opencaselaw.ch

PA240006

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2024-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Am 20. Januar 2024 ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers in die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürich Unterland (Zentrum Hard; nachfolgend: Klinik) an (act. 2). Gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 (Eingangs- datum) eine Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nach- folgend: Vorinstanz; act. 1). Nach Beizug der wesentlichen Akten und erfolgter Stellungnahme zur Beschwerde durch die Klinik (act. 2 bis 7 und act. 11 bis 13) fand am 1. Februar 2024 die vorinstanzliche Anhörung und Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich ange- hört, Dr. med. C._____ erstattete das Gutachten und lic. phil. D._____ nahm mündlich für die Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 7 ff.). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab (act. 19 = act. 21 [Akten- exemplar]). Nach der mündlichen Eröffnung und kurzen Begründung des vor- instanzlichen Entscheides anlässlich der Verhandlung erklärte der Beschwerde- führer mündlich zu Protokoll, er wolle Beschwerde gegen das Urteil erheben (Prot. Vi. S. 36). Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 zugestellt (act. 26).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 leitete die Vorinstanz der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich den Ausschnitt des vorinstanzlichen Protokolls, in welchem der Beschwerdeführer mündlich erklärt hatte, Beschwerde erheben zu wollen (Seite 36), weiter (act. 22 und 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis 19). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 wies die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Überprüfung des vor- instanzlichen Entscheides ein schriftliches Begehren innert der Rechtsmittelfrist voraussetze (act. 24). Daraufhin erfolgten keine Eingaben des Beschwerdefüh- rers. Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2.1 Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2024 mitgeteilt wurde, setzt eine Beschwerde gegen eine angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung ein schriftliches Begehren voraus (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Former- fordernis der Schriftlichkeit richtet sich nach Art. 13 ff. OR, d.h. es muss unter- schriftlich bezeugt werden, dass eine gerichtliche Beurteilung bzw. Überprüfung verlangt wird. Diese bundesrechtliche Formvorschrift ist abschliessend. Die Kan- tone dürfen sie weder ergänzen noch können sie ein mündliches Begehren genü- gen lassen (GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 439 N 36 m.H.a. BGE 133 III 353; ROSCH, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, 2018, Art. 439 N 5). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 1, § 64 EG KESR/ZH und § 30 GOG/ZH). Die Formvorschrift der Schriftlichkeit einer Beschwerde gegen eine für- sorgerische Unterbringung gilt sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. 2.2 Die mündliche Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 genügt dieser Formvorschrift nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2024 ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass seine mündlich zu Protokoll gegebene Erklärung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht aus- reiche und er innert der Beschwerdefrist ein schriftliches Beschwerdebegehren dem Obergericht des Kantons Zürich einreichen könne (act. 24). Er unterliess es in der Folge, ein solches schriftliches Begehren einzureichen. Damit fehlt es an einem formgültigen Beschwerdebegehren, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Februar 2024 nicht zu überprüfen ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten.

- 4 -

E. 3 Umständehalber sind im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Umtriebs- oder Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - die Beiständin (…), - die Klinik, - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 26. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Februar 2024 (FF240007)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 20. Januar 2024 ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers in die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürich Unterland (Zentrum Hard; nachfolgend: Klinik) an (act. 2). Gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 (Eingangs- datum) eine Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nach- folgend: Vorinstanz; act. 1). Nach Beizug der wesentlichen Akten und erfolgter Stellungnahme zur Beschwerde durch die Klinik (act. 2 bis 7 und act. 11 bis 13) fand am 1. Februar 2024 die vorinstanzliche Anhörung und Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich ange- hört, Dr. med. C._____ erstattete das Gutachten und lic. phil. D._____ nahm mündlich für die Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 7 ff.). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab (act. 19 = act. 21 [Akten- exemplar]). Nach der mündlichen Eröffnung und kurzen Begründung des vor- instanzlichen Entscheides anlässlich der Verhandlung erklärte der Beschwerde- führer mündlich zu Protokoll, er wolle Beschwerde gegen das Urteil erheben (Prot. Vi. S. 36). Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 zugestellt (act. 26). 1.2. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 leitete die Vorinstanz der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich den Ausschnitt des vorinstanzlichen Protokolls, in welchem der Beschwerdeführer mündlich erklärt hatte, Beschwerde erheben zu wollen (Seite 36), weiter (act. 22 und 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis 19). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 wies die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Überprüfung des vor- instanzlichen Entscheides ein schriftliches Begehren innert der Rechtsmittelfrist voraussetze (act. 24). Daraufhin erfolgten keine Eingaben des Beschwerdefüh- rers. Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2024 mitgeteilt wurde, setzt eine Beschwerde gegen eine angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung ein schriftliches Begehren voraus (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Former- fordernis der Schriftlichkeit richtet sich nach Art. 13 ff. OR, d.h. es muss unter- schriftlich bezeugt werden, dass eine gerichtliche Beurteilung bzw. Überprüfung verlangt wird. Diese bundesrechtliche Formvorschrift ist abschliessend. Die Kan- tone dürfen sie weder ergänzen noch können sie ein mündliches Begehren genü- gen lassen (GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 439 N 36 m.H.a. BGE 133 III 353; ROSCH, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, 2018, Art. 439 N 5). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 1, § 64 EG KESR/ZH und § 30 GOG/ZH). Die Formvorschrift der Schriftlichkeit einer Beschwerde gegen eine für- sorgerische Unterbringung gilt sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 2.2. Die mündliche Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 genügt dieser Formvorschrift nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2024 ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass seine mündlich zu Protokoll gegebene Erklärung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht aus- reiche und er innert der Beschwerdefrist ein schriftliches Beschwerdebegehren dem Obergericht des Kantons Zürich einreichen könne (act. 24). Er unterliess es in der Folge, ein solches schriftliches Begehren einzureichen. Damit fehlt es an einem formgültigen Beschwerdebegehren, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Februar 2024 nicht zu überprüfen ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten.

- 4 - 3. Umständehalber sind im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Umtriebs- oder Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- den Beschwerdeführer,

- die Beiständin (…),

- die Klinik,

- das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: