Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2020 von Dr. med. C._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ (B._____) eingewiesen (act. 4). Mit Urteil vom 25. Februar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerde- führers ab (act. 17).
E. 2 Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer bei der Kammer "Rekurs" (act. 18). Eine telefonische Nachfrage bei der B._____ ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2020 ins Alters- und Pflegeheim D._____ in E._____ [Ort] verlegt worden sei (act. 19). Mit Schrei- ben vom 10. März 2020 forderte die Kammer den Beschwerdeführer auf, ihr bis am 17. März 2020 mitzuteilen, ob sich sein Rechtsmittel gegen den ihn betreffen- den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 richte (act. 20). Da sich der Beschwerdeführer nicht äusserte, ist seine Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Entscheid entgegenzunehmen.
E. 3 Gemäss telefonischer Auskunft des D._____ und dessen nachgereich- tem Bericht vom 26. März 2020 wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2020 in die Klinik F._____ eingewiesen (act. 21/1 und 23). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Klinik F._____ Frist angesetzt, um der Kammer sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen (namentlich Ein-/Austrittsberichte, Krankengeschichte, Behandlungsplan) einzureichen (act. 26). Mit Schreiben vom
E. 7 April 2020 bestätigte die Klinik F._____ die Einweisung des Beschwerdeführers am 23. März 2020 und teilte mit, dass sie die fürsorgerische Unterbringung auf- grund guter Kooperation und nicht mehr vorhandener Gefährdungsaspekten am
25. März 2020 aufgehoben habe. Am 27. März 2020 sei der Beschwerdeführer schliesslich aus der Klinik ausgetreten (act. 29). Mit dem nachträglichen Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Überprüfung (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 3 - Damit ist auf die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 sowie vom 9. April 2020 (Eingang), womit er sich erneut gegen seine Ein- weisung in die Klinik und ferner gegen die "Einsetzung eines Vormundes" zur Wehr setzt resp. Rekurs gegen die fürsorgerische Unterbringung erhebt, nicht nä- her einzugehen (act. 24 und 30). Für Fragen im Zusammenhang mit seiner Ver- beiständung ist im Übrigen nicht die Kammer, sondern die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde zuständig.
4. Bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt es. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die F._____ AG, an die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, fer- ner an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 9. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 (FF200033)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2020 von Dr. med. C._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ (B._____) eingewiesen (act. 4). Mit Urteil vom 25. Februar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerde- führers ab (act. 17).
2. Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer bei der Kammer "Rekurs" (act. 18). Eine telefonische Nachfrage bei der B._____ ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2020 ins Alters- und Pflegeheim D._____ in E._____ [Ort] verlegt worden sei (act. 19). Mit Schrei- ben vom 10. März 2020 forderte die Kammer den Beschwerdeführer auf, ihr bis am 17. März 2020 mitzuteilen, ob sich sein Rechtsmittel gegen den ihn betreffen- den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 richte (act. 20). Da sich der Beschwerdeführer nicht äusserte, ist seine Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Entscheid entgegenzunehmen.
3. Gemäss telefonischer Auskunft des D._____ und dessen nachgereich- tem Bericht vom 26. März 2020 wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2020 in die Klinik F._____ eingewiesen (act. 21/1 und 23). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Klinik F._____ Frist angesetzt, um der Kammer sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen (namentlich Ein-/Austrittsberichte, Krankengeschichte, Behandlungsplan) einzureichen (act. 26). Mit Schreiben vom
7. April 2020 bestätigte die Klinik F._____ die Einweisung des Beschwerdeführers am 23. März 2020 und teilte mit, dass sie die fürsorgerische Unterbringung auf- grund guter Kooperation und nicht mehr vorhandener Gefährdungsaspekten am
25. März 2020 aufgehoben habe. Am 27. März 2020 sei der Beschwerdeführer schliesslich aus der Klinik ausgetreten (act. 29). Mit dem nachträglichen Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Überprüfung (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 3 - Damit ist auf die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 sowie vom 9. April 2020 (Eingang), womit er sich erneut gegen seine Ein- weisung in die Klinik und ferner gegen die "Einsetzung eines Vormundes" zur Wehr setzt resp. Rekurs gegen die fürsorgerische Unterbringung erhebt, nicht nä- her einzugehen (act. 24 und 30). Für Fragen im Zusammenhang mit seiner Ver- beiständung ist im Übrigen nicht die Kammer, sondern die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde zuständig.
4. Bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt es. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die F._____ AG, an die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, fer- ner an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
9. April 2020