Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2020 mittels ärztlicher für- sorgerischer Unterbringung in den Psychiatriestützpunkt des Spitals Affoltern ein- gewiesen. Die Einweisung erfolgte wegen unregelmässiger Medikamentenein- nahme vor dem Hintergrund einer vorbekannten Psychose mit wahnhaften Episo- den, worin der Notfallpsychiater ein selbstgefährdendes Verhalten ausmachte (vgl. act. 9/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung. Am 24. Dezember 2020 fand die vo- rinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführe- rin sowie ein Vertreter des Spitals Affoltern angehört wurden und Gelegenheit er- hielten, um zum vorab schriftlich erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 2020 (act. 10) Stellung zu nehmen (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (unbegründete Fassung, act. 12; begründete Fassung, act. 13 = act. 17). Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 19) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 (act. 20) wurde der Be- schwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde angezeigt und ihr mitgeteilt, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde möglich sei. Am 31. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer telefonisch mit, dass sie mittlerweile freiwillig im Spital Affoltern sei und voraussichtlich am
E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Psychiatriestütz- punkt des Spitals Affoltern sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 18. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatriestützpunkt Spital Affoltern, Verfahrensbeteiligter, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. Dezember 2020 (FF200012)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2020 mittels ärztlicher für- sorgerischer Unterbringung in den Psychiatriestützpunkt des Spitals Affoltern ein- gewiesen. Die Einweisung erfolgte wegen unregelmässiger Medikamentenein- nahme vor dem Hintergrund einer vorbekannten Psychose mit wahnhaften Episo- den, worin der Notfallpsychiater ein selbstgefährdendes Verhalten ausmachte (vgl. act. 9/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung. Am 24. Dezember 2020 fand die vo- rinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführe- rin sowie ein Vertreter des Spitals Affoltern angehört wurden und Gelegenheit er- hielten, um zum vorab schriftlich erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 2020 (act. 10) Stellung zu nehmen (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (unbegründete Fassung, act. 12; begründete Fassung, act. 13 = act. 17). Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 19) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 (act. 20) wurde der Be- schwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde angezeigt und ihr mitgeteilt, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde möglich sei. Am 31. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer telefonisch mit, dass sie mittlerweile freiwillig im Spital Affoltern sei und voraussichtlich am
3. Januar 2021 nach Hause dürfe. Das Spital bestätigte dies und liess der Kam- mer eine "Erklärung zum freiwilligen Eintritt" vom 29. Dezember 2020 (act. 21 = act. 25) zukommen. Am 4. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie seit dem Vortag wieder zu Hause sei (vgl. act. 22, act. 23 und act. 26).
- 3 -
2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – wie eingangs erwähnt – die am 18. Dezember 2020 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin. Seit dem 29. Dezember 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer "Erklärung zum freiwilligen Eintritt" nicht mehr gegen ihren Wil- len im Spital Affoltern auf, weswegen ab diesem Zeitpunkt keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB mehr vorlag (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 30). Zudem ist die Beschwerdeführerin am
3. Januar 2021 aus dem Spital Affoltern ausgetreten. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m Art. 242 ZPO).
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Psychiatriestütz- punkt des Spitals Affoltern sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: