Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der heute 74-jährige Beschwerdeführer hielt sich vom 11. Dezember 2019 bis 17. Dezember 2019 freiwillig und vom 24. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 sowie vom 12. Dezember 2022 bis 28. Dezember 2022 aufgrund einer fürsorgeri- schen Unterbringung stationär in der B._____, Psychiatrie für …, Akutstation für ältere Menschen 2 (fortan Klinik), auf (act. 5/1-3). Nachdem der Beschwerdefüh- rer am 28. Dezember 2022 wieder ins Seniorenzentrum C._____ (fortan C._____) zurückkehren konnte, wurde er am 25. Januar 2023 erneut mittels fürsorgerischer Unterbringung durch einen SOS-Arzt in die ... [Station] der Klinik D._____ in E._____ [Ort] eingewiesen (act. 2; act. 5/1).
E. 1.2 Gegen die letztgenannte fürsorgerische Unterbringung erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) Beschwer- de (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wurde unter anderem die Anhö- rung und Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2023 angesetzt und Dr. med. E._____ als Gutachter bestellt (act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am
27. Januar 2023 auf die Station ... in der Klinik B._____ in Winterthur verlegt wor- den war, wurde die Anhörung und Hauptverhandlung mit Verfügung vom
30. Januar 2023 auf den 2. Februar 2023 verschoben und neu Dr. med. E._____ als Gutachter bestellt (act. 14; act. 15). Am 2. Februar 2023 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer angehört wurde, der Gut- achter Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und der Oberarzt H._____ als Vertreter der Klinik zur Beschwerde Stellung nahm. Ebenfalls anwesend war die Psychologin I._____ von der Klinik (Prot. S. 12 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, was dem Beschwerdeführer im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 19) und hernach am 7. Februar 2023 in begründeter Aus- fertigung schriftlich zugestellt wurde (act. 22 = 25 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 25; act. 23 S. 1 betreffend Zustellung).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 26). Mit derselben
- 3 - Sendung reichte er zudem eine Eingabe mit Datum vom 28. Januar 2023 ein (act. 27). Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dar- über informiert, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
17. Februar 2023 noch ergänzen könne (act. 28). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Von der Einholung von Stellungnahmen ist abzusehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Man- gels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Un- terbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen das vor- instanzliche Urteil, wobei auch die ergänzende Eingabe vom 17. Februar 2023 (Poststempel) noch rechtzeitig erfolgte (act. 23 S. 1; act. 26; act. 29). Aus der Be- schwerde geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden ist, in der Klinik zu bleiben. Er wolle zurück ins C._____, von wo aus er in sein früheres Leben zurückkehren möchte. In seiner Wohnung in J.____ [Ortschaft] könne er aufgrund des Lärmes durch seinen Nachbarn nicht leben.
- 4 - Auch habe er die vom Oberarzt und Gutachter erwähnten psychischen Krankhei- ten nicht und sei nicht verwahrlost (act. 26). Er habe keine Demenzerkrankung, weshalb aus dieser auch keine Verwahrlosung entstehen könne. Eine leichte kognitive Einschränkung habe er hingegen. Er habe keine Tendenz zu wahnhaf- tem Verarbeiten von Ereignissen der Umwelt. Eine leichte Tendenz zu Aggressivi- tät habe er schon. Weiter habe er keine Suchtabhängigkeit, jedoch eine "low- dose"-Abhängigkeit in Bezug auf Temesta. Er wolle nicht in der Klinik bleiben, sei mit einer Anschlusslösung in einem anderen Pflegezentrum wie K._____, L._____, M._____, N._____ oder P._____ nicht einverstanden und wolle wieder ins C._____ zurückkehren, wohin er gemäss Pflegeleiterin des C._____ zurück- kehren dürfe (act. 29).
E. 2.3 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unter- bringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.).
E. 2.4 Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwer- deinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechts- fragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesund- heitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich all- fällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Dritt- gefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort da- rauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behand-
- 5 - lungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeigne- te Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).
E. 3 Fürsorgerische Unterbringung
E. 3.1 Voraussetzungen
E. 3.1.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).
E. 3.1.2 Eine fürsorgerische Unterbringung setzt neben dem Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger ein- schneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung ste- hen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbststän- digkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erschei- nen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).
E. 3.2 Schwächezustand
E. 3.2.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Dabei handelt es sich abschliessend um eine psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; In-
- 6 - ternational Classification of Disturbances). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von ei- ner psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vor- liegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Pati- enten hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f.).
E. 3.2.2 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. E._____ stellte beim Beschwerdeführer eine demenzielle Entwicklung sowie eine, bis jetzt allenfalls leichte, kognitive Störung fest. Aus dieser heraus gebe es die Verwahrlosung, so wie man es beim Eintritt mit der "verstuhlten" Hose gesehen habe. Ebenso beste- he eine Suchtabhängigkeit im Sinne einer "Low-Dose-Dependency" von Temesta. Betreffend Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe er seine Zweifel, vielmehr gehe er von einer üblichen Karikatur der Persönlichkeit aufgrund des Älterwerdens und der nachlassenden geistigen Kräfte aus. Sei jemand zuvor eher eitel oder herrschsüchtig gewesen sei, werde er später (tendenziell) aggres- siv (Prot. Vi. S. 22). Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gliedere er (auf Nachfrage der vorinstanzlichen Richterin) als ICD-05 ein. Er bejahte die Frage, ob von einer psychischen Störung auszugehen sei, wobei er auch festhielt, dass die beginnende Demenz fortschreiten werde (Prot. Vi. S. 26).
E. 3.2.3 Der Oberarzt H._____ bestätigte seitens der Klinik die Diagnosen des Gut- achters grundsätzlich, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht eine "low-dose"-,- sondern eine "high-dose"-Abhängigkeit bestehe. Der Beschwerde- führer nehme (täglich, vgl. act. 12 S. 2) jeweils 4mg Temesta ein, was 40mg Vali- um entspreche. Ab 20mg bestehe bereits eine höhere Abhängigkeit. Der Be- schwerdeführer sei verwahrlost, agitiert und unkooperativ (Prot. Vi. S. 28).
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift sodann selbst an, eine leichte kognitive Einschränkung, eine leichte Tendenz zu Aggressivität sowie eine "low-dose"-Abhängigkeit in Bezug auf Temesta zu haben (vgl. obige E. 2.2).
- 7 -
E. 3.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die obigen Erwä- gungen ist beim Beschwerdeführer von einer psychischen Störung im Umfang ei- ner demenziellen Entwicklung und einer leichten kognitiven Einschränkung aus- zugehen, zumal auch mit (noch nicht lange zurückliegendem) Gutachten vom
20. Dezember 2022 von Dr. med. E._____ eine psychische Störung beim Be- schwerdeführer bejaht wurde (vgl. act. 11/2 S. 2). Damit liegt ein Schwächezu- stand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. Ob die ebenfalls erwähnte Suchter- krankung als "low-dose"- oder "high-dose"-Abhängigkeit zu qualifizieren ist und ob zusätzlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt oder nicht, kann offen bleiben.
E. 3.3 Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit
E. 3.3.1 Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird im Übrigen vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit ande- ren Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentzie- hung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Die- se umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Da- runter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgeri- sche Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N
E. 3.3.2 Der Gutachter führte in seinem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes wohl lebenslänglich in einer Einrichtung unterzubrin- gen sein werde. Es sei fraglos, dass er nicht mehr alleine "kutschieren" könne, wenn man an Einkaufen, Waschen, Putzen und administrative Sache etc. denke (Prot. Vi. S. 22). Eine sofortige Entlassung würde zur Obdachlosigkeit des Be- schwerdeführers führen. Seine Wohnung in J.____ sei unbewohnbar. Der Ob- dachlosigkeit entsprechend würde eine sofortige Entlassung zu einer relativ schnellen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Sein Umfeld (betreuende Personen und Heimmitbewohner) seien aufgrund der (verbalen oder brachialen) Aggressivität des Beschwerdeführers entsprechend gefährdet. Die genannten Risiken stufe er als relativ hoch ein, wobei er keine Möglichkeiten se- he, wie die genannten Risiken bei einer sofortigen Entlassung einzugrenzen wä- ren (Prot. Vi. S. 24 f.). Der Gutachter verneinte die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer bei einer Entlassung sein Leben selbstständig organisieren könnte, und hielt fest, er hätte wirklich Angst. Er würde absolut verwahrlosen, was mit der mensch- lichen Würde nicht im Einklang stünde, und wäre eine Woche später wieder in der Klinik (Prot. Vi. S. 27). Die Klinik sei als fachliche Psychiatrie für die Unterbringung des Be- schwerdeführers geeignet und es sei ein vernünftiger Behandlungsplan (vgl. act. 12) vorhanden. Wie bereits angedacht sei für den Beschwerdeführer ein Pfle- gezentrum mit einem Psychiater vor Ort wie K._____, L._____ in M._____ oder die O._____ in P._____ zu suchen (Prot. Vi. S. 23).
E. 3.3.3 Der Oberarzt H._____ hielt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwer- deführer von Anfang an unkooperativ, agitiert und häufig laut verhalte und ver- wahrlost sei. Am Wochenende habe er einen Pfleger angegriffen, weshalb der
- 9 - Beschwerdeführer habe isoliert werden müssen. Er lehne die Körperpflege ab, wobei er seit dem Klinikeintritt nicht geduscht habe und bis heute dieselbe Unter- hose trage. Wie der Gutachter würde er ebenfalls eine geschlossene Institution, in der der Beschwerdeführer psychiatrisch sowie generell mehr betreut und begleitet werde, empfehlen, nachdem es in verschiedenen Institutionen nicht geklappt ha- be. In kurzer Zeit sei er nun dreimal in der Klinik hospitalisiert gewesen mit der gleichen Symptomatik: verwahrlost, agitiert und fremdgefährdend. Seitens des C._____ sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nicht dorthin zurück- kehren könne (Prot. Vi. S. 28 f.).
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Beschwerde an die Kammer zwar aus, tatsächlich eine leichte kognitive Einschränkung, eine leichte Tendenz zu Aggressivität sowie eine "low-base"-Temesta-Abhängigkeit zu haben, jedoch keine Demenz oder weitere Krankheiten (vgl. dazu obige E. 2.2). Damit ist er teil- weise – jedoch nicht vollständig – krankheitseinsichtig.
E. 3.3.5 Den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2022 wegen fremdgefährdendem Verhalten in Form verbaler und körperlicher Aggressionen gegenüber Personal und Heimleiter des C._____ per FU in die Klinik kam (vgl. act. 5/1 S. 2). Weniger als einen Monat später wurde gemäss schriftlicher FU-Anordnung durch einen SOS-Arzt am 25. Januar 2023 wiederum eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, nachdem der Be- schwerdeführer mit erhobenen Fäusten, drohend gestikulierend auf die Pflegelei- tung zugestürmt war. Er bedrohe fast täglich die Pflege und sei unkooperativ, un- berechenbar, verbal aggressiv und beleidigend. Ebenso lasse er sich verwahrlo- sen und wechsle verstuhlte Hosen nicht (act. 2). So sei der Beschwerdeführer gemäss Eintrittsbericht und Verlaufsbericht am 25. Januar 2023 auch mit "stuhl- beschmierter" Kleidung und in stark verwahrlostem Zustand in die Klinik eingetre- ten (act. 3 und 4). Im Rahmen der kognitiven Einschränkung sei der Beschwerde- führer gemäss Stellungnahme der Klinik vom 30. Januar 2023 nicht mehr in der Lage, suffizient für sich zu sorgen. Im Rahmen der Verwahrlosung sei eine Selbstgefährdung zu sehen, wobei eine Fortführung der stationären Behandlung zur Optimierung der Medikation, weitere diagnostische Verfahren sowie Aus-
- 10 - tausch mit Familienangehörigen hinsichtlich zukünftiger Wohnformen dringend notwendig seien (act. 13).
E. 3.3.6 Entgegen des Klinikarztes ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Prot. Vi. S. 28) – zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt in die Klinik geduscht hat (vgl. act. 17 S. 5). Jedoch sind den Akten, insbesondere auch den Ausführungen des Gutachters und des Klinikarztes, genügende und überzeugende Hinweise zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Verwahrlosung zu bejahen bzw. davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung – in menschenunwürdiger Weise – verwahrlosen würde. Auffallend ist in dieser Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach nur rund einem Monat vom C._____ aus denselben Gründen wie im De- zember 2022 wiederum per FU und verwahrlost wirkend in die Klinik kam (vgl. act. 2; act. 5/1). Erschwerend kommt im heutigen Zeitpunkt vor allem hinzu, dass er im Gegensatz zum letzten Mal bei einer sofortigen Entlassung obdachlos wäre, kann er doch definitiv nicht mehr in sein gekündigtes Zimmer im C._____ (vgl. act. 5/1; act. 17 S. 7; Prot. Vi. S. 15 und 29) und auch nicht in seine – gemäss Tochter nicht bewohnbare – Eigentumswohnung in J._____ (vgl. act. 17 S. 4) zu- rückkehren. Auch der Beschwerdeführer selbst gibt an, er könne bei einer Entlas- sung nirgends hin gehen, ausser ins C._____ (Prot. Vi. S. 14 f. und 21), was wie gesehen ausgeschlossen ist. Zusammenfassend droht bei einer umgehenden Entlassung aus der Klinik eine schwere Verwahrlosung bzw. eine Eigengefähr- dung des Beschwerdeführers. Damit ist von einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. einer Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen. Im Übrigen droht aufgrund seiner glaubhaften – immer wieder auftretenden – Aggressivität insbesondere gegenüber Pflegepersonal auch weiteres fremdgefährdendes Ver- halten.
E. 3.3.7 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten und der Einschätzung des Klinikarztes von der Eignung des bestehenden Behand- lungsplans (vgl. act. 12) und der Einrichtung auszugehen. Die Möglichkeit einer milderen Massnahme besteht gemäss Gutachten nicht (vgl. Prot. Vi. S. 25), konn- te der Beschwerdeführer doch im Dezember 2022 nach Aufhebung der FU wieder
- 11 - ins C._____ zurückkehren, was er heute einerseits nicht mehr kann, andererseits aber auch nicht funktioniert hat, wie es die erneute FU-Anordnung rund einen Monat später zeigte. Damit erscheint eine ambulante Behandlung ausgeschlos- sen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mit einem freiwilligen Aufenthalt in der jetzigen Klinik nicht einverstanden ist (Prot. Vi. S. 30). Es ist für den Be- schwerdeführer schnellstmöglich eine angemessene Anschlusslösung mit psychi- atrischer Unterstützung – wie es auch der Gutachter erwähnte (vgl. Prot. Vi. S. 23) – aufzugleisen. Da der Beschwerdeführer – wie soeben erwogen (vgl. obi- ge E. 3.3.6) – bei sofortiger Entlassung obdachlos und verwahrlosen würde und mutmasslich bald wieder per FU in die Klinik eingewiesen werden müsste, er- scheint der weitere stationäre Aufenthalt in der Klinik aus heutiger Sicht unum- gänglich und verhältnismässig.
E. 3.4 Fazit Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB zum heutigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher ab- zuweisen ist.
4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:
E. 8 ff. und N 41 ff.). Zusammengefasst stellt sich somit die Frage, mit welchen konkreten Ge- fahren für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bzw. von Drit- ten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
- 8 - heit bzw. die Betreuung unterbleibt, und wie sich allfällige gesundheitliche Störun- gen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Ver- wahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen ei- ne stationäre Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung unerlässlich ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die KESB Winterthur sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. - 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
- Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie B._____ Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Februar 2023 (FF230005)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der heute 74-jährige Beschwerdeführer hielt sich vom 11. Dezember 2019 bis 17. Dezember 2019 freiwillig und vom 24. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 sowie vom 12. Dezember 2022 bis 28. Dezember 2022 aufgrund einer fürsorgeri- schen Unterbringung stationär in der B._____, Psychiatrie für …, Akutstation für ältere Menschen 2 (fortan Klinik), auf (act. 5/1-3). Nachdem der Beschwerdefüh- rer am 28. Dezember 2022 wieder ins Seniorenzentrum C._____ (fortan C._____) zurückkehren konnte, wurde er am 25. Januar 2023 erneut mittels fürsorgerischer Unterbringung durch einen SOS-Arzt in die ... [Station] der Klinik D._____ in E._____ [Ort] eingewiesen (act. 2; act. 5/1). 1.2. Gegen die letztgenannte fürsorgerische Unterbringung erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) Beschwer- de (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wurde unter anderem die Anhö- rung und Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2023 angesetzt und Dr. med. E._____ als Gutachter bestellt (act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am
27. Januar 2023 auf die Station ... in der Klinik B._____ in Winterthur verlegt wor- den war, wurde die Anhörung und Hauptverhandlung mit Verfügung vom
30. Januar 2023 auf den 2. Februar 2023 verschoben und neu Dr. med. E._____ als Gutachter bestellt (act. 14; act. 15). Am 2. Februar 2023 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer angehört wurde, der Gut- achter Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und der Oberarzt H._____ als Vertreter der Klinik zur Beschwerde Stellung nahm. Ebenfalls anwesend war die Psychologin I._____ von der Klinik (Prot. S. 12 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, was dem Beschwerdeführer im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 19) und hernach am 7. Februar 2023 in begründeter Aus- fertigung schriftlich zugestellt wurde (act. 22 = 25 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 25; act. 23 S. 1 betreffend Zustellung). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 26). Mit derselben
- 3 - Sendung reichte er zudem eine Eingabe mit Datum vom 28. Januar 2023 ein (act. 27). Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dar- über informiert, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
17. Februar 2023 noch ergänzen könne (act. 28). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Von der Einholung von Stellungnahmen ist abzusehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Man- gels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Un- terbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2.2. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen das vor- instanzliche Urteil, wobei auch die ergänzende Eingabe vom 17. Februar 2023 (Poststempel) noch rechtzeitig erfolgte (act. 23 S. 1; act. 26; act. 29). Aus der Be- schwerde geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden ist, in der Klinik zu bleiben. Er wolle zurück ins C._____, von wo aus er in sein früheres Leben zurückkehren möchte. In seiner Wohnung in J.____ [Ortschaft] könne er aufgrund des Lärmes durch seinen Nachbarn nicht leben.
- 4 - Auch habe er die vom Oberarzt und Gutachter erwähnten psychischen Krankhei- ten nicht und sei nicht verwahrlost (act. 26). Er habe keine Demenzerkrankung, weshalb aus dieser auch keine Verwahrlosung entstehen könne. Eine leichte kognitive Einschränkung habe er hingegen. Er habe keine Tendenz zu wahnhaf- tem Verarbeiten von Ereignissen der Umwelt. Eine leichte Tendenz zu Aggressivi- tät habe er schon. Weiter habe er keine Suchtabhängigkeit, jedoch eine "low- dose"-Abhängigkeit in Bezug auf Temesta. Er wolle nicht in der Klinik bleiben, sei mit einer Anschlusslösung in einem anderen Pflegezentrum wie K._____, L._____, M._____, N._____ oder P._____ nicht einverstanden und wolle wieder ins C._____ zurückkehren, wohin er gemäss Pflegeleiterin des C._____ zurück- kehren dürfe (act. 29). 2.3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unter- bringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.). 2.4. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beach- tung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwer- deinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechts- fragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesund- heitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich all- fällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Dritt- gefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort da- rauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behand-
- 5 - lungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeigne- te Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3).
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). 3.1.2. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt neben dem Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung und Betreuung er- forderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger ein- schneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung ste- hen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbststän- digkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erschei- nen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Dabei handelt es sich abschliessend um eine psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; In-
- 6 - ternational Classification of Disturbances). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von ei- ner psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vor- liegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Pati- enten hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15 f.). 3.2.2. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. E._____ stellte beim Beschwerdeführer eine demenzielle Entwicklung sowie eine, bis jetzt allenfalls leichte, kognitive Störung fest. Aus dieser heraus gebe es die Verwahrlosung, so wie man es beim Eintritt mit der "verstuhlten" Hose gesehen habe. Ebenso beste- he eine Suchtabhängigkeit im Sinne einer "Low-Dose-Dependency" von Temesta. Betreffend Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe er seine Zweifel, vielmehr gehe er von einer üblichen Karikatur der Persönlichkeit aufgrund des Älterwerdens und der nachlassenden geistigen Kräfte aus. Sei jemand zuvor eher eitel oder herrschsüchtig gewesen sei, werde er später (tendenziell) aggres- siv (Prot. Vi. S. 22). Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gliedere er (auf Nachfrage der vorinstanzlichen Richterin) als ICD-05 ein. Er bejahte die Frage, ob von einer psychischen Störung auszugehen sei, wobei er auch festhielt, dass die beginnende Demenz fortschreiten werde (Prot. Vi. S. 26). 3.2.3. Der Oberarzt H._____ bestätigte seitens der Klinik die Diagnosen des Gut- achters grundsätzlich, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht eine "low-dose"-,- sondern eine "high-dose"-Abhängigkeit bestehe. Der Beschwerde- führer nehme (täglich, vgl. act. 12 S. 2) jeweils 4mg Temesta ein, was 40mg Vali- um entspreche. Ab 20mg bestehe bereits eine höhere Abhängigkeit. Der Be- schwerdeführer sei verwahrlost, agitiert und unkooperativ (Prot. Vi. S. 28). 3.2.4. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift sodann selbst an, eine leichte kognitive Einschränkung, eine leichte Tendenz zu Aggressivität sowie eine "low-dose"-Abhängigkeit in Bezug auf Temesta zu haben (vgl. obige E. 2.2).
- 7 - 3.2.5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die obigen Erwä- gungen ist beim Beschwerdeführer von einer psychischen Störung im Umfang ei- ner demenziellen Entwicklung und einer leichten kognitiven Einschränkung aus- zugehen, zumal auch mit (noch nicht lange zurückliegendem) Gutachten vom
20. Dezember 2022 von Dr. med. E._____ eine psychische Störung beim Be- schwerdeführer bejaht wurde (vgl. act. 11/2 S. 2). Damit liegt ein Schwächezu- stand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. Ob die ebenfalls erwähnte Suchter- krankung als "low-dose"- oder "high-dose"-Abhängigkeit zu qualifizieren ist und ob zusätzlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt oder nicht, kann offen bleiben. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird im Übrigen vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit ande- ren Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentzie- hung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Die- se umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Da- runter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgeri- sche Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Per- sonen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff. und N 41 ff.). Zusammengefasst stellt sich somit die Frage, mit welchen konkreten Ge- fahren für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bzw. von Drit- ten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
- 8 - heit bzw. die Betreuung unterbleibt, und wie sich allfällige gesundheitliche Störun- gen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Ver- wahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen ei- ne stationäre Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung unerlässlich ist. 3.3.2. Der Gutachter führte in seinem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes wohl lebenslänglich in einer Einrichtung unterzubrin- gen sein werde. Es sei fraglos, dass er nicht mehr alleine "kutschieren" könne, wenn man an Einkaufen, Waschen, Putzen und administrative Sache etc. denke (Prot. Vi. S. 22). Eine sofortige Entlassung würde zur Obdachlosigkeit des Be- schwerdeführers führen. Seine Wohnung in J.____ sei unbewohnbar. Der Ob- dachlosigkeit entsprechend würde eine sofortige Entlassung zu einer relativ schnellen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Sein Umfeld (betreuende Personen und Heimmitbewohner) seien aufgrund der (verbalen oder brachialen) Aggressivität des Beschwerdeführers entsprechend gefährdet. Die genannten Risiken stufe er als relativ hoch ein, wobei er keine Möglichkeiten se- he, wie die genannten Risiken bei einer sofortigen Entlassung einzugrenzen wä- ren (Prot. Vi. S. 24 f.). Der Gutachter verneinte die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer bei einer Entlassung sein Leben selbstständig organisieren könnte, und hielt fest, er hätte wirklich Angst. Er würde absolut verwahrlosen, was mit der mensch- lichen Würde nicht im Einklang stünde, und wäre eine Woche später wieder in der Klinik (Prot. Vi. S. 27). Die Klinik sei als fachliche Psychiatrie für die Unterbringung des Be- schwerdeführers geeignet und es sei ein vernünftiger Behandlungsplan (vgl. act. 12) vorhanden. Wie bereits angedacht sei für den Beschwerdeführer ein Pfle- gezentrum mit einem Psychiater vor Ort wie K._____, L._____ in M._____ oder die O._____ in P._____ zu suchen (Prot. Vi. S. 23). 3.3.3. Der Oberarzt H._____ hielt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwer- deführer von Anfang an unkooperativ, agitiert und häufig laut verhalte und ver- wahrlost sei. Am Wochenende habe er einen Pfleger angegriffen, weshalb der
- 9 - Beschwerdeführer habe isoliert werden müssen. Er lehne die Körperpflege ab, wobei er seit dem Klinikeintritt nicht geduscht habe und bis heute dieselbe Unter- hose trage. Wie der Gutachter würde er ebenfalls eine geschlossene Institution, in der der Beschwerdeführer psychiatrisch sowie generell mehr betreut und begleitet werde, empfehlen, nachdem es in verschiedenen Institutionen nicht geklappt ha- be. In kurzer Zeit sei er nun dreimal in der Klinik hospitalisiert gewesen mit der gleichen Symptomatik: verwahrlost, agitiert und fremdgefährdend. Seitens des C._____ sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nicht dorthin zurück- kehren könne (Prot. Vi. S. 28 f.). 3.3.4. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Beschwerde an die Kammer zwar aus, tatsächlich eine leichte kognitive Einschränkung, eine leichte Tendenz zu Aggressivität sowie eine "low-base"-Temesta-Abhängigkeit zu haben, jedoch keine Demenz oder weitere Krankheiten (vgl. dazu obige E. 2.2). Damit ist er teil- weise – jedoch nicht vollständig – krankheitseinsichtig. 3.3.5. Den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2022 wegen fremdgefährdendem Verhalten in Form verbaler und körperlicher Aggressionen gegenüber Personal und Heimleiter des C._____ per FU in die Klinik kam (vgl. act. 5/1 S. 2). Weniger als einen Monat später wurde gemäss schriftlicher FU-Anordnung durch einen SOS-Arzt am 25. Januar 2023 wiederum eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, nachdem der Be- schwerdeführer mit erhobenen Fäusten, drohend gestikulierend auf die Pflegelei- tung zugestürmt war. Er bedrohe fast täglich die Pflege und sei unkooperativ, un- berechenbar, verbal aggressiv und beleidigend. Ebenso lasse er sich verwahrlo- sen und wechsle verstuhlte Hosen nicht (act. 2). So sei der Beschwerdeführer gemäss Eintrittsbericht und Verlaufsbericht am 25. Januar 2023 auch mit "stuhl- beschmierter" Kleidung und in stark verwahrlostem Zustand in die Klinik eingetre- ten (act. 3 und 4). Im Rahmen der kognitiven Einschränkung sei der Beschwerde- führer gemäss Stellungnahme der Klinik vom 30. Januar 2023 nicht mehr in der Lage, suffizient für sich zu sorgen. Im Rahmen der Verwahrlosung sei eine Selbstgefährdung zu sehen, wobei eine Fortführung der stationären Behandlung zur Optimierung der Medikation, weitere diagnostische Verfahren sowie Aus-
- 10 - tausch mit Familienangehörigen hinsichtlich zukünftiger Wohnformen dringend notwendig seien (act. 13). 3.3.6. Entgegen des Klinikarztes ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Prot. Vi. S. 28) – zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt in die Klinik geduscht hat (vgl. act. 17 S. 5). Jedoch sind den Akten, insbesondere auch den Ausführungen des Gutachters und des Klinikarztes, genügende und überzeugende Hinweise zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Verwahrlosung zu bejahen bzw. davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung – in menschenunwürdiger Weise – verwahrlosen würde. Auffallend ist in dieser Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach nur rund einem Monat vom C._____ aus denselben Gründen wie im De- zember 2022 wiederum per FU und verwahrlost wirkend in die Klinik kam (vgl. act. 2; act. 5/1). Erschwerend kommt im heutigen Zeitpunkt vor allem hinzu, dass er im Gegensatz zum letzten Mal bei einer sofortigen Entlassung obdachlos wäre, kann er doch definitiv nicht mehr in sein gekündigtes Zimmer im C._____ (vgl. act. 5/1; act. 17 S. 7; Prot. Vi. S. 15 und 29) und auch nicht in seine – gemäss Tochter nicht bewohnbare – Eigentumswohnung in J._____ (vgl. act. 17 S. 4) zu- rückkehren. Auch der Beschwerdeführer selbst gibt an, er könne bei einer Entlas- sung nirgends hin gehen, ausser ins C._____ (Prot. Vi. S. 14 f. und 21), was wie gesehen ausgeschlossen ist. Zusammenfassend droht bei einer umgehenden Entlassung aus der Klinik eine schwere Verwahrlosung bzw. eine Eigengefähr- dung des Beschwerdeführers. Damit ist von einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. einer Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen. Im Übrigen droht aufgrund seiner glaubhaften – immer wieder auftretenden – Aggressivität insbesondere gegenüber Pflegepersonal auch weiteres fremdgefährdendes Ver- halten. 3.3.7. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten und der Einschätzung des Klinikarztes von der Eignung des bestehenden Behand- lungsplans (vgl. act. 12) und der Einrichtung auszugehen. Die Möglichkeit einer milderen Massnahme besteht gemäss Gutachten nicht (vgl. Prot. Vi. S. 25), konn- te der Beschwerdeführer doch im Dezember 2022 nach Aufhebung der FU wieder
- 11 - ins C._____ zurückkehren, was er heute einerseits nicht mehr kann, andererseits aber auch nicht funktioniert hat, wie es die erneute FU-Anordnung rund einen Monat später zeigte. Damit erscheint eine ambulante Behandlung ausgeschlos- sen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mit einem freiwilligen Aufenthalt in der jetzigen Klinik nicht einverstanden ist (Prot. Vi. S. 30). Es ist für den Be- schwerdeführer schnellstmöglich eine angemessene Anschlusslösung mit psychi- atrischer Unterstützung – wie es auch der Gutachter erwähnte (vgl. Prot. Vi. S. 23) – aufzugleisen. Da der Beschwerdeführer – wie soeben erwogen (vgl. obi- ge E. 3.3.6) – bei sofortiger Entlassung obdachlos und verwahrlosen würde und mutmasslich bald wieder per FU in die Klinik eingewiesen werden müsste, er- scheint der weitere stationäre Aufenthalt in der Klinik aus heutiger Sicht unum- gänglich und verhältnismässig. 3.4. Fazit Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB zum heutigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher ab- zuweisen ist.
4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die KESB Winterthur sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
24. Februar 2023