik für den Fall, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Medikamente nicht einnimmt, für sich alleine ebenfalls keine grössere Freiheitsbeschränkung dar, als sie durch die für- sorgerische Unterbringung bereits besteht.

5. Zusammenfassend ist eine Zwangsbehandlung zu verneinen, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die obergerichtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. Auf die Erwägungen resp. Ausführungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eignung der Einrichtung und Notwen- digkeit der Unterbringung (vgl. act. 60 S. 9 unten f. und act. 64 S. 6 f.) ist folglich nicht mehr einzugehen.

6. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Eingabe, sie sei als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 69 ZPO für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zu bestellen bzw. zu bestätigen (act. 64 S. 2). Darüber hinaus erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Vertretung durch Rechtsanwältin X1._____ sinngemäss einverstanden (vgl. act. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5 und S. 3 Rz. I.2.f, g, j). Wie einleitend dargelegt ist der Beschwerdeführer seit Jahren fürsorgerisch untergebracht und umfassend verbei- ständet. Es wurde mehrmals die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-

- 11 - F10 F20.5) gestellt (vgl. act. 12/1 S. 10 mit Verweisen; act. 12/6 S. 11; act. 12/19; act. 12/21-22; act. 12/25). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, um auf die Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz zurückzu- kommen. Da diese grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, erübrigt sich eine erneute Bestellung . 7.1. Da die Beschwerde abzuweisen ist, würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umstände- halber ist indes von der Erhebung abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch Rechtsanwäl- tin X1._____. Nachdem der Beschwerdeführer eine IV-Rente und Ergänzungsleis- tungen bezieht (vgl. act. 12/7), ist die Mittellosigkeit ausgewiesen. Die Be- schwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und eine rechtliche Ver- beiständung erscheint aufgrund des in Frage stehenden Rechtsguts als notwen- dig. Da keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. vorstehende Erwägung), er- weist sich die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Zusammenhang als gegen- standslos, und es ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche rechtliche Verbei- ständung in der Person von Rechtsanwältin X1._____ zu bewilligen.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche rechtliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin X1._____ bewilligt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 61 und 64, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  9. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen

1. B._____, Dr. med.,

2. C._____ AG, Beschwerdegegner, betreffend medizinische Massnahme ohne Zustimmung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksge- richtes Pfäffikon vom 8. Februar 2024 (FF230002)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht unter umfassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB (vgl. act. 24b S. 1). Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die KESB Kreis Emmen für den Beschwerdeführer per 4. März 2020 eine fürsorgeri- sche Unterbringung im C._____ an, wo er sich – damals im stationären Massnah- menvollzug gemäss Art. 59 StGB – seit dem 15. März 2017 befindet. Die Unter- bringung wurde – soweit ersichtlich – das letzte Mal mit Entscheid vom 28. Fe- bruar 2023 bestätigt (vgl. act. 12/18 und act. 24b). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an die Vorinstanz und erhob Beschwerde "bezüglich Zwangsme- dikation als Realakt und fehlendem Behandlungsplan" (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 setzte die Vorinstanz dem behandelnden Arzt Dr. med. B._____ sowie der Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegner 1 und 2 im vorin- stanzlichen Verfahren) Frist an, um diverse Fragen zur Klärung des Sachverhalts zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 beantwortete der Beschwerdegegner 1 die gerichtlich ge- stellten Fragen und reichte diverse Unterlagen ein (act. 10 und 12/1-36). 1.3. Nachdem die Vorinstanz Kontakt mit Rechtsanwalt X2._____, der den Be- schwerdeführer im Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung vor dem Kantonsgericht Luzern vertrat (vgl. act. 12/1), aufgenommen hatte, gelangte die- ser mit Eingabe vom 24. Februar 2023 an die Vorinstanz (act. 13, act. 18 und act. 19). Rechtsanwalt X2._____ konkretisierte darin, dass der Beschwerdeführer einerseits die Zwangsmedikation und andererseits das Fehlen eines Behand- lungsplans beanstande. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Daraufhin entzog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Rechtsanwalt X2._____ das Mandat mit sofortiger Wirkung, was Letzterer mit Eingabe vom 14. März 2023 – unter Aufrechterhaltung seines Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege – bestätigte (act. 21 und act. 25). Im Nachgang wurde Rechtsanwalt X2._____ für seine Bemühungen und Barauslagen entschädigt und

- 3 - Rechtsanwältin X1._____ gestützt auf Art. 69 ZPO als Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers bestellt (vgl. act. 29 – 36). 1.4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer in Ergän- zung seiner Beschwerde vom 26. Januar 2023 beantragen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie den Beschwerdegegnern zu verbieten, ihm gegen seinen Willen weiterhin Medikamente zu verabreichen. Zudem bean- tragte er die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens über die medizinischen Massnahmen (act. 40). Die Vorinstanz setzte den Beschwerdegegnern mit Verfü- gung vom 18. Oktober 2023 Frist an, um sich zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers zu äussern (act. 43). Die Stellungnahme datiert vom 1. November 2023; am

27. November 2023 wurde – auf vorinstanzliche Nachfrage hin – eine weitere Stellungnahme samt Beilage eingereicht (act. 45, act. 47, act. 48 und act. 50). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Stellung zu den Aus- führungen der Beschwerdegegner (act. 53). 1.5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsan- wältin X1._____ (act. 55 = act. 60 = act. 65/1, fortan act. 60). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024, verbunden mit dem Hinweis, dass seine Rechtsvertreterin möglicherweise ebenfalls eine Beschwerde einreichen werde (act. 61 Antrag Ziffer 5). Am 22. Fe- bruar 2024 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwältin X1._____ innert der Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeschrift ein (act. 64; zur Rechtzeitigkeit act. 58/1). Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt sie ihre Bestellung als Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 ZPO für den Beschwer- deführer sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeistän- dung. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 58). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgese-

- 4 - hen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. II.

1. Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Ver- fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Der Kanton Zürich sieht dafür ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kan- tonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestim- mungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entschei- den hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017, E. 2.2. m.w.H.). 2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die aktuelle Medikamententhera- pie (vgl. act. 53 S. 2 und act. 60 S. 6 unten). Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, auch wenn keine Einwilligung zur Therapie vorliege, bestün- den die Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständ- lich auf der Einnahme der festgelegten Medikamente inklusive Dosierung. Er nehme deshalb aus Angst vor Ausgangssperre und Überweisungen in eine Akut- psychiatrie mit anschliessender Zwangsmedikation durch Einschluss in das Iso- lierzimmer, wie dies in der Vergangenheit auch schon mindestens zwei Mal – das letzte Mal 2019 – erfolgt sei, die aktuelle Medikation ein (act. 53 S. 3). Ferner habe der Leiter der Pflege bei der Beschwerdegegnerschaft gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Januar 2024 klar geäussert, dass die aktuelle Medikamententherapie aus Sicht der Einrichtung die minimale Erhaltungsdosis darstelle und eine Einnahmeverweigerung neben internen Thera-

- 5 - piegesprächen eine Überweisung in eine akutpsychiatrische Einrichtung mit durch die dortigen Ärzte verfügter Zwangsmedikation als Folge habe. Auch wenn die Beschwerdegegnerschaft damit die Zwangsbehandlung an Dritte abschiebe, stelle dies für den Beschwerdeführer keinen Unterschied in Bezug auf den Zwang dar (act. 53 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz erwog einleitend, dass ein Anfechtungsobjekt im Sinne ei- ner schriftlichen Verfügung nicht vorliege; ein anfechtbarer Akt liege allerdings auch dann vor, wenn eine Behandlung ohne Zustimmung vorgenommen werde, ohne dass diese mit einer förmlichen schriftlichen Verfügung angeordnet worden sei. Diesfalls liege ein der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren zu- gänglicher Realakt vor. Auch in diesem Fall bedürfe es allerdings einer Behand- lung ohne Zustimmung, also einer (wenigstens faktischen) Zwangsbehandlung (act. 60 S. 6). Eine solche verneinte die Vorinstanz: Selbst wenn die Ausführun- gen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würden, ergebe sich, dass die letztmalige Realisierung der von der Beschwerdegegnerschaft ausgehenden Dro- hung für den Unterlassungsfall der Medikamenteneinnahme durch ihn im April 2019 gewesen sei. Zu neuerlichen Isolierungen oder Verlegungen zufolge Abset- zen der Medikation durch den Beschwerdeführer sei es seither nach Massgabe seiner Behauptungen, die sich soweit ersichtlich mit den Akten deckten, nicht ge- kommen. Es könne daher angesichts dieses Zeitablaufs – und nach Massgabe der Darstellung des Beschwerdeführers selbst, weshalb sich beweistechnische Weiterungen erübrigen würden – nicht von einem unmittelbaren Zwang gespro- chen werden, unter dessen Druck der Beschwerdeführer die Medikamente ein- nehme. Dies gelte umso mehr, als dass aktenkundigermassen auch in dieser Zeit verschiedentlich Phasen mit schlechterer Medikamenten-Compliance seinerseits vorgekommen seien, so etwa im Jahr 2021, insbesondere im August, auf die dann offenbar keine Repressionen von Seiten der Beschwerdegegnerschaft ge- folgt seien (act. 60 S. 8 f.). Auch in den behaupteten Ausführungen des Leiters der Pflege gegenüber der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sah die Vorinstanz keine faktische Zwangsbehandlung: Diese Äusserungen als wahr unterstellt sei auch hier ein un-

- 6 - mittelbar drohender Zwang nicht ersichtlich; einerseits verwies die Vorinstanz auf die mehrjährige Phase ohne Überweisungen solcher Art und andererseits – so die Vorinstanz – fehle auch hier die Unmittelbarkeit des drohenden Zwangs, da nach Massgabe dieser Vorbringen der Zwang durch die Ärzte der Überweisungsinstitu- tion ausgeübt würde, über welche die Beschwerdegegnerschaft keinerlei Tat- macht o.ä. habe, was zu Recht auch nicht geltend gemacht worden sei (act. 60 S. 9). In der Sache hielt die Vorinstanz abschliessend fest, es stehe dem Beschwerde- führer explizit frei, die ihm von der Beschwerdegegnerschaft empfohlene Medika- tion zu nehmen oder nicht. Seinem durchaus berechtigten und nachvollziehbaren Anliegen auf Überprüfung seiner Behandlung und Medikation könne in diesem Verfahren nicht Folge geleistet werden. Sie verwies ihn auf die anstehende Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB (act. 60 S. 10). 2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die im Jahr 2017 und 2019 er- folgten Verlegungen in Akutpsychiatrien mit Einsperrung im lsolationszimmer seien für ihn sehr einschneidende und traumatische Ereignisse gewesen, welche ihn noch heute stark belasten würden und vor deren Wiederholung er grosse Angst habe. Die vorgebrachte zeitliche Distanz wirke sich deshalb weder mildernd oder lindernd aus. Vielmehr würden die seither nicht mehr stattgefundenen lsolati- onen und Verlegungen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer aus grosser Furcht vor solchen Zwangshandlungen einer medikamentösen und mit vielen Ne- benwirkungen verbundenen Therapie unterwerfe, obwohl er diese klar und aus- drücklich ablehne. Es stimme nicht, dass es ihm freistehe, die empfohlene Medi- kation zu nehmen oder nicht. Er müsse seine Medikamente täglich unter Aufsicht des Pflegepersonals des Pflegezentrums einnehmen und dürfe sich ohne die Ein- nahme nicht vom Pflegepersonal entfernen. Nehme er die Medikamente nicht ein, so werde er verbal dazu gedrängt und dürfe als Folge die Station nicht verlassen. Auch die Medikamente aus der Reserve, die er beispielsweise bei aufkommenden Ängsten einnehmen dürfe und ihm verschrieben seien, würden ihm als Strafe ver- weigert. Nicht nur aus dem Verhalten des Pflegepersonals sei unmittelbarer Zwang erkennbar; auch der Beschwerdegegner 1 halte in seiner schriftlichen Stel-

- 7 - lungnahme vom 1. November 2023 bei der Vorinstanz fest, dass er dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ausschleichung der Medikamente nicht zustimmen könne. Gleichermassen äussere er sich auch weiterhin mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer, gemäss Letzterem sehr klar und bestimmt, fast schon im Be- fehlston. Von einer gelebten Freiwilligkeit könne daher nicht die Rede sein. Auch die Aussagen des Leiters der Pflege gegenüber der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers würden zeigen, dass bei Verweigerung der Einnahme der Medi- kamente weiterhin Sanktionen wie Überweisung und Isolation angedacht seien. So stelle die aktuelle Medikamententherapie aus Sicht der Einrichtung die mini- male Erhaltungsdosis dar und eine Einnahmeverweigerung habe neben internen Therapiegesprächen eine Überweisung in eine akutpsychiatrische Einrichtung mit durch die dortigen Ärzte verfügter Zwangsmedikation als Folge (act. 64 S. 5 f.). Auf die persönlichen Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Beschwerde (act. 61) wird – soweit erforderlich – nachstehend eingegangen.

3. Umstritten ist die Frage, ob vorliegend eine Zwangsbehandlung vorliegt. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen ge- gen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck von bevorstehendem unmittelbarem Zwang in die ärztliche Be- handlung einwilligt. Die Behandlung würde in diesem Fall unter "freiwilligem Zwang" und deshalb gegen den Willen des Patienten erfolgen (BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Dies ist bspw. der Fall, wenn dem Betroffenen die Verlegung ins Isolierzimmer droht, falls er die verordneten Medikamente nicht frei- willig einnimmt (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7), oder er nach einer tatsächlich vorge- nommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist fer- ner auch dann auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung nach der Ent- lassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Betroffene verpflichtet wurde, sich dieser Behandlung zu un-

- 8 - terziehen, andernfalls ihm eine erneute Einweisung in eine Einrichtung droht (BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). 4.1. Wie dargelegt macht der Beschwerdeführer geltend, er unterwerfe sich der medikamentösen Therapie, weil er grosse Angst vor einer erneuten Verlegung in eine Akutpsychiatrie mit Einsperrung im Isolationszimmer habe. Die letzte aktenkundige Verlegung des Beschwerdeführers in eine Psych- iatrie mit Einschluss in das Isolationszimmer fand Ende April 2019 statt (act. 12/25 S. 2 unten). Damals wurde er mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unter- bringung in die Forensisch-psychiatrische Spezialstation … der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) zugewiesen, nachdem er sich weigerte, die antipsychotische Medikation im C._____ einzunehmen. Danach wurde er Ende 2019 zwar nochmals per ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung in die Luzerner Psychiatrie, Klinik St. Urban, zugewiesen, wobei ein Einschluss im Isolationszim- mer jedoch nicht dokumentiert ist (act. 12/19). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Zuweisung in die psychiatrische Klinik samt Einschliessung im Isolationszimmer für den Beschwer- deführer ein traumatisches Erlebnis darstellte, kann (alleine) daraus keine aktuelle Zwangsbehandlung abgeleitet werden. Die Gutachterin, die im Rahmen der Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestellt wurde, hält in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021, insbeson- dere im August, Phasen mit schlechter Medikamenten-Compliance zeigte (act. 12/6 S. 11). Dass der Beschwerdeführer trotz schlechter Bereitschaft, die Medikamente einzunehmen, nicht verlegt wurde, spricht dagegen, dass ihm für diesen Fall eine Verlegung angedroht wurde oder wird. Es fällt ferner auf, dass im Gutachten vom 30. Januar 2022 nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die Medikamente zwangsmässig einnehme. Auch in den gutachterlich festgehal- tenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Medikamenteneinnahme gibt es keine Hinweise auf eine Zwangsbehandlung (act. 12/6 S. 8 Mitte). An der Richtig- keit und Vollständigkeit der Ausführungen der Gutachterin ist nicht zu zweifeln, zumal sie ihr Gutachten u.a. auf die Krankengeschichte und Unterlagen des C._____ seit Februar 2021 stützte (act. 12/6 S. 1 unten). Ein Beizug der Pfle-

- 9 - gerapporte vom Sommer 2021 (vgl. act. 61 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht notwendig. 4.2. Dass sich der Beschwerdeführer nicht vom Pflegepersonal entfernen dürfe, wenn er die Medikamenten nicht einnehme, ist ebenso wenig belegt wie die Behauptung, die Medikamente aus der Reserve würden ihm in diesem Fall als Strafe verweigert. Hingegen ist die Behauptung, er dürfe die Station im Verweige- rungsfall nicht verlassen, insofern aktenkundig, als das Pflegepersonal ihm bspw. anfangs November 2022 erklärte, der Ausgang würde ihm verwehrt, wenn er die Medikamente nicht einnehme (act. 12/36 S. 15, Eintrag vom 9. November 2022, 13:33 Uhr, und S. 17, Eintrag vom 5. November 2022, 15:05 Uhr). Dies stellt aller- dings keinen Zwang in Form einer angedrohten Einschränkung der Bewegungs- freiheit dar, zumal das Zurückbehalten im C._____ unter die angeordnete fürsor- gerische Unterbringung fällt, die – wie dargelegt – zuletzt am 28. Februar 2023 überprüft wurde und soweit ersichtlich nach wie vor gültig ist. Mit anderen Worten werden seine Rechte bei der Verweigerung der Medikamenteneinnahme nicht mehr eingeschränkt, als sie durch die hoheitlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung bereits eingeschränkt sind. Das ist nicht vergleichbar mit einem Sach- verhalt, in welchem der Betroffene aus der fürsorgerischen Unterbringung entlas- sen wurde und ihm eine erneute Einweisung – d.h. ein erneuter Freiheitsentzug – droht. Inwiefern der Beschwerdeführer die Medikamente zwangsweise einneh- men muss, weil der Beschwerdegegner 1 seinem Wunsch auf ein Ausschleichen der Medikamente nicht zustimmen könne (vgl. act. 45 S. 1 unten), ist unklar. Selbst wenn die mündlichen Ausführungen "sehr klar" und "bestimmt" wären, ist auch darin kein angewandter Zwang zu erblicken. Dass der Beschwerdegegner 1 hingegen fast schon im Befehlston gegenüber dem Beschwerdeführer auftrete, mag aus der subjektiven Warte des Beschwerdeführers stimmen; gegen diese Behauptung spricht allerdings bspw. der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar mit sich reden liess und auf Wunsch des Beschwerdeführers am 10. No- vember 2022 die Verabreichung von Aripiprazol stoppte (vgl. act. 12/36 S. 15, Eintrag vom 10. November 2022, 14:01 Uhr).

- 10 - 4.3. In Bezug auf das Gespräch zwischen dem Pflegeleiter des Pflegezen- trums und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2024 ist vorab festzuhalten, dass dazu keinerlei Belege vorhanden sind. Es erscheint fer- ner fraglich, inwiefern eine Äusserung, die nicht gegenüber dem Betroffenen selbst gemacht wird, überhaupt eine Zwangshandlung gegenüber diesem darstel- len kann. Ohnehin geht aus den behaupteten Aussagen des Leiters nicht hervor, dass das Pflegezentrum dem Beschwerdeführer – was dieser im obergerichtli- chen Beschwerdeverfahren im Übrigen das erste Mal behauptet – eine Isolation androht. Weiter stellt eine Überweisung in eine Institution, die eine Zwangsmedi- kation zur Folge haben könnte, noch keine Androhung einer Zwangsbehandlung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht (vgl. act. 61 S. 7 unten f.), hat das C._____ resp. deren Pflegeleiter keinen Einfluss auf die Behandlungs- methoden in anderen Kliniken, wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt. Mit an- deren Worten stellt die "blosse" Überweisung in eine andere Klinik für den Fall, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Medikamente nicht einnimmt, für sich alleine ebenfalls keine grössere Freiheitsbeschränkung dar, als sie durch die für- sorgerische Unterbringung bereits besteht.

5. Zusammenfassend ist eine Zwangsbehandlung zu verneinen, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die obergerichtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. Auf die Erwägungen resp. Ausführungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eignung der Einrichtung und Notwen- digkeit der Unterbringung (vgl. act. 60 S. 9 unten f. und act. 64 S. 6 f.) ist folglich nicht mehr einzugehen.

6. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Eingabe, sie sei als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 69 ZPO für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zu bestellen bzw. zu bestätigen (act. 64 S. 2). Darüber hinaus erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Vertretung durch Rechtsanwältin X1._____ sinngemäss einverstanden (vgl. act. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5 und S. 3 Rz. I.2.f, g, j). Wie einleitend dargelegt ist der Beschwerdeführer seit Jahren fürsorgerisch untergebracht und umfassend verbei- ständet. Es wurde mehrmals die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-

- 11 - F10 F20.5) gestellt (vgl. act. 12/1 S. 10 mit Verweisen; act. 12/6 S. 11; act. 12/19; act. 12/21-22; act. 12/25). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, um auf die Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz zurückzu- kommen. Da diese grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, erübrigt sich eine erneute Bestellung . 7.1. Da die Beschwerde abzuweisen ist, würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umstände- halber ist indes von der Erhebung abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch Rechtsanwäl- tin X1._____. Nachdem der Beschwerdeführer eine IV-Rente und Ergänzungsleis- tungen bezieht (vgl. act. 12/7), ist die Mittellosigkeit ausgewiesen. Die Be- schwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und eine rechtliche Ver- beiständung erscheint aufgrund des in Frage stehenden Rechtsguts als notwen- dig. Da keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. vorstehende Erwägung), er- weist sich die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Zusammenhang als gegen- standslos, und es ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche rechtliche Verbei- ständung in der Person von Rechtsanwältin X1._____ zu bewilligen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche rechtliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin X1._____ bewilligt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 61 und 64, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

30. April 2024