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PA220052

Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung/-medikation

Zürich OG · 2022-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 September 2022; act. 9). 1.3. Gestützt auf § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (kurz: Patien- tenG) ordneten die behandelnden Ärzte im Oktober 2022 verschiedene Behand- lungen gegen den Willen des Beschwerdeführers an, insbesondere die Behand- lung mit dem Neuroleptika Olanzapin sowie mit Vitaminen und Vitaminkomplex- Präparaten (vgl. zu den einzelnen Anordnungen act. 24 E. I. 2 sowie hernach E. 3).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. 1) führte der Beschwerdeführer ge- gen diese Anordnungen Beschwerde ans Einzelgericht des Bezirksgerichts An- delfingen (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 3. November 2022 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung auf den 8. November 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 5). Am 8. November 2022 fand die vorinstanz- liche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 2 ff., act. 16). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab soweit sie darauf eintrat (act. 19 = act. 24). 1.5. Mit Eingabe vom 18. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 22/1) Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 25). Mit Eingabe vom 25. November 2022 ergänzte er seine Beschwerdeschrift innert Frist (act. 29). 1.6. Am 1. Dezember 2022 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerde- führers vom 28. November 2022 weiter (act. 31), mit welcher er die Verlegung ins Sanatorium Kilchberg verlangt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer sind nur zur Überprüfung der Zwangsmedikation zuständig. Eine allfällige Verlegung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eine Frage des Justizvollzugs, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–22). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Spitälern (§ 1 Abs. 1 lit. a Patien- tenG). Zwangsbehandlungen sind gegen den Willen der Patientinnen und Patien- ten unter anderem bei Personen im Straf- und Massnahmevollzug zulässig (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG).

- 4 -

E. 2.2 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person (oder Dritten) abzu- wenden (§ 26 Abs. 1 PatientenG). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer länger dauernden medikamentösen Behandlung kann zur Behandlung einer körperlichen oder psychischen Krankheit durchgeführt werden, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ab- gewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b PatientenG). Zuständig für eine solche Anordnung sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsitu- ationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 Patien- tenG).

E. 2.3 Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom

25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Entsprechend richtet sich das Verfah- ren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB) und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestim- mungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB); neue Anträge sind unter anderem nur zu- lässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (§ 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Be- schwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2. m.w.H.).

- 5 - 3.1. Aus der ergänzten Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 25. No- vember 2022 (Datum Poststempel) geht sinngemäss hervor, dass er sich gegen die Zwangsmedikation mit Neuroleptika und Vitaminen wehrt (vgl. act. 29 S. 2). 3.2. Was die Zwangsmedikation mit Neuroleptika anbelangt, ist was folgt festzu- halten: 3.2.1. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 18. Oktober 2022 (act. 2/5 i.V.m. act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer bis auf Weiteres die Behandlung mit Olanzapin in einer Dosis von 5 mg/Tag verfügt. Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2022 diesbezüglich verspätet war (vgl. act. 1), trat die Vorinstanz zu Recht darauf nicht ein (vgl. act. 24 E. II.3.1). Dem ist nichts Weiteres beizufügen. 3.2.2. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 21. Oktober 2022 (act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer eine Behandlung mit dem Wirkstoff Haloperidol in einer Dosis von 5 mg verfügt. Unklar ist, ob es sich um eine einmalige Abgabe des Medikaments handelte (vgl. act. 2/4). Aufgrund von befürchteten Nebenwir- kungen wurde die Abgabe jedenfalls spätestens am 24. Oktober 2022 eingestellt (vgl. act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er kein Haloperidol mehr erhalte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Folglich hat er kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der An- ordnung vom 21. Oktober 2022. 3.2.3. Mit faktischer Anordnung der Klinik vom 27. Oktober 2022 (vgl. act. 9 S. 3) wurde die Medikation resp. Dosiserhöhung der oralen Behandlung mit dem Wirkstoff Olanzapin in einer Dosis von 15 mg/Tag verfügt. Die Vorinstanz bestä- tigte diese Anordnung, befristete sie indes auf einen Monat (vgl. act. 24 Disposi- tiv-Ziff. 7a) ab tatsächlichem Behandlungsbeginn, welcher vermutungsweise am

27. Oktober 2022 war. Damit endete die Zulässigkeit der Zwangsmedikation am

27. November 2022. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch bezüglich der Überprüfung der Anordnung vom 27. Oktober 2022 an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse.

- 6 - Die Klinik bestätigte ferner, dass seither keine zwangsweise Medikation er- folge. Der Beschwerdeführer nehme das Olanzapin freiwillig, weshalb bisher auch keine erneute Anordnung habe getroffen werden müssen (vgl. act. 30). Sollte der Beschwerdeführer die Einnahme von Olanzapin bzw. anderer Neuroleptika in Zu- kunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Medikation aus medizinischen Gründen indiziert ist und daher auch zwangsweise zu erfolgen hätte, so müsste eine neue Anordnung der Zwangsmedikation verfügt werden. Ein solcher Entscheid der Klinik könnte vom Beschwerdeführer im dann- zumaligen Zeitpunkt angefochten werden. Im heutigen Zeitpunkt besteht indes weder eine (gerichtliche oder ärztliche) Anordnung zur Einnahme des Olanzapins, noch droht im Verweigerungsfall eine zwangsweise Verabreichung in Form einer Infusion/Injektion. 3.3.1. Schliesslich ergingen vor dem Hintergrund des Hungerstreiks des Be- schwerdeführers folgende Anordnungen hinsichtlich der Einnahme von Vitaminen / Vitaminpräparaten: Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 26. Oktober 2022 (act. 2/3) wurde die Infusion mit dem Wirkstoff Thiamin in einer Dosis von 600 mg sowie die orale Behandlung mit Vitaminkomplex-Präparaten verfügt. Weiter wurde am 28. Okto- ber 2022 (act. 2/2) eine einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 mit anschliessender oraler Substitution mit Vitamin B12 sowie die Infusion mit dem Wirkstoff Vitamin B1 angeordnet (vgl. auch act. 9 S. 2). Zum Zeitpunkt der vor- instanzlichen Verhandlung war die einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 bereits erfolgt und die Infusionen mit dem Wirkstoff Thiamin ebenfalls bereits beendet (vgl. Prot. Vi. S. 4). Es erfolgte lediglich noch die orale Abgabe von Vita- minen / Vitaminpräparaten (vgl. act. 9 S. 4). Entsprechend bestätigte die Vor- instanz denn auch nur die Anordnung der oralen Einnahme von Vitaminen / Vita- minpräparaten. Eine subsidiäre zwangsweise Verabreichung mittels Infusion o.ä. wurde nicht vorgesehen (vgl. act. 24 Dispositiv-Ziff. 7). 3.3.2. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Be- troffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn

- 7 - der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztli- che Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medi- kamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1; zum Ganzen Urteil 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). Vorliegend kommt einzig Letzteres in Frage. Gemäss Auskunft der Klinik, nimmt der Beschwerdeführer die Vitamine / Vitaminpräparate in Tablettenform "freiwillig" ein (act. 30). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdefüh- rer zu verstehen, dass er die Vitamine "freiwillig" einnehme bzw. deren Abgabe gar einfordere (Prot. Vi. S. 7). Der Beschwerdeführer zeigte vor Vorinstanz indes ein ambivalentes Verhalten. Einerseits führte er aus, dass er die Vitamine in Tab- lettenform einnehme, weil es in einer Verfügung stehe und ihm sonst Infusionen gegeben würden, was sehr schmerzhaft sei. Er nehme daher, was verfügt worden sei. Wenn er wählen könnte, würde er nicht so viel Vitamin B nehmen. Anderer- seits gab er an, dass er Magnesium und Supradyn auch ohne Anordnung freiwillig einnehmen würde (Prot. Vi. S. 4, Prot. S. 9). Die Einnahme der Vitamine scheint auf der Angst des Beschwerdeführers vor weiteren – wenn auch nicht angeordne- ten – zwangsweisen Infusionen und nur teilweise freiwillig zu erfolgen. Entspre- chend ist die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen (vgl. Prot. Vi. S. 9). 3.3.3. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Klinik, die Stel- lungnahme des Gutachters und die weiteren Akten zum Schluss, die Behandlung mit Vitaminen / Vitaminpräparaten sei notwendig, um Mangelerscheinungen infol- ge des Hungerstreiks zu vermeiden, welche zu schweren körperlichen Schäden führen können (act. 24 E. II.4.4). Die orale Verabreichung der Vitamine und Vita- minpräparate für die Dauer des Hungerstreiks sei zur Verhinderung von Mangel- erscheinungen vertretbar und verhältnismässig (act. 24 E. II.4.5 f.). 3.3.4. Laut Gutachter sei das Leben des Beschwerdeführers durch den Hun- gerstreik massiv gefährdet, wobei der Gewichtsverlust aber noch nicht lebensbe- drohlich sei (vgl. act. 16 S. 7). Mangelnde Nahrungszufuhr könne jedoch, wenn sie über einen längeren Zeitraum bestehe, zu irreversiblen Schädigungen der in-

- 8 - neren Organe und des Gehirns mit entsprechenden Folgeerscheinungen führen. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, am Leben bleiben zu wollen und weder anorektisch noch suizidal zu sein. Der Hungerstreik sei vielmehr ein zielgerichte- tes Mittel, um die Entlassung aus der Haft zu erwirken. Die verordneten Vitamine seien laut Gutachter zur Lebenserhaltung dringend indiziert. Sie würden mittler- weile vom Beschwerdeführer freiwillig eingenommen und sogar eingefordert (act. 16 S. 5). 3.3.5. Laut Klinik habe der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 erstmals Symptome eines manifesten und gravierenden Thiaminmangels (Vitamin B1 Mangel) gezeigt. Er habe Doppelbilder, Müdigkeit, Gangunsicherheit und Ver- wirrtheit entwickelt. Ein gravierender Thiaminmangel könne sich zu einem Werni- cke-Korsakow-Syndrom entwickeln, welches unter anderem zu einer schweren Schädigung des Nervensystems und Herzversagen führen könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Anzeichen für ein neurologisch- psychiatrisches Syndrom auf dem Boden eines manifesten und gravierenden Vi- tamin-B12-Mangel gezeigt, welches unbehandelt zu schwerwiegenden Schädi- gungen des Nervensystems führen könne, wie zum Beispiel die der funikulären Myelose (act. 9 S. 2). 3.3.6. Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen des Gutachters und der Klinik ist von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers durch den Hun- gerstreik auszugehen. Zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und zur Ver- hinderung von irreversiblen Schädigungen der inneren Organe und des Gehirns, erscheint die Einnahme von Vitaminen/Vitaminpräparaten als medizinisch indi- ziert. Mildere Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. Einerseits sind keine Nebenwirkungen bekannt und andererseits sieht auch der Beschwerdeführer ein, dass die Vitamine notwendig sind, um ihn am Leben zu halten (Prot. Vi. S. 9). Die Befristung für die Dauer des Hungerstreiks erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls verhältnismässig. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz an, den Hungerstreik beendet zu haben, aber dennoch keine angemessene Nahrung zu erhalten (act. 32/1) und weiterhin die

- 9 - Vitamine einnehmen zu müssen. Sollte der Hungerstreik – wie der Beschwerde- führer angibt – beendet sein, fällt auch die vorinstanzliche Anordnung dahin. 3.3.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Be- schwerdeführers mit Vitaminen / Vitaminpräparaten ohne Zustimmung bei beste- hendem Hungerstreik gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  5. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 6. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter, betreffend gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung/-medikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 8. November 2022 (FF220007)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der 34-jährige Beschwerdeführer befindet sich aufgrund verschiedener Strafbefehle im Strafvollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe von 313 Tagen wegen di- verser Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Sachbeschädi- gung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und Fahren ohne gültigen Fahrausweis (vgl. act. 8, insbes. Vollzugsbefehl der Justizdirektion des Kantons Uri vom 8. September 2022). Der Strafvollzug wurde zunächst im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans vollzogen. Hernach erfolgten eine psychiatrische Abklä- rung in der Klinik D._____ und eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung des Ge- fängnisses Pfäffikon. Seit dem 13. Oktober 2022 befindet sich der Beschwerde- führer aufgrund einer behördlichen Einweisung zur Krisenintervention im Haft- status in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Fo- rensische Therapie, B._____ (nachfolgend: Klinik, vgl. act. 24 E. I i.V.m. act. 8). 1.2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund psychotischer Dekompensation mit mutistischem Zustandsbild und Hungerstreik in die Klinik eingewiesen (act. 10). Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ganzen Verlauf des bisherigen Haftvollzugs durch renitentes Verhalten und passiven Widerstand auffiel. Unter anderem beschmierte er die Hafträume mit Kot und bespritzte Voll- zugspersonal mit Urin. Seit dem 2. September 2022 befindet er sich im Hunger- streik, offenbar um die Suspendierung oder Aufhebung seiner Freiheitsstrafe zu erwirken (act. 8, vgl. z.B. Führungsbericht Gefängnis Pfäffikon vom 19. Oktober 2022 und Vollzugsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans vom

2. September 2022; act. 9). 1.3. Gestützt auf § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (kurz: Patien- tenG) ordneten die behandelnden Ärzte im Oktober 2022 verschiedene Behand- lungen gegen den Willen des Beschwerdeführers an, insbesondere die Behand- lung mit dem Neuroleptika Olanzapin sowie mit Vitaminen und Vitaminkomplex- Präparaten (vgl. zu den einzelnen Anordnungen act. 24 E. I. 2 sowie hernach E. 3).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. 1) führte der Beschwerdeführer ge- gen diese Anordnungen Beschwerde ans Einzelgericht des Bezirksgerichts An- delfingen (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 3. November 2022 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung auf den 8. November 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 5). Am 8. November 2022 fand die vorinstanz- liche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 2 ff., act. 16). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab soweit sie darauf eintrat (act. 19 = act. 24). 1.5. Mit Eingabe vom 18. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 22/1) Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 25). Mit Eingabe vom 25. November 2022 ergänzte er seine Beschwerdeschrift innert Frist (act. 29). 1.6. Am 1. Dezember 2022 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerde- führers vom 28. November 2022 weiter (act. 31), mit welcher er die Verlegung ins Sanatorium Kilchberg verlangt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer sind nur zur Überprüfung der Zwangsmedikation zuständig. Eine allfällige Verlegung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eine Frage des Justizvollzugs, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–22). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Spitälern (§ 1 Abs. 1 lit. a Patien- tenG). Zwangsbehandlungen sind gegen den Willen der Patientinnen und Patien- ten unter anderem bei Personen im Straf- und Massnahmevollzug zulässig (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG).

- 4 - 2.2. Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person (oder Dritten) abzu- wenden (§ 26 Abs. 1 PatientenG). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer länger dauernden medikamentösen Behandlung kann zur Behandlung einer körperlichen oder psychischen Krankheit durchgeführt werden, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ab- gewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b PatientenG). Zuständig für eine solche Anordnung sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsitu- ationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 Patien- tenG). 2.3. Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom

25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Entsprechend richtet sich das Verfah- ren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB) und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestim- mungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB); neue Anträge sind unter anderem nur zu- lässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (§ 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Be- schwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2. m.w.H.).

- 5 - 3.1. Aus der ergänzten Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 25. No- vember 2022 (Datum Poststempel) geht sinngemäss hervor, dass er sich gegen die Zwangsmedikation mit Neuroleptika und Vitaminen wehrt (vgl. act. 29 S. 2). 3.2. Was die Zwangsmedikation mit Neuroleptika anbelangt, ist was folgt festzu- halten: 3.2.1. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 18. Oktober 2022 (act. 2/5 i.V.m. act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer bis auf Weiteres die Behandlung mit Olanzapin in einer Dosis von 5 mg/Tag verfügt. Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2022 diesbezüglich verspätet war (vgl. act. 1), trat die Vorinstanz zu Recht darauf nicht ein (vgl. act. 24 E. II.3.1). Dem ist nichts Weiteres beizufügen. 3.2.2. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 21. Oktober 2022 (act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer eine Behandlung mit dem Wirkstoff Haloperidol in einer Dosis von 5 mg verfügt. Unklar ist, ob es sich um eine einmalige Abgabe des Medikaments handelte (vgl. act. 2/4). Aufgrund von befürchteten Nebenwir- kungen wurde die Abgabe jedenfalls spätestens am 24. Oktober 2022 eingestellt (vgl. act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er kein Haloperidol mehr erhalte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Folglich hat er kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der An- ordnung vom 21. Oktober 2022. 3.2.3. Mit faktischer Anordnung der Klinik vom 27. Oktober 2022 (vgl. act. 9 S. 3) wurde die Medikation resp. Dosiserhöhung der oralen Behandlung mit dem Wirkstoff Olanzapin in einer Dosis von 15 mg/Tag verfügt. Die Vorinstanz bestä- tigte diese Anordnung, befristete sie indes auf einen Monat (vgl. act. 24 Disposi- tiv-Ziff. 7a) ab tatsächlichem Behandlungsbeginn, welcher vermutungsweise am

27. Oktober 2022 war. Damit endete die Zulässigkeit der Zwangsmedikation am

27. November 2022. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch bezüglich der Überprüfung der Anordnung vom 27. Oktober 2022 an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse.

- 6 - Die Klinik bestätigte ferner, dass seither keine zwangsweise Medikation er- folge. Der Beschwerdeführer nehme das Olanzapin freiwillig, weshalb bisher auch keine erneute Anordnung habe getroffen werden müssen (vgl. act. 30). Sollte der Beschwerdeführer die Einnahme von Olanzapin bzw. anderer Neuroleptika in Zu- kunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Medikation aus medizinischen Gründen indiziert ist und daher auch zwangsweise zu erfolgen hätte, so müsste eine neue Anordnung der Zwangsmedikation verfügt werden. Ein solcher Entscheid der Klinik könnte vom Beschwerdeführer im dann- zumaligen Zeitpunkt angefochten werden. Im heutigen Zeitpunkt besteht indes weder eine (gerichtliche oder ärztliche) Anordnung zur Einnahme des Olanzapins, noch droht im Verweigerungsfall eine zwangsweise Verabreichung in Form einer Infusion/Injektion. 3.3.1. Schliesslich ergingen vor dem Hintergrund des Hungerstreiks des Be- schwerdeführers folgende Anordnungen hinsichtlich der Einnahme von Vitaminen / Vitaminpräparaten: Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 26. Oktober 2022 (act. 2/3) wurde die Infusion mit dem Wirkstoff Thiamin in einer Dosis von 600 mg sowie die orale Behandlung mit Vitaminkomplex-Präparaten verfügt. Weiter wurde am 28. Okto- ber 2022 (act. 2/2) eine einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 mit anschliessender oraler Substitution mit Vitamin B12 sowie die Infusion mit dem Wirkstoff Vitamin B1 angeordnet (vgl. auch act. 9 S. 2). Zum Zeitpunkt der vor- instanzlichen Verhandlung war die einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 bereits erfolgt und die Infusionen mit dem Wirkstoff Thiamin ebenfalls bereits beendet (vgl. Prot. Vi. S. 4). Es erfolgte lediglich noch die orale Abgabe von Vita- minen / Vitaminpräparaten (vgl. act. 9 S. 4). Entsprechend bestätigte die Vor- instanz denn auch nur die Anordnung der oralen Einnahme von Vitaminen / Vita- minpräparaten. Eine subsidiäre zwangsweise Verabreichung mittels Infusion o.ä. wurde nicht vorgesehen (vgl. act. 24 Dispositiv-Ziff. 7). 3.3.2. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Be- troffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn

- 7 - der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztli- che Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medi- kamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1; zum Ganzen Urteil 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). Vorliegend kommt einzig Letzteres in Frage. Gemäss Auskunft der Klinik, nimmt der Beschwerdeführer die Vitamine / Vitaminpräparate in Tablettenform "freiwillig" ein (act. 30). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdefüh- rer zu verstehen, dass er die Vitamine "freiwillig" einnehme bzw. deren Abgabe gar einfordere (Prot. Vi. S. 7). Der Beschwerdeführer zeigte vor Vorinstanz indes ein ambivalentes Verhalten. Einerseits führte er aus, dass er die Vitamine in Tab- lettenform einnehme, weil es in einer Verfügung stehe und ihm sonst Infusionen gegeben würden, was sehr schmerzhaft sei. Er nehme daher, was verfügt worden sei. Wenn er wählen könnte, würde er nicht so viel Vitamin B nehmen. Anderer- seits gab er an, dass er Magnesium und Supradyn auch ohne Anordnung freiwillig einnehmen würde (Prot. Vi. S. 4, Prot. S. 9). Die Einnahme der Vitamine scheint auf der Angst des Beschwerdeführers vor weiteren – wenn auch nicht angeordne- ten – zwangsweisen Infusionen und nur teilweise freiwillig zu erfolgen. Entspre- chend ist die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen (vgl. Prot. Vi. S. 9). 3.3.3. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Klinik, die Stel- lungnahme des Gutachters und die weiteren Akten zum Schluss, die Behandlung mit Vitaminen / Vitaminpräparaten sei notwendig, um Mangelerscheinungen infol- ge des Hungerstreiks zu vermeiden, welche zu schweren körperlichen Schäden führen können (act. 24 E. II.4.4). Die orale Verabreichung der Vitamine und Vita- minpräparate für die Dauer des Hungerstreiks sei zur Verhinderung von Mangel- erscheinungen vertretbar und verhältnismässig (act. 24 E. II.4.5 f.). 3.3.4. Laut Gutachter sei das Leben des Beschwerdeführers durch den Hun- gerstreik massiv gefährdet, wobei der Gewichtsverlust aber noch nicht lebensbe- drohlich sei (vgl. act. 16 S. 7). Mangelnde Nahrungszufuhr könne jedoch, wenn sie über einen längeren Zeitraum bestehe, zu irreversiblen Schädigungen der in-

- 8 - neren Organe und des Gehirns mit entsprechenden Folgeerscheinungen führen. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, am Leben bleiben zu wollen und weder anorektisch noch suizidal zu sein. Der Hungerstreik sei vielmehr ein zielgerichte- tes Mittel, um die Entlassung aus der Haft zu erwirken. Die verordneten Vitamine seien laut Gutachter zur Lebenserhaltung dringend indiziert. Sie würden mittler- weile vom Beschwerdeführer freiwillig eingenommen und sogar eingefordert (act. 16 S. 5). 3.3.5. Laut Klinik habe der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 erstmals Symptome eines manifesten und gravierenden Thiaminmangels (Vitamin B1 Mangel) gezeigt. Er habe Doppelbilder, Müdigkeit, Gangunsicherheit und Ver- wirrtheit entwickelt. Ein gravierender Thiaminmangel könne sich zu einem Werni- cke-Korsakow-Syndrom entwickeln, welches unter anderem zu einer schweren Schädigung des Nervensystems und Herzversagen führen könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Anzeichen für ein neurologisch- psychiatrisches Syndrom auf dem Boden eines manifesten und gravierenden Vi- tamin-B12-Mangel gezeigt, welches unbehandelt zu schwerwiegenden Schädi- gungen des Nervensystems führen könne, wie zum Beispiel die der funikulären Myelose (act. 9 S. 2). 3.3.6. Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen des Gutachters und der Klinik ist von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers durch den Hun- gerstreik auszugehen. Zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und zur Ver- hinderung von irreversiblen Schädigungen der inneren Organe und des Gehirns, erscheint die Einnahme von Vitaminen/Vitaminpräparaten als medizinisch indi- ziert. Mildere Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. Einerseits sind keine Nebenwirkungen bekannt und andererseits sieht auch der Beschwerdeführer ein, dass die Vitamine notwendig sind, um ihn am Leben zu halten (Prot. Vi. S. 9). Die Befristung für die Dauer des Hungerstreiks erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls verhältnismässig. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz an, den Hungerstreik beendet zu haben, aber dennoch keine angemessene Nahrung zu erhalten (act. 32/1) und weiterhin die

- 9 - Vitamine einnehmen zu müssen. Sollte der Hungerstreik – wie der Beschwerde- führer angibt – beendet sein, fällt auch die vorinstanzliche Anordnung dahin. 3.3.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Be- schwerdeführers mit Vitaminen / Vitaminpräparaten ohne Zustimmung bei beste- hendem Hungerstreik gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

6. Dezember 2022