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PA200017

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2020-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am tt. März 2020 wurde der 75-jährige Beschwerdeführer wegen Selbstge- fährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich, B._____ Zentrum C._____ (nachfolgend PUK), eingewiesen. Dies, nachdem der Beschwerdeführer das Universitätsspital angerufen und gedroht ha- be, er gehe in den Keller und erschiesse sich. Die aufgebotene Polizei sei dem Beschwerdeführer auf der Treppe begegnet. Er habe eine geladene Pistole bei sich getragen (vgl. act. 5/1).

E. 1.2 Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte die Aufhebung der Massnahme (vgl. act. 1). Wegen der aktuellen Coronavirus-Pandemie führte die Vorinstanz ein schriftliches Verfahren durch. Dem Beschwerdeführer wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. act. 2). Die PUK nahm am 1. April 2020 Stellung zur Beschwerde; der gerichtlich bestellte Gutachter, Dr. med. D._____, erstattete am 2. April 2020 ein schriftliches Gutachten (vgl. act. 4 und 6). Nach Stellungnahme des unentgeltlichen Rechts- beistandes am 3. April 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom

E. 1.3 Am 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ge- gen den Abweisungsentscheid (vgl. act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.4 Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 439 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert.

- 3 -

E. 1.5 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei ärztlicher Un- terbringung richtet sich "sinngemäss" nach den Bestimmungen über das Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sofern das kantonale Recht als Beschwerdeinstanz ein Einzelgericht vorsieht, findet die Anhörung vor diesem statt (vgl. FamKomm Er- wachsenenschutz-Steck, Art. 450e N 19). Die betroffene Person muss persönlich einvernommen werden und die Anhörung hat mündlich zu erfolgen. Nur wenn die Anhörung unmöglich ist, kann grundsätzlich darauf verzichtet werden (GEISER, BSK ZGB I, 6. A., N 21 ff. zu Art. 450e ZGB; zum alten Recht zudem BGE 133 III 353 E. 2.3 und BGE 116 II 406). Eine mündliche Anhörung des Beschwerdefüh- rers hat die Vorinstanz nicht durchgeführt. Dass eine solche unmöglich war, ist nicht dargetan. Da – wie die nachstehenden Erwägungen zeigen – die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich an dieser Stelle eine Vertiefung dieser Frage. 2. 2.1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbrin- gung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Viel- mehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2.2. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und

- 4 - als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.3. Gemäss Vorinstanz sei aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärz- te und des gerichtlich bestellten Gutachters beim Beschwerdeführer vom Vorlie- gen einer psychischen Störung auszugehen. Es rechtfertige sich, den Beschwer- deführer, insbesondere angesichts der noch aufzugleisenden Unterstützungsan- gebote, weiterhin in der PUK zurückzubehalten. Die Risiken hinsichtlich der beim Beschwerdeführer derzeit noch vorhandenen Selbstgefährdung liessen sich aktu- ell noch nicht ausreichend durch mildere Massnahmen als die fürsorgerische Un- terbringung in der Klinik eingrenzen (vgl. act. 10 E. I.2., I.3.4. und I.5.). 2.4. Gemäss unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers schreibe der Gutachter, es sei fraglich, ob eine Störung vorliege. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Abweichung zum sehr ausführlichen und überzeugen- den Gutachten eine psychische Störung als gegeben erachtet habe. Nach Mass- gabe des Gutachtens sei sodann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unter- bringung und damit die Verhältnismässigkeit ohne Weiteres zu verneinen. Im Gutachten stehe nämlich explizit, dass die Unterbringung nicht unbedingt zwin- gend sei und dass ein Versuch der Rückkehr nach Hause mit flankierenden Mas- snahmen im Bereich des Möglichen liege (vgl. act. 11 N 1 und 3). 2.5. Die PUK kam beim Eintritt des Beschwerdeführers zur vorläufigen Diagno- se einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 5/2). In ihrer Stellungnahme schrieb sie, bei depressiver Störung mit wieder- holten Suizidäusserungen sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert (vgl. act. 4). Der gerichtlich bestellte Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer mache den Eindruck einer akzentuierten Persönlichkeit mit dysphorischen, allen- falls depressiven Zügen. Es sei fraglich, ob das noch im Bereich des Normalen liege oder einer Störung entspreche. Der gegenwärtige Zustand erfordere soweit erkenntlich nicht unbedingt zwingend die Unterbringung in einer Einrichtung. Sui- zidal sei der Beschwerdeführer nicht. Für die Medikation brauche er wahrschein- lich Hilfe, mindestens Erklärung. Nochmals einen Versuch der Rückkehr nach

- 5 - Hause zu probieren, scheine mit flankierenden Massnahmen wie Spitex im Be- reich des Möglichen (vgl. act. 6 S. 3 f.). 2.6. Aus den Angaben des Gutachters ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind: Es ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine psychische Störung als Grundvoraussetzung für eine Klinikeinweisung vorliegt. Gesicherte Erkenntnisse dafür fehlen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, die zur Klinikeinwei- sung geführt hatte, kann zwar ohne weiteres als ungewöhnlich bezeichnet werden und liess auf suizidale Absichten schliessen. In dem Sinne war für den damaligen Zeitpunkt von einer Selbstgefährdung auszugehen, was für die Klinikeinweisung ausreicht. Für die Zeit des Klinikaufenthaltes wird von wenig kooperativem Verhal- ten des Beschwerdeführers gesprochen. Dies vermag die weitere Rückbehaltung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer somatische Beschwerden hat, welche er nicht be- handeln (operieren) lassen will, und er für die Einnahme von Medikamenten moti- viert werden muss. Dazu ist die Unterbringung in einer Klinik aber weder erforder- lich noch verhältnismässig im engeren Sinne. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Der Gutachter empfiehlt für die Nachbetreuung Massnahmen wie die Einrichtung von Spitex, Mahlzeitendienst oder Haushalthilfe. Eine Bedarfsabklä- rung vor Ort sei sicher angezeigt (vgl. act. 6 S. 4). Es rechtfertigt sich daher, die fürsorgerische Unterbringung nicht unverzüglich, sondern mit einer kurzen Über- gangsfrist aufzuheben, um der PUK gestützt auf § 36 EG KESR das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist damit spätestens per 22. April 2020 aus der Klinik zu entlassen. Vorbehalten bleibt nach diesem Zeitpunkt einzig ein freiwilliger längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der PUK. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende

- 6 - Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz be- sonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 3.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt MLaw X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016 2. Auflage, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 6 April 2020 ab (vgl. act. 7 und 10).

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
  2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt.
  3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2020 (Geschäfts-Nr. FF200065) wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird per 22. April 2020 aufgehoben. - 7 -
  6. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.
  7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwalt MLaw X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per FAX / E-Mail), an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  9. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 16. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Psych. Universitätsklinik Zürich, B._____ Zentrum C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. April 2020 (FF200065)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt. März 2020 wurde der 75-jährige Beschwerdeführer wegen Selbstge- fährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich, B._____ Zentrum C._____ (nachfolgend PUK), eingewiesen. Dies, nachdem der Beschwerdeführer das Universitätsspital angerufen und gedroht ha- be, er gehe in den Keller und erschiesse sich. Die aufgebotene Polizei sei dem Beschwerdeführer auf der Treppe begegnet. Er habe eine geladene Pistole bei sich getragen (vgl. act. 5/1). 1.2. Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte die Aufhebung der Massnahme (vgl. act. 1). Wegen der aktuellen Coronavirus-Pandemie führte die Vorinstanz ein schriftliches Verfahren durch. Dem Beschwerdeführer wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. act. 2). Die PUK nahm am 1. April 2020 Stellung zur Beschwerde; der gerichtlich bestellte Gutachter, Dr. med. D._____, erstattete am 2. April 2020 ein schriftliches Gutachten (vgl. act. 4 und 6). Nach Stellungnahme des unentgeltlichen Rechts- beistandes am 3. April 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom

6. April 2020 ab (vgl. act. 7 und 10). 1.3. Am 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ge- gen den Abweisungsentscheid (vgl. act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 1.4. Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 439 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert.

- 3 - 1.5. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei ärztlicher Un- terbringung richtet sich "sinngemäss" nach den Bestimmungen über das Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sofern das kantonale Recht als Beschwerdeinstanz ein Einzelgericht vorsieht, findet die Anhörung vor diesem statt (vgl. FamKomm Er- wachsenenschutz-Steck, Art. 450e N 19). Die betroffene Person muss persönlich einvernommen werden und die Anhörung hat mündlich zu erfolgen. Nur wenn die Anhörung unmöglich ist, kann grundsätzlich darauf verzichtet werden (GEISER, BSK ZGB I, 6. A., N 21 ff. zu Art. 450e ZGB; zum alten Recht zudem BGE 133 III 353 E. 2.3 und BGE 116 II 406). Eine mündliche Anhörung des Beschwerdefüh- rers hat die Vorinstanz nicht durchgeführt. Dass eine solche unmöglich war, ist nicht dargetan. Da – wie die nachstehenden Erwägungen zeigen – die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich an dieser Stelle eine Vertiefung dieser Frage. 2. 2.1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbrin- gung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Viel- mehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2.2. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbrin- gung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes vo- raus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdi- gung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und

- 4 - als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.3. Gemäss Vorinstanz sei aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärz- te und des gerichtlich bestellten Gutachters beim Beschwerdeführer vom Vorlie- gen einer psychischen Störung auszugehen. Es rechtfertige sich, den Beschwer- deführer, insbesondere angesichts der noch aufzugleisenden Unterstützungsan- gebote, weiterhin in der PUK zurückzubehalten. Die Risiken hinsichtlich der beim Beschwerdeführer derzeit noch vorhandenen Selbstgefährdung liessen sich aktu- ell noch nicht ausreichend durch mildere Massnahmen als die fürsorgerische Un- terbringung in der Klinik eingrenzen (vgl. act. 10 E. I.2., I.3.4. und I.5.). 2.4. Gemäss unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers schreibe der Gutachter, es sei fraglich, ob eine Störung vorliege. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Abweichung zum sehr ausführlichen und überzeugen- den Gutachten eine psychische Störung als gegeben erachtet habe. Nach Mass- gabe des Gutachtens sei sodann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unter- bringung und damit die Verhältnismässigkeit ohne Weiteres zu verneinen. Im Gutachten stehe nämlich explizit, dass die Unterbringung nicht unbedingt zwin- gend sei und dass ein Versuch der Rückkehr nach Hause mit flankierenden Mas- snahmen im Bereich des Möglichen liege (vgl. act. 11 N 1 und 3). 2.5. Die PUK kam beim Eintritt des Beschwerdeführers zur vorläufigen Diagno- se einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 5/2). In ihrer Stellungnahme schrieb sie, bei depressiver Störung mit wieder- holten Suizidäusserungen sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert (vgl. act. 4). Der gerichtlich bestellte Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer mache den Eindruck einer akzentuierten Persönlichkeit mit dysphorischen, allen- falls depressiven Zügen. Es sei fraglich, ob das noch im Bereich des Normalen liege oder einer Störung entspreche. Der gegenwärtige Zustand erfordere soweit erkenntlich nicht unbedingt zwingend die Unterbringung in einer Einrichtung. Sui- zidal sei der Beschwerdeführer nicht. Für die Medikation brauche er wahrschein- lich Hilfe, mindestens Erklärung. Nochmals einen Versuch der Rückkehr nach

- 5 - Hause zu probieren, scheine mit flankierenden Massnahmen wie Spitex im Be- reich des Möglichen (vgl. act. 6 S. 3 f.). 2.6. Aus den Angaben des Gutachters ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind: Es ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine psychische Störung als Grundvoraussetzung für eine Klinikeinweisung vorliegt. Gesicherte Erkenntnisse dafür fehlen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, die zur Klinikeinwei- sung geführt hatte, kann zwar ohne weiteres als ungewöhnlich bezeichnet werden und liess auf suizidale Absichten schliessen. In dem Sinne war für den damaligen Zeitpunkt von einer Selbstgefährdung auszugehen, was für die Klinikeinweisung ausreicht. Für die Zeit des Klinikaufenthaltes wird von wenig kooperativem Verhal- ten des Beschwerdeführers gesprochen. Dies vermag die weitere Rückbehaltung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer somatische Beschwerden hat, welche er nicht be- handeln (operieren) lassen will, und er für die Einnahme von Medikamenten moti- viert werden muss. Dazu ist die Unterbringung in einer Klinik aber weder erforder- lich noch verhältnismässig im engeren Sinne. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Der Gutachter empfiehlt für die Nachbetreuung Massnahmen wie die Einrichtung von Spitex, Mahlzeitendienst oder Haushalthilfe. Eine Bedarfsabklä- rung vor Ort sei sicher angezeigt (vgl. act. 6 S. 4). Es rechtfertigt sich daher, die fürsorgerische Unterbringung nicht unverzüglich, sondern mit einer kurzen Über- gangsfrist aufzuheben, um der PUK gestützt auf § 36 EG KESR das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist damit spätestens per 22. April 2020 aus der Klinik zu entlassen. Vorbehalten bleibt nach diesem Zeitpunkt einzig ein freiwilliger längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der PUK. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende

- 6 - Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz be- sonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 3.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt MLaw X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016 2. Auflage, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2020 (Geschäfts-Nr. FF200065) wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird per 22. April 2020 aufgehoben.

- 7 -

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwalt MLaw X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per FAX / E-Mail), an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

17. April 2020