Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
- August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. August 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Klinik B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 7. Juli 2020 (FF200022)
- 2 - Erwägungen: A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 29. Juni 2020 wegen Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ ein- gewiesen (vgl. act. 3). Am 30. Juni 2020 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthalts (vgl. act. 1). Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Begehren um Entlassung ab und wies die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie innert 10 Tagen eine schriftliche Begrün- dung des Entscheids verlangen könne (vgl. act. 14). Am 9. Juli 2020 rekurrierte die Beschwerdeführerin beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 22). Die Beschwerde wurde in der Folge an die Vorinstanz weitergeleitet, worauf diese das Urteil begründete (vgl. act. 21 und 24). Nach Erhalt des begrün- deten Entscheids zog die Beschwerdeführerin ihre obergerichtliche Beschwerde am 22. Juli 2020 zurück (vgl. act. 26). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
3. August 2020