Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 bestätigte die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dietikon die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ (vgl. act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz, vgl. act. 1). Da die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Dezember 2020 die Beschwerde zurückzog, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezem- ber 2020 als durch Rückzug erledigt ab. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Vorkeh- rungen zur Durchführung der Verhandlung seien bereits getroffen worden, insbe- sondere sei bereits das Gutachten erstellt worden und habe sich die Gerichtsbe- setzung bereits im Pflegezentrum in B._____ eingefunden gehabt, weshalb neben der Entscheidgebühr von Fr. 200.– auch die Gutachterkosten von Fr. 942.– und die Fahrspesen von Fr. 63.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (vgl. act. 28).
E. 2 Am 13. Januar 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihr Exemplar der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2020, versehen mit handschriftlichen Notizen (vgl. act. 26 und 27). Neben die aufgelisteten Kosten schrieb sie: "am Mittwoch 23. Dez. 2020 entliess ich Herr Begutachter Dr. C._____ tel. Frl. D._____!" sowie "am 28. Dez. 2020 entliess ich A._____ den Prozess tel. Frl. E._____, wer Musik laufen liess ~ 4 Min. & ganzen Tag Combox". Am 23. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin F._____, Mitarbeiterin der Vorinstanz, telefonisch mitgeteilt, dass der bestellte Gutachter, Herr Dr. C._____ nicht als Gutachter erscheinen müsse, da die Staatsanwaltschaft bereits einen Gutachter in G._____ [Ort] bestellt habe (vgl. act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe am
28. Dezember 2020 den ganzen Tag versucht, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Sekretärin sei unnütz, da sie nicht ausgerichtet habe, dass der Rekurs entlas- sen sei (vgl. Prot. Vi S. 8 f.).
- 3 -
E. 3 Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Bei- lage der gesamten Verfahrensakten an das Obergericht zur Klärung der Frage, ob die Eingabe als Kostenbeschwerde zu behandeln ist (vgl. act. 25). Vom Oberge- richt wurde die Eingabe in der Folge als sinngemässe Kostenbeschwerde entge- gengenommen. Am 22. Januar 2021 ging ein weiteres Schreiben der Beschwer- deführerin vom 18. Januar 2021 ein, mit welchem sie die Annullierung der "neun- hunderter Rechnung" verlangt (act. 29).
E. 4 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung be- trägt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die gilt auch für die vorliegende Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin korrekterweise darauf hin, dass diese Frist in den Gerichtsferien nicht stillt steht (vgl. § 43 EG KESR). Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öffentli- chen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berech- tigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-Gschwend,
3. Auflage, Art. 138 N 12). Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell im Pflegezent- rum B._____ auf. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend an die Adresse des Pflegezentrums B._____ geschickt. Am 31. De- zember 2020 nahm eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums B._____ das Exemplar der Beschwerdeführerin in Empfang (vgl. act. 19/1). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Mitarbeiterin keine Vollmacht besass, die Sendung für die Beschwer- deführerin in Empfang zu nehmen. Damit wurde die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am
1. Januar 2021 zu laufen und endete am 11. Januar 2021, da der 10. Januar 2021
- 4 - auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Beschwerdeführe- rin die sinngemässe Kostenbeschwerde jedoch erst am 13. Januar 2021 persön- lich überbrachte, wurde die Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist des- halb nicht einzutreten.
E. 5 Selbst wenn die Frist eingehalten wäre, könnte die Beschwerde nicht gutge- heissen werden: Bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverstän- digen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit der Unterbringung und zur Geeignet- heit der Einrichtung zu äussern. Ordnet eine Staatsanwaltschaft in einem Straf- verfahren bereits ein Gutachten an, erübrigt dies nicht die Einholung eines spezi- fischen Gutachtens zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie geltend gemacht bereits am 28. Dezember 2020 ihre Beschwerde telefonisch zurückgezogen hat, ergeben sich sodann nicht aus den Akten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht darle- gen, dass ihr mit der Verfügung vom 29. Dezember 2020 unnötige Kosten aufer- legt worden sind. Hieran änderte auch das neue Schreiben vom 18. Januar 2021 nichts.
E. 6 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzichten.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 22. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Dezember 2020 (FF200001)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 bestätigte die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dietikon die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ (vgl. act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz, vgl. act. 1). Da die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Dezember 2020 die Beschwerde zurückzog, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezem- ber 2020 als durch Rückzug erledigt ab. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Vorkeh- rungen zur Durchführung der Verhandlung seien bereits getroffen worden, insbe- sondere sei bereits das Gutachten erstellt worden und habe sich die Gerichtsbe- setzung bereits im Pflegezentrum in B._____ eingefunden gehabt, weshalb neben der Entscheidgebühr von Fr. 200.– auch die Gutachterkosten von Fr. 942.– und die Fahrspesen von Fr. 63.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (vgl. act. 28).
2. Am 13. Januar 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihr Exemplar der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2020, versehen mit handschriftlichen Notizen (vgl. act. 26 und 27). Neben die aufgelisteten Kosten schrieb sie: "am Mittwoch 23. Dez. 2020 entliess ich Herr Begutachter Dr. C._____ tel. Frl. D._____!" sowie "am 28. Dez. 2020 entliess ich A._____ den Prozess tel. Frl. E._____, wer Musik laufen liess ~ 4 Min. & ganzen Tag Combox". Am 23. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin F._____, Mitarbeiterin der Vorinstanz, telefonisch mitgeteilt, dass der bestellte Gutachter, Herr Dr. C._____ nicht als Gutachter erscheinen müsse, da die Staatsanwaltschaft bereits einen Gutachter in G._____ [Ort] bestellt habe (vgl. act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe am
28. Dezember 2020 den ganzen Tag versucht, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Sekretärin sei unnütz, da sie nicht ausgerichtet habe, dass der Rekurs entlas- sen sei (vgl. Prot. Vi S. 8 f.).
- 3 -
3. Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Bei- lage der gesamten Verfahrensakten an das Obergericht zur Klärung der Frage, ob die Eingabe als Kostenbeschwerde zu behandeln ist (vgl. act. 25). Vom Oberge- richt wurde die Eingabe in der Folge als sinngemässe Kostenbeschwerde entge- gengenommen. Am 22. Januar 2021 ging ein weiteres Schreiben der Beschwer- deführerin vom 18. Januar 2021 ein, mit welchem sie die Annullierung der "neun- hunderter Rechnung" verlangt (act. 29).
4. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung be- trägt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die gilt auch für die vorliegende Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin korrekterweise darauf hin, dass diese Frist in den Gerichtsferien nicht stillt steht (vgl. § 43 EG KESR). Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öffentli- chen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berech- tigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-Gschwend,
3. Auflage, Art. 138 N 12). Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell im Pflegezent- rum B._____ auf. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend an die Adresse des Pflegezentrums B._____ geschickt. Am 31. De- zember 2020 nahm eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums B._____ das Exemplar der Beschwerdeführerin in Empfang (vgl. act. 19/1). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Mitarbeiterin keine Vollmacht besass, die Sendung für die Beschwer- deführerin in Empfang zu nehmen. Damit wurde die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am
1. Januar 2021 zu laufen und endete am 11. Januar 2021, da der 10. Januar 2021
- 4 - auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Beschwerdeführe- rin die sinngemässe Kostenbeschwerde jedoch erst am 13. Januar 2021 persön- lich überbrachte, wurde die Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist des- halb nicht einzutreten.
5. Selbst wenn die Frist eingehalten wäre, könnte die Beschwerde nicht gutge- heissen werden: Bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverstän- digen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit der Unterbringung und zur Geeignet- heit der Einrichtung zu äussern. Ordnet eine Staatsanwaltschaft in einem Straf- verfahren bereits ein Gutachten an, erübrigt dies nicht die Einholung eines spezi- fischen Gutachtens zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie geltend gemacht bereits am 28. Dezember 2020 ihre Beschwerde telefonisch zurückgezogen hat, ergeben sich sodann nicht aus den Akten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht darle- gen, dass ihr mit der Verfügung vom 29. Dezember 2020 unnötige Kosten aufer- legt worden sind. Hieran änderte auch das neue Schreiben vom 18. Januar 2021 nichts.
6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzichten.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: