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PA220038

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2022-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2022 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trat die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) auf die dagegen er- hobene Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum Poststempel: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

E. 2 Die bei ärztlicher FU geltende Maximalfrist von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB) ist in der Zwischenzeit (nach Einreichung der zweitinstanzlichen Be- schwerde) abgelaufen, weshalb die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen ist. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

E. 3 Da kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbe- hörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB), ist zudem nicht nur die ärztliche FU als selb- ständige Massnahme dahingefallen, sondern es besteht aktuell generell keine FU mehr. Entsprechend sei der Beschwerdeführer am Montag, 8. August 2022, aus der PUK ausgetreten. In der Nacht vom 11. auf den 12. August sei er aber wieder freiwillig eingetreten (act. 8).

E. 4 Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umstän- dehalber zu verzichten.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  5. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 15. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 28. Juli 2022 (FF220180)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2022 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trat die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) auf die dagegen er- hobene Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum Poststempel: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

2. Die bei ärztlicher FU geltende Maximalfrist von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB) ist in der Zwischenzeit (nach Einreichung der zweitinstanzlichen Be- schwerde) abgelaufen, weshalb die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen ist. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Da kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbe- hörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB), ist zudem nicht nur die ärztliche FU als selb- ständige Massnahme dahingefallen, sondern es besteht aktuell generell keine FU mehr. Entsprechend sei der Beschwerdeführer am Montag, 8. August 2022, aus der PUK ausgetreten. In der Nacht vom 11. auf den 12. August sei er aber wieder freiwillig eingetreten (act. 8).

4. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umstän- dehalber zu verzichten.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

15. August 2022