Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. Oktober 2020 auf Grund von Selbstgefährdung infolge einer psychischen Störung und schwerer Verwahrlosung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen. Dies nachdem er von der Fachstelle Erwachsenenschutz (FES) des Bezirks Meilen telefonisch nicht mehr erreicht werden konnte, durch verwirrtes Verhalten und Konflikte mit Nachbarn aufgefallen war, keine zielgerich- teten Antworten geben konnte, Mühe hatte, sich auf Deutsch oder Tschechisch auszudrücken, zeitlich desorientiert war, offensichtliche Gedächtnis- und Wortfin- dungsstörungen hatte und seine Wohnung mit Abfall völlig verstellt war (act.4/4). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB Meilen die weitere fürsorgerische Unterbringung des Be- schwerdeführers in der Klinik an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlas- sung, welche nach § 32 Abs. 2 EG KESR auch eine Verlegung umfasst, der Klinik (act. 3/1).
E. 1.2 Am 8. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB bestellt und es wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beur- teilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (act. 7 und act. 9). Anläss- lich der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 wurde das psychiatrische Gutach- ten mündlich durch Dr. med. D._____ erstattet (Prot. I S. 11 und act. 25), und es wurde seitens der Klinik Stellung genommen (Prot. I S. 14 ff.). Der Beschwerde- führer verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (Prot. I S. 10). Mit Verfü- gung und Urteil vom gleichen Tag bewilligte das Einzelgericht dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte dem Beschwerdeführer Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, bestätigte die von
- 3 - der KESB angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und wies das Begehren des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Klinik ab (act. 29 = act. 37 = act. 42).
E. 1.3 Hiergegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie verlangt für den Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sinngemäss die Bestellung einer Ver- fahrensvertretung, das Nachholen der persönlichen Anhörung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung (act. 43).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-40). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der KESB Meilen gestützt auf Art. 449a ZGB wie auch im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 450e Abs. 4 ZGB Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensbeiständin bzw. -vertreterin bestellt (act. 3/2 und act. 9). Zudem wurde dem Beschwerdefüh- rer von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt. Da sich zwischenzeitlich an den Verhältnissen nichts geändert hat, ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie eine Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer wünscht sich nach eigenen Angaben für das weitere Ver- fahren vor der Kammer indes einen anderen Rechtsvertreter, weil er sich von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nicht genügend unterstützt fühle; er wolle indes nicht, dass das Gericht einen Anwalt vorschlage, denn das sei "Privatsache", und er möchte diesen selber aussuchen. Gleichzeitig führt er aber an, keinen anderen Anwalt zu kennen (act. 43 S. 3). Demnach ist der Beschwerdeführer offenbar
- 4 - nicht in der Lage, eine/n andere/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu bezeichnen. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht objektiv erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verweigert oder dass diese im bisherigen Verfahren nicht alle in formeller und materieller Hinsicht notwendigen Schritte unternommen hat, um den Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen, wie es auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2020 bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 39 S. 3 f.). Zudem erklärt sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ weiterhin bereit, das Mandat zu übernehmen (vgl. act. 45).
Dispositiv
- 3.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 42 S. 5). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 3.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen er- hebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Mas- sgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (so z.B. auch BSK Erw. Schutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 3.2.1. Nach Angaben der Klinik leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Demenz, einer leichten bis mittelschweren Demenz und gemischter Ätiologie mit vaskulären und Alzheimer-Anteilen. Da der Beschwerdeführer keine delirtypischen Fluktuationen der Orientierung und des Bewusstseins gezeigt habe, sei am ehesten von einer organischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Demenz auszugehen. Die Klinik beschreibt den Beschwerdeführer bei Eintritt als örtlich und zeitlich desorientiert, zur Situation unscharf und zur Person orientiert. Auffal- - 6 - lend seien deutliche mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen mit teils Paraphrasien und Echolalie. Es bestehe seitens des Beschwerdeführers zudem keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und der Beschwerdeführer zeige fremdaggressives Verhalten (act. 16). Diese Diagnose deckt sich auch mit den Angaben der im Verfahren vor der KESB Meilen beigezogenen Gutachterin Dr. med. E._____ (act. 6/78) und wird vom gerichtlich bestellten Gutachter bestä- tigt. Nach Angaben von Dr. med. D._____ leidet der Beschwerdeführer laut Unter- lagen an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Allein das klinische Bild ent- spreche aber einer schweren Demenz oder allenfalls einer mittelschweren bis schweren. Auf Grund der Computertomographie von 2018, die eine moderate dif- fuse Gehirnatrophie zeige, sei ein anatomisches Korrelat gegeben. Die im vorlie- genden Fall damit verbundenen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen seien für die Pflege und die Frage der fürsorgerischen Unterbringung von grossem Ge- wicht (act. 25 S. 3). 3.2.2. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin stellte die- se Diagnose bei der Vorinstanz nicht in Frage und äussert sich auch in der Be- schwerdeschrift nicht dazu. Demnach ist gestützt auf die übereinstimmenden Aus- führungen der Fachärzte und -personen festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs.1 ZGB zu Recht bejaht hat. 3.3. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Die betroffene Person muss ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbeson- nen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unter- bringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Un- terbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist - 7 - jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentli- chen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreu- ung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger ein- schneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung ste- hen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbst- gefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.1. Die Klinik stellt dazu fest, der Beschwerdeführer könne auf Grund von Selbst- und Fremdgefährdung nicht entlassen werden. Seitens des Beschwerde- führers bestehe keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Im Längsschnitt sei eine Destabilisierung des Zustandsbildes, der Psychopathologie mit vermehrter Vergesslichkeit, Wahnhaftigkeit, gegebenenfalls auch zunehmender Verhaltens- änderungen unter anderem mit fremdaggressivem Verhalten zu verzeichnen. So sei es im Verlauf des Aufenthaltes zwei Mal zu einem Streit mit anderen Patienten gekommen, wobei auch das eingreifende Pflegepersonal angegriffen worden sei. - 8 - Der Beschwerdeführer habe nicht mit dem Behandlungsteam kooperiert, sich vermehrt gereizt gezeigt und Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe auch ein scharfes Messer bei sich getragen, das ihm weggenommen worden sei. Aus psychiatrisches Sicht würden zudem Zweifel bestehen, dass der Patient wei- terhin fähig sei, alleine zu wohnen, da er nicht für sich alleine sorgen könne und jegliche Hilfe ablehne bzw. verweigere. Bereits in der Vergangenheit habe er jeg- liche angebotene Hilfe, ob von der Beiständin oder finanzielle Unterstützung usw., verweigert (act. 16 S. 2). 3.3.2. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. D._____ teilt diese Auffassung. Er führt zusammengefasst aus, es liege beim Beschwerdeführer absolut keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht vor. Der Beschwerdeführer sei aber offen- sichtlich betreuungsbedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit sei ebenfalls gege- ben, allerdings relativiert, weil das verordnete Mittel gegen Demenz von be- schränkter Wirksamkeit sei, aber immerhin gegen das Fortschreiten der Demenz wirke bzw. den Fortschritt verlangsame. Die übrigen stabilisierenden und somati- schen Medikamente seien wirklich nötig. Die somatischen Aspekte, wie Mangel- ernährung und hoher Blutdruck, seien auch zu berücksichtigen. Der Behand- lungsplan der Klink sei für die gegebene Situation geeignet und es brauche eine stationäre Unterbringung, da dem Beschwerdeführer die nötige Pflege nicht an- ders erwiesen werden könne. Für die Zeit nach der Hospitalisation sei eine geeig- nete, das heisse betreute Wohnform vorgesehen. Eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers wäre für die allgemeine Lebenssituation deletär, weil der Be- schwerdeführer die notwendige ambulante Hilfe ablehnen, keine Medikamente mehr einnehmen und verkommen würde. Ohne Fortsetzung der Medikamente würde auch das gezeigte ernste fremdaggressive Verhalten zunehmen. Eine Ent- lassung nach Hause sei wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine künftige Ver- besserung sei schwer zu erwarten. Es müsse für die Entlassung eine tragfähige Institution gefunden werden (act. 25 S. 3 f.). 3.3.3. Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen sowie das von der KESB Meilen eingeholte fachärztliche Gutachten von Dr. med. E._____ (vgl. act. 6/78) erachtete die Vorinstanz die Weiterführung der fürsorgerischen Unter- - 9 - bringung als gerechtfertigt. Sie kam zum Schluss, dass die von der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung genannten An- haltspunkte für eine selbständige Lebensführung elementarster Natur seien und an der gutachterlich bereits mehrfach festgestellten, offensichtlichen Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit keine Zweifel zu wecken vermöchten. Die Fähig- keit, ein selbständiges Leben zu führen, gehe weit über das Tragen von Schuhen oder das selbständige Duschen, wie es die Rechtsvertreterin ausführe, hinaus. Diese Ausführungen stünden im Übrigen im Widerspruch zu den Aussagen der Klinikpflege, wonach sich der Beschwerdeführer pflegerisch eher schlecht als recht waschen könne und auf der Station kognitiv zu den schlechteren Patienten gehöre. Sodann sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vor der Einweisung trotz (drohender) Verwahrlosung weder über eine Tagesstruktur verfügt habe, noch ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung angenommen habe (act. 42 S. 10). Es sei von einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie einem Schutzbe- dürfnis in Form eines Betreuungsbedürfnisses auszugehen. Auf Grund der voll- ends fehlenden Krankheits- und Betreuungseinsicht sei bei einer Entlassung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung annehme und erneut sich selbst überlassen bleibe, weshalb ihm im Entlassungsfall physische und psychische Verwahrlosung drohe und mit erneu- tem fremdaggressivem Verhalten zu rechnen sei (act. 42 S. 10 f.). Es bestünden keine Zweifel, dass die Klinik geeignet sei, um dem erkannten Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu begegnen, und die Unterbringung des Beschwerde- führers in der Klinik erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer bis anhin sowohl ärztliche wie beistandschaftliche Unter- stützung verweigert habe, müsse das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers, die persönliche Betreuung und Unterstützung sei durch seine Beiständin sicherzustellen, als unrealistisch bezeichnet werden (act. 42 S. 11 f.). 3.3.4. Hierzu lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, er habe das Recht zu leben wie er wolle und er sei vor der fürsorgeri- schen Unterbringung in der Klinik sehr gut alleine, selbständig und eigenverant- wortlich zurechtgekommen. Von Verwahrlosung und menschenunwürdigem Da- sein könne keine Rede sein. Er könne ohne Probleme einkaufen und werde nicht - 10 - in der Gegend umherirren. Er sei zu keinem Zeitpunkt mangel- oder unterernährt gewesen. Er sei bereit für die erste Zeit zuhause Spitexhilfe in Anspruch zu neh- men und mit der Beiständin, an welche er sich aber nicht erinnere, zusammenzu- arbeiten, weshalb die Unterbringung in der Klinik unverhältnismässig sei. Es sei auch kein fremdaggressives Verhalten gegeben. Ein allfälliges impulsives Verhal- ten liege sodann in keinem Kausalzusammenhang mit einer psychischen Störung (act. 43 S. 4 f.). 3.3.5. Dabei handelt es sich indes um blosse Behauptungen, und der Beschwer- deführer vermag damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Ins- besondere bestätigten zudem die Beamten der Kantonspolizei Zürich, welche sich am 28. November 2020 nach mehrfachem, ergebnislosem Klingeln und Klopfen mittels Notöffnung Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatten verschaf- fen müssen, dass sie diesen verwirrt und verwahrlost angetroffen hätten und die Wohnung verwüstet gewesen sei (act. 4/5). Auch der einweisende Arzt Dr. med. F._____ diagnostizierte vor Ort eine schwere Verwahrlosung und eine mangelnde Selbstfürsorge (act. 4/4). Sodann gibt die Beiständin an, die Wohnung bei einem Augenschein am 7. Dezember 2020 komplett zugestellt vorgefunden zu haben, wobei sehr viel kaputtes und unbrauchbares Zeug zu sehen gewesen sei (act. 6/81). Ferner ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fest- zustellen, dass er auf Grund von kognitiven Defiziten selbst in der Klinik offenbar nicht in der Lage ist, sich ausreichend zu pflegen (act. 25 S. 2). Umso weniger ist davon auszugehen, dass ihm das mit lediglich ambulanten Unterstützungsmass- nahmen gelingen soll. Das gilt ebenso für die Einnahme der notwendigen Medi- kamente, welche er auch im stationären Rahmen bisher grösstenteils verweigerte (act. 4/7; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1 f.; 6/78 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich gegenüber den Fachpersonen ohne Ausnahme als krankheits- und behandlungs- uneinsichtig (act. 25 S. 1 und S. 3; act. 16 S. 2) und lehnte in der Vergangenheit (seit ca. zwei Jahren) eine Zusammenarbeit mit seiner Beiständin ab (act. 4/5; act. 16 S. 2 und S. 3; 6/78 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass sich daran zukünftig etwas ändert, wie es der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde behaupten lässt. Insbesondere wird die dementielle Entwicklung - 11 - fortschreitend sein (act. 6/78 S. 9). So verbessert sich der Zustand des Be- schwerdeführers insgesamt im Verlauf der Zeit nicht, sondern verschlechtert sich zunehmend, was sich bereits im Verlauf der Hospitalisation zeigt (act. 6/78 S. 6; act. 25 S. 4; act. 4/7). Schliesslich kann auch keine Rede von einem lediglich im- pulsiven Verhalten sein. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kam es im Verlauf des stationären Aufenthaltes bereits zwei Mal zu einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung mit Mitpatienten. Der Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig verbal aggressiv und versucht immer wieder, das Pflegeteam anzugreifen (vgl. act. 6/78 S. 4, act. 4/7; Prot. I S. 15; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1). Die Klinik bestätigt sodann explizit eine Kausalität der Fremdaggression mit der bestehenden hirnorgani- schen Störung (Prot. I S. 15). Dies überzeugt auch deshalb, weil selbst der Neffe des Beschwerdeführers offenbar angibt, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht aggressiv und sein Verhalten Ausdruck der Erkrankung sei (act. 6/78 S. 4). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vor- instanz die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig. 4.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird. Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit und die Grundgebühr beträgt gemäss § 5 Abs. 1 GebV - 12 - OG in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist nach Vorlage der Aufstellung ihrer Be- mühungen als Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit separatem Beschluss zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren Rechtanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB und gleichzeitig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird nach Vorlage der - 13 - Aufstellung für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt wer- den.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die am Verfahren beteiligte Klinik, die KESB Meilen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. B._____ [psychiatrische Klinik] AG,
2. C._____, Beiständin Verfahrensbeteiligte betreffend Unterbringung in der psych. Klinik B._____ AG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 15. Dezember 2020 (FF200030)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. Oktober 2020 auf Grund von Selbstgefährdung infolge einer psychischen Störung und schwerer Verwahrlosung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen. Dies nachdem er von der Fachstelle Erwachsenenschutz (FES) des Bezirks Meilen telefonisch nicht mehr erreicht werden konnte, durch verwirrtes Verhalten und Konflikte mit Nachbarn aufgefallen war, keine zielgerich- teten Antworten geben konnte, Mühe hatte, sich auf Deutsch oder Tschechisch auszudrücken, zeitlich desorientiert war, offensichtliche Gedächtnis- und Wortfin- dungsstörungen hatte und seine Wohnung mit Abfall völlig verstellt war (act.4/4). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB Meilen die weitere fürsorgerische Unterbringung des Be- schwerdeführers in der Klinik an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlas- sung, welche nach § 32 Abs. 2 EG KESR auch eine Verlegung umfasst, der Klinik (act. 3/1). 1.2. Am 8. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB bestellt und es wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beur- teilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (act. 7 und act. 9). Anläss- lich der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 wurde das psychiatrische Gutach- ten mündlich durch Dr. med. D._____ erstattet (Prot. I S. 11 und act. 25), und es wurde seitens der Klinik Stellung genommen (Prot. I S. 14 ff.). Der Beschwerde- führer verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (Prot. I S. 10). Mit Verfü- gung und Urteil vom gleichen Tag bewilligte das Einzelgericht dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte dem Beschwerdeführer Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, bestätigte die von
- 3 - der KESB angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und wies das Begehren des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Klinik ab (act. 29 = act. 37 = act. 42). 1.3. Hiergegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie verlangt für den Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sinngemäss die Bestellung einer Ver- fahrensvertretung, das Nachholen der persönlichen Anhörung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung (act. 43). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-40). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der KESB Meilen gestützt auf Art. 449a ZGB wie auch im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 450e Abs. 4 ZGB Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensbeiständin bzw. -vertreterin bestellt (act. 3/2 und act. 9). Zudem wurde dem Beschwerdefüh- rer von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt. Da sich zwischenzeitlich an den Verhältnissen nichts geändert hat, ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie eine Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer wünscht sich nach eigenen Angaben für das weitere Ver- fahren vor der Kammer indes einen anderen Rechtsvertreter, weil er sich von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nicht genügend unterstützt fühle; er wolle indes nicht, dass das Gericht einen Anwalt vorschlage, denn das sei "Privatsache", und er möchte diesen selber aussuchen. Gleichzeitig führt er aber an, keinen anderen Anwalt zu kennen (act. 43 S. 3). Demnach ist der Beschwerdeführer offenbar
- 4 - nicht in der Lage, eine/n andere/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu bezeichnen. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht objektiv erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verweigert oder dass diese im bisherigen Verfahren nicht alle in formeller und materieller Hinsicht notwendigen Schritte unternommen hat, um den Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen, wie es auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2020 bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 39 S. 3 f.). Zudem erklärt sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ weiterhin bereit, das Mandat zu übernehmen (vgl. act. 45). Aus diesen Gründen ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auch für das vorliegende Verfahren als Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers zu bestellen. 2.2. Sodann beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die erneu- te Durchführung der persönlichen Anhörung. Er führt an, sich nicht daran erinnern zu können, die Teilnahme an der Hauptverhandlung/Anhörung bei der Vorinstanz verweigert zu haben. Da sich das Gericht zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen habe, sei die persönliche Anhö- rung zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs durch die Kammer nachzuholen (act. 43 S. 3). Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2020 eine Hauptverhandlung mit gleich- zeitiger Anhörung des Beschwerdeführers durch (Prot. I S. 4 und S. 10 ff.). Er hat- te damit die Gelegenheit, sich persönlich gegenüber dem Gericht zu äussern, wollte davon aber keinen Gebrauch machen und verweigerte eine Teilnahme (Prot. I S. 10ff.). Die Verhandlung wurde daraufhin ohne den Beschwerdeführer persönlich, indes in Anwesenheit seiner Verfahrensvertreterin durchgeführt und der Gutachter erstattete sein Gutachten, das er u.a. auf ein persönliches Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer stützte (Prot. I S. 10f. i.V.m. act. 25). Damit liegt kein Grund vor, um vom Grundsatz, dass die Kammer keine Anhörung ge- mäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durchführt (§ 69 EG KESR), abzuweichen (vgl. OGer ZH PA200015 vom 29.4.20; OGer ZH PA200017 vom 16.4.20 und OGer ZH PA200027 vom 27.5.20). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gewei-
- 5 - gert hat, daran teilzunehmen, und sich nunmehr nicht mehr an die Verweigerung erinnern kann, ändert nichts daran, zumal im Übrigen die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers für diesen an der vorinstanzlichen Verhandlung an- wesend war (vgl. Prot. I S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher ab- zuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 42 S. 5). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 3.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen er- hebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Mas- sgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (so z.B. auch BSK Erw. Schutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). 3.2.1. Nach Angaben der Klinik leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Demenz, einer leichten bis mittelschweren Demenz und gemischter Ätiologie mit vaskulären und Alzheimer-Anteilen. Da der Beschwerdeführer keine delirtypischen Fluktuationen der Orientierung und des Bewusstseins gezeigt habe, sei am ehesten von einer organischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Demenz auszugehen. Die Klinik beschreibt den Beschwerdeführer bei Eintritt als örtlich und zeitlich desorientiert, zur Situation unscharf und zur Person orientiert. Auffal-
- 6 - lend seien deutliche mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen mit teils Paraphrasien und Echolalie. Es bestehe seitens des Beschwerdeführers zudem keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und der Beschwerdeführer zeige fremdaggressives Verhalten (act. 16). Diese Diagnose deckt sich auch mit den Angaben der im Verfahren vor der KESB Meilen beigezogenen Gutachterin Dr. med. E._____ (act. 6/78) und wird vom gerichtlich bestellten Gutachter bestä- tigt. Nach Angaben von Dr. med. D._____ leidet der Beschwerdeführer laut Unter- lagen an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Allein das klinische Bild ent- spreche aber einer schweren Demenz oder allenfalls einer mittelschweren bis schweren. Auf Grund der Computertomographie von 2018, die eine moderate dif- fuse Gehirnatrophie zeige, sei ein anatomisches Korrelat gegeben. Die im vorlie- genden Fall damit verbundenen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen seien für die Pflege und die Frage der fürsorgerischen Unterbringung von grossem Ge- wicht (act. 25 S. 3). 3.2.2. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin stellte die- se Diagnose bei der Vorinstanz nicht in Frage und äussert sich auch in der Be- schwerdeschrift nicht dazu. Demnach ist gestützt auf die übereinstimmenden Aus- führungen der Fachärzte und -personen festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs.1 ZGB zu Recht bejaht hat. 3.3. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Die betroffene Person muss ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbeson- nen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unter- bringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Un- terbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist
- 7 - jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentli- chen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreu- ung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger ein- schneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung ste- hen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbst- gefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.1. Die Klinik stellt dazu fest, der Beschwerdeführer könne auf Grund von Selbst- und Fremdgefährdung nicht entlassen werden. Seitens des Beschwerde- führers bestehe keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Im Längsschnitt sei eine Destabilisierung des Zustandsbildes, der Psychopathologie mit vermehrter Vergesslichkeit, Wahnhaftigkeit, gegebenenfalls auch zunehmender Verhaltens- änderungen unter anderem mit fremdaggressivem Verhalten zu verzeichnen. So sei es im Verlauf des Aufenthaltes zwei Mal zu einem Streit mit anderen Patienten gekommen, wobei auch das eingreifende Pflegepersonal angegriffen worden sei.
- 8 - Der Beschwerdeführer habe nicht mit dem Behandlungsteam kooperiert, sich vermehrt gereizt gezeigt und Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe auch ein scharfes Messer bei sich getragen, das ihm weggenommen worden sei. Aus psychiatrisches Sicht würden zudem Zweifel bestehen, dass der Patient wei- terhin fähig sei, alleine zu wohnen, da er nicht für sich alleine sorgen könne und jegliche Hilfe ablehne bzw. verweigere. Bereits in der Vergangenheit habe er jeg- liche angebotene Hilfe, ob von der Beiständin oder finanzielle Unterstützung usw., verweigert (act. 16 S. 2). 3.3.2. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. D._____ teilt diese Auffassung. Er führt zusammengefasst aus, es liege beim Beschwerdeführer absolut keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht vor. Der Beschwerdeführer sei aber offen- sichtlich betreuungsbedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit sei ebenfalls gege- ben, allerdings relativiert, weil das verordnete Mittel gegen Demenz von be- schränkter Wirksamkeit sei, aber immerhin gegen das Fortschreiten der Demenz wirke bzw. den Fortschritt verlangsame. Die übrigen stabilisierenden und somati- schen Medikamente seien wirklich nötig. Die somatischen Aspekte, wie Mangel- ernährung und hoher Blutdruck, seien auch zu berücksichtigen. Der Behand- lungsplan der Klink sei für die gegebene Situation geeignet und es brauche eine stationäre Unterbringung, da dem Beschwerdeführer die nötige Pflege nicht an- ders erwiesen werden könne. Für die Zeit nach der Hospitalisation sei eine geeig- nete, das heisse betreute Wohnform vorgesehen. Eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers wäre für die allgemeine Lebenssituation deletär, weil der Be- schwerdeführer die notwendige ambulante Hilfe ablehnen, keine Medikamente mehr einnehmen und verkommen würde. Ohne Fortsetzung der Medikamente würde auch das gezeigte ernste fremdaggressive Verhalten zunehmen. Eine Ent- lassung nach Hause sei wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine künftige Ver- besserung sei schwer zu erwarten. Es müsse für die Entlassung eine tragfähige Institution gefunden werden (act. 25 S. 3 f.). 3.3.3. Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen sowie das von der KESB Meilen eingeholte fachärztliche Gutachten von Dr. med. E._____ (vgl. act. 6/78) erachtete die Vorinstanz die Weiterführung der fürsorgerischen Unter-
- 9 - bringung als gerechtfertigt. Sie kam zum Schluss, dass die von der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung genannten An- haltspunkte für eine selbständige Lebensführung elementarster Natur seien und an der gutachterlich bereits mehrfach festgestellten, offensichtlichen Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit keine Zweifel zu wecken vermöchten. Die Fähig- keit, ein selbständiges Leben zu führen, gehe weit über das Tragen von Schuhen oder das selbständige Duschen, wie es die Rechtsvertreterin ausführe, hinaus. Diese Ausführungen stünden im Übrigen im Widerspruch zu den Aussagen der Klinikpflege, wonach sich der Beschwerdeführer pflegerisch eher schlecht als recht waschen könne und auf der Station kognitiv zu den schlechteren Patienten gehöre. Sodann sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vor der Einweisung trotz (drohender) Verwahrlosung weder über eine Tagesstruktur verfügt habe, noch ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung angenommen habe (act. 42 S. 10). Es sei von einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie einem Schutzbe- dürfnis in Form eines Betreuungsbedürfnisses auszugehen. Auf Grund der voll- ends fehlenden Krankheits- und Betreuungseinsicht sei bei einer Entlassung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung annehme und erneut sich selbst überlassen bleibe, weshalb ihm im Entlassungsfall physische und psychische Verwahrlosung drohe und mit erneu- tem fremdaggressivem Verhalten zu rechnen sei (act. 42 S. 10 f.). Es bestünden keine Zweifel, dass die Klinik geeignet sei, um dem erkannten Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu begegnen, und die Unterbringung des Beschwerde- führers in der Klinik erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer bis anhin sowohl ärztliche wie beistandschaftliche Unter- stützung verweigert habe, müsse das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers, die persönliche Betreuung und Unterstützung sei durch seine Beiständin sicherzustellen, als unrealistisch bezeichnet werden (act. 42 S. 11 f.). 3.3.4. Hierzu lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, er habe das Recht zu leben wie er wolle und er sei vor der fürsorgeri- schen Unterbringung in der Klinik sehr gut alleine, selbständig und eigenverant- wortlich zurechtgekommen. Von Verwahrlosung und menschenunwürdigem Da- sein könne keine Rede sein. Er könne ohne Probleme einkaufen und werde nicht
- 10 - in der Gegend umherirren. Er sei zu keinem Zeitpunkt mangel- oder unterernährt gewesen. Er sei bereit für die erste Zeit zuhause Spitexhilfe in Anspruch zu neh- men und mit der Beiständin, an welche er sich aber nicht erinnere, zusammenzu- arbeiten, weshalb die Unterbringung in der Klinik unverhältnismässig sei. Es sei auch kein fremdaggressives Verhalten gegeben. Ein allfälliges impulsives Verhal- ten liege sodann in keinem Kausalzusammenhang mit einer psychischen Störung (act. 43 S. 4 f.). 3.3.5. Dabei handelt es sich indes um blosse Behauptungen, und der Beschwer- deführer vermag damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Ins- besondere bestätigten zudem die Beamten der Kantonspolizei Zürich, welche sich am 28. November 2020 nach mehrfachem, ergebnislosem Klingeln und Klopfen mittels Notöffnung Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatten verschaf- fen müssen, dass sie diesen verwirrt und verwahrlost angetroffen hätten und die Wohnung verwüstet gewesen sei (act. 4/5). Auch der einweisende Arzt Dr. med. F._____ diagnostizierte vor Ort eine schwere Verwahrlosung und eine mangelnde Selbstfürsorge (act. 4/4). Sodann gibt die Beiständin an, die Wohnung bei einem Augenschein am 7. Dezember 2020 komplett zugestellt vorgefunden zu haben, wobei sehr viel kaputtes und unbrauchbares Zeug zu sehen gewesen sei (act. 6/81). Ferner ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fest- zustellen, dass er auf Grund von kognitiven Defiziten selbst in der Klinik offenbar nicht in der Lage ist, sich ausreichend zu pflegen (act. 25 S. 2). Umso weniger ist davon auszugehen, dass ihm das mit lediglich ambulanten Unterstützungsmass- nahmen gelingen soll. Das gilt ebenso für die Einnahme der notwendigen Medi- kamente, welche er auch im stationären Rahmen bisher grösstenteils verweigerte (act. 4/7; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1 f.; 6/78 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich gegenüber den Fachpersonen ohne Ausnahme als krankheits- und behandlungs- uneinsichtig (act. 25 S. 1 und S. 3; act. 16 S. 2) und lehnte in der Vergangenheit (seit ca. zwei Jahren) eine Zusammenarbeit mit seiner Beiständin ab (act. 4/5; act. 16 S. 2 und S. 3; 6/78 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass sich daran zukünftig etwas ändert, wie es der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde behaupten lässt. Insbesondere wird die dementielle Entwicklung
- 11 - fortschreitend sein (act. 6/78 S. 9). So verbessert sich der Zustand des Be- schwerdeführers insgesamt im Verlauf der Zeit nicht, sondern verschlechtert sich zunehmend, was sich bereits im Verlauf der Hospitalisation zeigt (act. 6/78 S. 6; act. 25 S. 4; act. 4/7). Schliesslich kann auch keine Rede von einem lediglich im- pulsiven Verhalten sein. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kam es im Verlauf des stationären Aufenthaltes bereits zwei Mal zu einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung mit Mitpatienten. Der Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig verbal aggressiv und versucht immer wieder, das Pflegeteam anzugreifen (vgl. act. 6/78 S. 4, act. 4/7; Prot. I S. 15; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1). Die Klinik bestätigt sodann explizit eine Kausalität der Fremdaggression mit der bestehenden hirnorgani- schen Störung (Prot. I S. 15). Dies überzeugt auch deshalb, weil selbst der Neffe des Beschwerdeführers offenbar angibt, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht aggressiv und sein Verhalten Ausdruck der Erkrankung sei (act. 6/78 S. 4). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vor- instanz die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig. 4.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird. Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit und die Grundgebühr beträgt gemäss § 5 Abs. 1 GebV
- 12 - OG in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist nach Vorlage der Aufstellung ihrer Be- mühungen als Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit separatem Beschluss zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren Rechtanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB und gleichzeitig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Die Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird nach Vorlage der
- 13 - Aufstellung für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt wer- den.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die am Verfahren beteiligte Klinik, die KESB Meilen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
22. Januar 2021