Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Nach viermonatigem stationären Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg wurde die Beschwerdeführerin am 27. September 2021 zur Weiterbetreuung ins Pflegezentrum B.______ verlegt. Seit der Ankunft in B.______ zeigte sie sich je- doch aggressiv gegenüber Bewohnern und Personal, demolierte das Zimmer und verweigerte die Reservemedikation. Deshalb wurde sie am 28. September 2021 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitäts- klinik (PUK) eingewiesen (act. 6/10).
E. 2 Seither ordnete die PUK für die Beschwerdeführerin dreimal medizini- sche Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an, wel- che jeweils unangefochten blieben (act. 6/3-5). Am 17. Dezember 2021 und
26. Januar 2022 wurden die vierte und fünfte Zwangsmassnahme angeordnet in Form einer Dosiserhöhung des bereits verabreichten Depot-Medikaments Clopixol von 200 mg auf 300 mg oder allenfalls 400 mg mindestens alle 14 Tage (act. 6/6-7). Gegen beide Massnahmen erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de, welche die Vorinstanz abwies (act. 20 S. 2 f.). Die Beschwerden gegen die Anordnung vom 26. Januar 2022 an die Kammer und ans Bundesgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg (OGer ZH PA220008 vom 2. März 2022 und BGer 5A_195/2022 vom 23. März 2022). Am 18. und 22. Februar 2022 ordnete die PUK erneut je eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung an. Die Massnahme vom 18. Februar 2022 sieht zusätzlich zum Clopixol die Verabreichung von 5-10 mg Haldol und 5-10 mg Vali- um vor (act. 25). In der jüngsten Anordnung vom 22. Februar 2022 erfolgte eine Erhöhung der Haldol- und Valiummedikation. So soll die Beschwerdeführerin wei- terhin mit einem Clopixol-Depot von maximal 400 mg alle 14 Tage, soweit indiziert in kürzeren Intervallen, sowie zusätzlich mit 10 mg Haldol und 20 mg Valium alle zwei Tage bei Verweigerung der oralen Medikation behandelt werden. Notfall- mässig soll bei Fremd- oder Selbstgefährdung eine Dosiserhöhung auf max. 20 mg Haldol und 20 mg Valium täglich erfolgen (act. 6/1 S. 2). Am 21. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung sowie gegen die Anordnung einer medizinischen Mass-
- 3 - nahme ohne Zustimmung vom 18. Februar 2022 (act. 1). Mit Eingabe vom
23. Februar 2022 liess sie zudem erkennen, dass sie auch mit der Anordnung der Zwangsmedikation vom 22. Februar 2022 nicht einverstanden ist (act. 2). Da die Beschwerde vom 21. Februar 2022, soweit sie sich gegen die fürsor- gerische Unterbringung der Beschwerdeführerin richtete, mangels eines neuen Entscheides hierzu verspätet war, trat die Vorinstanz darauf mit Verfügung vom
25. Februar 2022 nicht ein. Weiter legte sie im Sinne des effektiven Rechtsschut- zes die aktuellste Anordnung vom 22. Februar 2022 als Verfahrensgegenstand fest, setzte eine Anhörung / Hauptverhandlung am 1. März 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung der wesentlichen Akten auf und be- stellte als Gutachter Dr. med. C.______ (act. 3). Da dem Gutachter der Zugang zur Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes verweigert worden war, erstat- tete er sein Gutachten vorab in schriftlicher Form (act. 7 und 12). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2022, welche wegen Fremdgefährdung in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, brachte der Gutachter seine Ergänzungen an und äusserte sich die Klinik. Im Anschluss suchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf der Station auf und liess sie durch die geschlossene Türe zu den Vorbringen des Gutachters und der Klinik Stellung nehmen (Prot. I S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, dass die Klinik berechtigt ist, die Zwangsmedikation zu vollziehen (act. 20).
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Be- schwerde, indem die Assistenzärztin das Rubrum des zunächst im Dispositiv er- öffneten Entscheides mit den von der Beschwerdeführerin diktierten Anmerkun- gen versah und die Eingabe stellvertretend für die Beschwerdeführerin unter- zeichnete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht psychotisch und die Zwangsmedikation sei nicht verhältnismässig. Ferner beanstandet sie, dass sie nicht mit ihrem Anwalt sprechen dürfe, keinen Stift erhalte und generell ihre Rechte nicht wahrnehmen könne (act. 22). Auf telefonische Anfrage liess die Kli- nik der Kammer die fehlende Anordnung einer Zwangsmedikation vom
18. Februar 2022 per E-Mail zukommen (act. 24-25).
- 4 -
E. 4 Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Ver- fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zu- stellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Die begründete Fassung des angefochtenen Urteils wurde der Beschwerdeführe- rin am 4. März 2022 zugestellt (act. 16). Damit endete die 10-tägige Beschwerde- frist am 14. März 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da die auf dem unbegründeten Ur- teil notierte Beschwerde am 14. März 2022 und damit am letzten Tag der Frist bei der Kammer einging (act. 22), blieb kein Raum für eine allfällige Ergänzung, zu- mal eine Begründung der Beschwerde ohnehin nicht erforderlich ist (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erfor- schen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).
E. 5 Voraussetzungen der Zwangsmedikation
a) Für die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer für- sorgerischen Unterbringung kann die Chefärztin oder der Chefarzt der zuständi- gen Abteilung trotz fehlender Zustimmung der betroffenen Person die im Behand- lungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen. Vor- ausgesetzt ist, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Drit- ter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB).
b) Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3; BGer 5A_353/ 2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3.1). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erfor- derlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4), die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung,
- 5 - wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichti- gen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Be- urteilung der Selbstgefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenab- wägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehe- nen Neuroleptika-Behandlung (OGer ZH PA130015 vom 24. Mai 2013 unter Hin- weis auf BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).
E. 6 Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Mai 2021 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 14. Juli 2021 bestätigt und mit Entscheid vom 11. November 2021 verlängert (act. 6/14). So- dann bejahte die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmende Auffassung der behandelnden Klinikärzte und des Gutachters das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Störung verbunden mit einer Persön- lichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven histrionischen Persön- lichkeitszügen (act. 20 S. 5). Dieser Schluss ist nachvollziehbar (act. 5, act. 12 S. 2, Prot. I S. 8 ff.). Somit liegen eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwer- deführerin und die Behandlung einer psychischen Störung vor, weshalb nachfol- gend die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsmedikation zu prüfen sind.
E. 7 Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung
a) In formeller Hinsicht ist zweifelsohne von einer Behandlung ohne Zu- stimmung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist mit der von der Klinik am
22. Februar 2022 angeordneten Massnahme nicht einverstanden, was sie mit ih- rer Eingabe vom 23. Februar 2022 an die Vorinstanz und ihren Ausführungen an- lässlich der Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck brachte (act. 2, Prot. I S. 13). In ihrer Beschwerde an die Kammer bekräftigte sie ihre ablehnende Hal- tung (act. 22).
- 6 -
b) Vorausgesetzt ist weiter das Vorliegen eines aktuellen Behandlungs- plans (BSK Erwachsenenschutz-Geiser / Etzensberger, Art. 434/435, N 14 und 16). Der Behandlungsplan vom 28. Februar 2022 sieht für die Beschwerdeführerin die intramuskuläre Depot-Medikation mit Clopixol bis 400 mg alle 14 Tage sowie eine intramuskuläre Behandlung mit Haldol bis 20 mg und Valium bis 20 mg über 48h vor. Darüber hinaus sind eine psychotherapeutische und eine rehabilitative / soziotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin sowie diagnostische Untersuchungen geplant. Im Behandlungsplan sind sodann die Nebenwirkungen der Medikamente aufgeführt (act. 9, act. 12 S. 2). Die pharmakotherapeutische Behandlung deckt sich mit der u.a. von Chefarzt Prof. Dr. D.______ unterzeichne- ten Anordnung einer Zwangsmassnahme vom 22. Februar 2022. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde gewahrt, indem sie angehört und über die Beschwerdemöglichkeit informiert wurde (act. 6/1). Somit liegen sowohl ein gülti- ger Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB als auch eine gültige Anordnung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB vor, womit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 8 Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung
a) Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist sodann, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, eine ohne Behandlung dro- hende ernsthafte Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Für eine Selbstgefährdung muss der betroffenen Person ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, der auch somatischer Art sein kann, dro- hen. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden dann, wenn er mit hoher Wahrschein- lichkeit eintritt und zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt, wobei er nicht zwingend bleibend oder irreversibel sein muss. Eine Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter innerhalb der Klinik ernsthaft gefährdet ist. Sie rechtfertigt die Zwangsmedikation aber nur, wenn diese die Möglichkeit der Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt (Geiser / Etzensberger, a.a.O., N 19 ff.).
b) Gemäss den Ausführungen der Klinik in ihrer Stellungnahme vom
28. Februar 2022 und anlässlich der Verhandlung vom 1. März 2022 geht von der
- 7 - Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung von Mitpatienten sowie Pflegeperso- nal aus und liegt zusätzlich eine Selbstgefährdung vor. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Assistenzärzten aggressiv verhalten, indem sie diese zunächst mit einer Tasche und dann körperlich habe angreifen wollen, was durch eine Pflegeperson habe verhindert werden können. Die Assistenzärztin sei von ihr bespuckt und mit Dokumenten beworfen und der Chefarzt mit Kaffee überschüttet worden. Die Beschwerdeführerin habe auch Morddrohungen gegenüber dem Pflegepersonal geäussert. Aufgrund ihres fremdaggressiven Verhaltens sei sie im Kanton Zürich in fast allen Pflegeeinrichtungen gesperrt, weshalb bislang keine geeignete Wohnform habe gefunden werden können. Seit dem 18. Februar 2022 sei aufgrund fremdaggressiven Verhaltens wiederum mit Morddrohungen, verba- ler Aggression und teilweise tätlichen Übergriffen (Spuken und Treten) eine Isola- tion der Beschwerdeführen notwendig. Darüber hinaus weigere sich die Be- schwerdeführerin, Kleidung anzuziehen, uriniere auf den Boden und schmiere ih- ren Kot an die Wände (act. 5, Prot. I S. 11 f.). Wegen akuter Fremdgefährdung konnte die Beschwerdeführerin wie ausgeführt (oben E. 2.) auch nicht zur Anhö- rung vorgeführt werden und wurde aufgrund der Sicherheitsbedenken von der Vorinstanz durch die Türe befragt (Prot. I S. 7 und 13). Der Gutachter bestätigte die Einschätzung der Klinik. Die Beschwerdeführe- rin sei sehr impulsiv und zeige ein stark desorganisiertes Verhalten mit deutlicher fremdaggressiver Ausrichtung. Sie sei derzeit nicht im Stande, ihre Angelegenhei- ten zu besorgen und könne nicht einmal ihre Notdurft angemessen verrichten (act. 12 S. 2).
c) Nach übereinstimmenden Angaben der Klinik und des Gutachters liegt bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung mit besonders schwerer Ausprägung vor, deren Fortschreiten nur mit der konstanten Gabe von Antipsychotika und Se- dativa abgemildert werden kann. Eine Heilung sei nicht möglich (act. 12 S. 2 f., Prot. I S. 8 und 12, act. 5 S. 2). Hinweise, die dieser Einschätzung widersprächen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz da- mit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Absetzen der Medikation wieder vermehrt fremdaggressiv wird und ihre Fähigkeit zur Selbstfürsorge weiter
- 8 - abnimmt. Ohne Zwangsbehandlung muss damit von einer ernsthaften Gefähr- dung der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie der körperlichen Integrität Dritter ausgegangen werden.
E. 9 Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit
a) Der Gutachter verneinte die Urteilunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit sowie im Allgemeinen. Der Realitäts- bezug der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt bis aufgehoben (act. 12 S. 2). Es sei bekannt, dass die Gehirnsubstanz in manischen Episoden erheblich leidet. Deshalb sei eine irreversible, fortgeschrittene organische Schädigung des Gehirns der Beschwerdeführerin infolge der schizoaffektiven Störungen anzu- nehmen (Prot. I S. 8 f.). Der persönliche Eindruck der Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. März 2022 bekräftigte die Ein- schätzung des Gutachters (act. 20 S. 8).
b) Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und er- neut in ihrer Beschwerde an die Kammer betonte, dass sie urteilsfähig und nicht psychotisch sei (act. 22, Prot. I S. 13), lässt ihr Verhalten auf fehlende Einsicht betreffend ihre Behandlungsbedürftigkeit schliessen. So ist zu beachten, dass sie an einer chronifizierten Psychose leidet und deswegen – nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Fremdaggressivität – bereits mehrfach fürsorgerisch un- tergebracht werden musste, in vielen Heimen Hausverbot hat und seit ihrer Rück- überweisung in die PUK wieder mehrmals fremdaggressives Verhalten gezeigt hat, welches gar eine Anhörung in ihrer Anwesenheit verunmöglichte (act. 5, act. 12, Prot. I S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärt, bei den ihr vorgeworfenen Morddrohungen und Beschimpfungen handle es sich um Missverständnisse. Bei Fortsetzung der Zwangsmedikation würde sie sterben, sie lasse sich nicht verge- waltigen (Prot. I S. 13). Allerdings lehnt sie die orale Einnahme der Medikamente sowie jede Form von körperlichen Untersuchungen strikt ab (act. 5 S. 2, Prot. I S. 11). Damit ist die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit als urteilsunfähig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu betrachten.
- 9 -
E. 10 Verhältnismässigkeit
a) Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Es darf kei- ne ähnlich wirkungsvolle und zweckmässige Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Weniger einschnei- dend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.
b) Der Gutachter stufte die vorgesehene Massnahme als geeignet ein und erörterte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen medizinisch-psychia- trischen Notfall handle, für dessen Behandlung aktuell keine medizinische Alter- native bestehe. Eine Verbesserung der Behandlungsaussichten könnte allenfalls durch eine Anpassung im Setting, konkret durch die Verlegung der Beschwerde- führerin auf die Akutstation der Klinik E._____ erreicht werden (act. 12 S. 2 f.). Die Klinik erklärt den bislang geringen Behandlungserfolg damit, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin mit einer möglichst niedrigen Dosierung gestartet wurde, welche wegen der Gefährdungsmomente stetig habe erhöht werden müs- sen. Dies bedeute nicht, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin – trotz Medikation – verschlechtert habe, sondern dass sie noch immer unterdosiert behandelt werde. Ihr Zustand habe eine Erhöhung der Dosierung erfordert. Der Gutachter stimmte den Ausführungen der Klinik zu (Prot. I S. 12 f.). Weiter legten der Gutachter und die Klinik überzeugend dar, dass ange- sichts der Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren Weige- rung, Medikamente freiwillig einzunehmen, keine mildere Massnahme als die Zwangsmedikation tauglich ist. Mit der vorgesehenen Behandlung könne die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für sich selbst und Dritte abgewandt werden. Erst nach einer mindestens viermonatigen Behandlung bestehe indes Aussicht auf Erfolg (act. 12 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Hinsichtlich der Nebenwirkungen führte der Gutachter aus, dass bei der Be- schwerdeführerin objektiv keine solche feststellbar seien. So seien die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschwerden nicht auf die verabreichten Präparate zurückzuführen. Dasselbe gelte für die beklagte Schilddrüsenproblema-
- 10 - tik und die Gewichtszunahme, welche von der Krankheit an sich herrührten. Ins- gesamt überwiege der zu erwartende Nutzen der Zwangsmedikation die Risiken erheblich (act. 12 S. 3 f., Prot. I S. 9 f.)
c) Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung und den Angaben der Klinik wecken könnten. Danach ist die vorgesehene Behandlung angesichts der chronifizierten Psychose der Beschwerdeführerin unverzichtbar. Eine Stabilisierung des Zustandsbildes nicht zuletzt mit Blick auf eine Platzierung ausserhalb der Klinik erscheint derzeit einzig durch eine medikamentöse Zwangsbehandlung erreichbar.
E. 11 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurde die Beschwerde- führerin sowohl zum Behandlungsplan als auch zu den Ausführungen des Gut- achters und der Klinik betreffend die Zwangsmedikation angehört (oben E. 2 und 7.b). Ihr damaliger Rechtsbeistand war aufgrund einer Terminkollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert (act. 11). Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, sie könne ihre Rechte generell nicht wahrnehmen, findet in den Akten keine Stütze.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die formellen und materiellen Vor- aussetzungen für die am 22. Februar 2022 angeordnete medikamentöse Zwangsbehandlung gegeben sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 13 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittel- verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind die Kosten indes auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 5. April 2022 in Sachen A.______, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 1. März 2022 (FF220044)
- 2 - Erwägungen:
1. Nach viermonatigem stationären Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg wurde die Beschwerdeführerin am 27. September 2021 zur Weiterbetreuung ins Pflegezentrum B.______ verlegt. Seit der Ankunft in B.______ zeigte sie sich je- doch aggressiv gegenüber Bewohnern und Personal, demolierte das Zimmer und verweigerte die Reservemedikation. Deshalb wurde sie am 28. September 2021 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitäts- klinik (PUK) eingewiesen (act. 6/10).
2. Seither ordnete die PUK für die Beschwerdeführerin dreimal medizini- sche Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an, wel- che jeweils unangefochten blieben (act. 6/3-5). Am 17. Dezember 2021 und
26. Januar 2022 wurden die vierte und fünfte Zwangsmassnahme angeordnet in Form einer Dosiserhöhung des bereits verabreichten Depot-Medikaments Clopixol von 200 mg auf 300 mg oder allenfalls 400 mg mindestens alle 14 Tage (act. 6/6-7). Gegen beide Massnahmen erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de, welche die Vorinstanz abwies (act. 20 S. 2 f.). Die Beschwerden gegen die Anordnung vom 26. Januar 2022 an die Kammer und ans Bundesgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg (OGer ZH PA220008 vom 2. März 2022 und BGer 5A_195/2022 vom 23. März 2022). Am 18. und 22. Februar 2022 ordnete die PUK erneut je eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung an. Die Massnahme vom 18. Februar 2022 sieht zusätzlich zum Clopixol die Verabreichung von 5-10 mg Haldol und 5-10 mg Vali- um vor (act. 25). In der jüngsten Anordnung vom 22. Februar 2022 erfolgte eine Erhöhung der Haldol- und Valiummedikation. So soll die Beschwerdeführerin wei- terhin mit einem Clopixol-Depot von maximal 400 mg alle 14 Tage, soweit indiziert in kürzeren Intervallen, sowie zusätzlich mit 10 mg Haldol und 20 mg Valium alle zwei Tage bei Verweigerung der oralen Medikation behandelt werden. Notfall- mässig soll bei Fremd- oder Selbstgefährdung eine Dosiserhöhung auf max. 20 mg Haldol und 20 mg Valium täglich erfolgen (act. 6/1 S. 2). Am 21. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung sowie gegen die Anordnung einer medizinischen Mass-
- 3 - nahme ohne Zustimmung vom 18. Februar 2022 (act. 1). Mit Eingabe vom
23. Februar 2022 liess sie zudem erkennen, dass sie auch mit der Anordnung der Zwangsmedikation vom 22. Februar 2022 nicht einverstanden ist (act. 2). Da die Beschwerde vom 21. Februar 2022, soweit sie sich gegen die fürsor- gerische Unterbringung der Beschwerdeführerin richtete, mangels eines neuen Entscheides hierzu verspätet war, trat die Vorinstanz darauf mit Verfügung vom
25. Februar 2022 nicht ein. Weiter legte sie im Sinne des effektiven Rechtsschut- zes die aktuellste Anordnung vom 22. Februar 2022 als Verfahrensgegenstand fest, setzte eine Anhörung / Hauptverhandlung am 1. März 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung der wesentlichen Akten auf und be- stellte als Gutachter Dr. med. C.______ (act. 3). Da dem Gutachter der Zugang zur Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes verweigert worden war, erstat- tete er sein Gutachten vorab in schriftlicher Form (act. 7 und 12). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2022, welche wegen Fremdgefährdung in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, brachte der Gutachter seine Ergänzungen an und äusserte sich die Klinik. Im Anschluss suchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf der Station auf und liess sie durch die geschlossene Türe zu den Vorbringen des Gutachters und der Klinik Stellung nehmen (Prot. I S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, dass die Klinik berechtigt ist, die Zwangsmedikation zu vollziehen (act. 20).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Be- schwerde, indem die Assistenzärztin das Rubrum des zunächst im Dispositiv er- öffneten Entscheides mit den von der Beschwerdeführerin diktierten Anmerkun- gen versah und die Eingabe stellvertretend für die Beschwerdeführerin unter- zeichnete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht psychotisch und die Zwangsmedikation sei nicht verhältnismässig. Ferner beanstandet sie, dass sie nicht mit ihrem Anwalt sprechen dürfe, keinen Stift erhalte und generell ihre Rechte nicht wahrnehmen könne (act. 22). Auf telefonische Anfrage liess die Kli- nik der Kammer die fehlende Anordnung einer Zwangsmedikation vom
18. Februar 2022 per E-Mail zukommen (act. 24-25).
- 4 -
4. Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Ver- fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zu- stellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Die begründete Fassung des angefochtenen Urteils wurde der Beschwerdeführe- rin am 4. März 2022 zugestellt (act. 16). Damit endete die 10-tägige Beschwerde- frist am 14. März 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da die auf dem unbegründeten Ur- teil notierte Beschwerde am 14. März 2022 und damit am letzten Tag der Frist bei der Kammer einging (act. 22), blieb kein Raum für eine allfällige Ergänzung, zu- mal eine Begründung der Beschwerde ohnehin nicht erforderlich ist (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erfor- schen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).
5. Voraussetzungen der Zwangsmedikation
a) Für die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer für- sorgerischen Unterbringung kann die Chefärztin oder der Chefarzt der zuständi- gen Abteilung trotz fehlender Zustimmung der betroffenen Person die im Behand- lungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen. Vor- ausgesetzt ist, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Drit- ter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB).
b) Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3; BGer 5A_353/ 2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3.1). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erfor- derlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4), die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung,
- 5 - wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichti- gen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Be- urteilung der Selbstgefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenab- wägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehe- nen Neuroleptika-Behandlung (OGer ZH PA130015 vom 24. Mai 2013 unter Hin- weis auf BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).
6. Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Mai 2021 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 14. Juli 2021 bestätigt und mit Entscheid vom 11. November 2021 verlängert (act. 6/14). So- dann bejahte die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmende Auffassung der behandelnden Klinikärzte und des Gutachters das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Störung verbunden mit einer Persön- lichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven histrionischen Persön- lichkeitszügen (act. 20 S. 5). Dieser Schluss ist nachvollziehbar (act. 5, act. 12 S. 2, Prot. I S. 8 ff.). Somit liegen eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwer- deführerin und die Behandlung einer psychischen Störung vor, weshalb nachfol- gend die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsmedikation zu prüfen sind.
7. Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung
a) In formeller Hinsicht ist zweifelsohne von einer Behandlung ohne Zu- stimmung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist mit der von der Klinik am
22. Februar 2022 angeordneten Massnahme nicht einverstanden, was sie mit ih- rer Eingabe vom 23. Februar 2022 an die Vorinstanz und ihren Ausführungen an- lässlich der Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck brachte (act. 2, Prot. I S. 13). In ihrer Beschwerde an die Kammer bekräftigte sie ihre ablehnende Hal- tung (act. 22).
- 6 -
b) Vorausgesetzt ist weiter das Vorliegen eines aktuellen Behandlungs- plans (BSK Erwachsenenschutz-Geiser / Etzensberger, Art. 434/435, N 14 und 16). Der Behandlungsplan vom 28. Februar 2022 sieht für die Beschwerdeführerin die intramuskuläre Depot-Medikation mit Clopixol bis 400 mg alle 14 Tage sowie eine intramuskuläre Behandlung mit Haldol bis 20 mg und Valium bis 20 mg über 48h vor. Darüber hinaus sind eine psychotherapeutische und eine rehabilitative / soziotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin sowie diagnostische Untersuchungen geplant. Im Behandlungsplan sind sodann die Nebenwirkungen der Medikamente aufgeführt (act. 9, act. 12 S. 2). Die pharmakotherapeutische Behandlung deckt sich mit der u.a. von Chefarzt Prof. Dr. D.______ unterzeichne- ten Anordnung einer Zwangsmassnahme vom 22. Februar 2022. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde gewahrt, indem sie angehört und über die Beschwerdemöglichkeit informiert wurde (act. 6/1). Somit liegen sowohl ein gülti- ger Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB als auch eine gültige Anordnung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB vor, womit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
8. Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung
a) Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist sodann, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, eine ohne Behandlung dro- hende ernsthafte Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Für eine Selbstgefährdung muss der betroffenen Person ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, der auch somatischer Art sein kann, dro- hen. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden dann, wenn er mit hoher Wahrschein- lichkeit eintritt und zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt, wobei er nicht zwingend bleibend oder irreversibel sein muss. Eine Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter innerhalb der Klinik ernsthaft gefährdet ist. Sie rechtfertigt die Zwangsmedikation aber nur, wenn diese die Möglichkeit der Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt (Geiser / Etzensberger, a.a.O., N 19 ff.).
b) Gemäss den Ausführungen der Klinik in ihrer Stellungnahme vom
28. Februar 2022 und anlässlich der Verhandlung vom 1. März 2022 geht von der
- 7 - Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung von Mitpatienten sowie Pflegeperso- nal aus und liegt zusätzlich eine Selbstgefährdung vor. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Assistenzärzten aggressiv verhalten, indem sie diese zunächst mit einer Tasche und dann körperlich habe angreifen wollen, was durch eine Pflegeperson habe verhindert werden können. Die Assistenzärztin sei von ihr bespuckt und mit Dokumenten beworfen und der Chefarzt mit Kaffee überschüttet worden. Die Beschwerdeführerin habe auch Morddrohungen gegenüber dem Pflegepersonal geäussert. Aufgrund ihres fremdaggressiven Verhaltens sei sie im Kanton Zürich in fast allen Pflegeeinrichtungen gesperrt, weshalb bislang keine geeignete Wohnform habe gefunden werden können. Seit dem 18. Februar 2022 sei aufgrund fremdaggressiven Verhaltens wiederum mit Morddrohungen, verba- ler Aggression und teilweise tätlichen Übergriffen (Spuken und Treten) eine Isola- tion der Beschwerdeführen notwendig. Darüber hinaus weigere sich die Be- schwerdeführerin, Kleidung anzuziehen, uriniere auf den Boden und schmiere ih- ren Kot an die Wände (act. 5, Prot. I S. 11 f.). Wegen akuter Fremdgefährdung konnte die Beschwerdeführerin wie ausgeführt (oben E. 2.) auch nicht zur Anhö- rung vorgeführt werden und wurde aufgrund der Sicherheitsbedenken von der Vorinstanz durch die Türe befragt (Prot. I S. 7 und 13). Der Gutachter bestätigte die Einschätzung der Klinik. Die Beschwerdeführe- rin sei sehr impulsiv und zeige ein stark desorganisiertes Verhalten mit deutlicher fremdaggressiver Ausrichtung. Sie sei derzeit nicht im Stande, ihre Angelegenhei- ten zu besorgen und könne nicht einmal ihre Notdurft angemessen verrichten (act. 12 S. 2).
c) Nach übereinstimmenden Angaben der Klinik und des Gutachters liegt bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung mit besonders schwerer Ausprägung vor, deren Fortschreiten nur mit der konstanten Gabe von Antipsychotika und Se- dativa abgemildert werden kann. Eine Heilung sei nicht möglich (act. 12 S. 2 f., Prot. I S. 8 und 12, act. 5 S. 2). Hinweise, die dieser Einschätzung widersprächen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz da- mit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Absetzen der Medikation wieder vermehrt fremdaggressiv wird und ihre Fähigkeit zur Selbstfürsorge weiter
- 8 - abnimmt. Ohne Zwangsbehandlung muss damit von einer ernsthaften Gefähr- dung der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie der körperlichen Integrität Dritter ausgegangen werden.
9. Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit
a) Der Gutachter verneinte die Urteilunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit sowie im Allgemeinen. Der Realitäts- bezug der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt bis aufgehoben (act. 12 S. 2). Es sei bekannt, dass die Gehirnsubstanz in manischen Episoden erheblich leidet. Deshalb sei eine irreversible, fortgeschrittene organische Schädigung des Gehirns der Beschwerdeführerin infolge der schizoaffektiven Störungen anzu- nehmen (Prot. I S. 8 f.). Der persönliche Eindruck der Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. März 2022 bekräftigte die Ein- schätzung des Gutachters (act. 20 S. 8).
b) Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und er- neut in ihrer Beschwerde an die Kammer betonte, dass sie urteilsfähig und nicht psychotisch sei (act. 22, Prot. I S. 13), lässt ihr Verhalten auf fehlende Einsicht betreffend ihre Behandlungsbedürftigkeit schliessen. So ist zu beachten, dass sie an einer chronifizierten Psychose leidet und deswegen – nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Fremdaggressivität – bereits mehrfach fürsorgerisch un- tergebracht werden musste, in vielen Heimen Hausverbot hat und seit ihrer Rück- überweisung in die PUK wieder mehrmals fremdaggressives Verhalten gezeigt hat, welches gar eine Anhörung in ihrer Anwesenheit verunmöglichte (act. 5, act. 12, Prot. I S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärt, bei den ihr vorgeworfenen Morddrohungen und Beschimpfungen handle es sich um Missverständnisse. Bei Fortsetzung der Zwangsmedikation würde sie sterben, sie lasse sich nicht verge- waltigen (Prot. I S. 13). Allerdings lehnt sie die orale Einnahme der Medikamente sowie jede Form von körperlichen Untersuchungen strikt ab (act. 5 S. 2, Prot. I S. 11). Damit ist die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit als urteilsunfähig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu betrachten.
- 9 -
10. Verhältnismässigkeit
a) Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Es darf kei- ne ähnlich wirkungsvolle und zweckmässige Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Weniger einschnei- dend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.
b) Der Gutachter stufte die vorgesehene Massnahme als geeignet ein und erörterte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen medizinisch-psychia- trischen Notfall handle, für dessen Behandlung aktuell keine medizinische Alter- native bestehe. Eine Verbesserung der Behandlungsaussichten könnte allenfalls durch eine Anpassung im Setting, konkret durch die Verlegung der Beschwerde- führerin auf die Akutstation der Klinik E._____ erreicht werden (act. 12 S. 2 f.). Die Klinik erklärt den bislang geringen Behandlungserfolg damit, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin mit einer möglichst niedrigen Dosierung gestartet wurde, welche wegen der Gefährdungsmomente stetig habe erhöht werden müs- sen. Dies bedeute nicht, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin – trotz Medikation – verschlechtert habe, sondern dass sie noch immer unterdosiert behandelt werde. Ihr Zustand habe eine Erhöhung der Dosierung erfordert. Der Gutachter stimmte den Ausführungen der Klinik zu (Prot. I S. 12 f.). Weiter legten der Gutachter und die Klinik überzeugend dar, dass ange- sichts der Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren Weige- rung, Medikamente freiwillig einzunehmen, keine mildere Massnahme als die Zwangsmedikation tauglich ist. Mit der vorgesehenen Behandlung könne die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für sich selbst und Dritte abgewandt werden. Erst nach einer mindestens viermonatigen Behandlung bestehe indes Aussicht auf Erfolg (act. 12 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Hinsichtlich der Nebenwirkungen führte der Gutachter aus, dass bei der Be- schwerdeführerin objektiv keine solche feststellbar seien. So seien die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschwerden nicht auf die verabreichten Präparate zurückzuführen. Dasselbe gelte für die beklagte Schilddrüsenproblema-
- 10 - tik und die Gewichtszunahme, welche von der Krankheit an sich herrührten. Ins- gesamt überwiege der zu erwartende Nutzen der Zwangsmedikation die Risiken erheblich (act. 12 S. 3 f., Prot. I S. 9 f.)
c) Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung und den Angaben der Klinik wecken könnten. Danach ist die vorgesehene Behandlung angesichts der chronifizierten Psychose der Beschwerdeführerin unverzichtbar. Eine Stabilisierung des Zustandsbildes nicht zuletzt mit Blick auf eine Platzierung ausserhalb der Klinik erscheint derzeit einzig durch eine medikamentöse Zwangsbehandlung erreichbar.
11. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurde die Beschwerde- führerin sowohl zum Behandlungsplan als auch zu den Ausführungen des Gut- achters und der Klinik betreffend die Zwangsmedikation angehört (oben E. 2 und 7.b). Ihr damaliger Rechtsbeistand war aufgrund einer Terminkollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert (act. 11). Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, sie könne ihre Rechte generell nicht wahrnehmen, findet in den Akten keine Stütze.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die formellen und materiellen Vor- aussetzungen für die am 22. Februar 2022 angeordnete medikamentöse Zwangsbehandlung gegeben sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
13. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittel- verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind die Kosten indes auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: