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PA200024

Zwangsmedikation

Zürich OG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 im Sinne einer für- sorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich (B._____) eingewiesen. Ihre Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 7. April 2020 ab (act. 28 S. 2). Am 14. April 2020 ordnete die B._____ die medika- mentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an (act. 1). Auch die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 22. April 2020 ab (act. 28). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. April 2020 (Datum Poststempel) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der Zwangsmedikation fest (act. 29). Die von der Vorinstanz bestellte Rechtsbeiständin wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. 30).

E. 2 Am 5. Mai 2020 holte eine Delegation des Obergerichtes in den Ört- lichkeiten der B._____ die von der Vorinstanz aufgrund der Coronavirus- Pandemie unterlassene Anhörung nach. Der Rechtsbeiständin wurde das persön- liche Erscheinen erlassen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens wurde abgesehen (act. 32 und 33). Anlässlich der Anhörung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie nehme die verordneten Medikamente nun freiwillig ein, was durch die anwesende Stations- ärztin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der Referentin erklärte die Beschwerdefüh- rerin weiter, sie ziehe ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation zurück (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

E. 3 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entschei- des) rechtskräftig. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kos- ten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor- instanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  5. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 8. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie B._____ Zürich [Klinik], Verfahrensbeteiligte, betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 22. April 2020 (FF200080)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 im Sinne einer für- sorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich (B._____) eingewiesen. Ihre Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 7. April 2020 ab (act. 28 S. 2). Am 14. April 2020 ordnete die B._____ die medika- mentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an (act. 1). Auch die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 22. April 2020 ab (act. 28). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. April 2020 (Datum Poststempel) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der Zwangsmedikation fest (act. 29). Die von der Vorinstanz bestellte Rechtsbeiständin wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. 30).

2. Am 5. Mai 2020 holte eine Delegation des Obergerichtes in den Ört- lichkeiten der B._____ die von der Vorinstanz aufgrund der Coronavirus- Pandemie unterlassene Anhörung nach. Der Rechtsbeiständin wurde das persön- liche Erscheinen erlassen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens wurde abgesehen (act. 32 und 33). Anlässlich der Anhörung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie nehme die verordneten Medikamente nun freiwillig ein, was durch die anwesende Stations- ärztin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der Referentin erklärte die Beschwerdefüh- rerin weiter, sie ziehe ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation zurück (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entschei- des) rechtskräftig. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kos- ten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor- instanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

8. Mai 2020