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PA210038

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde durch Dr. med. B._____ (…-arzt an der Klinik für … und … des Universitätsspitals Zürich) am 28. Oktober 2021 aufgrund des Verdachts auf eine akute psychotische Störung im Sinne eines manisch- paranoiden Syndroms sowie ausgestossener Morddrohungen gegenüber dem Lebensgefährten der Tochter der Beschwerdeführerin und dessen Mutter per für- sorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Stand- ort Zürich, eingewiesen (vgl. act. 7/6/3). Ihre Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung wies das Bezirksgericht Zürich nach durchgeführter Haupt- verhandlung mit Entscheid vom 11. November 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Gleichzeitig stellte sie im Beschwerdeverfahren vor Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltli- cher Rechtsvertreter (vgl. act. 2 und act. 6). Die Klinik teilte am 23. November 2021 mit, dass die fürsorgerische Unterbringung am 23. November 2021 aufge- hoben worden sei und die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen habe (vgl. act. 9). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und der Beschwerde- führerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

E. 2 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes sind erfüllt. Fürsprecher X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Eine Honorarnote hat Fürsprecher X._____

- 3 - nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016 2. Auflage, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und es wird ihr in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
  5. Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschä- digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 30. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher X._____, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 11. November 2021 (FF210236)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde durch Dr. med. B._____ (…-arzt an der Klinik für … und … des Universitätsspitals Zürich) am 28. Oktober 2021 aufgrund des Verdachts auf eine akute psychotische Störung im Sinne eines manisch- paranoiden Syndroms sowie ausgestossener Morddrohungen gegenüber dem Lebensgefährten der Tochter der Beschwerdeführerin und dessen Mutter per für- sorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Stand- ort Zürich, eingewiesen (vgl. act. 7/6/3). Ihre Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung wies das Bezirksgericht Zürich nach durchgeführter Haupt- verhandlung mit Entscheid vom 11. November 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Gleichzeitig stellte sie im Beschwerdeverfahren vor Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltli- cher Rechtsvertreter (vgl. act. 2 und act. 6). Die Klinik teilte am 23. November 2021 mit, dass die fürsorgerische Unterbringung am 23. November 2021 aufge- hoben worden sei und die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen habe (vgl. act. 9). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und der Beschwerde- führerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

2. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes sind erfüllt. Fürsprecher X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Eine Honorarnote hat Fürsprecher X._____

- 3 - nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016 2. Auflage, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und es wird ihr in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5. Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschä- digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: