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PA210019

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2021-07-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Protokoll vom 26. April 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde B._____ für den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Bei- standschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit Beschluss vom 5. August 2008 entmündigte der Bezirksrat Pfäffikon ZH den Be- schwerdeführer gemäss aArt. 369 Abs. 1 ZGB und stellte ihn unter Vormund- schaft. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (nach- folgend KESB) bestätigte mit Entscheid vom 27. Juni 2017, dass die altrechtliche Vormundschaft als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB weiterzuführen sei (vgl. act. 4 S. 1).

E. 1.2 Bis im Jahre 2019 musste der Beschwerdeführer bereits 44 Mal stationär behandelt werden (vgl. Prot. Vi. S. 9). Nachdem eine stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nach vier Jahren per 4. Mai 2020 in- folge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde (vgl. act. 7/628/2), ordnete die KESB mit Entscheid vom 28. April 2020 gestützt auf Art. 426 ZGB die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ in D._____ ZH an (act. 7/623). Am 4. November 2020 bestätigte die KESB nach der periodischen Überprüfung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 ZGB die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ in D._____ ZH (act. 7/701/2). Während des Aufenthalts in der C._____ kam es zu mehreren (notfall-)ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen in verschiedenen Kliniken (vgl. etwa act. 7/743/1, act. 7/757/2).

E. 1.3 Mit Verfügung der KESB vom 8. März 2021 wurde die erneute periodische Überprüfung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 ZGB angeordnet und Dr. med. E._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (act. 7/730). Am 5. April 2021 erfolgte eine notfallmässige ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der J._____ AG (act. 7/743/2 S. 2). Dort fand am 7. Mai 2021 die Anhörung des Be- schwerdeführers statt (vgl. act. 7/747). Mit Entscheid der KESB vom 26. Mai 2021 wurde gestützt auf Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 431 Abs. 2 ZGB die Unterbringung

- 3 - des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ aufrechterhalten und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers bestellt (act. 4).

E. 1.4 Gegen die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (Da- tum Poststempel: 14. Juni 2021) Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 21. Juni 2021 vor, bestellte F._____ (FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter ärztlicher Gutachter SIM) als Gutachter und setzte der KESB Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Mit Verweis auf ihren begründeten Entscheid vom 26. Mai 2021 und die Akten verzichtete die KESB auf eine Ver- nehmlassung (act. 9). Am 21. Juni 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhand- lung in Anwesenheit des Verfahrensbeistands des Beschwerdeführers, des Gut- achters sowie Vertreter der C._____ durch. Der Beschwerdeführer ist zur Ver- handlung nicht erschienen (Prot. Vi. S. 7). Mit Urteil vom 21. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, setzte den Verfahrensbeistand als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und entschädigte ihn mit Fr. 1'260.– inkl. MWST (act. 18 = act. 21 = act. 26 [Aktenexemplar] = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26).

E. 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob der Verfahrensbeistand des Beschwerdefüh- rers mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (rechtzeitig, vgl. act. 22/1 = act. 27; nachfol- gend zitiert als act. 22/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben.

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Am 22. Juli 2021 reichte der Verfahrensbeistand eine Aufstellung über seinen Aufwand im vorlie- genden Verfahren ein sowie Unterlagen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (act. 29). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Evt. sei die Sache zur Abklärung der konkreten FU-Umstände und daran angepasster Gutachterfragen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 2.1 Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Be- schwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Oberge- richt ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Be- schwerden zuständig.

E. 2.2 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB, dem kantonalen EG KESR und dem kantonalen GOG. § 40 Abs. 3 EG KESR verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Die gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Vorausset- zungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwer- deinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entschei- des. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind.

3. Fürsorgerische Unterbringung

E. 3 Dem uRB sei auch die Zeit für die Besprechung des Urteils und des weiteren Vorgehens mit dem Klienten (inkl. Weg) im Umfang von 105 min. zu entschädigen.

E. 3.1 Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).

- 5 - Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidenden Mass- nahmen zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen dürfen, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

E. 3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die fürsorgerische Unter- bringung ist aufzuheben. Eine Entlassung aus der C._____ erfolgt nicht.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege / Beistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 4 -

E. 4.1 Bei diesem Ausgang fällt die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Ver- fahren ausser Ansatz. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 4.2 Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

E. 4.3 Was das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- trifft, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits mit Entscheid der KESB vom

26. Mai 2021 als Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 449a ZGB bestellt (act. 8/1). Sinn und Zweck der Beistandschaft nach dieser Bestimmung ist die Wahrung der Rechte der betroffenen Person durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Belangen erfahrene Person. Dies bedingt, dass die Verfahrensbeistandschaft auch die Berechtigung zur Ergreifung von Rechts-

- 16 - mitteln gegen den Entscheid der KESB beinhaltet. Das "Verfahren bezüglich Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung", für welches die KESB den Ver- fahrensbeistand bestellte (vgl. act. 8/1), umfasst daher auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, Art. 449a N 20). Die Verfah- rensvertretung dauert damit weiter an, weshalb der Antrag, dem Beschwerdefüh- rer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, hinfällig wird. Auf das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher nicht einzu- treten. Das Mandatsverhältnis besteht zu der Behörde, die die Verfahrensbeistand- schaft errichtet hat. An dieser liegt es, den Verfahrensvertreter zu entschädigen und dies auch für die Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH, PQ190048 vom

3. September 2019, E. I.3.2, OGer ZH, PA130045 vom 17. Dezember 2013, E. III.3.; PQ150072 vom 7. Januar 2016, E. 2.2; vgl. auch BGE 143 III 183). Auf das Gesuch des Verfahrensbeistands um Entschädigung für die Besprechung des vorinstanzlichen Urteils und des weiteren Vorgehens (vgl. Antrag Ziff. 3) ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Vielmehr ist Dispositiv-Ziff. 4 des Ur- teils der Vorinstanz vom 21. Juni 2021 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) aufzuheben. Die Entschädigung des Verfahrensbeistands hat durch die KESB bzw. das Gemeinwesen und nicht aus der Gerichtskasse zu er- folgen. Der Verfahrensbeistand hat für seine Aufwendungen bei der KESB Rech- nung zu stellen. Seine Aufwandzusammenstellung (act. 29) ist entsprechend an die KESB weiterzuleiten.

- 17 - Es wird beschlossen:

E. 6 Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2. Der Gutachter hält fest, beim Beschwerdeführer liege eine Erkrankung aus dem schizophrenen Kreis vor, namentlich eine paranoide Schizophrenie (F20 gemäss Klassifikationssystem ICD-10). Beim Beschwerdeführer sei ein schizo- phrener Residualzustand entstanden, dies bedeute ein Restzustand von stö- rungsbedingten Symptombeeinträchtigungen auch ausserhalb der Krankheits- phase (sog. Exazerbation; F20.5 gemäss Klassifikationssystem ICD-10). Ab- schliessend liege beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeitssymptomatik von multiplen Drogensubstanzen vor (sog. Polytoxikomanie; F19.2 gemäss Klassifika- tionssystem ICD-10). Der Beschwerdeführer konsumiere namentlich Kokain, He- roin, Cannabis und Amphetamine. Der Konsum richte sich nach Verfügbarkeit der jeweiligen Droge. Es handle sich um eine Doppeldiagnose. Die schizophrene

- 6 - Grunderkrankung als relevantes psychiatrisches Störungsbild komme mit einer Abhängigkeitserkrankung zusammen. Dies habe Auswirkungen auf das Krank- heitsbild sowie auf die Betreuungs- und Unterstützungsnotwendigkeit des Be- schwerdeführers. Der Substanzkonsum könne akute Krankheitsphasen auslösen, Krankheitsphasen verlängern bzw. aufrechterhalten und die Rückbildung er- schweren. Die parallele Behandlung beider Störungsbilder sei daher unabdingbar (Prot. Vi. S. 8 f.). 3.2.3. Diese Diagnose wird vom Verfahrensbeistand nicht in Frage gestellt (vgl. Prot. Vi. S. 18; act. 27). Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 1. April 2020 (act. 7/609/2), als auch aus dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 16. Oktober 2020 (vgl. act. 7/693) und dem Gutachten von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2021 (act. 7/750), dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch vorliege. Vor diesem Hin- tergrund besteht kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Eine psy- chische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB liegt vor. 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdge- fährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8,

E. 10 und N 41 ff.).

- 7 - Sodann ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Schliesslich muss die Mass- nahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können. Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Wor- ten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbrin- gung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Der Verfahrensbeistand macht geltend, der Beschwerdeführer habe die vom Gutachter festgestellten Diagnosen. Daran werde sich mit oder ohne fürsor- gerische Unterbringung nichts ändern. Die Hauptsache sei, dass der Beschwer- deführer momentan eine Unterbringung habe und diese sei aufgrund seines Bei- standes auch gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne die Unterkunft nicht freiwillig und ohne Genehmigung seines Beistands wechseln. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ändere sich daher nichts. Der Beschwerdefüh- rer bleibe weiter in der C._____, wenn der Beistand dies für richtig und geeignet erachte. Es bestehe keine akute Selbstgefährdung und betreffend Verwahrlosung sei klar, dass er Unterstützung brauche, jedoch habe er diese Unterstützung auch, weshalb es nicht zu einer schweren Verwahrlosung komme. Auch bezüglich der Medikation ändere sich bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung nichts, da diese in der C._____ nicht zwangsweise durchgesetzt werde (Prot. Vi. S. 18 f.).

- 8 - Die fürsorgerische Unterbringung sei im Wesentlichen mit dem Argument angeordnet worden, dass dem Beschwerdeführer die nötige Betreuung und Be- handlung in der C._____ nur gewährleistet werden könne, wenn diese den Be- schwerdeführer (gestützt auf die fürsorgerische Unterbringung) zurückführen las- sen und in Krisensituationen intervenieren könne. Solche Rückführungen und Kri- seninterventionen würden aber kaum stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu- weilen mehrere Nächte weg und komme dann selbstständig wieder zurück. Im Falle einer wirklichen Krisenintervention springe eine psychiatrische Anstalt mit- tels separater fürsorgerischer Unterbringung ein, wie dies bereits der Fall gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe von der C._____ gar ein Hausverbot erhal- ten, welches indes wieder aufgehoben worden sei. In der C._____ finde sodann keine Behandlung des Beschwerdeführers statt und es seien nur zwei Personen beschäftigt, welche Präsenzzeiten hätten und daher nicht immer anwesend seien. Ein Behandlungsplan existiere nicht. Ebenso fehle ein Verlaufsbericht. Medika- mente würden abgegeben, soweit der Beschwerdeführer zur selben Zeit anwe- send sei wie die Leiter der Einrichtung. Essen kochen müssten die Bewohner selbst, obwohl der Beschwerdeführer kaum kochen könne. Dennoch sei die C._____ ein wichtiger Rückzugsort für den Beschwerdeführer (act. 27). 3.3.3. Laut Gutachter F._____, bestehe beim Beschwerdeführer ein langjäh- riger und schwerer Krankheitsverlauf, der einerseits von wiederholten, teils schweren Krisen und andererseits von einer Minderversorgung der alltäglichen Belange bis hin zu Verwahrlosungen geprägt sei. Im Rahmen seiner Grunder- krankung sei es – was auch die Polizeirapporte in den KESB-Akten belegen (vgl. u.a. act. 7/772; act. 7/719) – wiederholt zu delinquentem Verhalten gekommen. Neben den akuten Krankheitsphasen sei beim Beschwerdeführer eine Verminde- rung der langfristigen Fähigkeiten zur selbständigen Lebensführung feststellbar. Davon betroffen sei das Denken, die Wahrnehmung und der Realitätsbezug, die Handlungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Aufgrund seines kurzfristigen Denkvermögens seien seine Exekutivfunktionen beeinträchtigt. Zu- dem sei seine Frustrationstoleranz vermindert, was einen Verlust der Impulskon- trollsteuerung zur Folge habe. Sein Störungsbild sei von einer deutlichen Beein- trächtigung der Einsichtsfähigkeit geprägt (vgl. Prot. Vi. S. 9 f.).

- 9 - Eine Krankheitseinsicht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei akut, dau- ernd und umfassend behandlungs- und betreuungsbedürfig. Er befinde sich mo- mentan aber nicht in einer akuten Krankheitsphase im Sinne einer Exazerbation, sei jedoch aufgrund der andauernden Beeinträchtigung im Rahmen des schizo- phrenen Residualzustandes auf eine spezifische, dauerhafte medikamentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behandlung angewiesen. Idealerweise erfolgte diese Behandlung durch speziell psychiatrisch geschultes Personal. Der Beschwerdeführer bedürfe sodann einer spezifischen und dauerhaften medika- mentösen Behandlung sowie einer dauerhaften Betreuung und Strukturierung. Für ganz alltägliche Belange wie Hygiene und Selbstversorgung müsse er ange- leitet und unterstützt werden. Sodann müsse die Möglichkeit einer Kriseninterven- tion gewährleistet sein, falls der Beschwerdeführer in eine psychotische Phase komme (vgl. Prot. Vi. S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sei auf eine Unterbringung in einer geeigneten, be- treuten Wohneinrichtung angewiesen und zwar aufgrund seiner chronifizierten Er- krankung und des hohen Schutzbedürfnisses. Er brauche eine Einrichtung, in der er wohnen könne, die ihn unterstütze, betreue und strukturiere. Die Einrichtung müsse eine Expertise in chronifizierten Erkrankungen aufweisen, ihm gleichzeitig aber auch einen gewissen Freiraum lassen (Prot. Vi. S. 11 f.). Die C._____ sei in- sofern eine geeignete Einrichtung, als dass sie eine gewisse Unterstützung, Schutz und Strukturierung gewährleiste und der Beschwerdeführer dort nicht so- fort entlassen werde, wenn es zu Vorkommnissen wie Drogenkonsum oder sons- tigen Problemen komme (Prot. Vi. S. 12). 3.3.4. Vorab ist einerseits festzuhalten, dass eine Entlassung des Beschwer- deführers aus der C._____ explizit nicht beantragt wurde und damit nicht zu prü- fen ist (vgl. Prot. Vi. S. 18). Es geht damit einzig um die Frage des Fortbestands der fürsorgerischen Unterbringung, wobei der Beschwerdeführer auch bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der C._____ verbleiben würde. Seitens der Institution ist überdies für den Verbleib des Beschwerdeführers im Haus explizit nicht erforderlich, dass dies unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung wäre (act.30). Andererseits ist zu bemerken, dass die C._____

- 10 - keine Klinik im eigentlichen Sinne ist, sondern psychisch beeinträchtigten Men- schen einen Wohnplatz bietet (vgl. C._____ - Herzlich Willkomen (C._____.ch), zuletzt besucht am 22. Juli 2021). Es handelt sich um eine Form betreuten Woh- nens, wobei das Betreuungskonzept äusserst niederschwellig ist. Die C._____ bietet dem Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung, Schutz und Strukturie- rung, gleichzeitig aber auch viel Freiraum (vgl. Prot. Vi. S. 12). Das offene Setting der C._____ ermöglicht es dem Beschwerdeführer, sich frei inner- und ausserhalb der Einrichtung zu bewegen. Dieses Angebot nimmt der Beschwerdeführer wahr und hält sich gemäss dem Leiter der C._____, Herrn H._____, oft ausser Haus auf (Prot. Vi. S. 16), dies zuweilen auch mehrere Tage. Es werden dem Be- schwerdeführer Medikamente abgegeben, wobei er deren Einnahme aber immer wieder verweigere und nur diejenigen Medikamente nehme, die als Drogenersatz dienten (Prot. Vi. S. 16). Eine eigentliche Therapie des Beschwerdeführers erfolgt nicht. Ein Behandlungsplan oder ein Verlaufsbericht liegen nicht vor (vgl. Prot. Vi. S. 13). Auch das übrige Betreuungsangebot ist niederschwellig: Obwohl in der Einrichtung regelmässig geputzt wird, machte das Zimmer des Beschwerdefüh- rers auf den Gutachter einen tendenziell verwahrlosten Eindruck. Die Füsse des Beschwerdeführers seien zudem schwarz und schmutzig gewesen (Prot. Vi. S. 14). Auch der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ erklärte, das Konzept der C._____ sei eine niederschwellige Betreuung ohne Eingrenzung und Kontrolle (act. 7/750 S. 9). 3.3.5. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auf eine betreute Wohnform angewiesen ist, da er ein hohes Selbstversorgungsdefizit hat und ansonsten eine Verwahrlosung droht (vgl. Prot. Vi. S. 11, S. 14, vgl. act. 7/750 S. 11 f.). Eine akute Selbstgefährdung oder schwere Verwahrlosung besteht im jetzigen Zeitpunkt aber nicht und es wird auch nicht geltend gemacht, dass dies bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Verbleib in der C._____ drohte (Prot. Vi. S. 10). Dass eine Entlassung zu einer hohen Selbstge- fährdung und zu einer schweren Verwahrlosung führen würde, steht hingegen ausser Frage (Prot. Vi. S. 13, vgl. auch act, 7/750 S. 13 f.). Es ist daher klar, dass der Beschwerdeführer behandlungs- und betreuungsbedürftig ist:

- 11 - Laut Gutachter F._____ sei der Beschwerdeführer auf eine spezifische, dauerhafte medikamentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behand- lung angewiesen (Prot. Vi. S. 10). Auch der von der KESB beigezogene Gutach- ter Dr. med. E._____ erachtet den Beschwerdeführer als dringend behandlungs- und betreuungsbedürftig. Der Beschwerdeführer bedürfe der intensiven Betreu- ung und Behandlung im eng strukturierten Rahmen, nötigenfalls auch gegen sei- nen Willen, insbesondere bei der Sicherung der Medikation (vgl. act. 7/750 S. 10 ff.). Die involvierten Fachpersonen sind sich somit einig, dass der Be- schwerdeführer eigentlich einer umfassenden, engmaschigen Betreuung bedürfte. Eine solche umfassende Betreuung kann die C._____ angesichts ihres nieder- schwelligen Betreuungskonzepts nicht gewährleisten, weshalb die Geeignetheit der Einrichtung möglicherweise zu verneinen wäre; diese Frage kann indes, wie die folgenden Ausführungen zeigen, offen bleiben. Der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ führte aus, trotz grosser Bemühungen seitens der C._____ und der sehr wohlwollenden Grundhaltung sei es zu schwerwiegenden Vorfällen wie Brandlegung, Drogen- konsum und Aggressivität gekommen. Bei der C._____ handle es sich nicht um die am besten geeignete Einrichtung, sondern vielmehr die einzige Einrichtung, die sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl. act. 7/750 S. 10 ff.). Die Schwierigkeit, eine geeignete Unterbringung für den Beschwerde- führer zu finden, ist aktenkundig (vgl. act. 7/750 S. 9; act. 7/628/2 E. 3). Der Leiter der C._____, Herr H._____, bestätigt, dass es beispielsweise aufgrund des offe- nen Drogenkonsums des Beschwerdeführers schwierig sei, eine geeignete Insti- tution zu finden. Für viele Institutionen sei dies ein klarer Entlassungsgrund (Prot. Vi. S. 20). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zudem therapieresistent ist und bisher auch keine wirksame Medikation zur Behandlung seiner Schizophrenie gefunden werden konnte (vgl. act. 7/609/2). Die stationäre Massnahme in der darauf spezialisierten Psychiatrischen Universitätsklinik wurde daher mangels Erfolgsversprechung aufgehoben (act. 7/628/2 E. 3). Unter diesen Voraussetzungen eine geeignete Einrichtung zu finden, ist bisher gescheitert. Der Beistand des Beschwerdeführer ist aber momentan in Abklärungen mit dem Pfle- gezentrum I._____, wo ab Herbst 2021 eine neue Abteilung eröffnet werden soll,

- 12 - welche auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers besser passen könnte (vgl. act. 7/756; act. 7/734). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint indes keine Einrichtung mit einem engmaschigeren Setting als die C._____ zur Verfügung zu stehen bzw. be- reit zu sein, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die C._____ scheint indes mit dem Beschwerdeführer umgehen zu können, obwohl er randaliere, sich an keine Strukturen halte, Hausregeln verletze und einen enormen Betreuungsaufwand verursache (vgl. act. 7/727). 3.3.6.1. Für die Unterbringung wie auch für den Verbleib des Beschwerdefüh- rers in der C._____ bedarf es keiner fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. 7/620, act. 30). Der Beschwerdeführer braucht zwar eine Einrichtung, in der er wohnen kann, die ihn unterstützt, betreut und strukturiert. Alleine die Tatsache, dass eine Person auf eine betreute Wohnform angewiesen ist, rechtfertigt aber noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine solche wäre allenfalls dann nötig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht freiwillig in der C._____ aufhalten würde. Dafür bestehen heute aber keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer ist auf seinen Wunsch hin in der C._____ (Prot. Vi. S. 12). Es sei für ihn ein wichtiger Rückzugsort, eine Art zu Hause (act. 27 Rz 3). Er durfte sich bereits jetzt frei in der C._____ bewegen und diese verlassen, wann immer er wollte. Obwohl er von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machte und teilweise mehrere Tage weg war, kehrte er immer wieder in die C._____ zurück und dies bereits seit über einem Jahr. Zwar bräuchte der Beschwerdeführer eine spezifische, dauerhafte medika- mentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behandlung. Eine solche er- folgt zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht und es steht gegenwärtig keine Institution zur Verfügung, die dem Beschwerdeführer die nötige Fürsorge und psychiatrische Behandlung auch gegen seinen Willen erbringen könnte. Einzig die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in die C._____ zurückkehren könnte, kann unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht dazu führen, dass eine fürsorgerische Unterbringung "auf Vorrat" angeordnet wird. 3.3.6.2. Der Verfahrensbeistand rügt, die fürsorgerische Unterbringung sei im Wesentlichen mit dem Argument angeordnet worden, dass dem Beschwerdefüh- rer die nötige Betreuung und Behandlung in der C._____ nur gewährleistet wer-

- 13 - den könne, wenn diese den Beschwerdeführer (gestützt auf die fürsorgerische Unterbringung) zurückführen lassen und in Krisensituationen intervenieren könne. Solche Rückführungen und Kriseninterventionen würden aber kaum stattfinden (act. 27 Rz 3). 3.3.6.3. Tatsächlich scheinen sowohl die Vorinstanz (vgl. act. 26 S. 9) als auch der Gutachter (Prot. Vi. S. 10) und die C._____ (Prot. Vi. S. 16 vgl. auch act. 7/688) davon auszugehen, die nötige Betreuung und Behandlung in der C._____ könne nur gewährleisten werden, wenn diese – durch Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung – den Beschwerdeführer in die Einrichtung zu- rückführen lassen und insbesondere in Krisensituationen intervenieren und eine Überweisung in eine stationäre Behandlung veranlassen kann. Aus den Akten ergibt sich aber ein anderes Bild: 3.3.6.4. Die Krisenintervention erfolgte laut Akten jeweils durch die Polizei, wel- che den ihr "bestens bekannten" Beschwerdeführer mehrfach aufgriff (vgl. act. 7/757/3 S. 2; act. 7/757/2 S. 1; act. 7/729/2 S. 1; act. 7/722/2 S. 2; act. 7/716/2 S.2). Bei Hinweisen auf die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Un- terbringung bot die Polizei jeweils von sich aus einen Notfallarzt auf (vgl. act. 7/757/2 S. 2; act. 7/716 S. 2; act. 7/683/2 S. 2; act. 7/655/2; act. 7/664/2). Ei- ne Rückführung in die C._____ erfolgt in einem Akutfall nicht. Auch als die C._____ und der Beistand am Ostersonntag nicht erreicht werden konnten, bot die Polizei einen Arzt zur Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers auf, woraufhin dieser in die J._____ AG eingewiesen wurde (vgl. act. 7/743/2 S. 2). Und selbst in jenem Fall im Jahr 2021, wo es zu einer Rückfüh- rung in die C._____ kam, erfolgte keine Krisenintervention seitens des Hauses. Vielmehr waren – trotz vorgängiger Kontaktaufnahme mit der C._____ durch die Polizei – bei der Rückführung des Beschwerdeführers keine Mitarbeiter vor Ort, die den Beschwerdeführer in Empfang nehmen und eine "Krisenintervention" hät- ten vornehmen können (act. 7/737 S. 2). Die Polizei bat aufgrund der zahlreichen Vorfälle mit dem Beschwerdeführer im Übrigen mehrmals darum, dass die Geeig- netheit der Einrichtung für eine fürsorgerische Unterbringung überprüft werde (vgl. act. 7/737, act. 7/671/2; act. 7/664/2). Zwar entfiele bei einer Aufhebung der für-

- 14 - sorgerischen Unterbringung die Möglichkeit einer Verlegung des Beschwerdefüh- rers ohne neues Einweisungsverfahren (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Wie gezeigt un- ternahm die Polizei in Akutfällen aber von sich aus die notwendigen Schritte, da- mit der Beschwerdeführer stationär behandelt werden konnte. Ob es daneben zu Verlegungen bzw. Akuteinweisungen, mithin Kriseninterventionen seitens der C._____ kam, ist nicht dokumentiert. Solange der Beschwerdeführer aber in der C._____ wohnt, bestünde weiterhin die Möglichkeit mittels Aufbieten eines Not- fallarztes und ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung rasch einzugreifen, wenn eine Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführers drohte. Eine Krisen- intervention bliebe damit auch im Falle der Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung möglich und das entsprechende Auffangnetz durch die C._____ bliebe bestehen. 3.3.6.5. Was die Möglichkeit der polizeilichen Ausschreibung des Beschwerde- führers bei einer längeren Abwesenheit angeht, ergibt sich aus den Akten, dass eine solche Ausschreibung durch die C._____ nur einmal, am 23. Dezember 2020 (act. 7/719/2), erfolgte. Dies nachdem der Beschwerdeführer in seinem Zimmer ein Feuer gelegt und ihm von der C._____ ein Hausverbot erteilt worden war (act. 7/716). Nach Anhaltung durch die Polizei wurde eine fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik K._____ angeordnet (vgl. act. 716/2), von wo aus der Be- schwerdeführer erneut entwich. Am 28. Dezember 2020 erfolgte daher eine Aus- schreibung zur Fahndung durch die Klinik K._____ (act. 7/718/1). Diese Vorfälle sind einerseits bereits über ein halbes Jahr her, andererseits scheint sich der Be- schwerdeführer in diesem Zeitpunkt in einer akut psychotischen Krankheitsphase befunden zu haben, weshalb auch eine fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wurde. Dass sich der Beschwerdeführer jetzt in einem solchen Zustand befindet, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Vielmehr kommt der Gutachter zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Moment nicht in einer akuten Krankheitsphase befindet (Prot. Vi. S. 10). Eine Aufrechter- haltung der fürsorgerischen Unterbringung alleine damit eine Ausschreibung des Beschwerdeführers für den Fall einer längeren Abwesenheit möglich ist, rechtfer- tigt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Im Übrigen ist der Beschwerde-

- 15 - führer polizeibekannt und wäre bei einer Vermisstmeldung daher wohl leicht aus- findig zu machen. 3.3.7. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der C._____ den gleichen Schutz bietet, wie eine fürsorge- rische Unterbringung in der C._____. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung ist damit zu verneinen. Andere Massnahmen, die dem Be- schwerdeführer einen besseren Schutz gewährleisten würden, sind zur Zeit nicht verfügbar. Die C._____ scheint im Moment die einzige Institution zu sein, die den Beschwerdeführer aufnimmt, mit ihm umgehen kann, sein Verhalten toleriert und ihm zumindest ansatzweise eine Betreuung bieten kann. Die Bemühungen der KESB bzw. des Beistands eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer zu finden, sind dokumentiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Früchte tragen und bald eine geeignete Unterbringung erfolgen kann.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.
  3. Auf das Gesuch des Verfahrensbeistands um Entschädigung für die Be- sprechung des Urteils und des weiteren Vorgehens mit dem Beschwerde- führer (Antrag Ziff. 3) wird nicht eingetreten.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon ZH vom 26. Mai 2021 angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird aufgehoben.
  6. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Juni 2021 wird aufgehoben.
  7. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.
  8. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, seinen Verfahrensbeistand und seinen Beistand, die Leitung der C._____, die KESB Bezirk Pfäffikon ZH unter Beilage von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 18 -
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Verfahrensbeistand Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon vom 21. Juni 2021 (FF210001)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Protokoll vom 26. April 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde B._____ für den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Bei- standschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit Beschluss vom 5. August 2008 entmündigte der Bezirksrat Pfäffikon ZH den Be- schwerdeführer gemäss aArt. 369 Abs. 1 ZGB und stellte ihn unter Vormund- schaft. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (nach- folgend KESB) bestätigte mit Entscheid vom 27. Juni 2017, dass die altrechtliche Vormundschaft als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB weiterzuführen sei (vgl. act. 4 S. 1). 1.2. Bis im Jahre 2019 musste der Beschwerdeführer bereits 44 Mal stationär behandelt werden (vgl. Prot. Vi. S. 9). Nachdem eine stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nach vier Jahren per 4. Mai 2020 in- folge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde (vgl. act. 7/628/2), ordnete die KESB mit Entscheid vom 28. April 2020 gestützt auf Art. 426 ZGB die fürsorgerische Un- terbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ in D._____ ZH an (act. 7/623). Am 4. November 2020 bestätigte die KESB nach der periodischen Überprüfung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 ZGB die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ in D._____ ZH (act. 7/701/2). Während des Aufenthalts in der C._____ kam es zu mehreren (notfall-)ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen in verschiedenen Kliniken (vgl. etwa act. 7/743/1, act. 7/757/2). 1.3. Mit Verfügung der KESB vom 8. März 2021 wurde die erneute periodische Überprüfung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 ZGB angeordnet und Dr. med. E._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (act. 7/730). Am 5. April 2021 erfolgte eine notfallmässige ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der J._____ AG (act. 7/743/2 S. 2). Dort fand am 7. Mai 2021 die Anhörung des Be- schwerdeführers statt (vgl. act. 7/747). Mit Entscheid der KESB vom 26. Mai 2021 wurde gestützt auf Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 431 Abs. 2 ZGB die Unterbringung

- 3 - des Beschwerdeführers in der Einrichtung C._____ aufrechterhalten und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers bestellt (act. 4). 1.4. Gegen die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (Da- tum Poststempel: 14. Juni 2021) Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 21. Juni 2021 vor, bestellte F._____ (FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter ärztlicher Gutachter SIM) als Gutachter und setzte der KESB Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Mit Verweis auf ihren begründeten Entscheid vom 26. Mai 2021 und die Akten verzichtete die KESB auf eine Ver- nehmlassung (act. 9). Am 21. Juni 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhand- lung in Anwesenheit des Verfahrensbeistands des Beschwerdeführers, des Gut- achters sowie Vertreter der C._____ durch. Der Beschwerdeführer ist zur Ver- handlung nicht erschienen (Prot. Vi. S. 7). Mit Urteil vom 21. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, setzte den Verfahrensbeistand als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und entschädigte ihn mit Fr. 1'260.– inkl. MWST (act. 18 = act. 21 = act. 26 [Aktenexemplar] = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Verfahrensbeistand des Beschwerdefüh- rers mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (rechtzeitig, vgl. act. 22/1 = act. 27; nachfol- gend zitiert als act. 22/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben.

2. Evt. sei die Sache zur Abklärung der konkreten FU-Umstände und daran angepasster Gutachterfragen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Dem uRB sei auch die Zeit für die Besprechung des Urteils und des weiteren Vorgehens mit dem Klienten (inkl. Weg) im Umfang von 105 min. zu entschädigen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege / Beistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 4 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Am 22. Juli 2021 reichte der Verfahrensbeistand eine Aufstellung über seinen Aufwand im vorlie- genden Verfahren ein sowie Unterlagen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (act. 29). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Be- schwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Oberge- richt ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Be- schwerden zuständig. 2.2. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB, dem kantonalen EG KESR und dem kantonalen GOG. § 40 Abs. 3 EG KESR verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Die gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Vorausset- zungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwer- deinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entschei- des. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind.

3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).

- 5 - Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidenden Mass- nahmen zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen dürfen, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2. Der Gutachter hält fest, beim Beschwerdeführer liege eine Erkrankung aus dem schizophrenen Kreis vor, namentlich eine paranoide Schizophrenie (F20 gemäss Klassifikationssystem ICD-10). Beim Beschwerdeführer sei ein schizo- phrener Residualzustand entstanden, dies bedeute ein Restzustand von stö- rungsbedingten Symptombeeinträchtigungen auch ausserhalb der Krankheits- phase (sog. Exazerbation; F20.5 gemäss Klassifikationssystem ICD-10). Ab- schliessend liege beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeitssymptomatik von multiplen Drogensubstanzen vor (sog. Polytoxikomanie; F19.2 gemäss Klassifika- tionssystem ICD-10). Der Beschwerdeführer konsumiere namentlich Kokain, He- roin, Cannabis und Amphetamine. Der Konsum richte sich nach Verfügbarkeit der jeweiligen Droge. Es handle sich um eine Doppeldiagnose. Die schizophrene

- 6 - Grunderkrankung als relevantes psychiatrisches Störungsbild komme mit einer Abhängigkeitserkrankung zusammen. Dies habe Auswirkungen auf das Krank- heitsbild sowie auf die Betreuungs- und Unterstützungsnotwendigkeit des Be- schwerdeführers. Der Substanzkonsum könne akute Krankheitsphasen auslösen, Krankheitsphasen verlängern bzw. aufrechterhalten und die Rückbildung er- schweren. Die parallele Behandlung beider Störungsbilder sei daher unabdingbar (Prot. Vi. S. 8 f.). 3.2.3. Diese Diagnose wird vom Verfahrensbeistand nicht in Frage gestellt (vgl. Prot. Vi. S. 18; act. 27). Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 1. April 2020 (act. 7/609/2), als auch aus dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 16. Oktober 2020 (vgl. act. 7/693) und dem Gutachten von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2021 (act. 7/750), dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch vorliege. Vor diesem Hin- tergrund besteht kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Eine psy- chische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB liegt vor. 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdge- fährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.).

- 7 - Sodann ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Schliesslich muss die Mass- nahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können. Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Wor- ten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbrin- gung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Der Verfahrensbeistand macht geltend, der Beschwerdeführer habe die vom Gutachter festgestellten Diagnosen. Daran werde sich mit oder ohne fürsor- gerische Unterbringung nichts ändern. Die Hauptsache sei, dass der Beschwer- deführer momentan eine Unterbringung habe und diese sei aufgrund seines Bei- standes auch gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne die Unterkunft nicht freiwillig und ohne Genehmigung seines Beistands wechseln. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ändere sich daher nichts. Der Beschwerdefüh- rer bleibe weiter in der C._____, wenn der Beistand dies für richtig und geeignet erachte. Es bestehe keine akute Selbstgefährdung und betreffend Verwahrlosung sei klar, dass er Unterstützung brauche, jedoch habe er diese Unterstützung auch, weshalb es nicht zu einer schweren Verwahrlosung komme. Auch bezüglich der Medikation ändere sich bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung nichts, da diese in der C._____ nicht zwangsweise durchgesetzt werde (Prot. Vi. S. 18 f.).

- 8 - Die fürsorgerische Unterbringung sei im Wesentlichen mit dem Argument angeordnet worden, dass dem Beschwerdeführer die nötige Betreuung und Be- handlung in der C._____ nur gewährleistet werden könne, wenn diese den Be- schwerdeführer (gestützt auf die fürsorgerische Unterbringung) zurückführen las- sen und in Krisensituationen intervenieren könne. Solche Rückführungen und Kri- seninterventionen würden aber kaum stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu- weilen mehrere Nächte weg und komme dann selbstständig wieder zurück. Im Falle einer wirklichen Krisenintervention springe eine psychiatrische Anstalt mit- tels separater fürsorgerischer Unterbringung ein, wie dies bereits der Fall gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe von der C._____ gar ein Hausverbot erhal- ten, welches indes wieder aufgehoben worden sei. In der C._____ finde sodann keine Behandlung des Beschwerdeführers statt und es seien nur zwei Personen beschäftigt, welche Präsenzzeiten hätten und daher nicht immer anwesend seien. Ein Behandlungsplan existiere nicht. Ebenso fehle ein Verlaufsbericht. Medika- mente würden abgegeben, soweit der Beschwerdeführer zur selben Zeit anwe- send sei wie die Leiter der Einrichtung. Essen kochen müssten die Bewohner selbst, obwohl der Beschwerdeführer kaum kochen könne. Dennoch sei die C._____ ein wichtiger Rückzugsort für den Beschwerdeführer (act. 27). 3.3.3. Laut Gutachter F._____, bestehe beim Beschwerdeführer ein langjäh- riger und schwerer Krankheitsverlauf, der einerseits von wiederholten, teils schweren Krisen und andererseits von einer Minderversorgung der alltäglichen Belange bis hin zu Verwahrlosungen geprägt sei. Im Rahmen seiner Grunder- krankung sei es – was auch die Polizeirapporte in den KESB-Akten belegen (vgl. u.a. act. 7/772; act. 7/719) – wiederholt zu delinquentem Verhalten gekommen. Neben den akuten Krankheitsphasen sei beim Beschwerdeführer eine Verminde- rung der langfristigen Fähigkeiten zur selbständigen Lebensführung feststellbar. Davon betroffen sei das Denken, die Wahrnehmung und der Realitätsbezug, die Handlungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Aufgrund seines kurzfristigen Denkvermögens seien seine Exekutivfunktionen beeinträchtigt. Zu- dem sei seine Frustrationstoleranz vermindert, was einen Verlust der Impulskon- trollsteuerung zur Folge habe. Sein Störungsbild sei von einer deutlichen Beein- trächtigung der Einsichtsfähigkeit geprägt (vgl. Prot. Vi. S. 9 f.).

- 9 - Eine Krankheitseinsicht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei akut, dau- ernd und umfassend behandlungs- und betreuungsbedürfig. Er befinde sich mo- mentan aber nicht in einer akuten Krankheitsphase im Sinne einer Exazerbation, sei jedoch aufgrund der andauernden Beeinträchtigung im Rahmen des schizo- phrenen Residualzustandes auf eine spezifische, dauerhafte medikamentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behandlung angewiesen. Idealerweise erfolgte diese Behandlung durch speziell psychiatrisch geschultes Personal. Der Beschwerdeführer bedürfe sodann einer spezifischen und dauerhaften medika- mentösen Behandlung sowie einer dauerhaften Betreuung und Strukturierung. Für ganz alltägliche Belange wie Hygiene und Selbstversorgung müsse er ange- leitet und unterstützt werden. Sodann müsse die Möglichkeit einer Kriseninterven- tion gewährleistet sein, falls der Beschwerdeführer in eine psychotische Phase komme (vgl. Prot. Vi. S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sei auf eine Unterbringung in einer geeigneten, be- treuten Wohneinrichtung angewiesen und zwar aufgrund seiner chronifizierten Er- krankung und des hohen Schutzbedürfnisses. Er brauche eine Einrichtung, in der er wohnen könne, die ihn unterstütze, betreue und strukturiere. Die Einrichtung müsse eine Expertise in chronifizierten Erkrankungen aufweisen, ihm gleichzeitig aber auch einen gewissen Freiraum lassen (Prot. Vi. S. 11 f.). Die C._____ sei in- sofern eine geeignete Einrichtung, als dass sie eine gewisse Unterstützung, Schutz und Strukturierung gewährleiste und der Beschwerdeführer dort nicht so- fort entlassen werde, wenn es zu Vorkommnissen wie Drogenkonsum oder sons- tigen Problemen komme (Prot. Vi. S. 12). 3.3.4. Vorab ist einerseits festzuhalten, dass eine Entlassung des Beschwer- deführers aus der C._____ explizit nicht beantragt wurde und damit nicht zu prü- fen ist (vgl. Prot. Vi. S. 18). Es geht damit einzig um die Frage des Fortbestands der fürsorgerischen Unterbringung, wobei der Beschwerdeführer auch bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der C._____ verbleiben würde. Seitens der Institution ist überdies für den Verbleib des Beschwerdeführers im Haus explizit nicht erforderlich, dass dies unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung wäre (act.30). Andererseits ist zu bemerken, dass die C._____

- 10 - keine Klinik im eigentlichen Sinne ist, sondern psychisch beeinträchtigten Men- schen einen Wohnplatz bietet (vgl. C._____ - Herzlich Willkomen (C._____.ch), zuletzt besucht am 22. Juli 2021). Es handelt sich um eine Form betreuten Woh- nens, wobei das Betreuungskonzept äusserst niederschwellig ist. Die C._____ bietet dem Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung, Schutz und Strukturie- rung, gleichzeitig aber auch viel Freiraum (vgl. Prot. Vi. S. 12). Das offene Setting der C._____ ermöglicht es dem Beschwerdeführer, sich frei inner- und ausserhalb der Einrichtung zu bewegen. Dieses Angebot nimmt der Beschwerdeführer wahr und hält sich gemäss dem Leiter der C._____, Herrn H._____, oft ausser Haus auf (Prot. Vi. S. 16), dies zuweilen auch mehrere Tage. Es werden dem Be- schwerdeführer Medikamente abgegeben, wobei er deren Einnahme aber immer wieder verweigere und nur diejenigen Medikamente nehme, die als Drogenersatz dienten (Prot. Vi. S. 16). Eine eigentliche Therapie des Beschwerdeführers erfolgt nicht. Ein Behandlungsplan oder ein Verlaufsbericht liegen nicht vor (vgl. Prot. Vi. S. 13). Auch das übrige Betreuungsangebot ist niederschwellig: Obwohl in der Einrichtung regelmässig geputzt wird, machte das Zimmer des Beschwerdefüh- rers auf den Gutachter einen tendenziell verwahrlosten Eindruck. Die Füsse des Beschwerdeführers seien zudem schwarz und schmutzig gewesen (Prot. Vi. S. 14). Auch der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ erklärte, das Konzept der C._____ sei eine niederschwellige Betreuung ohne Eingrenzung und Kontrolle (act. 7/750 S. 9). 3.3.5. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auf eine betreute Wohnform angewiesen ist, da er ein hohes Selbstversorgungsdefizit hat und ansonsten eine Verwahrlosung droht (vgl. Prot. Vi. S. 11, S. 14, vgl. act. 7/750 S. 11 f.). Eine akute Selbstgefährdung oder schwere Verwahrlosung besteht im jetzigen Zeitpunkt aber nicht und es wird auch nicht geltend gemacht, dass dies bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Verbleib in der C._____ drohte (Prot. Vi. S. 10). Dass eine Entlassung zu einer hohen Selbstge- fährdung und zu einer schweren Verwahrlosung führen würde, steht hingegen ausser Frage (Prot. Vi. S. 13, vgl. auch act, 7/750 S. 13 f.). Es ist daher klar, dass der Beschwerdeführer behandlungs- und betreuungsbedürftig ist:

- 11 - Laut Gutachter F._____ sei der Beschwerdeführer auf eine spezifische, dauerhafte medikamentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behand- lung angewiesen (Prot. Vi. S. 10). Auch der von der KESB beigezogene Gutach- ter Dr. med. E._____ erachtet den Beschwerdeführer als dringend behandlungs- und betreuungsbedürftig. Der Beschwerdeführer bedürfe der intensiven Betreu- ung und Behandlung im eng strukturierten Rahmen, nötigenfalls auch gegen sei- nen Willen, insbesondere bei der Sicherung der Medikation (vgl. act. 7/750 S. 10 ff.). Die involvierten Fachpersonen sind sich somit einig, dass der Be- schwerdeführer eigentlich einer umfassenden, engmaschigen Betreuung bedürfte. Eine solche umfassende Betreuung kann die C._____ angesichts ihres nieder- schwelligen Betreuungskonzepts nicht gewährleisten, weshalb die Geeignetheit der Einrichtung möglicherweise zu verneinen wäre; diese Frage kann indes, wie die folgenden Ausführungen zeigen, offen bleiben. Der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ führte aus, trotz grosser Bemühungen seitens der C._____ und der sehr wohlwollenden Grundhaltung sei es zu schwerwiegenden Vorfällen wie Brandlegung, Drogen- konsum und Aggressivität gekommen. Bei der C._____ handle es sich nicht um die am besten geeignete Einrichtung, sondern vielmehr die einzige Einrichtung, die sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl. act. 7/750 S. 10 ff.). Die Schwierigkeit, eine geeignete Unterbringung für den Beschwerde- führer zu finden, ist aktenkundig (vgl. act. 7/750 S. 9; act. 7/628/2 E. 3). Der Leiter der C._____, Herr H._____, bestätigt, dass es beispielsweise aufgrund des offe- nen Drogenkonsums des Beschwerdeführers schwierig sei, eine geeignete Insti- tution zu finden. Für viele Institutionen sei dies ein klarer Entlassungsgrund (Prot. Vi. S. 20). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zudem therapieresistent ist und bisher auch keine wirksame Medikation zur Behandlung seiner Schizophrenie gefunden werden konnte (vgl. act. 7/609/2). Die stationäre Massnahme in der darauf spezialisierten Psychiatrischen Universitätsklinik wurde daher mangels Erfolgsversprechung aufgehoben (act. 7/628/2 E. 3). Unter diesen Voraussetzungen eine geeignete Einrichtung zu finden, ist bisher gescheitert. Der Beistand des Beschwerdeführer ist aber momentan in Abklärungen mit dem Pfle- gezentrum I._____, wo ab Herbst 2021 eine neue Abteilung eröffnet werden soll,

- 12 - welche auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers besser passen könnte (vgl. act. 7/756; act. 7/734). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint indes keine Einrichtung mit einem engmaschigeren Setting als die C._____ zur Verfügung zu stehen bzw. be- reit zu sein, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die C._____ scheint indes mit dem Beschwerdeführer umgehen zu können, obwohl er randaliere, sich an keine Strukturen halte, Hausregeln verletze und einen enormen Betreuungsaufwand verursache (vgl. act. 7/727). 3.3.6.1. Für die Unterbringung wie auch für den Verbleib des Beschwerdefüh- rers in der C._____ bedarf es keiner fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. 7/620, act. 30). Der Beschwerdeführer braucht zwar eine Einrichtung, in der er wohnen kann, die ihn unterstützt, betreut und strukturiert. Alleine die Tatsache, dass eine Person auf eine betreute Wohnform angewiesen ist, rechtfertigt aber noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine solche wäre allenfalls dann nötig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht freiwillig in der C._____ aufhalten würde. Dafür bestehen heute aber keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer ist auf seinen Wunsch hin in der C._____ (Prot. Vi. S. 12). Es sei für ihn ein wichtiger Rückzugsort, eine Art zu Hause (act. 27 Rz 3). Er durfte sich bereits jetzt frei in der C._____ bewegen und diese verlassen, wann immer er wollte. Obwohl er von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machte und teilweise mehrere Tage weg war, kehrte er immer wieder in die C._____ zurück und dies bereits seit über einem Jahr. Zwar bräuchte der Beschwerdeführer eine spezifische, dauerhafte medika- mentöse, engmaschige und relativ hochfrequentierte Behandlung. Eine solche er- folgt zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht und es steht gegenwärtig keine Institution zur Verfügung, die dem Beschwerdeführer die nötige Fürsorge und psychiatrische Behandlung auch gegen seinen Willen erbringen könnte. Einzig die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in die C._____ zurückkehren könnte, kann unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht dazu führen, dass eine fürsorgerische Unterbringung "auf Vorrat" angeordnet wird. 3.3.6.2. Der Verfahrensbeistand rügt, die fürsorgerische Unterbringung sei im Wesentlichen mit dem Argument angeordnet worden, dass dem Beschwerdefüh- rer die nötige Betreuung und Behandlung in der C._____ nur gewährleistet wer-

- 13 - den könne, wenn diese den Beschwerdeführer (gestützt auf die fürsorgerische Unterbringung) zurückführen lassen und in Krisensituationen intervenieren könne. Solche Rückführungen und Kriseninterventionen würden aber kaum stattfinden (act. 27 Rz 3). 3.3.6.3. Tatsächlich scheinen sowohl die Vorinstanz (vgl. act. 26 S. 9) als auch der Gutachter (Prot. Vi. S. 10) und die C._____ (Prot. Vi. S. 16 vgl. auch act. 7/688) davon auszugehen, die nötige Betreuung und Behandlung in der C._____ könne nur gewährleisten werden, wenn diese – durch Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung – den Beschwerdeführer in die Einrichtung zu- rückführen lassen und insbesondere in Krisensituationen intervenieren und eine Überweisung in eine stationäre Behandlung veranlassen kann. Aus den Akten ergibt sich aber ein anderes Bild: 3.3.6.4. Die Krisenintervention erfolgte laut Akten jeweils durch die Polizei, wel- che den ihr "bestens bekannten" Beschwerdeführer mehrfach aufgriff (vgl. act. 7/757/3 S. 2; act. 7/757/2 S. 1; act. 7/729/2 S. 1; act. 7/722/2 S. 2; act. 7/716/2 S.2). Bei Hinweisen auf die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Un- terbringung bot die Polizei jeweils von sich aus einen Notfallarzt auf (vgl. act. 7/757/2 S. 2; act. 7/716 S. 2; act. 7/683/2 S. 2; act. 7/655/2; act. 7/664/2). Ei- ne Rückführung in die C._____ erfolgt in einem Akutfall nicht. Auch als die C._____ und der Beistand am Ostersonntag nicht erreicht werden konnten, bot die Polizei einen Arzt zur Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers auf, woraufhin dieser in die J._____ AG eingewiesen wurde (vgl. act. 7/743/2 S. 2). Und selbst in jenem Fall im Jahr 2021, wo es zu einer Rückfüh- rung in die C._____ kam, erfolgte keine Krisenintervention seitens des Hauses. Vielmehr waren – trotz vorgängiger Kontaktaufnahme mit der C._____ durch die Polizei – bei der Rückführung des Beschwerdeführers keine Mitarbeiter vor Ort, die den Beschwerdeführer in Empfang nehmen und eine "Krisenintervention" hät- ten vornehmen können (act. 7/737 S. 2). Die Polizei bat aufgrund der zahlreichen Vorfälle mit dem Beschwerdeführer im Übrigen mehrmals darum, dass die Geeig- netheit der Einrichtung für eine fürsorgerische Unterbringung überprüft werde (vgl. act. 7/737, act. 7/671/2; act. 7/664/2). Zwar entfiele bei einer Aufhebung der für-

- 14 - sorgerischen Unterbringung die Möglichkeit einer Verlegung des Beschwerdefüh- rers ohne neues Einweisungsverfahren (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Wie gezeigt un- ternahm die Polizei in Akutfällen aber von sich aus die notwendigen Schritte, da- mit der Beschwerdeführer stationär behandelt werden konnte. Ob es daneben zu Verlegungen bzw. Akuteinweisungen, mithin Kriseninterventionen seitens der C._____ kam, ist nicht dokumentiert. Solange der Beschwerdeführer aber in der C._____ wohnt, bestünde weiterhin die Möglichkeit mittels Aufbieten eines Not- fallarztes und ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung rasch einzugreifen, wenn eine Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführers drohte. Eine Krisen- intervention bliebe damit auch im Falle der Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung möglich und das entsprechende Auffangnetz durch die C._____ bliebe bestehen. 3.3.6.5. Was die Möglichkeit der polizeilichen Ausschreibung des Beschwerde- führers bei einer längeren Abwesenheit angeht, ergibt sich aus den Akten, dass eine solche Ausschreibung durch die C._____ nur einmal, am 23. Dezember 2020 (act. 7/719/2), erfolgte. Dies nachdem der Beschwerdeführer in seinem Zimmer ein Feuer gelegt und ihm von der C._____ ein Hausverbot erteilt worden war (act. 7/716). Nach Anhaltung durch die Polizei wurde eine fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik K._____ angeordnet (vgl. act. 716/2), von wo aus der Be- schwerdeführer erneut entwich. Am 28. Dezember 2020 erfolgte daher eine Aus- schreibung zur Fahndung durch die Klinik K._____ (act. 7/718/1). Diese Vorfälle sind einerseits bereits über ein halbes Jahr her, andererseits scheint sich der Be- schwerdeführer in diesem Zeitpunkt in einer akut psychotischen Krankheitsphase befunden zu haben, weshalb auch eine fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wurde. Dass sich der Beschwerdeführer jetzt in einem solchen Zustand befindet, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Vielmehr kommt der Gutachter zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Moment nicht in einer akuten Krankheitsphase befindet (Prot. Vi. S. 10). Eine Aufrechter- haltung der fürsorgerischen Unterbringung alleine damit eine Ausschreibung des Beschwerdeführers für den Fall einer längeren Abwesenheit möglich ist, rechtfer- tigt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Im Übrigen ist der Beschwerde-

- 15 - führer polizeibekannt und wäre bei einer Vermisstmeldung daher wohl leicht aus- findig zu machen. 3.3.7. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der C._____ den gleichen Schutz bietet, wie eine fürsorge- rische Unterbringung in der C._____. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung ist damit zu verneinen. Andere Massnahmen, die dem Be- schwerdeführer einen besseren Schutz gewährleisten würden, sind zur Zeit nicht verfügbar. Die C._____ scheint im Moment die einzige Institution zu sein, die den Beschwerdeführer aufnimmt, mit ihm umgehen kann, sein Verhalten toleriert und ihm zumindest ansatzweise eine Betreuung bieten kann. Die Bemühungen der KESB bzw. des Beistands eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer zu finden, sind dokumentiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Früchte tragen und bald eine geeignete Unterbringung erfolgen kann. 3.4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die fürsorgerische Unter- bringung ist aufzuheben. Eine Entlassung aus der C._____ erfolgt nicht. 4.1. Bei diesem Ausgang fällt die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Ver- fahren ausser Ansatz. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4.2. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 4.3. Was das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- trifft, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits mit Entscheid der KESB vom

26. Mai 2021 als Verfahrensbeistand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 449a ZGB bestellt (act. 8/1). Sinn und Zweck der Beistandschaft nach dieser Bestimmung ist die Wahrung der Rechte der betroffenen Person durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Belangen erfahrene Person. Dies bedingt, dass die Verfahrensbeistandschaft auch die Berechtigung zur Ergreifung von Rechts-

- 16 - mitteln gegen den Entscheid der KESB beinhaltet. Das "Verfahren bezüglich Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung", für welches die KESB den Ver- fahrensbeistand bestellte (vgl. act. 8/1), umfasst daher auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, Art. 449a N 20). Die Verfah- rensvertretung dauert damit weiter an, weshalb der Antrag, dem Beschwerdefüh- rer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, hinfällig wird. Auf das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher nicht einzu- treten. Das Mandatsverhältnis besteht zu der Behörde, die die Verfahrensbeistand- schaft errichtet hat. An dieser liegt es, den Verfahrensvertreter zu entschädigen und dies auch für die Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH, PQ190048 vom

3. September 2019, E. I.3.2, OGer ZH, PA130045 vom 17. Dezember 2013, E. III.3.; PQ150072 vom 7. Januar 2016, E. 2.2; vgl. auch BGE 143 III 183). Auf das Gesuch des Verfahrensbeistands um Entschädigung für die Besprechung des vorinstanzlichen Urteils und des weiteren Vorgehens (vgl. Antrag Ziff. 3) ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Vielmehr ist Dispositiv-Ziff. 4 des Ur- teils der Vorinstanz vom 21. Juni 2021 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) aufzuheben. Die Entschädigung des Verfahrensbeistands hat durch die KESB bzw. das Gemeinwesen und nicht aus der Gerichtskasse zu er- folgen. Der Verfahrensbeistand hat für seine Aufwendungen bei der KESB Rech- nung zu stellen. Seine Aufwandzusammenstellung (act. 29) ist entsprechend an die KESB weiterzuleiten.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.

3. Auf das Gesuch des Verfahrensbeistands um Entschädigung für die Be- sprechung des Urteils und des weiteren Vorgehens mit dem Beschwerde- führer (Antrag Ziff. 3) wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon ZH vom 26. Mai 2021 angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird aufgehoben.

2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Juni 2021 wird aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, seinen Verfahrensbeistand und seinen Beistand, die Leitung der C._____, die KESB Bezirk Pfäffikon ZH unter Beilage von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 18 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: