Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. B._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich (PUK) eingewiesen (act. 5/10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung; fortan Vorinstanz) vom 6. Juli 2023 sowie mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 26. Juli 2023 abgewiesen (vgl. act. 5/5 S. 2 f. und act. 5/13 S. 2). Mit Zir- kulationsbeschluss vom 3. August 2023 verlängerte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die fürsorgerische Unterbrin- gung des Beschwerdeführers (act. 5/5). Am 18. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Beschluss der KESB und beantragte seine Entlassung (act. 5/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 25. August 2023 überwies die Vorinstanz der Klinik eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme und setzte der Klinik Frist zur Ein- reichung der wesentlichen Akten an. Des Weiteren setzte sie der KESB Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde oder der Mitteilung der Wiedererwägung ihres Entscheids. Sodann wurde zur Anhörung/Hauptverhandlung in die PUK auf den
29. August 2023 vorgeladen, die Erstellung eines Gutachtens über den Be- schwerdeführer in Auftrag gegeben und Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt (act. 5/2 = act. 3 = act. 4).
E. 3 Unter Beilage der vorerwähnten Verfügung vom 25. August 2023 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2023 (Post- stempel 30. August 2023) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und Bei- lage act. 3). Sein Schreiben ist schwer leserlich. Es geht daraus hervor, dass er gegen seinen Willen in die Klinik eingewiesen worden sei. Darüber hinaus ist die Eingabe des Beschwerdeführers aber weitestgehend unleserlich. Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO erübrigt sich wie nachfolgend dar- zulegen ist.
- 3 -
E. 4 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2023 ist eine prozesslei- tende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht massgeblichen, im Gesetz explizit statuierten Fällen abgesehen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 319 ZPO) – nur zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher lässt sich der Beschwerdeschrift nicht ent- nehmen. Einwände gegen den Gutachter sind nicht erkennbar. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend auch sonst nicht ersichtlich, stellt doch die Vorladung zur Anhörung/Hauptverhandlung, an welcher dem Beschwer- deführer und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 5 Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz mittlerweile mit Urteil vom 29. Au- gust 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB betr. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 3. August 2023 (vgl. vorstehend Ziff. 1) abgewiesen hat (act. 5/13). Eine Beschwerde dagegen wäre innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz vom
29. August 2023 zu erheben.
E. 6 Umständehalber werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin D._____ (Sozialzentrum E._____, … [Adresse], Postfach, … Zürich), die verfahrens- beteiligte Klinik, die KESB Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 7. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 3. August 2023 Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. August 2023 (FF230141)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. B._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich (PUK) eingewiesen (act. 5/10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung; fortan Vorinstanz) vom 6. Juli 2023 sowie mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 26. Juli 2023 abgewiesen (vgl. act. 5/5 S. 2 f. und act. 5/13 S. 2). Mit Zir- kulationsbeschluss vom 3. August 2023 verlängerte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die fürsorgerische Unterbrin- gung des Beschwerdeführers (act. 5/5). Am 18. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Beschluss der KESB und beantragte seine Entlassung (act. 5/1).
2. Mit Verfügung vom 25. August 2023 überwies die Vorinstanz der Klinik eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme und setzte der Klinik Frist zur Ein- reichung der wesentlichen Akten an. Des Weiteren setzte sie der KESB Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde oder der Mitteilung der Wiedererwägung ihres Entscheids. Sodann wurde zur Anhörung/Hauptverhandlung in die PUK auf den
29. August 2023 vorgeladen, die Erstellung eines Gutachtens über den Be- schwerdeführer in Auftrag gegeben und Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt (act. 5/2 = act. 3 = act. 4).
3. Unter Beilage der vorerwähnten Verfügung vom 25. August 2023 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2023 (Post- stempel 30. August 2023) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und Bei- lage act. 3). Sein Schreiben ist schwer leserlich. Es geht daraus hervor, dass er gegen seinen Willen in die Klinik eingewiesen worden sei. Darüber hinaus ist die Eingabe des Beschwerdeführers aber weitestgehend unleserlich. Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO erübrigt sich wie nachfolgend dar- zulegen ist.
- 3 -
4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2023 ist eine prozesslei- tende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht massgeblichen, im Gesetz explizit statuierten Fällen abgesehen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 319 ZPO) – nur zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher lässt sich der Beschwerdeschrift nicht ent- nehmen. Einwände gegen den Gutachter sind nicht erkennbar. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend auch sonst nicht ersichtlich, stellt doch die Vorladung zur Anhörung/Hauptverhandlung, an welcher dem Beschwer- deführer und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5. Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz mittlerweile mit Urteil vom 29. Au- gust 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB betr. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 3. August 2023 (vgl. vorstehend Ziff. 1) abgewiesen hat (act. 5/13). Eine Beschwerde dagegen wäre innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz vom
29. August 2023 zu erheben.
6. Umständehalber werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin D._____ (Sozialzentrum E._____, … [Adresse], Postfach, … Zürich), die verfahrens- beteiligte Klinik, die KESB Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
8. September 2023