Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit tt. April 2020 in stationärer Be- handlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PUK, (nachfolgend: Kli- nik) (vgl. act. 11). Zuletzt war sie im März 2020 auf ärztliche Anordnung hin in der Klinik fürsorgerisch untergebracht worden. Nachdem sie offenbar am 30. März 2020 (vgl. act. 9) aus der Klinik entwichen war, wurde sie administrativ entlassen und das hängige Beschwerdeverfahren bezüglich ihrer fürsorgerischen Unterbrin- gung mit Verfügung vom 31. März 2020 abgeschrieben (vgl. act. 42/10 i.V.m. act. 42/11, act. 20 S. 1).
E. 1.2 Mit ärztlicher Anordnung vom 9. April 2020 (act. 10) wurde die Beschwerde- führerin erneut fürsorgerisch in der Klinik untergebracht. Mit Verfügung vom
13. April 2020 (act. 13) ordnete die Klinik medizinische Massnahmen ohne Zu- stimmung der Beschwerdeführerin an (nachfolgend: Zwangsmedikation).
E. 1.3 Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2020 (act. 1) Beschwerde an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Eingabe des gleichen Tages erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Zwangsmedikation an die Vorinstanz (vgl. act. 3).
E. 1.4 In der Folge stellte die Vorinstanz der Klinik mit Verfügung vom 17. April 2020 (act. 2) eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme zu und setzte ihr Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten an. Gleichzeitig gab sie die Erstel- lung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin in Auftrag und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (vgl. a.a.O.). Nach Eingang der Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation unternahm die Vorinstanz dieselben Ver- fahrensschritte und ergänzte den Gutachtensauftrag an Dr. med. B._____ (act. 4). Am 20. April 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand mit- teilen, ihr würden trotz ihrer Beschwerde gegen die Zwangsmedikation weiterhin gegen ihren Willen Medikamente verabreicht, womit sie nicht einverstanden sei
- 3 - (act. 5). Mit Verfügung vom 21. April 2020 (act. 17) erteilte die Vorinstanz der Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung.
E. 1.5 Mit Urteil vom 24. April 2020 (act. 26 = act. 36 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (Disposi- tiv-Ziffer 1), während die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation gutgeheissen und die entsprechende Anordnung der Klinik vom 13. April 2020 aufgehoben wur- de (Dispositiv-Ziffer 2).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 29. April 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 26 i.V.m. act. 34 i.V.m. act. 37 S. 1) Beschwerde (act. 37), wobei sie ausdrücklich erklärte, sich selbst zu vertreten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der ihr von der Vorinstanz als Vertreter bestellt worden war, wurde des- halb lediglich über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (act. 38). Die Sache ist für die Beschwerdeführerin zwar von grosser Tragweite, aber juristisch einfach, so dass sie keinen Rechtsbeistand benötigt. Die Beschwerdeführerin kennt das Institut der Vertrauensperson i.S. von Art. 432 ZGB (act. 54).
E. 1.7 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-34). Weiter wurden die Akten des eingangs erwähnten vorangegangenen Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. FF200058 beigezogen (act. 42/1-13). Mit Be- schluss vom 7. Mai 2020 (act. 45) wurde Dr. med. C._____ als Gutachter ernannt und der Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin und die mündliche Er- stattung des Gutachtens auf Dienstag, 12. Mai 2020, 10 Uhr, festgelegt. Mit Ein- gabe vom 11. Mai 2020 nahm die Klinik Stellung (act. 50) und reichte einen aktu- ellen Verlaufsbericht sowie weitere Unterlagen ins Recht (act. 51/1-7). Wegen ei- ner plötzlichen Erkrankung des Gutachters musste die Verhandlung mit Verfü- gung vom 12. Mai 2020 (act. 56) auf Donnerstag, 14. Mai 2020, 14 Uhr, verscho- ben werden und Dr. med. D._____ als neuer Gutachter bestellt werden. Anläss- lich der Verhandlung vom 14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin angehört und erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten, worauf die Klinik und die Be- schwerdeführerin dazu sowie zu ihren gegenseitigen Ausführungen Stellung nehmen konnten (vgl. Prot. S. 10 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 1.8 Wegen der zeitlichen Dringlichkeit kommunizierte die Kammer mit der Klinik und den Gutachtern über gesicherte E-Mailverbindungen. Die Beschwerdeführe- rin wünscht, dass auch ihr Entscheide und die Akten per E-Mail zugestellt werden. Akten werden grundsätzlich nur an Anwälte herausgegeben. Die Parteien können am Gericht Einsicht in die Akten nehmen und auf eigene Kosten Kopien anferti- gen lassen. Im Sinne eines Entgegenkommens wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Akten (ohne Nebenakten) vor der Verhandlung vom 14. Mai 2020 per Post zugestellt. An der Verhandlung hätte die Gelegenheit zur Einsicht in die Ori- ginalakten bestanden. Es ist grundsätzlich denkbar, dass eine Partei der Kommunikation über ungesi- cherte E-Mails trotz der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Risiken zu- stimmt, wenn nur auf ihrer Seite sensible Daten betroffen sind. Dabei ist allerdings dem Gesundheitszustand und der dadurch eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Angesichts ihres Umgangs mit den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation, den sie auch in diesem Verfah- ren zeigt (vgl. act. 59), ist zu befürchten, dass sie Zustellungen per E-Mail dazu benutzen würde, um diese Nachrichten breit an mehr oder weniger unbeteiligte Dritte zu streuen. Dritte und weitere Verfahrensbeteiligte tangiert das kaum, aber für sie selbst kann das nicht nur im Fall ihres Arbeitgebers E._____ schädlich sein, was ihr offenbar nicht bewusst ist. Daran ist sie zu ihrem eigenen Schutz zu hindern. Eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin per E-Mail kommt da- her trotz ihres Einverständnisses nicht in Frage.
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss
- 5 - § 40 EG KESR/ZH richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwer- deinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmun- gen des GOG (GOG/ZH; § 40 Abs. 2 EG KESR/ZH) und subsidiär die Bestim- mungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR/ZH).
E. 2.2 Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Ta- gen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Obergericht ist für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (§ 64 EG KESR/ZH), wobei eine Rückweisung ausgeschlossen ist (§ 71 EG KESR). Die Beschwerdeführerin hat das Urteil der Vorinstanz fristgerecht angefochten (vgl. oben E. 1.6). Sie ist durch dieses in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung beschwert und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert.
E. 2.3 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei ärztlicher Unter- bringung richtet sich "sinngemäss" nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Wie bereits im Be- schluss vom 7. Mai 2020 (act. 45) festgehalten wurde, fehlt es an einer gesetzli- chen Grundlage, um von der persönlichen Anhörung der fürsorgerisch unterge- brachten Person abzusehen. Der Gutachter hat sich persönlich ein Bild von dieser Person zu machen, was ohne Explorationsgespräch nicht möglich ist. Da die Vor- instanz auf beides verzichtet hatte und eine Rückweisung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wurde die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sei- tens der Kammer nach- und ein neues Gutachten eingeholt (vgl. oben E. 1.7).
E. 3 Fürsorgerische Unterbringung
E. 3.1 Vorbemerkungen Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von An-
- 6 - gehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).
E. 3.2 Vorliegen eines Schwächezustandes
E. 3.2.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden da- bei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Abweichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität bedeutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakteristische psychische Symptome zu objektivieren und zu klassifizieren. Massgebend ist heutzutage die ICD Klassifikation (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 269 ff.).
E. 3.2.2 Laut der Klinik bestand bei Eintritt der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 ein Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, wobei sich die Beschwerdeführe- rin gegenwärtig in einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen befin- de (act. 11, vgl. auch act. 42/5/2 [Vorläufige Diagnose bei Eintritt am 20. März
- 7 - 2020]). In der Stellungnahme der Klinik vom 11. Mai 2020 (act. 50) hält die Klinik fest, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahrzehnten an einer bipolar- affektiven Störung mit schwersten manischen und depressiven Episoden (a.a.O., S. 1). Dr. med. B._____ stellte in seinem Aktengutachten vom 21. April 2020 zuhanden der Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin leide an einer akuten manischen Psychose mit psychotischen Symptomen, im Wesentlichen Grössenideen, die für die Manie typisch seien. Schizophrene Anteile, wie die (bei der Einweisung gegen die Nachbarn erhobenen) Vergewaltigungsvorwürfe nahelegen könnten, seien aufgrund der wiederholt beschriebenen Symptomatik nicht zu diagnostizieren. Ei- ne geistige Behinderung und Verwahrlosung bestehe nicht (act. 20). Der Gutachter Dr. med. D._____ stellte eine manische Psychose vor dem Hinter- grund einer langjährigen affektiven Störung mit anamnestisch bekannter Suizidali- tät fest (Prot. S. 20).
E. 3.2.3 Die Einschätzungen der Fachpersonen stimmen damit unabhängig von der teilweise unterschiedlichen Terminologie grundsätzlich überein. Die bipolare af- fektive Störung fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F31. Damit liegt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.).
E. 3.3 Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit
E. 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht wer- den kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Mög- lichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom
16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbrin-
- 8 - gungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist je- doch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.).
E. 3.3.2 Anlass der erneuten fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführe- rin am 9. April 2020 war laut dem Bericht des anordnenden Arztes eine Ausei- nandersetzung mit Nachbarn bei der sie fremdaggressiv geworden sei, worauf die Polizei aufgeboten wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin bedrohlich ge- worden sei (act. 10). Ein Eintrag im Verlaufsbericht der Klinik vom 17. April 2020 erwähnt einen Anruf der Polizei wegen einer Anzeige, die gegen die Beschwerde- führerin erstattet worden sei (vgl. act. 14 S. 3 = act. 51/3 S. 13). Wie eine Erkundigung bei der Stadtpolizei ergab, war Grund dieser Anzeige der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Gegenstände aus öffentlichen Räumen der Liegenschaft entwendet habe und in ihren Räumen lagere. Deswegen habe die Verwaltung Zutritt zu ihrer Wohnung gewollt. Ausserdem habe der Hauswart eine Brandstiftung befürchtet, weil sich die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit brennbaren Gegenständen im Keller oder Treppenhaus verdächtig ver- halten habe (act. 49), was anscheinend auch Gegenstand einer Gefährdungsmel- dung bei der KESB war (vgl. Prot. S. 16).
E. 3.3.3 Zur Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin führte die Oberärztin Dr. med. F._____ in der Stellungnahme der Klinik vom 11. Mai 2020 (act. 50) im Wesentlichen aus, im Rahmen des typischen Krankheitsverlaufes komme es nach dem Ausklingen der manischen Episode nahezu regelhaft zu einer sogenannten depressiven Nachschwankung, in deren Verlauf ernste Suizidhandlungen vor- kommen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei dies in der Vergangenheit na- hezu jedes Mal der Fall gewesen, was ihr sehr besorgter Bruder, der aktuell in Kalifornien, USA, wohne, mitgeteilt habe. Demnach sei es in der Vergangenheit in der sogenannten post-manischen Depressionsphase zu vier schweren Suizidver- suchen gekommen. Zu berücksichtigen sei, dass die Dauer und Schwere der ma- nischen Episode sich auf die Schwere einer bei der Beschwerdeführerin zu erwar- tenden anschliessenden schweren depressiven Episode auswirke. Die aktuell vor-
- 9 - liegende Krankheitsentwicklung habe bereits aktuell zu einer gravierenden Desin- tegration ihrer bürgerlichen Existenz geführt, so habe sie nicht nur kürzlich im Rahmen ihrer Erkrankung ihren Arbeitsplatz beim Fernsehen E._____ verloren, sondern sei ihr auch wegen ihres krankheitsbedingten Fehlverhaltens ihre Woh- nung gekündigt worden und sei es aufgrund ihres maniformen Verhaltens und der damit weitgehend aufgehobenen Impuls- und Steuerungsfähigkeit zu einer Straf- anzeige aus der Nachbarschaft gekommen (vgl. act. 50).
E. 3.3.4 Der Gutachter beschreibt die Beschwerdeführerin als affektiv dysphorisch, leicht ärgerlich und unterschwellig aggressiv und leicht überbordend. In der mani- schen Angetriebenheit bestehe eine wahnhafte Selbstüberschätzung mit Verleug- nung und paranoider Problemverkennung von ihren aggressiven und dissozialen Verhaltensauffälligkeiten. Ihre Arbeit habe sie laut eigener Darstellung nicht verlo- ren, aber ihre Wohnung sei gekündigt worden. Es bestehe eine paranoid wahnhafte Grundstimmung. Der Realitätsbezug sei klar herabgesetzt. Es gebe überhaupt keine Krankheitseinsicht. Eine akute Suizidalität bzw. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung konnte der Gutachter hingegen nicht feststellen und er hielt fest, dass es trotz des sehr manischen, bedrohlichen und beschimpfenden Verhaltens der Beschwerdeführerin auf der Station zu kei- nen Tätlichkeiten gekommen sei. Es bestehe aber eine erhebliche Rückfallgefahr. Angesichts ihrer Verhaltensauf- fälligkeiten und den Zerwürfnissen zu Hause mit der Wohnung würde die Be- schwerdeführerin innerhalb weniger Tage wieder eingewiesen. Der Hausfriede sei gefährdet. Es sei mit Beschimpfungen und Bedrohungen innerhalb der Hausge- meinschaft zu rechnen, möglicherweise auch gegenüber behandelnden Personen wie es bereits gegenüber den medizinischen Praxisassistentinnen geschehen sei, die sie auch zur Unzeit privat angerufen habe. Auch mit administrativer Querulanz und querulatorischem Verhalten sei zu rechnen, mit dem sie sich selbst schade (Prot. S. 21).
E. 3.3.5 Das Schutzbedürfnis kann grundsätzlich darin bestehen, jemanden vor ei- nem Suizid zu bewahren, allerdings ist dabei die Verhältnismässigkeit zu wahren
- 10 - (BSK ZGB-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 11; vgl. dazu unten E. 3.5). Der Schutz von Dritten bezieht sich auf Personen und nicht auf Sachen und Ver- mögen. Die Strafanzeige wegen Vermögensdelikten vermag daher eine fürsorge- rische Unterbringung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 42). Anders sieht es mit Bezug auf die Befürchtung von Brandstiftung aus, soweit davon eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, was sich in einem Wohnhaus nicht ausschliessen lässt. Ein Schutzbe- dürfnis ist daher grundsätzlich zu bejahen.
E. 3.4 Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Der Gutachter hält die Klinik zwar grundsätzlich für geeignet, gibt aber zu Beden- ken, dass das Behandlungskonzept trotz siebenwöchiger Hospitalisierung bis heute keinen Behandlungserfolg gezeigt habe (Prot. S. 20). Auf die Gründe für diese Einschätzung und die Folgerungen die sich daraus ergeben, ist sogleich im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen.
E. 3.5 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung
E. 3.5.1 Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vo- rausgesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Mit der angeordneten Massnahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Sie soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme ergreifbar sein (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich
- 11 - mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Drit- ter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2).
E. 3.5.2 Der Gutachter hält die Erforderlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht für gegeben, aber aus zivilrecht- licher Sicht für fraglich, wenn eine medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt werden könne (Prot. S. 20). Die juristische Beurteilung ist nicht Sache des Gut- achters. Die Beobachtungen, die ihn zu diesen Zweifeln führen, fliessen jedoch in die juristische Beurteilung ein. Der Gutachter bejaht sowohl die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Geeignetheit der Einrichtung und des Behandlungsplans. Dennoch zieht er das ernüchternde Fazit, das Behandlungskonzept habe trotz längerer Hospita- lisation keinen Erfolg gezeitigt: Während es in den ersten drei Wochen zu einer Beruhigung durch Reizabschirmung und Behandlung mit Medikamenten gekom- men sei, habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seither zunehmend ver- schlechtert (Prot. S. 18). Die Erwartung des vorinstanzlichen Gutachters, der Behandlungserfolg würde in- nert kürzerer Zeit eintreten, so dass einem zeitlich einigermassen überschauba- ren Freiheitsentzug die positive Wirkung auf die psychische Gesundheit der Be- schwerdeführerin entgegenstehe, auf die sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Wesentlichen abgestützt hatte, hat sich offenbar nicht erfüllt (act. 36 S. 10 E. 4.6).
- 12 - Der Gutachter führt diese Entwicklung auf den Umstand zurück, dass die Be- schwerdeführerin nicht mehr gegen ihren Willen medizinisch behandelt wird, nachdem das Bezirksgericht der Beschwerde gegen eine entsprechende Anord- nung zuerst die aufschiebende Wirkung verlieh und diese sodann guthiess. Die- ser Entscheid ist rechtskräftig und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. Auch die Klinik scheint eine fürsorgerische Unterbringung ohne medizinische Be- handlung nicht für sinnvoll zu halten, wie aus ihrer Ankündigung im vorinstanzli- chen Verfahren hervorgeht, sie werde die Beschwerdeführerin wohl entlassen, wenn die medizinische Behandlung nicht zugelassen werde (act. 6), die sie zu- letzt wiederholte (vgl. Prot. S. 24). Laut Verlaufsbericht vom 21. April 2020 ent- schied sich die Klinik nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz dann doch anders, "da von Seiten der KESB eindringlich gebeten wurde, der Patientin eine sachgerechte Behandlung zukommen zu lassen, und der letzte Austritt einige so- ziale Konsequenzen nach sich gezogen hat" (act. 51/3 S. 19). Am 7. Mai 2020 ordnete die Klinik zwar erneut eine medizinische Behandlung an, erteilte dieser Anordnung von sich aus aufschiebende Wirkung (act. 51/6), was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin frühestens nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist (zehn Tage nach dem 11. Mai 2020; vgl. act. 51/6 S. 4) bzw. nach Abweisung einer zu erwartenden Beschwerde durch das Bezirksgericht bzw. in zweiter Instanz durch die Kammer auch medizinisch behandelt werden könnte. Das erscheint inkonsequent und entspricht nicht der erklärten Absicht einer sach- gerechten Behandlung, wobei der Klinik zugute zu halten ist, dass sie damit den vorinstanzlichen Entscheid umsetzt, der auf einer zu optimistischen Prognose be- ruhte. Wenn die fürsorgerische Unterbringung nicht nur kurzfristig, sondern über mehrere Wochen nicht zu einer Verbesserung, sondern sogar zu einer Ver- schlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin führt, ist diese Massnahme offenbar nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig.
E. 3.5.3 Die Gefahr einer suizidalen Handlung in einer postmanischen Phase lässt sich beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgeschichte nicht ausräumen. Aber in der momentanen manischen Phase ist diese Gefahr nicht
- 13 - akut und rechtfertigt es daher nicht, die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen weiterhin fürsorgerisch unterzubringen. Diesem Risiko ist nach dem Abklingen der manischen Phase mit geeigneten am- bulanten Massnahmen durch die KESB zu begegnen, die ein Verfahren führt und der dieser Entscheid zuzustellen ist. Vielleicht kann auch die Familie einen Bei- trag leisten, die sich trotz des anscheinend distanzierten familiären Verhältnisses deswegen besorgt zeigt, indem sie nach dem Abklingen der manischen Phase für sie da ist, wenn sie vielleicht für diese Anteilnahme empfänglicher ist.
E. 3.5.4 Überlagert wird die Suizidgefahr in der aktuellen manischen Phase durch die Rückfallgefahr, die der Gutachter als sehr gross einschätzt. Das Risiko, dass es wegen ihrer Verhaltensauffälligkeiten in wenigen Tagen erneut zu einer Ein- weisung kommt, ist jedoch in Kauf zu nehmen. Die Verhältnismässigkeit einer er- neuten fürsorgerischen Unterbringung wäre in diesem Fall aufgrund des aktuellen Behandlungsplans neu zu prüfen. Die vom Gutachter erwähnten telefonischen Anrufe bei medizinischen Praxisas- sistentinnen (MPA) ihrer Hausärztin zu Hause, die laut Eintrag im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2020 dazu führten, dass die Praxis G._____ nicht mehr bereit war, die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin zu übernehmen (vgl. act. 51/6 S. 4), zei- gen, dass die fürsorgerische Unterbringung die Beschwerdeführerin nicht daran hindert, sich mit dem, was der Gutachter als querulatorisches Verhalten bezeich- net, selbst zu schädigen, und somit ihren Zweck nicht erfüllt. Die Befürchtung einer Gefahr für Leib und Leben durch Brandstiftung ist Gegen- stand der polizeilichen Gefahrenabwehr und nicht primärer Zweck einer fürsorge- rischen Unterbringung. Die Polizei ist darüber orientiert (vgl. act. 49). Unmittelbar lässt sich dieses Risiko durch die Entfernung von brennbarem Material aus öffent- lichen Räumen entschärfen, was ohnehin sinnvoll scheint, wie die Beschwerde- führerin auch selbst geltend macht. Die Beschwerdeführerin schildert diesen Sachverhalt anders (Prot. S. 13). Welche Darstellung richtig ist, muss hier offen bleiben. Eine Einschätzung der Gefährlich-
- 14 - keit aufgrund der vorliegenden Informationen wäre spekulativ. Dass die Be- schwerdeführerin trotz zahlreicher verbaler Konflikte in der Klinik nie physisch ag- gressiv oder tätlich wurde, wie der Gutachter hervorhebt (Prot. S. 20), spricht ge- gen ihre Gefährlichkeit.
E. 3.5.5 Ambulante Massnahmen als mildere Alternativen zu einer fürsorgerischen Unterbringung unterscheiden sich nicht nur durch die geringere Eingriffstiefe, sondern auch durch die erforderliche Kooperation von einer fürsorgerischen Un- terbringung, was die Kehrseite der grösseren Freiheit darstellt. Aufgrund der Ak- ten und des Eindrucks der persönlichen Anhörung ist offensichtlich, dass diese Bereitschaft bei der Beschwerdeführerin im Moment nicht oder nur sehr einge- schränkt gegeben ist. Das ist nicht nur ein Ausdruck der Krankheit, sondern stellt auch eine normale Reaktion auf die zwangsweise fürsorgerische Unterbringung dar, gegen die sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise zur Wehr setzt. Diese beiden Aspekte lassen sich nicht trennen. Aus der gegenwärtigen Haltung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ge- schlossen werden, dass sie einer ambulanten Behandlung nach einer Entlassung unverändert ablehnend gegenüber stehen würde. Vielmehr besteht Hoffnung, dass ihre Kooperationsbereitschaft durch eine Entlassung positiv beeinflusst wür- de. Eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.
E. 3.6 Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist unter den gegebenen Umständen - seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres erfolgt keine medizinische Behandlung - nicht (mehr) gegeben. Den bestehenden Risiken kann mit milderen Massnahmen begegnet werden, die keine fürsorgerische Unterbrin- gung voraussetzen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerde- führerin ist zu entlassen.
- 15 -
E. 4 Kostenfolgen Der Gutachter ist gestützt auf seine Abrechnung (act. 62) mit CHF 2'631.20 zu entschädigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Beschwerde wird nicht nur wegen Mängeln des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern auch in der Sache gutgeheissen - fällt eine Entscheidgebühr ausser Ansatz und sind die weiteren Kosten (Gutachten) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2020 (Geschäfts-Nr. FF200082) wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wird per 18. Mai 2020, 16 Uhr, aufgehoben.
- Der Gutachter Dr. med. D._____ wird mit CHF 2'631.20 aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Gutachtens ge- mäss Disp.-Ziff. 2 sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per vertraulicher E-Mail für sich und für die Beschwerdeführe- rin), an den Gutachter Dr. med. D._____, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 18. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 24. April 2020 (FF200082)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit tt. April 2020 in stationärer Be- handlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PUK, (nachfolgend: Kli- nik) (vgl. act. 11). Zuletzt war sie im März 2020 auf ärztliche Anordnung hin in der Klinik fürsorgerisch untergebracht worden. Nachdem sie offenbar am 30. März 2020 (vgl. act. 9) aus der Klinik entwichen war, wurde sie administrativ entlassen und das hängige Beschwerdeverfahren bezüglich ihrer fürsorgerischen Unterbrin- gung mit Verfügung vom 31. März 2020 abgeschrieben (vgl. act. 42/10 i.V.m. act. 42/11, act. 20 S. 1). 1.2 Mit ärztlicher Anordnung vom 9. April 2020 (act. 10) wurde die Beschwerde- führerin erneut fürsorgerisch in der Klinik untergebracht. Mit Verfügung vom
13. April 2020 (act. 13) ordnete die Klinik medizinische Massnahmen ohne Zu- stimmung der Beschwerdeführerin an (nachfolgend: Zwangsmedikation). 1.3 Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2020 (act. 1) Beschwerde an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Eingabe des gleichen Tages erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Zwangsmedikation an die Vorinstanz (vgl. act. 3). 1.4 In der Folge stellte die Vorinstanz der Klinik mit Verfügung vom 17. April 2020 (act. 2) eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme zu und setzte ihr Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten an. Gleichzeitig gab sie die Erstel- lung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin in Auftrag und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (vgl. a.a.O.). Nach Eingang der Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation unternahm die Vorinstanz dieselben Ver- fahrensschritte und ergänzte den Gutachtensauftrag an Dr. med. B._____ (act. 4). Am 20. April 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand mit- teilen, ihr würden trotz ihrer Beschwerde gegen die Zwangsmedikation weiterhin gegen ihren Willen Medikamente verabreicht, womit sie nicht einverstanden sei
- 3 - (act. 5). Mit Verfügung vom 21. April 2020 (act. 17) erteilte die Vorinstanz der Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung. 1.5 Mit Urteil vom 24. April 2020 (act. 26 = act. 36 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (Disposi- tiv-Ziffer 1), während die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation gutgeheissen und die entsprechende Anordnung der Klinik vom 13. April 2020 aufgehoben wur- de (Dispositiv-Ziffer 2). 1.6 Mit Eingabe vom 29. April 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 26 i.V.m. act. 34 i.V.m. act. 37 S. 1) Beschwerde (act. 37), wobei sie ausdrücklich erklärte, sich selbst zu vertreten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der ihr von der Vorinstanz als Vertreter bestellt worden war, wurde des- halb lediglich über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (act. 38). Die Sache ist für die Beschwerdeführerin zwar von grosser Tragweite, aber juristisch einfach, so dass sie keinen Rechtsbeistand benötigt. Die Beschwerdeführerin kennt das Institut der Vertrauensperson i.S. von Art. 432 ZGB (act. 54). 1.7 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-34). Weiter wurden die Akten des eingangs erwähnten vorangegangenen Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. FF200058 beigezogen (act. 42/1-13). Mit Be- schluss vom 7. Mai 2020 (act. 45) wurde Dr. med. C._____ als Gutachter ernannt und der Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin und die mündliche Er- stattung des Gutachtens auf Dienstag, 12. Mai 2020, 10 Uhr, festgelegt. Mit Ein- gabe vom 11. Mai 2020 nahm die Klinik Stellung (act. 50) und reichte einen aktu- ellen Verlaufsbericht sowie weitere Unterlagen ins Recht (act. 51/1-7). Wegen ei- ner plötzlichen Erkrankung des Gutachters musste die Verhandlung mit Verfü- gung vom 12. Mai 2020 (act. 56) auf Donnerstag, 14. Mai 2020, 14 Uhr, verscho- ben werden und Dr. med. D._____ als neuer Gutachter bestellt werden. Anläss- lich der Verhandlung vom 14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin angehört und erstattete Dr. med. D._____ sein Gutachten, worauf die Klinik und die Be- schwerdeführerin dazu sowie zu ihren gegenseitigen Ausführungen Stellung nehmen konnten (vgl. Prot. S. 10 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - 1.8. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit kommunizierte die Kammer mit der Klinik und den Gutachtern über gesicherte E-Mailverbindungen. Die Beschwerdeführe- rin wünscht, dass auch ihr Entscheide und die Akten per E-Mail zugestellt werden. Akten werden grundsätzlich nur an Anwälte herausgegeben. Die Parteien können am Gericht Einsicht in die Akten nehmen und auf eigene Kosten Kopien anferti- gen lassen. Im Sinne eines Entgegenkommens wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Akten (ohne Nebenakten) vor der Verhandlung vom 14. Mai 2020 per Post zugestellt. An der Verhandlung hätte die Gelegenheit zur Einsicht in die Ori- ginalakten bestanden. Es ist grundsätzlich denkbar, dass eine Partei der Kommunikation über ungesi- cherte E-Mails trotz der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Risiken zu- stimmt, wenn nur auf ihrer Seite sensible Daten betroffen sind. Dabei ist allerdings dem Gesundheitszustand und der dadurch eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Angesichts ihres Umgangs mit den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation, den sie auch in diesem Verfah- ren zeigt (vgl. act. 59), ist zu befürchten, dass sie Zustellungen per E-Mail dazu benutzen würde, um diese Nachrichten breit an mehr oder weniger unbeteiligte Dritte zu streuen. Dritte und weitere Verfahrensbeteiligte tangiert das kaum, aber für sie selbst kann das nicht nur im Fall ihres Arbeitgebers E._____ schädlich sein, was ihr offenbar nicht bewusst ist. Daran ist sie zu ihrem eigenen Schutz zu hindern. Eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin per E-Mail kommt da- her trotz ihres Einverständnisses nicht in Frage.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustän- digkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss
- 5 - § 40 EG KESR/ZH richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwer- deinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmun- gen des GOG (GOG/ZH; § 40 Abs. 2 EG KESR/ZH) und subsidiär die Bestim- mungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR/ZH). 2.2 Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Ta- gen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Obergericht ist für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (§ 64 EG KESR/ZH), wobei eine Rückweisung ausgeschlossen ist (§ 71 EG KESR). Die Beschwerdeführerin hat das Urteil der Vorinstanz fristgerecht angefochten (vgl. oben E. 1.6). Sie ist durch dieses in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung beschwert und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert. 2.3 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei ärztlicher Unter- bringung richtet sich "sinngemäss" nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Wie bereits im Be- schluss vom 7. Mai 2020 (act. 45) festgehalten wurde, fehlt es an einer gesetzli- chen Grundlage, um von der persönlichen Anhörung der fürsorgerisch unterge- brachten Person abzusehen. Der Gutachter hat sich persönlich ein Bild von dieser Person zu machen, was ohne Explorationsgespräch nicht möglich ist. Da die Vor- instanz auf beides verzichtet hatte und eine Rückweisung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wurde die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sei- tens der Kammer nach- und ein neues Gutachten eingeholt (vgl. oben E. 1.7).
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1 Vorbemerkungen Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von An-
- 6 - gehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2 Vorliegen eines Schwächezustandes 3.2.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor- liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden da- bei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Abweichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität bedeutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakteristische psychische Symptome zu objektivieren und zu klassifizieren. Massgebend ist heutzutage die ICD Klassifikation (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 269 ff.). 3.2.2 Laut der Klinik bestand bei Eintritt der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 ein Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, wobei sich die Beschwerdeführe- rin gegenwärtig in einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen befin- de (act. 11, vgl. auch act. 42/5/2 [Vorläufige Diagnose bei Eintritt am 20. März
- 7 - 2020]). In der Stellungnahme der Klinik vom 11. Mai 2020 (act. 50) hält die Klinik fest, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahrzehnten an einer bipolar- affektiven Störung mit schwersten manischen und depressiven Episoden (a.a.O., S. 1). Dr. med. B._____ stellte in seinem Aktengutachten vom 21. April 2020 zuhanden der Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin leide an einer akuten manischen Psychose mit psychotischen Symptomen, im Wesentlichen Grössenideen, die für die Manie typisch seien. Schizophrene Anteile, wie die (bei der Einweisung gegen die Nachbarn erhobenen) Vergewaltigungsvorwürfe nahelegen könnten, seien aufgrund der wiederholt beschriebenen Symptomatik nicht zu diagnostizieren. Ei- ne geistige Behinderung und Verwahrlosung bestehe nicht (act. 20). Der Gutachter Dr. med. D._____ stellte eine manische Psychose vor dem Hinter- grund einer langjährigen affektiven Störung mit anamnestisch bekannter Suizidali- tät fest (Prot. S. 20). 3.2.3 Die Einschätzungen der Fachpersonen stimmen damit unabhängig von der teilweise unterschiedlichen Terminologie grundsätzlich überein. Die bipolare af- fektive Störung fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F31. Damit liegt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). 3.3 Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht wer- den kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Mög- lichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom
16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbrin-
- 8 - gungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist je- doch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). 3.3.2 Anlass der erneuten fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführe- rin am 9. April 2020 war laut dem Bericht des anordnenden Arztes eine Ausei- nandersetzung mit Nachbarn bei der sie fremdaggressiv geworden sei, worauf die Polizei aufgeboten wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin bedrohlich ge- worden sei (act. 10). Ein Eintrag im Verlaufsbericht der Klinik vom 17. April 2020 erwähnt einen Anruf der Polizei wegen einer Anzeige, die gegen die Beschwerde- führerin erstattet worden sei (vgl. act. 14 S. 3 = act. 51/3 S. 13). Wie eine Erkundigung bei der Stadtpolizei ergab, war Grund dieser Anzeige der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Gegenstände aus öffentlichen Räumen der Liegenschaft entwendet habe und in ihren Räumen lagere. Deswegen habe die Verwaltung Zutritt zu ihrer Wohnung gewollt. Ausserdem habe der Hauswart eine Brandstiftung befürchtet, weil sich die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit brennbaren Gegenständen im Keller oder Treppenhaus verdächtig ver- halten habe (act. 49), was anscheinend auch Gegenstand einer Gefährdungsmel- dung bei der KESB war (vgl. Prot. S. 16). 3.3.3 Zur Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin führte die Oberärztin Dr. med. F._____ in der Stellungnahme der Klinik vom 11. Mai 2020 (act. 50) im Wesentlichen aus, im Rahmen des typischen Krankheitsverlaufes komme es nach dem Ausklingen der manischen Episode nahezu regelhaft zu einer sogenannten depressiven Nachschwankung, in deren Verlauf ernste Suizidhandlungen vor- kommen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei dies in der Vergangenheit na- hezu jedes Mal der Fall gewesen, was ihr sehr besorgter Bruder, der aktuell in Kalifornien, USA, wohne, mitgeteilt habe. Demnach sei es in der Vergangenheit in der sogenannten post-manischen Depressionsphase zu vier schweren Suizidver- suchen gekommen. Zu berücksichtigen sei, dass die Dauer und Schwere der ma- nischen Episode sich auf die Schwere einer bei der Beschwerdeführerin zu erwar- tenden anschliessenden schweren depressiven Episode auswirke. Die aktuell vor-
- 9 - liegende Krankheitsentwicklung habe bereits aktuell zu einer gravierenden Desin- tegration ihrer bürgerlichen Existenz geführt, so habe sie nicht nur kürzlich im Rahmen ihrer Erkrankung ihren Arbeitsplatz beim Fernsehen E._____ verloren, sondern sei ihr auch wegen ihres krankheitsbedingten Fehlverhaltens ihre Woh- nung gekündigt worden und sei es aufgrund ihres maniformen Verhaltens und der damit weitgehend aufgehobenen Impuls- und Steuerungsfähigkeit zu einer Straf- anzeige aus der Nachbarschaft gekommen (vgl. act. 50). 3.3.4. Der Gutachter beschreibt die Beschwerdeführerin als affektiv dysphorisch, leicht ärgerlich und unterschwellig aggressiv und leicht überbordend. In der mani- schen Angetriebenheit bestehe eine wahnhafte Selbstüberschätzung mit Verleug- nung und paranoider Problemverkennung von ihren aggressiven und dissozialen Verhaltensauffälligkeiten. Ihre Arbeit habe sie laut eigener Darstellung nicht verlo- ren, aber ihre Wohnung sei gekündigt worden. Es bestehe eine paranoid wahnhafte Grundstimmung. Der Realitätsbezug sei klar herabgesetzt. Es gebe überhaupt keine Krankheitseinsicht. Eine akute Suizidalität bzw. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung konnte der Gutachter hingegen nicht feststellen und er hielt fest, dass es trotz des sehr manischen, bedrohlichen und beschimpfenden Verhaltens der Beschwerdeführerin auf der Station zu kei- nen Tätlichkeiten gekommen sei. Es bestehe aber eine erhebliche Rückfallgefahr. Angesichts ihrer Verhaltensauf- fälligkeiten und den Zerwürfnissen zu Hause mit der Wohnung würde die Be- schwerdeführerin innerhalb weniger Tage wieder eingewiesen. Der Hausfriede sei gefährdet. Es sei mit Beschimpfungen und Bedrohungen innerhalb der Hausge- meinschaft zu rechnen, möglicherweise auch gegenüber behandelnden Personen wie es bereits gegenüber den medizinischen Praxisassistentinnen geschehen sei, die sie auch zur Unzeit privat angerufen habe. Auch mit administrativer Querulanz und querulatorischem Verhalten sei zu rechnen, mit dem sie sich selbst schade (Prot. S. 21). 3.3.5. Das Schutzbedürfnis kann grundsätzlich darin bestehen, jemanden vor ei- nem Suizid zu bewahren, allerdings ist dabei die Verhältnismässigkeit zu wahren
- 10 - (BSK ZGB-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 11; vgl. dazu unten E. 3.5). Der Schutz von Dritten bezieht sich auf Personen und nicht auf Sachen und Ver- mögen. Die Strafanzeige wegen Vermögensdelikten vermag daher eine fürsorge- rische Unterbringung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 42). Anders sieht es mit Bezug auf die Befürchtung von Brandstiftung aus, soweit davon eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, was sich in einem Wohnhaus nicht ausschliessen lässt. Ein Schutzbe- dürfnis ist daher grundsätzlich zu bejahen. 3.4. Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Der Gutachter hält die Klinik zwar grundsätzlich für geeignet, gibt aber zu Beden- ken, dass das Behandlungskonzept trotz siebenwöchiger Hospitalisierung bis heute keinen Behandlungserfolg gezeigt habe (Prot. S. 20). Auf die Gründe für diese Einschätzung und die Folgerungen die sich daraus ergeben, ist sogleich im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen. 3.5 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung 3.5.1. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vo- rausgesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Mit der angeordneten Massnahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Sie soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass- nahme ergreifbar sein (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich
- 11 - mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Drit- ter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.5.2 Der Gutachter hält die Erforderlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht für gegeben, aber aus zivilrecht- licher Sicht für fraglich, wenn eine medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt werden könne (Prot. S. 20). Die juristische Beurteilung ist nicht Sache des Gut- achters. Die Beobachtungen, die ihn zu diesen Zweifeln führen, fliessen jedoch in die juristische Beurteilung ein. Der Gutachter bejaht sowohl die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Geeignetheit der Einrichtung und des Behandlungsplans. Dennoch zieht er das ernüchternde Fazit, das Behandlungskonzept habe trotz längerer Hospita- lisation keinen Erfolg gezeitigt: Während es in den ersten drei Wochen zu einer Beruhigung durch Reizabschirmung und Behandlung mit Medikamenten gekom- men sei, habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seither zunehmend ver- schlechtert (Prot. S. 18). Die Erwartung des vorinstanzlichen Gutachters, der Behandlungserfolg würde in- nert kürzerer Zeit eintreten, so dass einem zeitlich einigermassen überschauba- ren Freiheitsentzug die positive Wirkung auf die psychische Gesundheit der Be- schwerdeführerin entgegenstehe, auf die sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Wesentlichen abgestützt hatte, hat sich offenbar nicht erfüllt (act. 36 S. 10 E. 4.6).
- 12 - Der Gutachter führt diese Entwicklung auf den Umstand zurück, dass die Be- schwerdeführerin nicht mehr gegen ihren Willen medizinisch behandelt wird, nachdem das Bezirksgericht der Beschwerde gegen eine entsprechende Anord- nung zuerst die aufschiebende Wirkung verlieh und diese sodann guthiess. Die- ser Entscheid ist rechtskräftig und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. Auch die Klinik scheint eine fürsorgerische Unterbringung ohne medizinische Be- handlung nicht für sinnvoll zu halten, wie aus ihrer Ankündigung im vorinstanzli- chen Verfahren hervorgeht, sie werde die Beschwerdeführerin wohl entlassen, wenn die medizinische Behandlung nicht zugelassen werde (act. 6), die sie zu- letzt wiederholte (vgl. Prot. S. 24). Laut Verlaufsbericht vom 21. April 2020 ent- schied sich die Klinik nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz dann doch anders, "da von Seiten der KESB eindringlich gebeten wurde, der Patientin eine sachgerechte Behandlung zukommen zu lassen, und der letzte Austritt einige so- ziale Konsequenzen nach sich gezogen hat" (act. 51/3 S. 19). Am 7. Mai 2020 ordnete die Klinik zwar erneut eine medizinische Behandlung an, erteilte dieser Anordnung von sich aus aufschiebende Wirkung (act. 51/6), was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin frühestens nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist (zehn Tage nach dem 11. Mai 2020; vgl. act. 51/6 S. 4) bzw. nach Abweisung einer zu erwartenden Beschwerde durch das Bezirksgericht bzw. in zweiter Instanz durch die Kammer auch medizinisch behandelt werden könnte. Das erscheint inkonsequent und entspricht nicht der erklärten Absicht einer sach- gerechten Behandlung, wobei der Klinik zugute zu halten ist, dass sie damit den vorinstanzlichen Entscheid umsetzt, der auf einer zu optimistischen Prognose be- ruhte. Wenn die fürsorgerische Unterbringung nicht nur kurzfristig, sondern über mehrere Wochen nicht zu einer Verbesserung, sondern sogar zu einer Ver- schlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin führt, ist diese Massnahme offenbar nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig. 3.5.3. Die Gefahr einer suizidalen Handlung in einer postmanischen Phase lässt sich beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgeschichte nicht ausräumen. Aber in der momentanen manischen Phase ist diese Gefahr nicht
- 13 - akut und rechtfertigt es daher nicht, die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen weiterhin fürsorgerisch unterzubringen. Diesem Risiko ist nach dem Abklingen der manischen Phase mit geeigneten am- bulanten Massnahmen durch die KESB zu begegnen, die ein Verfahren führt und der dieser Entscheid zuzustellen ist. Vielleicht kann auch die Familie einen Bei- trag leisten, die sich trotz des anscheinend distanzierten familiären Verhältnisses deswegen besorgt zeigt, indem sie nach dem Abklingen der manischen Phase für sie da ist, wenn sie vielleicht für diese Anteilnahme empfänglicher ist. 3.5.4 Überlagert wird die Suizidgefahr in der aktuellen manischen Phase durch die Rückfallgefahr, die der Gutachter als sehr gross einschätzt. Das Risiko, dass es wegen ihrer Verhaltensauffälligkeiten in wenigen Tagen erneut zu einer Ein- weisung kommt, ist jedoch in Kauf zu nehmen. Die Verhältnismässigkeit einer er- neuten fürsorgerischen Unterbringung wäre in diesem Fall aufgrund des aktuellen Behandlungsplans neu zu prüfen. Die vom Gutachter erwähnten telefonischen Anrufe bei medizinischen Praxisas- sistentinnen (MPA) ihrer Hausärztin zu Hause, die laut Eintrag im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2020 dazu führten, dass die Praxis G._____ nicht mehr bereit war, die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin zu übernehmen (vgl. act. 51/6 S. 4), zei- gen, dass die fürsorgerische Unterbringung die Beschwerdeführerin nicht daran hindert, sich mit dem, was der Gutachter als querulatorisches Verhalten bezeich- net, selbst zu schädigen, und somit ihren Zweck nicht erfüllt. Die Befürchtung einer Gefahr für Leib und Leben durch Brandstiftung ist Gegen- stand der polizeilichen Gefahrenabwehr und nicht primärer Zweck einer fürsorge- rischen Unterbringung. Die Polizei ist darüber orientiert (vgl. act. 49). Unmittelbar lässt sich dieses Risiko durch die Entfernung von brennbarem Material aus öffent- lichen Räumen entschärfen, was ohnehin sinnvoll scheint, wie die Beschwerde- führerin auch selbst geltend macht. Die Beschwerdeführerin schildert diesen Sachverhalt anders (Prot. S. 13). Welche Darstellung richtig ist, muss hier offen bleiben. Eine Einschätzung der Gefährlich-
- 14 - keit aufgrund der vorliegenden Informationen wäre spekulativ. Dass die Be- schwerdeführerin trotz zahlreicher verbaler Konflikte in der Klinik nie physisch ag- gressiv oder tätlich wurde, wie der Gutachter hervorhebt (Prot. S. 20), spricht ge- gen ihre Gefährlichkeit. 3.5.5. Ambulante Massnahmen als mildere Alternativen zu einer fürsorgerischen Unterbringung unterscheiden sich nicht nur durch die geringere Eingriffstiefe, sondern auch durch die erforderliche Kooperation von einer fürsorgerischen Un- terbringung, was die Kehrseite der grösseren Freiheit darstellt. Aufgrund der Ak- ten und des Eindrucks der persönlichen Anhörung ist offensichtlich, dass diese Bereitschaft bei der Beschwerdeführerin im Moment nicht oder nur sehr einge- schränkt gegeben ist. Das ist nicht nur ein Ausdruck der Krankheit, sondern stellt auch eine normale Reaktion auf die zwangsweise fürsorgerische Unterbringung dar, gegen die sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise zur Wehr setzt. Diese beiden Aspekte lassen sich nicht trennen. Aus der gegenwärtigen Haltung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ge- schlossen werden, dass sie einer ambulanten Behandlung nach einer Entlassung unverändert ablehnend gegenüber stehen würde. Vielmehr besteht Hoffnung, dass ihre Kooperationsbereitschaft durch eine Entlassung positiv beeinflusst wür- de. Eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. 3.6. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist unter den gegebenen Umständen - seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres erfolgt keine medizinische Behandlung - nicht (mehr) gegeben. Den bestehenden Risiken kann mit milderen Massnahmen begegnet werden, die keine fürsorgerische Unterbrin- gung voraussetzen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerde- führerin ist zu entlassen.
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4. Kostenfolgen Der Gutachter ist gestützt auf seine Abrechnung (act. 62) mit CHF 2'631.20 zu entschädigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Beschwerde wird nicht nur wegen Mängeln des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern auch in der Sache gutgeheissen - fällt eine Entscheidgebühr ausser Ansatz und sind die weiteren Kosten (Gutachten) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2020 (Geschäfts-Nr. FF200082) wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wird per 18. Mai 2020, 16 Uhr, aufgehoben.
2. Der Gutachter Dr. med. D._____ wird mit CHF 2'631.20 aus der Gerichts- kasse entschädigt.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Gutachtens ge- mäss Disp.-Ziff. 2 sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per vertraulicher E-Mail für sich und für die Beschwerdeführe- rin), an den Gutachter Dr. med. D._____, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
18. Mai 2020