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PA220015

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Zürich OG · 2022-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon bestätigte mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich und übertrug der Klinik die Entlassungs- und Verlegungskompetenz (act. 2). Im Rahmen dieser fürsorgerischen Unterbringung ordnete sodann die Klinik am 2. Februar 2022 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (act. 8).

E. 1.2 Am 3. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie der medizi- nischen Massnahme (act. 1). Mit Verfügung vom 7. März 2022 trat das Einzelge- richt auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin der Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 10 = act. 12).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Ein- gabe, eingegangen am 10. März 2022, sinngemäss Beschwerde beim Einzelge- richt, welches die Beschwerdeschrift gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 13 und act. 14). Die Beschwerde enthält Ausführungen über mehrere Seiten; diese sind allerdings zufolge eines fehlenden zusammenhängenden Inhalts unverständlich (act. 14). Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, was indes zulässig ist (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Somit ist zwar darauf einzutreten, aber es ist auf Grund der Akten zu entscheiden.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2 des Beschlusses der KESB Bezirk Dietikon vom 14. Dezember 2021), die Überweisung der vorliegenden Beschwerde an die Klinik zur Behandlung als all- fälliges (sinngemässes) Entlassungsgesuch durch die Vorinstanz nicht zu bean- standen.

E. 2.1 Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, führte die Beschwerde- führerin gegen den genannten Entscheid der KESB Bezirk Dietikon vom

14. Dezember 2021 bereits Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht Diet- ikon und hernach beim Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wur- den (act. 4-7). Mit der Vorinstanz ist die erneute Beschwerde sinngemäss als neues Gesuch um Entlassung zu beurteilen, welches aber bei der Klinik einzu- reichen ist. Darüber hinaus sind für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung örtlich die Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (§62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Da sich der Wohnsitz der Be- schwerdeführerin in C._____ befindet, erachtete sich die Vorinstanz für die Beur- teilung der entsprechenden Beschwerde zu Recht als örtlich unzuständig und trat auch aus diesem Grund korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Sodann ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der Klinikleitung jederzeit um Ent- lassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB sowie Dispositiv-Ziffer

E. 2.2 Des Weiteren erachtete sich die Vorinstanz für die Behandlung der Be- schwerde mit Bezug auf die Anordnung der Zwangsmedikation durch die PUK zu- treffend als örtlich und sachlich zuständig und hielt fest, das eine diesbezügliche Beschwerde innert zehntägiger Frist seit der Mitteilung einzureichen ist (act. 12 S. 3 f.; Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Aus den Akten ergibt sich einer- seits, dass die Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung durch die PUK vom 2. Februar 2022 nicht formgültig unterzeichnet worden war, was die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid vom 16. Februar 2022 festge- stellt hatte (act. 8 und act. 9; act. 12 S. 4). Soweit sich die Beschwerde also er- neut gegen diese Anordnung vom 2. Februar 2022 richtet, ist sie offensichtlich verspätet und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Andererseits erhellt,

- 4 - dass die Anordnung der Zwangsbehandlung nach Angaben der PUK am

18. Februar 2022 nunmehr formgültig unterzeichnet und der Beschwerdeführerin eröffnet wurde (act. 8 und act. 9). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung ist schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person schriftlich mitzu- teilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Entsprechende Nachweise fehlen allerdings. Die PUK hat gegenüber der Vorinstanz zudem erklärt, dass bisher keine Zwangsme- dikation habe erfolgen müssen und bei Bedarf auf Grund der genannten Unklar- heiten die Anordnungen vom 2. bzw. 18. Februar 2022 nicht als Grundlage für ei- ne Zwangsmedikation verwendet würden, sondern eine neue Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung ausgestellt werde (act. 9). Vor die- sem Hintergrund ging die Vorinstanz davon aus, es fehle an einem Beschwerde- objekt und trat auf die Beschwerde betreffend die Zwangsmedikation nicht ein (act. 12 S. 4 f.). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu be- anstanden.

E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber sind für das obergerichtli- che Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich, an die Beiständin B._____, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon sowie an das Einzelgericht,
  5. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
  7. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 18. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 7. März 2022 (FF220050)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon bestätigte mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich und übertrug der Klinik die Entlassungs- und Verlegungskompetenz (act. 2). Im Rahmen dieser fürsorgerischen Unterbringung ordnete sodann die Klinik am 2. Februar 2022 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (act. 8). 1.2. Am 3. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie der medizi- nischen Massnahme (act. 1). Mit Verfügung vom 7. März 2022 trat das Einzelge- richt auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin der Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 10 = act. 12). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Ein- gabe, eingegangen am 10. März 2022, sinngemäss Beschwerde beim Einzelge- richt, welches die Beschwerdeschrift gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 13 und act. 14). Die Beschwerde enthält Ausführungen über mehrere Seiten; diese sind allerdings zufolge eines fehlenden zusammenhängenden Inhalts unverständlich (act. 14). Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, was indes zulässig ist (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Somit ist zwar darauf einzutreten, aber es ist auf Grund der Akten zu entscheiden. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, führte die Beschwerde- führerin gegen den genannten Entscheid der KESB Bezirk Dietikon vom

14. Dezember 2021 bereits Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht Diet- ikon und hernach beim Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wur- den (act. 4-7). Mit der Vorinstanz ist die erneute Beschwerde sinngemäss als neues Gesuch um Entlassung zu beurteilen, welches aber bei der Klinik einzu- reichen ist. Darüber hinaus sind für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung örtlich die Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (§62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Da sich der Wohnsitz der Be- schwerdeführerin in C._____ befindet, erachtete sich die Vorinstanz für die Beur- teilung der entsprechenden Beschwerde zu Recht als örtlich unzuständig und trat auch aus diesem Grund korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Sodann ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der Klinikleitung jederzeit um Ent- lassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der KESB Bezirk Dietikon vom 14. Dezember 2021), die Überweisung der vorliegenden Beschwerde an die Klinik zur Behandlung als all- fälliges (sinngemässes) Entlassungsgesuch durch die Vorinstanz nicht zu bean- standen. 2.2. Des Weiteren erachtete sich die Vorinstanz für die Behandlung der Be- schwerde mit Bezug auf die Anordnung der Zwangsmedikation durch die PUK zu- treffend als örtlich und sachlich zuständig und hielt fest, das eine diesbezügliche Beschwerde innert zehntägiger Frist seit der Mitteilung einzureichen ist (act. 12 S. 3 f.; Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Aus den Akten ergibt sich einer- seits, dass die Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung durch die PUK vom 2. Februar 2022 nicht formgültig unterzeichnet worden war, was die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid vom 16. Februar 2022 festge- stellt hatte (act. 8 und act. 9; act. 12 S. 4). Soweit sich die Beschwerde also er- neut gegen diese Anordnung vom 2. Februar 2022 richtet, ist sie offensichtlich verspätet und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Andererseits erhellt,

- 4 - dass die Anordnung der Zwangsbehandlung nach Angaben der PUK am

18. Februar 2022 nunmehr formgültig unterzeichnet und der Beschwerdeführerin eröffnet wurde (act. 8 und act. 9). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung ist schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person schriftlich mitzu- teilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Entsprechende Nachweise fehlen allerdings. Die PUK hat gegenüber der Vorinstanz zudem erklärt, dass bisher keine Zwangsme- dikation habe erfolgen müssen und bei Bedarf auf Grund der genannten Unklar- heiten die Anordnungen vom 2. bzw. 18. Februar 2022 nicht als Grundlage für ei- ne Zwangsmedikation verwendet würden, sondern eine neue Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung ausgestellt werde (act. 9). Vor die- sem Hintergrund ging die Vorinstanz davon aus, es fehle an einem Beschwerde- objekt und trat auf die Beschwerde betreffend die Zwangsmedikation nicht ein (act. 12 S. 4 f.). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu be- anstanden.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber sind für das obergerichtli- che Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich, an die Beiständin B._____, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon sowie an das Einzelgericht,

10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

18. März 2022