Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Rechtsvertreterin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 25. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 20. Juni 2023 (FF230099)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juni 2023 mittels ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5/1). Am 15. Juni 2023 ging bei der Vorinstanz eine Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein (act. 1). 1.2. Daraufhin fand am 20. Juni 2023 die vorinstanzliche Hauptverhand- lung/Anhörung statt, an welcher der Gutachter das Gutachten erstattete und die zuständige Unterassistenzärztin der Klinik sowie der Beschwerdeführer angehört wurden (VI Prot. S. 9 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer vorab in unbegründe- ter und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 14 und act. 16 = act. 23). 1.3. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2023 (Datum Poststempel: 10. Juli 2023) bei der Vorinstanz eine mit "Bitte um gerichtli- che Beurteilung" bezeichnete Eingabe ein. Darin macht er geltend, sein Entlas- sungsantrag am 4. Juli 2023 sei abgelehnt worden, weshalb er gegen den Ent- scheid Beschwerde einlegen wolle (act. 20 = act. 24). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zur Bearbeitung an die Kammer weiter. Da es sich beim Schreiben vom
4. Juli 2023 um ein solches der PUK an den Beschwerdeführer handelt, worin das vorinstanzliche Urteil kurz zusammengefasst wird, und nicht um ein Entlassungs- gesuch (vgl. act. 26), wurde die Eingabe vom 8. Juli 2023 als Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2023 entgegengenommen. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 21). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Li- nie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze kei- ne Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantona- le GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren
- 3 - mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine rechtzeitige versehentli- che Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo (Vorinstanz) schadet dem Be- schwerdeführer nicht. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als ge- wahrt, und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3). 3.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entge- gengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich der Adressat in einer öf- fentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung be- rechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND,
3. Aufl., Art. 138 N 12). Das begründete Exemplar des vorinstanzlichen Urteils für den Beschwer- deführer wurde seiner Rechtsvertreterin am 23. Juni 2023 zugestellt (act. 17/1). Zudem wurde es an die PUK geschickt, in der sich der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Zustellung aufhielt (vgl. act. 17/2). Ein Bevollmächtigter der Klinik nahm das Exemplar des Beschwerdeführers am 23. Juni 2023 in Empfang (act. 17/2). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer auch nach Art. 138 Abs. 2 ZPO am 23. Juni 2023 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist zur Erhe- bung einer Beschwerde am 3. Juli 2023 ablief. 3.2. Die Frist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei besteht eine (natürliche) Vermutung dafür, dass das Datum des Poststempels einer Eingabe mit demjenigen der
- 4 - Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimmt (vgl. BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1; BGE 142 V 389 E. 2.2; BGE 115 Ia 8 E. 3a). Der Umschlag, der die Beschwerde des Beschwerdeführers enthielt, weist den Poststempel vom 10. Juli 2023 auf (act. 25), womit die Vermutung greift, dass er sie an diesem Tag der Post übergab. Selbst wenn man davon aus- ginge, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 8. Juli 2023, dem Er- stellungsdatum seiner Beschwerde (vgl. Datierung in act. 24), der Post übergeben habe, wäre die Beschwerde verspätet. Entsprechend ist auf diese nicht einzutre- ten. 3.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil – offenbar auf Wunsch der PUK
– am 27. Juni 2023 nochmals zugestellt wurde (act. 17/3). Diesfalls würde die Be- schwerdefrist am 7. Juli 2023 ablaufen, womit sich die Beschwerde ebenfalls als verspätet erweisen würde.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Rechtsvertreterin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: