Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____ wurde am 6. April 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ins Zentrum B._____ der … [Psychiatrie] eingewiesen (act. 6). Seine Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 20. April 2020 ab (act. 28). Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde beim Obergericht mit dem Hauptantrag auf Entlassung (act. 29). Die erstinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–26). Mit Verfügung vom 5. Mail 2020 wur- de die Klinikleitung aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 34).
E. 2 Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte der fallführende Arzt mit, der Beschwerde- führer habe den "Freiwilligenschein" unterschrieben, somit sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden (act. 39). Er legte die vom Beschwerdeführer gleichentags unterschriebene Erklärung bei, wonach dieser mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden und bereit ist, mit den Fach- personen der Klinik zusammenzuarbeiten (act. 40). Da sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden erklärt hat, ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 3 Wie im vorinstanzlichen Verfahren (act. 15 S. 4) ist dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss auch im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 4 Zu regeln bleiben die Kostenfolgen. Die Vorinstanz hat das Verfahren schriftlich durchgeführt. Sie entschied im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der Kli- nik (act. 19), der von der Klinik zur Verfügung gestellten Unterlagen, eines ihr oh- ne Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer erstatteten Gutachtens (act. 21) und einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (act. 23). Zurecht rügt der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Vorgehen. Die gegenwärtige Pandemie ist, wie die Kammer jüngst in einem Entscheid vom
- 3 -
29. April 2020 erwogen hat, kein Grund, bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung von der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abzu- sehen. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Mitwirkung der betroffenen Person, sondern stellt gleichzeitig eine Beweisvorschrift dar. Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (OGer PA200015). Auch der Gut- achter hat sich vom Beschwerdeführer persönlich ein Bild zu machen. Insoweit hätte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren, wäre es nicht gegen- standslos geworden, obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten beider In- stanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine aus der Staatskasse zu entrich- tende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 Erw. 4.1). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
E. 5 Rechtsanwalt X._____ beansprucht für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'980.–. Er macht einen Aufwand von
E. 9 Stunden geltend (Studium des angefochtenen Entscheides: 1 Stunde; Akten- studium: 2 Stunden; Abfassen der Beschwerde: 6 Stunden) (act. 29 S. 11). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand berechnet sich nach der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage für die Bemessung der Vergütung bilden im Allgemeinen der Interes- sewert, die Verantwortung des Anwaltes und der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Besonderen sieht die Verordnung eine Grundgebühr von – in der Regel – Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– vor (§ 7 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren wird die Gebühr bei endgültiger Streiterledigung auf ei- nen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Rechtsanwalt X._____ setzt sich in seiner Beschwerdeschrift unter verfahrens- rechtlichen Gesichtspunkten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (Er- fordernis der persönlichen Exploration durch den Gutachter, der persönlichen An-
- 4 - hörung des Beschwerdeführers durch das Gericht, Erfordernis der Nachvollzieh- barkeit des Gutachtens, Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz) (act. 29 S. 6–10). Mit den materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung befasst er sich nicht. Ein Besuch beim Be- schwerdeführer war nicht erforderlich. Eine besondere anwaltliche Verantwortung, die über das in solchen Verfahren Übliche hinausgeht, bestand nicht. In fachlicher Hinsicht stellte die Beschwerde keine besonders hohen Anforderungen. Mit ver- fahrensrechtlichen Fragen hatte sich Rechtsanwalt X._____ schon vor Vorinstanz auseinandergesetzt. Eine Entschädigung an der oberen Grenze des auf erstin- stanzliche Vertretungen zugeschnittenen Gebührenrahmens rechtfertigt sich des- halb nicht. Die Entschädigung ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Einen Mehrwertsteu- erzuschlag beansprucht Rechtsanwalt X._____ nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bewilligt. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt.
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten beider Instanzen werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Rechtsanwalt X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 800.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt X._____ (im Doppel für sich und den Beschwerdeführer), die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand des Be- schwerdeführers und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 12. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Klinik B._____, … [Psychiatrie] Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. April 2020 (FF200024)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ wurde am 6. April 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ins Zentrum B._____ der … [Psychiatrie] eingewiesen (act. 6). Seine Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 20. April 2020 ab (act. 28). Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde beim Obergericht mit dem Hauptantrag auf Entlassung (act. 29). Die erstinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–26). Mit Verfügung vom 5. Mail 2020 wur- de die Klinikleitung aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 34).
2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte der fallführende Arzt mit, der Beschwerde- führer habe den "Freiwilligenschein" unterschrieben, somit sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden (act. 39). Er legte die vom Beschwerdeführer gleichentags unterschriebene Erklärung bei, wonach dieser mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden und bereit ist, mit den Fach- personen der Klinik zusammenzuarbeiten (act. 40). Da sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme bzw. Weiterbehandlung in der Klinik einverstanden erklärt hat, ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (act. 15 S. 4) ist dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss auch im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Zu regeln bleiben die Kostenfolgen. Die Vorinstanz hat das Verfahren schriftlich durchgeführt. Sie entschied im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der Kli- nik (act. 19), der von der Klinik zur Verfügung gestellten Unterlagen, eines ihr oh- ne Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer erstatteten Gutachtens (act. 21) und einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (act. 23). Zurecht rügt der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Vorgehen. Die gegenwärtige Pandemie ist, wie die Kammer jüngst in einem Entscheid vom
- 3 -
29. April 2020 erwogen hat, kein Grund, bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung von der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abzu- sehen. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Mitwirkung der betroffenen Person, sondern stellt gleichzeitig eine Beweisvorschrift dar. Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (OGer PA200015). Auch der Gut- achter hat sich vom Beschwerdeführer persönlich ein Bild zu machen. Insoweit hätte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren, wäre es nicht gegen- standslos geworden, obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten beider In- stanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine aus der Staatskasse zu entrich- tende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 Erw. 4.1). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
5. Rechtsanwalt X._____ beansprucht für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'980.–. Er macht einen Aufwand von 9 Stunden geltend (Studium des angefochtenen Entscheides: 1 Stunde; Akten- studium: 2 Stunden; Abfassen der Beschwerde: 6 Stunden) (act. 29 S. 11). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand berechnet sich nach der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage für die Bemessung der Vergütung bilden im Allgemeinen der Interes- sewert, die Verantwortung des Anwaltes und der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Besonderen sieht die Verordnung eine Grundgebühr von – in der Regel – Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– vor (§ 7 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren wird die Gebühr bei endgültiger Streiterledigung auf ei- nen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Rechtsanwalt X._____ setzt sich in seiner Beschwerdeschrift unter verfahrens- rechtlichen Gesichtspunkten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (Er- fordernis der persönlichen Exploration durch den Gutachter, der persönlichen An-
- 4 - hörung des Beschwerdeführers durch das Gericht, Erfordernis der Nachvollzieh- barkeit des Gutachtens, Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz) (act. 29 S. 6–10). Mit den materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung befasst er sich nicht. Ein Besuch beim Be- schwerdeführer war nicht erforderlich. Eine besondere anwaltliche Verantwortung, die über das in solchen Verfahren Übliche hinausgeht, bestand nicht. In fachlicher Hinsicht stellte die Beschwerde keine besonders hohen Anforderungen. Mit ver- fahrensrechtlichen Fragen hatte sich Rechtsanwalt X._____ schon vor Vorinstanz auseinandergesetzt. Eine Entschädigung an der oberen Grenze des auf erstin- stanzliche Vertretungen zugeschnittenen Gebührenrahmens rechtfertigt sich des- halb nicht. Die Entschädigung ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Einen Mehrwertsteu- erzuschlag beansprucht Rechtsanwalt X._____ nicht. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bewilligt. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Die Kosten beider Instanzen werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 800.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 5 -
6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt X._____ (im Doppel für sich und den Beschwerdeführer), die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand des Be- schwerdeführers und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: